Schema Wirksamkeit eines Testaments
Testierfähigkeit, § 2229 BGB
Form
Höchstpersönlichkeit des Testaments, §§ 2064 ff. BGB
Testierwille
Bedingung, §§ 2074 ff. BGB
Inhalt des Testaments
Unwirksamkeit des Testaments
=> Allgemein
Testament = einseitige, nicht empfangsbedürftige WE
Allg. Regeln und WE gem. §§ 116 ff. BGB sind anwendbar
Aber: Anfechtung durch Dritte nach dem Tod des Erblassers ist in §§ 2078 ff. BGB speziell geregelt
Erblasser kann das Testament jederzeit frei widerrufen => deshalb kein Bedürfnis nach einer Anfechtung
Anders beim gemeinschaftlichen Testament: Hier Bindungswirkung nach dem Tod des verstorbenen Ehegatten, § 2271 II 1 Hs. 1 BGB
Hier Bedürfnis nach einer Selbstanfechtung gem. § 2281 BGB analog
Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB
Sittenwidrigkeit ist sehr restriktiv auszulegen
Wertungen von Art. 14 I GG müssen berücksichtigt werden => Testierfreiheit ist ein wesentliches Element des in Art. 14 I GG gewährleisteten Erbrechts
Sie kann ausschließlich dann angenommen werden, wenn durch die Verfügungen des Erblassers unzumutbaren Druck in einem durch die Grundrechte geschützten Bereich ausübt.
=> Geliebtentestament
Geliebtentestament: Verfügungen zugunsten einer Geliebten des Erblassers vor. Diese könnten sittenwidrig i.S.d. § 138 I BGB sein.
Die „nächsten Angehörigen“ des Erblassers, also auch dessen Ehefrau sind grundsätzlich durch den Pflichtteil gem. §§ 2303 ff. BGB geschützt.
Erblasser ist i.S.d. der Testierfreiheit aus Art. 14 I GG grundsätzlich in seinen Verfügungen frei.
Somit: Geliebtentestament ist nicht automatisch als sittenwidrig anzusehen.
Sittenwidrigkeit dann (+) sofern mit dem Testament der Zweck einer Belohnung oder Förderung der sexuellen Hingabe der Geliebten verfolgt wird.
(-), wenn im SV Angaben sind, wie sehr der Erblasser seine Geliebte liebt
Es besteht kein Erfahrungssatz, dass außereheliche sexuelle Beziehungen den alleinigen Beweggrund für die letztwillige Verfügung bilden
Wenn bei der Erbeinsetzung noch andere achtenswerte Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben:
z.B. Dankbarkeit für die Haushaltsführung oder für die Betreuung im Krankheitsfall
Sittenwidrigkeit i.d.R. (-)
P.: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sittenwidrigkeit
e.A.: Zeitpunkt der Testamentserstellung
Arg.: Bereits im Zeitpunkt der Erstellung wird das Rechtsgeschäft vorgenommen
h.M.: Zeitpunkt der Erbschaft
Arg.: Rechtsfolgen der Verfügung von Todes wegen treten erst mit dem Tod ein
Arg.: Dann liegt ggfs. (im Streitfall) kein zu missbilligender Erfolg mehr vor
Arg.: Sonst wäre ein Geliebtentestament auch dann nichtig, wenn der Erblasser seine Geliebte später geheiratet hat
=> Behindertentestament
Behindertentestatment: Wenn es den Eltern eines behinderten Kindes diesem nach ihrem Tod finanzielle Sicherheit garantieren wollen, ohne gleichzeitig dem Sozialamt einen Rückgriffsanspruch in den Nachlass zu ermöglichen
h.M.: Sittenwidrigkeit (-)
=> Heiratsklauseln
Heiratsklauseln: Wenn der Erstgeborene eines adeligen Hauses nur unter der Bedingung zum Alleinerben berufen wird, dass er ebenbürtig heiratet.
BGH: Sittenwidrigkeit (-)
Arg.: Berechtigte Interessen des Erblassers
BVerfG:
Sittenwidrigkeit wegen Verletzung der Eheschließungsfreiheit des Sohnes zumindest möglich
Arg.: Nach Wegfall der Monarchie legitimieren keine schützenswerte Belange des Erblassers die Verfügung
=> Sonstige Fälle der Sittenwidrigkeit
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB
Dem Träger eines Heims, den Mitarbeitern eines Heims oder deren Familienangehörigen ist es gem. § 14 HeimG verboten, sich von Heimbewohnern als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen zu lassen
Nicht anwendbar auf die häusliche Pflege durch Familienangehörige => würde einen Verstoß gegen Art. 6 I GG darstellen
Keine analoge Anwendung zugunsten des Betreuers (h.M.)
Wenn der Erblasser den Erben durch das Testament mittels einer Auflage oder einer Bedingung zu Straftaten anstiftet
Unwirksamkeit nach § 2077 I BGB
Nach § 2077 I 1 BGB ist eine letztweilige Verfügung, durch die der Erblasser den Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst wurde oder nach S. 2 zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte oder ihr bereits zugestimmt hatte.
Bei einer Verlobung: Nach § 2077 II BGB ist eine letztweilige Verfügung auch dann unwirksam, wenn der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat und das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst wurde.
Trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 2077 I/II BGB kann das Testament gem. § 2077 III BGB die Verfügung wirksam sein.
Wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch für einen Fall des § 2077 I/II BGB die Verfügung vornehmen wollte
Wirksamkeit einer nachträglichen Abänderung des Testaments
Bei Wechselbezüglichkeit der Verfügung, § 2270 BGB:
Anwendungsbereich des § 2271 BGB eröffnet?
Gemeinschaftliches Testament, § 2265 BGB
Persönlicher Anwendungsbereich: Ehegatten
Gemeinschaftlichkeit? ➔ Theorien s.u.
Wechselbezügliche Verfügungen, § 2270 BGB
Gibt es die eine Verfügung nur, weil es die andere gibt? ➔ s.u.
Folgen der Wechselbezüglichkeit:
nach dem Tod des Ehegatten Bindungswirkung gem. § 2271 II 1 BGB
Zu Lebzeiten: Erfordernis der notariellen Form der Abänderung gem. §§ 2271 I 1, 2296 BGB
Beseitigung des Testaments
Widerruf, §§ 2253 ff. BGB
Testament, sowie jede einzelne enthaltene Verfügung, kann jederzeit vom Erblasser ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, § 2253 BGB
Aufhebungswille des Erblassers erforderlich
Gem. § 2253 BGB kann der Erblasser ein Testamen
=> § 2254 BGB
§ 2254 BGB: Widerruf durch Testament
Widerrufstestament braucht keine anderen Verfügungen enthalten als den Widerruf
Gleichen Anforderungen wie an ein Testament: Eigenhändige Errichtung gem. § 2064 BGB, Testierfähigkeit gem. § 2229 BGB und Form gem. §§ 2231 ff. BGB
Notarielles Testament kann auch durch ein eigenhändiges widerrufen werden
=> § 2255 BGB
§ 2255 BGB: Widerruf durch Vernichtungen oder Veränderungen
Streichungen, Rasuren und Änderungen können u.U. einen teilweisen Widerruf darstellen
Dadurch muss der Aufhebungswille in Erscheinung treten, § 2255 S. 1 BGB
Wird gesetzlich widerlegbar vermutet, § 2255 S. 2 BGB
Widerlegung z.B. (+), wenn das Durchstreichen einzelner Passagen des Testaments nur dazu diente, die Erstellung eines neuen, im Wesentlichen gleichlautenden Testaments vorzubereiten
Str.: Greift die Vermutung auch dann, wenn mehrere gleichlaufende Testamente bestehen und nur eines vernichtet wird?
h.M.: Ungültigkeit der anderen Testamente ist eine Frage der Beweiswürdigung
Vermutung des § 2255 S. 2 BGB greift nicht ein
Aber: Im Einzelfall kann der Wille des Erblassers bewiesen werden, mit der Vernichtung der einen Urkunde auch die anderen Testamente zu widerrufen
Soweit sie nicht offensichtliche Unrichtigkeiten betreffen
Wie muss die Vernichtung erfolgen?
Vernichtung muss höchstpersönlich erfolgen
Folgt aus dem Wortlaut
Ein Dritter kann höchstens Werkzeug sein, das der Erblasser von Anfang an gesteuert hat
P.: Wenn ein Dritter das Testament zunächst ohne das Wissen des Erblassers vernichtet, der Erblasser hiervon später erfährt und mit der Vernichtung einverstanden ist.
Kein wirksamer Widerruf
Vernichten ist ein bloßer Realakt => §§ 182 ff. BGB sind nicht anwendbar
P.: Ungültigkeitsvermerke
h.M.: (+) bei Ungültigkeitsvermerken
= wenn der Erblasser die Testamentsurkunde als solche und den Text als solchen unberührt lässt, aber durch einen Zusatz wie „ungültig“ versieht
Nach h.M.: eine Veränderung i.S.d. § 2255 S. 1 BGB
a.A.: Handelt sich um ein Widerrufstestament i.S.d. § 2254 BGB => gesonderte Unterschrift ist erforderlich
P.: Unauffindbarkeit des Testaments
Rspr.: Begründet keine Vermutung für die Vernichtung durch den Erblasser selbst
=> § 2256 I BGB
§ 2256 I BGB: Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
für das notarielle (öffentliche) Testament
Gilt nicht für ein privatschriftliches Testament, das in amtliche Verwahrung gegeben wurde, § 2256 III BGB
Rückgabe hat hier auf die Wirksamkeit keinen Einfluss
=> § 2258 I BGB
§ 2258 I BGB: Widerruf durch ein späteres Testament
Durch Errichtung eines späteren Testaments wird ein früheres aufgehoben, insoweit wie es mit dem späteren Testament im Widerspruch steht.
Widerspruch prüfen!
Abgrenzung zum Widerrufstestament i.S.d. § 2254 I BGB: Hier wird das frühere Testament nicht ausdrücklich, sondern konkludent widerrufen
Inhaltlicher Widerspruch auch dann (+), wenn der Erblasser überhaupt nicht an die frühere Verfügung gedacht hat
Widerspruch auch dann (+), wenn nach dem durch Auslegung ermittelten Erblasserwillen die spätere Verfügung ausschließliche Geltung haben soll
Wenn das neue Testament widerrufen wird, gilt das alte als von Anfang an wirksam, § 2258 II BGB
i.d.R. ist eher gewollt, dass das neuere Testament zuerst geprüft wird
Dann als eigener Prüfungspunkt (nach Auslegung des Inhalts des neueren Testaments): Widerruf des alten Testaments
=> § 2257 BGB
§ 2257 BGB: Widerruf des Widerrufs
Erste Verfügung gilt als von Anfang an wirksam
= widerlegbare Vermutung
Gilt nur für den Fall des § 2254 BGB
Vernichtetes oder aus der amtlichen Verwahrung genommenes Testament muss neu errichtet werden
Aber: Bei erneuter Unterschrift kann ein neues Testament vorliegen
Anfechtung, §§ 2078 ff. BGB
Besondere Interessenlage: Kein schutzwürdiges Interesse des Bedachten an der Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung
Grund: Kein Anspruch auf testamentarische Zuwendungen
§§ 2078 ff. BGB gehen den §§ 119 ff. BGB vor
v.a. § 122 BGB findet keine Anwendung, § 2078 III BGB
Immer zunächst prüfen, ob nicht bereits die vorrangige Testamentsauslegung zum Ziel führt
=> Schema
Anfechtungsgrund, §§ 2078, 2079 BGB
Anfechtungsberechtigung, § 2080 BGB
Anfechtungserklärung, § 2081 BGB
Anfechtungsfrist, § 2082 BGB
Anfechtungsgegner
Umfang der Anfechtung
=> § 2078 I BGB
Anfechtung wegen Irrtum des Erblassers gem. § 2078 I BGB sein
Erblasser müsste über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum gewesen sein oder überhaupt nicht gewollt haben, eine Erklärung dieses Inhalts abzugeben, wobei annehmbar sein müsste, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte.
Genügt, wenn der Irrtum wesentlich mitbestimmend war
Unterschied zu § 119 BGB: Kommt nicht auf die allg. Verkehrsanschauung an
Entscheidend allein subjektive Denk- und Anschauungsweise des Erblassers
=> § 2078 II BGB
Motivirrtum oder Drohung gem. § 2078 II BGB
Erblasser müsste zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sein.
Motivirrtum:
(+) bei jedem kausalen Motivirrtum
= Unterschied zu § 119 II BGB
Erblasser muss die irrigen Erwartungen und Vorstellungen bei der Testamentserrichtung tatsächlich gehegt haben und diese Erwartungen müssen ein bestimmtes Motiv für die Testamentserrichtung darstellen
Unkenntnis ist nur dann ein Irrtum, wenn der unbekannte Umstand von den Erwartungen des Erblassers abweicht
Späterer Irrtum rechtfertigt keine Anfechtung
z.B. Vergessen eines früheren Testaments
Kausalität:
h.M.: (-), wenn der Erblasser zu Lebzeiten seinen Motivirrtum erkennt, aber seine Verfügung nicht widerruft
Anfechtungsrecht widerspräche hier dem Erblasserwillen
Vorstellungen und Erwartungen müssen nicht in das aktuelle Bewusstsein des Erblassers aufgenommen worden sein
sog. Selbstverständliche oder unterbewusste Vorstellungen genügen
=> § 2079 S. 1 BGB
Übergehung eines Pflichtteilberechtigten gem. § 2079 S. 1 BGB sein.
Dafür müsste der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen haben, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren wurde.
Übergehen nur (+), wenn er vom Erblasser überhaupt nicht bedacht wird
§ 2079 BGB (-) bei ausdrücklicher Enterbung oder sehr geringen Zuwendungen
Str.: Wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar bedacht ist, die Verfügung aber zu einer Zeit getroffen wurde, als die Pflichtteilsberechtigung noch nicht bestand.
h.M.: Anfechtungsrecht nur (+), wenn die Zuwendung nur geringfügig ist
Nicht zu berücksichtigen i.R.d. § 2079 BGB sind Zuwendungen unter Lebenden
Unbeabsichtigtes Übergehen
z.B. (+), wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Schaffung des Testaments noch nicht an eine spätere Heirat dachte
Was begründet § 2079 S. 1 BGB?
Widerlegbare Vermutung
Anfechtung ist gem. § 2079 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte.
Um welche Art des Irrtums handelt es sich bei § 2079 S. 1 BGB?
= Unterfall des Motivirrtums
3 Besonderheiten:
Kreis der Anfechtungsberechtigten ist enger
Beweislast ist für den Anfechtungsberechtigten günstiger
Wirkung ist weitreichender
i.d.R. deshalb nach § 2079 auch noch § 2078 II BGB prüfen
Bei nichtvoraussehend eines künftigen Pflichtteilsberechtigten hat der Erblasser das Testament in der irrigen Erwartung des Nichteintritts eines Umstands errichtet
§ 2078 ist wegen der unterschiedlichen Beweislastregelungen und der unterschiedlichen Tatbestände auch neben § 2079 BGB anwendbar
Nach § 2080 I BGB ist grundsätzlich derjenige anfechtungsberechtigt, welchem die Aufhebung der letztweiligen Verfügung unmittelbar zustatten käme.
Unmittelbar ist der durch die Aufhebung erlangte Vorteil nur, wenn der Anfechtende ihn allein mit dem Wegfall der angefochtenen Verfügung erhält
ggfs. Muss hier die gesetzliche Erbfolge inzident geprüft werden
z.B. durch Erlangung eines Erbrechts, eines Anspruchs oder Wegfall einer Beschwerung oder Beschränkung
z.B. durch Anfechtung eines Widerrufs
Bei einen Irrtum i.S.d. § 2078 I BGB, der sich auf eine bestimmte Person bezieht: Ist gem. § 2080 II BGB diese Person in diesem Fall anspruchsberechtigt oder wäre sie anspruchsberechtigt, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist keine andere Person zur Anfechtung berechtigt.
Nach § 2080 III BGB ist in einem Fall des § 2079 BGB lediglich der Pflichtteilberechtigter anfechtungsberechtigt
Anfechtungserklärung und -frist
Muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes ggü. dem Nachlassgericht abgegeben werden, §§ 2081 I, 2082 BGB
Nachlassgericht gem. §§ 23aa I, II Nr. 2 GVG, § 342 FamFG
Wenn Teilanordungen oder Vermächtnisse betroffen sind: § 143 IV 1 BGB
Anfechtung durch Erklärung ggü. dem Begünstigten
Der zunächst Bedachte
Nicht das Nachlassgericht!
Nichtigkeit der Verfügung, § 142 I BGB
Anfechtung gem. § 2078 BGB bewirkt nicht die Nichtigkeit des gesamten Testaments („soweit“)
Füllen der Lücken durch gesetzliche Erbfolge
=> Welchen Grundsatz gibt es?
Grundsatz der Teilbarkeit der Anfechtung :
Wenn mehrere Verfügungen vorliegen, besteht die Vermutung der Restwirksamkeit, § 2085 BGB
Nichtig i.S.d. § 142 I BGB sind nur die angefochtenen Verfügungen bzw. diejenigen, für die der Anfechtungsgrund kausal war
Wirksamkeit von Teilen einer einheitlichen Verfügung?
h.L.: Gem. § 2085 BGB analog, wenn die Verfügung teilbar ist
Rspr.. Anwendung des § 139 BGB => im Zweifel Gesamtnichtigkeit
=> Wenn mehrere Personen anfechtungsberechtigt sind?
Jede Person hat ein eigenes Anfechtungsrecht
Kommt die von einer Person abgegebene Anfechtungserklärung auch den anderen zustatten?
h.M.: Anfechtung wirkt absolut => kommt auch den übrigen Beteiligten zugute
Arg. Anfechtung dient nicht nur dem Interesse des Anfechtenden, sondern auch dem des Erblassers
Arg.: Grundgedanke und Wortlaut des § 2078 BGB stellen auf dem Willensmangel des Erblassers und nicht auf der Benachteiligung des Anfechtenden ab
a.A.: Wirkung nur zugunsten des Anfechtenden
Arg.: Anderen Anfechtungsberechtigten soll die Entscheidung, ob sie die Verfügung gelten lassen wollen oder nicht, nicht abgenommen werden
(-): Interesse des Erblassers an einer absoluten Korrektur seiner Verfügung ist höher zu Gewichten
=> Anfechtung gem. § 2079 BGB
Anfechtung gem. § 2079 BGB bewirkt grds. Nichtigkeit des ganzen Testaments
Arg.: Hier fehlt die Beschränkung „soweit“
Anfechtung nach § 2079 BGB kann keine unterbliebene Verfügung fingieren
§ 2079 S. 2 BGB: Derjenige Teil des Testaments bleibt wirksam, von dem feststeht, dass ihn der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage nicht anders geregelt hätte
a.A.: Anfechtung soll dem Pflichtteilsberechtigten nur zu seinem gesetzlichen Erbteil verlegen; ansonsten bleibt es bei der testamentarischen Erbfolge
Rechtsfolge
Bei Erbeinsetzung: Erbe wird gem. §§ 1922, 1937, 2231 Nr. 2, 2247 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Eigentümer der jeweils vererbten Gegenstände
Ist unerheblich, wenn der Erbe hiervon nichts weiß => Grundsatz des Vonselbsterwerbs, § 1942 BGB
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