Gewillkürte Erbfolge Allgemeines
Gewillkürte Erbfolge geht gem. § 1937 BGB der gesetzlichen vor
= Subsidiarität der gesetzlichen Erbfolge
Gewillkürte Erbfolge wird durch Verfügung von Todes wegen geregelt
Verfügungen von Todes wegen:
Testament
Gemeinschaftliches Testament
Erbvertrag
Für alle Verfügungen von Todes wegen muss der Erblasser testierfähig sein und höchstpersönlich handeln
Testierfrreiheit
Testierfreiheit bedeutet, dass der Erblasser jede beliebige Person ohne Angabe von Gründen als Erben einsetzen kann (§ 1937 BGB) und die Verteilung seines Vermögens festlegen kann.
= erbrechtliche Ausprägung der Privatautonomie
Kann nicht durch Vertrag eingeschränkt werden
Ein solcher Vertrag ist gem. § 2302 BGB nichtig
Wird eingeschränkt durch den erbrechtlichen Typenzwang
Erblasser kann seinem Willen nur durch die vom Gesetz vorgeschriebenen Formen Ausdruck verleihen
Wird eingeschränkt durch das Pflichtteilsrecht
Wird eingeschränkt durch die allgemeinen Vorschriften (z.B. §§ 134, 138 BGB)
Erblasser kann seine Testierfreiheit selbst einschränken, indem er sich erbvertraglich bindet, § 2289 BGB
Schema Wirksamkeit eines Testaments
=> Allgemeines
Sonderform: Gemeinschaftliches Testament
Negatives Testament, § 1938 BGB: Enthält nur eine Enterbung, keine Erbeinsetzung
= keine Sonderform
Obersatz: Wenn eine wirksame gewillkürte Erbeinsetzung vorliegt (§ 1937 BGB), geht diese der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) vor
=> Schema
Testierfähigkeit, § 2229 BGB
Form
Öffentliches Testamet, §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB
Eigenhändiges Testament, §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB
Nottestamente, §§ 2249 - 2251 BGB
Höchstpersönlichkeit des Testaments, §§ 2064 ff. BGB
Testierwille
Bedingung, §§ 2074 ff. BGB
Inhalt des Testaments
Unwirksamkeit des Testaments
Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB
Unwirksamkeit nach § 2077 I BGB
Wirksamkeit einer nachträglichen Abänderung des Testaments
Beseitigung des Testaments
Widerruf, §§ 2253 ff. BGB
Anfechtung, §§ 2078 ff. BGB
Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament zu errichten.
= erbrechtliche Ausprägung der Geschäftsfähigkeit
Alter, § 2229 I BGB
Minderjährige unter 16 Jahren sind nicht testierfähig, § 2229 I BGB
Keine Vertretung möglich, § 2064 BGB
Minderjährige ab 16 Jahren: eingeschränkt testierfähig
Keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig, § 2229 II BGB
Kein privatschriftliches Testament, § 2247 IV BGB
Notarielles Testament nur durch offene Schrift oder Erklärung, § 2233 I BGB
Volljährigkeit ab 18 Jahre: Testierfähigkeit (+)
Geistesschwäche, § 2229 IV BGB: Testierfähigkeit (-)
Beweislast für die Testierunfähgkeit trägt die Partei, die sich darauf beruft
Anordnung einer Betreuung hat keine Auswirkung auf die Testierfähigkeit
Die Fähigkeit eines Betreuten, ein Testament zu errichten, ist allein an § 2229 IV BGB zu messen
Somit: Nicht die Betreuung selbst führt zur fehlenden Testierfähigkeit
Öffentliches Testament, §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB
= zur Niederschrift eines Notars errichtet
Grund: Eigenheit dient der Sicherstellung der Echtheit des Testaments
Eigenhändigkeit, § 2247 I BGB
= Qualifizierte Verschärfung ggü. Schriftform des § 126 I BGB
Gesamte Niederschrift muss mit der Hand durch den Erblasser persönlich erfolgen
Aber: Erblasser kann sein Testament in einer fremden Sprache oder auf einem ungewöhnlichen Material (z.B. Papyrus) errichten
Identitäts- + Beweisfunktion: Klärungsmöglichkeit der Urheberschaft
= zwingendes Erfordernis
Erblasser kann keinen Dritten ermächtigen
=> P.: Stützende Hand beim Schreiben
Bei körperlicher Gebrechlichkeit des Erblassers darf ihm durch Stützen der Hand geholfen werden
Aber: darf keine reine Fremdführung sein ➔ muss dem Willen des Erblassers entsprechen
Dass die Schriftzüge mehr dem Schriftbild des Helfers entsprechen, ist unschädlich
Solange der Beweis erbracht werden kann, dass es sich um Schriftzüge des Erblassers handelt
=> P.: Blaupause
= wenn es sich bei der Urkunde um eine mittels Kohlepapier hergestellte Durchschrift handelt
Eigenhändische, nicht mechanische unterschriebene Erklärung (+)
Problematisch: Handelt es sich lediglich um eine Testamentsabschrift?
Dafür spricht die Verkehrsauffassung
Bedarf besonderer Anhaltspunkte, aus denen sich der Wille des Erblassers ergibt, mit der Blaupause ein Testament herzustellen
=> P.: Wenn der Erblasser einen Lötkolben als Schreibwerkzeug benutzt?
Wortlaut des § 2247 I BGB enthält keine einschränkende Bestimmung
Spricht dafür, dass die Niederschrift mit und auf jedem Material erfolgen kann
Sinn und Zweck des § 2247 I BGB: Identitätsfunktion => Nachprüfung der Echtheit des Testaments aufgrund der Handschrift
Daraus ergibt sich nicht, dass zwingend Stift und Papier verwendet werden müssen
Arg.: Würde die Selbstbestimmung des Erblassers unnötig einschränken
=> Unterschrift
Unterschrift, § 2247 I BGB: Identitäts- und Abschlussfunktion
Unterschrift hat über die Identifikation hinaus eine räumliche Abschlussfunktion ➔ soll vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen schützen
Nach § 2247 III 1 BGB sollen Vor- und Zuname angegeben sein
Wenn (-): Nach § 2247 III 2 BGB ist eine Unterschrift des Erblassers in anderer Weise dann zulässig, wenn sie zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreicht.
Aus der Abschlussfunktion folgt, dass die Unterschrift sich grds. am Ende des Testaments befinden muss
Unterschrift auf der letzten von mehreren Seiten ist ausreichend, wenn sich unzweifelhaft der Zusammenhang einer einheitlichen WE als Ganzes klären lässt
P.: Unterschrift auf dem Umschlag
Genügt für die Gültigkeit des Testaments, wenn sie das Testament fortsetzt, also keine eigenständige Bedeutung hat und mit dem übrigen Testamentsinhalt feststellbar zusammenhängt
Eigenständige Bedeutung hätte die Unterschrift z.B., wenn vor ihr noch weitere Verfügungen stehen
Briefumschlag als letzte Seite des Testaments
P.: Wenn unter der Unterschrift ein Nachtrag steht
Wirksamkeit des Nachtrags (+), wenn er nur eine Erläuterung oder Ergänzung ist
Arg.: Im Wege der Auslegung dürfen Umstände berücksichtigt werden, die gänzlich außerhalb der Urkunde liegen => wäre widersprüchlich, wenn erläuternde Zusätze dann nichtig wären
Wenn der Nachtrag eine neue eigenständige Verfügung beinhaltet?
BGH: Nachträgliche Verfügungen sind in das Testament einbezogen, wenn sie nach dem feststellbaren Willen des Erblassers von der Unterschrift gedeckt sein sollen und das räumliche Erscheinungsbild der Urkunde nicht entgegen steht
Hohe Anforderungen an das räumliche Erscheinungsbild
Räumliches Erscheinungsbild deckt z.B. nicht die Zufügung eines neuen Blattes in ein Ringbuch
a.A.: Nicht unterschriebener selbstständiger Zusatz ist gem. §§ 125, 2247 I BGB nichtig
Arg.: Abschlussfunktion fehlt
P.: Nachträglich vom Erblasser auf der Testamentsurkunde vorgenommene Änderungen und Ergänzungen
Müssen nicht gesondert unterschrieben werden, wenn erwiesen ist, dass sie nach dem festgestellten Willen zum Zeitpunkt des Todes von der Unterschrift gedeckt sind
h.M.: Unterschrift muss nur räumlich und nicht auch zeitlich den Text abschließen
Wenn eine Person durch eine andere ersetzt wird: Widerruf => § 2255 BGB verzichtet für den Widerruf gerade auf eine Unterschrift
Änderungen unter der Überschrift sind von der Unterschrift nicht gedeckt
=> Ort und Datum
Ort und Datum der Errichtung, § 2247 II BGB
= Sollvorschrift
Hat grds. Keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Testaments
Relevant bei Fällen mit sich widersprechenden Testamenten ➔ wenn man klären muss, welches das spätere Testament ist
Hier können dann Zweifel an der Gültigkeit des Testaments entstehen, § 2258 BGB
P.: Wenn Datumsangabe fehlt
Handelt sich um Soll-Vorschrift => fehlende Angabe hat grds. nicht die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge
Aus fehlender Datumsangabe können sich Zweifel an der Gültigkeit des Testaments ergeben
Wenn es um die Feststellung geh, welches von zwei Testamenten früher errichtet worden ist, § 2258 BGB
Wenn feststeht, dass der Erblasser ab einem bestimmten Zeitpunkt testierunfähig i.S.d. § 2229 IV BGB war
Gültigkeit nur (+), wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen, § 2247 V 1 BGB
P.: Wenn Ortsangabe fehlt
Aus fehlender Ortsangabe können sich Zweifel an der Gültigkeit des Testaments ergeben
Gem. § 2247 V 2, 1 BGB wäre das Testament in diesem Fall nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über den Ort der Errichtung anderweitig treffen lassen.
=> P.: Testament erstreckt sich über mehrere Seiten
Problematisch: Reicht die Unterschrift auf der letzten Seite oder muss jede Seite gesondert unterschrieben werden?
Kommt darauf an, ob die verschiedenen Seiten äußerlich (z.B. durch feste Heftung) oder inhaltlich (z.B. durch Paginierung, Silbentrennung eine einheitliche Erklärung darstellen => diese kann mit der Unterschrift auf der letzten Seite abgeschlossen werden
=>P.: Wenn der Erblasser in seiner Verfügung auf andere Schriftstücke Bezug nimmt
Nur wirksam, wenn diese Schriftstücke ebenfalls der Testamentsform entsprechen
Ansonsten ist die Bezugnahme nur zulässig, wenn sie der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmungen dienen
=>P.: Wenn eine zunächst als Entwurf gedachte Erklärung unterschrieben wird
Zweck des § 2247 BGB (Fälschungsschutz) ist auch hier gewahrt
Kann keinen Unterschied machen, ob ein vorhandenes Schriftstück unterschrieben oder dieses gänzlich abgeschrieben wird
=> Zeitliche Reihenfolge?
Es ist ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolg die einzelnen Bestandteile des Testaments einschließlich Unterschrift niedergeschrieben worden sind
Erblasser kann auch zunächst unterschreiben und später den Text darüber setzen
=> Bei einem gemeinschaftlichen Testament?
Formerleichterung über § 2267 BGB bei einem gemeinschaftlichen Testament gem. § 2265 BGB
=> Was kann der Erblasser mit dem Testament machen?
Ein nach § 2247 BGB errichtetes Testament, kann vom Erblasser gem. § 2248 BGB in amtliche Verwahrung gegeben werden
Grund: Schutz des Testaments vor Verlust und Verfälschung
Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Testaments, § 2256 III BGB
Nottestament vor drei Zeugen, § 2250 BGB
Situation der Absperrung, § 2250 I BGB
= Erblasser hält sich an einem Ort auf, der infolge außerordentlicher Umstände derart abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist
Gleichzeitige Anwesenheit der drei Zeugen
Von dem Erfordernis darf nicht abgewichen werden
Zwingende Formvorschrift
Auch aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen nicht!
Arg.: Gem. § 2250 III 1 BGB handelt es sich bei den Vorschriften über den Errichtungsakt um zwingende Vorschriften („muss“) ➔ zwingende Vorschriften sind grds. nicht ausnahmefähig
Arg.: Nottestament ist bereits eine Ausnahme ➔ restriktive Auslegung erforderlich
Vss. der Gleichzeitigkeit ergibt sich nicht aus der Norm ➔ lernen!
Stellvertretung ist nicht zulässig
Wenn Höchstpersönlichkeit (-): Testament ist unwirksam
Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit gem. § 2065 BGB:
Erblasser darf die Gültigkeit seiner Verfügungen nicht vom Willen eines Dritten abhängig machen, § 2065 I BGB
§ 2065 I BGB greift nur, wenn der Wille des Dritten den des unentschlossenen Erblassers ersetzen soll
Wenn der Erblasser Wille hinsichtlich der Gültigkeit der Verfügung hat: Kann das Tun oder Unterlassen eines Dritten zur Bedingung machen
z.B. dass er jemand anderen pflegt
§ 2065 II BBGB: Wille eines Dritten darf nicht anstelle des Willen des Erblassers treten
Erblasser soll die Bestimmung desjenigen, der eine Zuwendung erhalten soll, und die Bestimmung des Gegenstandes nicht einem Dritten überlassen
§ 2065 BGB wird teilweise durch die §§ 2066 ff. BGB durchbrochen
§ 2072 BGB:
Wird von der Rspr. Auf sonstige Zuwendungen analog angewandt, mit denen der Erblasser von Todes wegen etwas Gutes tun möchte
=> Bei einem Vermächtis?
Beim Vermächtnis sind §§ 2151, 2152 BGB Ausnahmevorschriften zu § 2065 II BGB
=> Bei Einschaltung Dritter?
Nicht jede Einschaltung eines Dritten ist zwingend ein Verstoß gegen die Höchstpersönlichkeit
Str.: Wo setzt man die Grenze?
RG: Bestimmung des Erben durch einen Dritten ist zulässig, wenn der Erblasser einen eng begrenzten Personenkreis sowie sachliche Gesichtspunkte für die Auswahl vorgegeben hat
Dritter hat Auswahlermessen
BGH: Nicht die Bestimmung, aber die Bezeichnung der Person darf einem Dritten überlassen werden
Bezeichnung ist nur möglich, wenn jede beliebige Person aufgrund der Angaben des Erblassers den Erben feststellen kann oder wenn objektive Kriterien vorgegeben sind und der Dritte nur noch eine Subsumtion vornimmt
Dritter hat kein Auswahlermessen
(-): Bezeichnung durch den Dritten ist ohnehin überflüssig, da der Erbe durch die Kriterien bereits hineichend bestimmt ist
(+): Größere Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
Bsp.: „Erbe wird, wer mich im Alter pflegt“
Sowohl nach RG als auch nach BGH zu unbestimmt
Grund: Dritter müsste bestimmen, wer damit gemeint ist
Testierwille ist der Wille, eine erbrechtlich verbindliche Erklärung abzugeben.
Ist zur Gültigkeit eines Testaments erforderlich
Ist nur in atypischen Fällen problematisch
z.B. wenn eine Vollmachtsurkunde als Testament ausgelegt werden soll
z.B. wenn das (vermeintliche) Testament in einem Brief an einen Dritten errichtet wurde
Aber dennoch immer ansprechen!
Nicht erforderlich: Bezeichnung als Testament oder letzter Wille
Ob er vorliegt, ist gem. § 133 BGB unter Berücksichtigung aller erheblicher, auch außerhalb der Urkunde liegender Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu ermitteln.
Gffs. können sich Zweifel ergeben aus:
Ungewöhnlichen Schreibmaterialien
ungewöhnlichen Errichtungsformen
Inhaltliche Gestaltung
Ungewöhnlicher Aufbewahrungsort
Wenn die Zweifel nicht ausgeräumt werden können, liegt kein wirksames Testament vor
=> Auslegung des Testaments
Gem. § 133 BGB ist grundsätzlich der wahre Erblasserwille zu ermitteln
Nie gem. § 157 BGB aus Sicht des Bedachten! => dessen Vertrauen ist nicht schutzwürdig
Ausnahme: gemeinschaftliches Testament => hier kommt es bei wechselseitigen Verfügungen auch darauf an, was der andere verstehen durfte
Andeutungstheorie: Außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände können herangezogen werden, wenn der so ermittelte Erblasserwille irgendeinen Niederschlag in dem Testament hat.
Arg.: Verknüpft erbrechtliche Formerfordernisse mit der Prämisse, den Erblasserwillen möglichst umfassend zur Geltung zu bringen
In Klausur der h.M. folgen!
a.A.: Anhaltspunkt im Testament ist nicht erforderlich
Arg.: Führt zu einer Überbewertung zufälliger Andeutungen
Sich aus dem Testament ergebende Verfügungen müssen den Rahmen des gesetzlichen Typenzwangs wahren ➔ Bestimmungen zur Erbfolge, Sonderzuweisungen und – bestimmungen und Spezialanordnungen sind zulässig
=> Auslegungsgrundsätze
Welche Auslegungsgrundsätze gibt es?
Einfache Auslegung
Erläuternde Auslegung
Ergänzende Auslegung
Orientierung am allgemeinen Sprachgebrauch als Ausgangspunkt
Erläuternde Auslegung: Berücksichtigung des individuellen Sprachgebrauchs des Erblassers
z.B. familieninterne Bezeichnungen „Mama“, etc.
Auch der eindeutige Wortlaut setzt der Auslegung keine Grenzen => wenn Umstände ergeben, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat als er dem allgemeinen Wortlaut entspricht
Grund: Wille geht Wortlaut vor
Aber: Der durch Auslegung gefundene andere Wille muss in der Urkunde eine hinreichende andere Stütze finden
Institut „falsa demonstratio“ ist auch im Erbrecht anwendbar
Unbewusste Falschbezeichnungen schaden nicht
Ergänzende Auslegung: Anwendbar bei planwidriger Regelungslücke im Testament
z.B. bei unerwarteter Undurchführbarkeit (z.B. Wegfall des zugewendeten Gegenstandes)
Ergänzende Auslegung hinsichtlich des fehlenden Teils
Auch dann möglich, wenn nachträglich Umstände eingetreten sind, die der Erblasser bei Kenntnis im Testament berücksichtigt hätte
z.B. politische oder rechtliche Änderungen, die den Nachlass unmittelbar betreffen
Ermittlung des hypothetischen Willen des Erblassers
= der Wille, den er bei Kenntnis der Umstände gehabt hätte
h.M.: Der durch Ergänzung ermittelte Wille muss Andeutung im Testament gefunden haben
P.: Greift die ergänzende Auslegung auch dann, wenn ein Irrtum bei der Willensbildung vorliegt?
Konflikt zwischen weitestgehender Berücksichtigung des Erblasserwillens und dem Formerfordernis gem. § 2247 I BGB
e.A.: (+)
h.M.: (-)
Nur Anfechtung gem. § 2078 BGB kommt in Betracht
Arg.: Sonst kaum Raum für die Anfechtung
=> Gesetzliche Auslegungsregeln
Wichtig: Die gesetzlichen Auslegungsregeln greifen nur dann ein, wenn sich der Erblasserwille durch Auslegung nach § 133 BGB nicht eindeutig ermitteln lässt
§ 2084 BGB
§ 2085 BGB
§ 2087 BGB
§ 2066 - 2077 BGB
§ 2097 BGB
Gem. § 2084 BGB: Wohlwollende Auslegung
Wenn verschiedene Auslegung möglich sind, ist diejenige zu wählen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann
Auch anwendbar, wenn zweifelhaft ist, ob eine letztwillige Verfügung oder ein nichtiges Rechtsgeschäft unter Lebenden vorliegt
z.B. Handschriftliche Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) oder Vermächtnis
Rechtsgedanke des § 2084 BGB ist auch i.R.d. Auslegung nach § 133 BGB heranzuziehen
Es ist die Auslegung zu wählen, bei der der Wille des Erblassers Erfolg haben kann
§ 2084 BGB greift erst, wenn ein Testament vorliegt
Greift nicht, wenn es um die Abgrenzung zwischen letztwilliger Verfügung und unverbindlicher Erklärung geht => hier Frage des Testierwillens
Bei einer eindeutig unwirksamen Verfügung: Kommt nicht mehr Auslegung, sondern nur Umdeutung gem. § 140 BGB in Betracht
Bei Unwirksamkeit einer von mehreren Verfügungen?
Bei Unwirksamkeit einer von mehreren Verfügungen: Gem. § 2085 BGB besteht die Vermutung der Rechtswirksamkeit der übrigen Verfügungen
Wenn einzelne Verfügung nur teilweise unwirksam ist: § 2085 BGB analog (h.M.)
§ 2087 I BGB
Gem. § 2087 I BGB: Wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zuwendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet wird.
Erbeinsetzung gem. § 1937 BGB
Greift nur, wenn sich kein anderer Wie des Erblassers ermitteln lässt
§ 2087 II BGB
Gem. § 2087 II BGB ist die testamentarische Zuwendung von einzelnen Gegenständen auch dann , wenn der Bedachte als „Erbe“ bezeichnet wird, im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen
Vermächtnis gem. § 2147 BGB
Gilt nur, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, was ggfs. auch durch Auslegung zu ermitteln ist
§ 2087 II BGB greift also nicht, wenn ein anderer Wille des Erblassers ermittelt werden kann
Wenn der Gegenstand annähernd das gesamte Erbe darstellt, kann auch eine Erbeinsetzung vorliegen
Weitere Regelungen: §§ 2066 - 2077 BGB
§ 2077 BGB: Verfügung ist unwirksam, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst wurde, § 2077 I 1 BGB
Nur Zweifelsregel, § 2077 III BGB
Vorschrift kommt nur zur Anwendung, dass der Erblasser die Verfügung auch für den Fall der Scheidung wollte
Für das gemeinschaftliche Testament: Ergänzung durch § 2268 BGB
h.M.: Keine analoge Anwendung bei Verfügungen zugunsten von Schwiegerkindern
In einem solchen Fall aber ggfs. Anfechtung gem. § 2078 II BGB
=>Was spricht für die Stellung als Erbe
Erbeinsetzung gem. §§ 1922, 1937 BGB
Wenn der wesentliche Vermögensgegenstand einem Bedachten zugewendet wird (z.B. Eigentumswohnung)
Wenn der „Rest“ (mit Ausnahme vlt. Von einer Vase) an den Bedachten zugewendet wird
Aus dieser Formulierung lässt sich entnehmen, dass der Bedachte vollumfänglich in die Rechtsposition des Erblassers nachfolgen soll
Auf die Auslegungsregel des § 2087 I BGB nur zurückgreifen, wenn sich nicht schon durch allg. Auslegung nach § 133 BGB die Erbenstellung ergibt
P.: Verwendung des Ausdrucks „vermachen“
Wird im allgemeinen Sprachgebrauch i.d.R. als Synonym zu „vererben“ verwendet
=>Was spricht für die Stellung als Vermächtnisnehmer
Wenn nur Geldvermögen zugewandt wird
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