Schema Erbe des Ehegatten nach Ausschlagung
=> Allgemeines
= Prüfung der Erbschaft nach Ausschlagung durch Ehegatten
Gem. § 1371 III BGB hat der Ehegatte ein Wahlrecht
= Ausnahme zu § 2303 II BGB => sieht einen Pflichtteilsanspruch eigentlich nur für den Fall der Enterbung vor
=> Schema
Erbfall eingetreten, § 1922 I BGB
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge
Ehegatte als gesetzlicher Erbe i.S.d. § 1931 I BGB
Ausschlagung des Erbes, § 1942 I BGB
Zugewinnausgleich, § 1371 III BGB
Kleiner Pflichtteil, § 1371 III BGB
Erben
Ausschlagugn des Erbes, § 1942 I BGB
Wie sich aus § 1371 III BGB ergibt, hat der überlebende Ehegatte, der die Erbschaft ausschlägt einen Anspruch auf den Zugewinnausgleich gem. der §§ 1373 ff. BGB gegenüber den Erben als Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1378 I BGB.
Setzt voraus, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren
=> Zugewinn berechnen
Zugewinn von Ehegatte 1
Zugewinn von Ehegatte 2
Hälfte der Differenz zwischen den Zugewinnen bildet den Zugewinnausgleich
Beachte fiktives Anfangsvermögen gem. § 1374 II BGB => zählt nicht zum Zugewinn eines Ehegatten!
=> Was noch berechnen?
Dann berechnen, wie viel die verbleibende Erbschaft beträgt
Zugewinnausgleichsanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967BGB
Schmälert somit den Wert des Nachlasses i.S.d. § 2311 BGB
Somit: Zugewinn muss vom Nachlasswert abgezogen werden
Ehegatte hat bei Ausschaltung des Erbes einen Anspruch auf einen kleinen Pflichtteil, § 1371 III BGB
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, §§ 2303 II, I BGB
Gesetzlichen Erbteil ausrechnen gem. § 1931 I BGB
Pflichtteil an der von Nachlassverbindlichkeiten bereinigten Erbschaft!
= Erbschaft abzüglich Zugewinnausgleich
Berechnung des Erbe der jeweiligen Blutsverwandten des Erblassers
Neben dem Ehegatten sind gem. §§ 1924 ff. BGB zudem Blutsverwandte des Erblassers gesetzliche Erben.
Parentalsystem: Verwandte werden in verschiedene Ordnungen eingeteilt werden.
Nach § 1930 BGB schließen Verwandte einer vorhergehenden Ordnung die Verwandten der nachgehenden Ordnung von der gesetzlichen Erbschaft aus.
Vorgehen nach den verschiedenen Ordnungen
Siehe oben!
Wenn der Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer ist?
Gleiches Schema, wenn der Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer ist: Dem Ehegatte stehen gem. § 1371 II BGB der Zugewinnausgleich i.S.d. § 1373 BGB und ein kleiner Pflichtteil zu
vorausgesetzt, die Ehegatten waren im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet
Wenn gefragt ist, wie sich der Ehegatte nach dem Tod verhalten soll?
Sowohl Höhe des Anspruches prüfen, wenn der Ehegatte das Erbe nicht ausschlägt und Höhe seines Anspruches, wenn er das Erbe ausschlägt und dann einen Schluss ziehen
Bei der güterrechtlichen Lösung: Dem überlebenden Ehegatten stehen bei Ausschlagung sofort fällige Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft zu
Bei der erbrechtlichen Lösung muss er sich mit den übrigen Erben auseinander setzen
Kann Vorteil sein
Belastungen des Nachlasses sprechen für eine güterrechtliche Lösung
z.B. Vermächtnisse zugunsten Dritter
Zugewinn ist wie eine zu Lebzeiten entstandene Verbindlichkeit zu behandeln
Ist vor Erbverteilung auszubezahlen
Der Pflichtteil hat ggü. Vermächtnissen Vorrang, §§ 1991 IV BGB, 327 InsO
=> Wenn dem Ehegatten eine Quote zugewendet wird, die sein gesetzliches Erbrecht deutlich unterschreitet
Ausschlagung überlegen
Neben Ausschlagung auch Geltendmachung eines Zusatzpflichtteils gem. § 2305 BGB überlegen
Dann: Erbschaft wird angenommen und zusätzlich wird die Ergänzung auf den Pflichtteil verlangt
§ 1371 II BGB greift wegen der Erbenstellung nicht
Somit: Berechnet sich nach dem erhöhten gesetzlichen Erbteil (sog. Großer Pflichtteil)
= Anteil nach § 1931 I BGB + 1/4 aus §§ 1931 III, 1371 I BGB
Ist vorteilhaft, wenn kein oder nur ein geringer Zugewinnausgleichsanspruch bestünde
=> Wenn dem Ehegatten ein Vermächtnis zugedacht wurde
Weder § 1371 II noch III BGB greifen
In § 2307 I BGB geregelt
Wahlrecht des Ehegatten:
Kann das Vermächtnis gem. §§ 2307 I 1, 2180, 1953 BGB ausschlagen und dann nach § 1371 II BGB den kleinen Pflichtteil und Zugewinnausgleich verlangen
Kleiner Pflichtteil berechnet sich nach §§ 2303 I 2, 1931 I 1 BGB
Kann nach § 2307 I 2 BGB das Vermächtnis annehmen und den Restpflichtteil verlangen
Handelt sich um den großen Pflichtteil
Arg.: Umkehrschluss aus § 1371 II BGB
Berechnet sich nach dem gem. § 1371 I BGB erhöhten Pflichtteil
=> Wann immer großer Pflichtteil?
Großer Pflichtteil steht dem Ehegatten immer dann zu, wenn er Erbe oder Vermächtnisnehmer ist und trotzdem den Pflichtteil verlangen kann
= Umkehrschluss zu § 1371 II BGB
Ob großer oder kleiner Pflichtteil ist auch relevant für die Quoten der anderen Erben
P.: Zugewinnausgleich bei gleichzeitigem Versterben der Ehegatten
z.B. wenn das Ehepaar bei einem Flugzeugabsturz ums Leben kommt
Wenn die gesetzlichen Erben des einen Ehegatten den Zugewinnausgleich von den gesetzlichen Erben des anderen Ehegatten verlangen
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist gem. § 1378 III 1 BGB vererblich
P.: Ist überhaupt eine Ausgleichsforderung entstanden?
Anwendung des § 1372 BGB? => (-): greift nur für den Zugewinnausgleich unter Lebenden
Direkte Anwendung des § 1371 II BGB (-) => Wortlaut geht von einem „überlebenden“ Ehegatten aus
Analoge Anwendung des § 1371 II BGB?
Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage?
Zweck des § 1371 II BGB: Den Ehepartnern die Wahl zwischen erbrechtlichen und güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns zu ermöglichen
§ 1371 II BGB darf nicht dahingehend umfunktioniert werden, dass er einen Zugewinnausgleichsanspruch erstmals in Person des Erben entstehen lässt.
Arg.: §§ 1371 I, II, 1378 III 1 BGB setzen vorau, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nur in Person des Ehegatten entstehen kann
Arg.: Zugewinnausgleich soll nur dem Ehegatten zugutekommen => nur er hat während der Dauer der Zugewinngemeinschaft am gegenseitigen Vermögen teilgehabt
Zugewinnausgleich soll ein Ersatz der Entziehung dieser vermögensmäßigen Grundlage sein
h.M. somit: Wenn beide Ehegatten gleichzeitig versterben ist ein Zugewinnausgleich nie entstanden => kann auch nicht gem. § 1378 III 1 BGB vererbt werden
Gleichzeitiges Versterben der Ehegatten allgemein
Nur, wenn beide Personen in der gleichen Sekunde verstorben sind
ggfs. Greift aber die Vermutung des gleichzeitigen Versterben gem. § 11 VerschollenG
Bei der Formulierung des „gleichzeitigen Versterbens“ in einem Testament
Auslegung
Hier kann ggfs. ein längerer Zeitraum zwischen beiden Todesfällen liegen => z.B. wenn beide Todesfälle auf den gleichen Entschluss oder die gleiche Ursache zurückzuführen sind
Anspruch des Ehegatten gegen die Erben auf Übereignung des Voraus gem. §§ 1932 II, 2174 BGB
Ehegatte als gesetzlicher Erbe hat gem. § 1932 BGB einen Anspruch auf den Voraus
Voraus = gesetzliches Vermächtnis, § 1932 II BGB
Ehegatte hat schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Übereignung der zum Voraus gehörenden Gegenstände, §§ 1932 II, 2174 BGB
Ehegatte ist gesetzlicher Erbe
Voraus
Zur Führung eines angemessenen Haushaltes notwendig
Wenn der Ehegatte neben Erben der 1. Ordnung gesetzlicher Erbe ist: Anspruch auf Voraus nur, wenn er die Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts braucht
Anspruch auf Unterhalt gegen die Erben gem. §§ 1969 II, 2174 BGB
= gesetzliches Vermächtnis
Ist nicht auf Ehegatten beschränkt, sondern steht allen Familienangehörigen zu
h.M.: auch der nichteheliche Lebensgefährte
Zweck: Soll die dem Erblasser nahestehenden Personen für den ersten Monat nach dem Tod des Erblassers absichern
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