Allgemein
= Bei den TB wird für die Handlung Vorsatz und für den spezifischen Verletzungs- oder Gefährdungserfolg Fahrlässigkeit vorausgesetzt
Zwei Formen:
Eigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
Erfolgsqualifikation i.S.d. § 18 StGB
Für beide Formen gilt § 11 II StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen sind wie Vorsatzdelikte zu behandeln
Somit: Teilnahme gem. §§ 26, 27 StGB und Versuch gem. §§ 22 ff. StGB ist grds. möglich
Rechtsfolge: im Vergleich zum rein fahrlässigen Erfolgsdelikt wesentlich erhöhter Strafrahmen
Vorsatz + Fahrlässigkeit = TB
Vorsatzteil für sich selbst alleine ist nicht strafbar
Bspe.:
§ 97 I StGB
§ 109e V StGB
§ 315 V StGB
§ 315a III Nr. 1 StGB
§ 315b IV StGB
§ 315c III Nr. 1 StGB
Sorgfaltspflichtverletzung ist i.d.R. schon in der vorsätzlichen Tathandlung enthalten
= vorsätzliche Verwirklichung eines selbstständig mit Strafe bedrohten Grunddelikts, welches durch die Verwirklichung eines weitergehenden Erfolgs qualifiziert wird
Fahrlässigkeit = Erfolgsqualifikation
Vorsatz = TB
Zwischen Grunddelikt und schwerer Folge muss ein spezifischer Zusammenhang bestehen
V.a. bei neueren Erfolgsqualifikationen wird häufig Leichtfertigkeit gefordert
Hier ist eine gesteigerte, erfolgsrelevante Sorgfaltspflichtverletzung erforderlich
= erhöhter Grad an Fahrlässigkeit ➔ entspricht der groben Fahrlässigkeit im ZR
Im Gegensatz zum ZR wird auf den persönlichen Fähigkeiten des Täters abgestellt
Versuchte Erfolgsqualifikation
Achtung: Nicht mit erfolgsqualifiziertem Versuch verwechseln!
Ist möglich
Setzt im Hinblick auf alle TB-Merkmale (auch der schweren Folge!) mindestens dolus eventualis voraus
Erfolgsqualifiziertes Delikt Aufbauschema
Erfolgsqualifiziertes Delikt Schema
I. Tatbestandsverwirklichung
Verwirklichung des Grunddelikts
Schwere Folge
Eintritt des qualifizierenden Erfolgs
Kausalität zwischen Grundtatbestand und qualifizierenem Erfolg
Objektive Fahrlässigkeit bzw. Leichtfertigkeit bzgl. Erfolgsherbeiführung
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
= objektive Vorhersehbarkeit
Mit der vorsätzlichen Verwirklichung des Grunddelikts liegt i.d.R. bereits die objektive Sorgfaltspflichtverletzung
h.M.: Fahrlässigkeitsprüfung beschränkt sich deshalb auf die Vorhersehbarkeit der besonderen Tatfolge
= Unmittelbarkeitserfordernis
Gefährliches Grunddelikt und nicht ein anderes Gefahrmoment muss Ursache der besonderen Folge sein
Grund: für die schwere Folge ist kein Vorsatz erforderlich
P.: Worauf muss die schwere Folge gründen? ➔ Auf Handlung od. Erfolg?
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (+), wenn die schwere Folge nicht aufgrund des Erfolgs des Grunddelikts, sondern allein infolge der Handlung eingetreten ist?
Hintergrund: Erfolgsqualifizierter Versuch ➔ hier liegt nur die Handlung des Grunddelikts vor, nicht der Erfolg! (sonst wäre es kein Versuch)
Wenn man davon ausgeht, dass die Handlungsgefährlichkeit des Grunddelikt Anknüpfungspunkt der Erfolgsqualifikation ist, ist ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich
Muss im Einzelfall nach Struktur und Telos des einschlägigen Straftatbestands beurteilt werden
In den meisten Fällen ist die Handlungsgefährlichkeit des Grunddelikts Anknüpfungspunkt für die Erfolgsqualifikation
Bei § 251 StGB
Beim § 251 StGB kommt es auf den Streit nicht an ➔ hier geht es gerade um die Handlungsgefährlichkeit
Geht nicht um die Gefährlichkeit des Erfolgs (= Wegnahme)
Raub ist spezielles Sonderdelikt ➔ Raubmittel führen zum Tod, nicht das Grunddelikt des § 242 StGB
Tyische Gefahr des Grunddelikts liegt hier in der Anwendung des qualifizierten Nötigungsmittels
P.: Wegnahme lebenswichtiger Medikamente?
Gefahrspezifischer Zusammenhang (-): Im Tod hat sich nicht die typische Gefahr des Grunddelikts verwirklicht
Bei § 227 StGB
Frühere Rspr.+ teilw. Lit.:: Forderte, dass zwischen dem Körperverletzungserfolg und dem Todeseintritt i.R.d. § 227 I StGB der spezifische Gefahrzusammenhang besteht
Todeserfolg muss sich aus einer „tödlichen Wunde“ ergeben
= „Letalitätstheorie“
Arg.: Wortlaut von § 227 I StGB („Tod der verletzten Person“) lege das Erfordernis einer bereits eingetretenen Körperverletzung nahe
(-): Bei der gesetzlichen Formulierung ist es üblich, von der Vollendung auszugehen, insb. bei reinen Erfolgsdelikten
Arg.: Restriktive Tatbestandsauslegung wegen hoher Strafandrohung erforderlich
Rspr. heute: Bezieht auch die Körperverletzungshandlung mit in den Gefahrzusammenhang ein, sofern ihr bereits das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet
Arg.: Verweis in § 227 I StGB auf die §§ 223, 224 StGB, welcher die jeweiligen Absätze 2 mitumfasst ➔ legt nahe, dass die Körperverletzungstat ab dem Zeitpunkt des Versuchsbeginns miterfasst ist
Arg.: Bereits die Körperverletzungshandlung kann für den Rechtsgutträger gefährlich werden
Bei § 306c StGB
Handlung:
(+): § 306c StGB fordert, dass der Tod „durch eine Brandstiftung“ verursacht werden muss
(+) typischerweise gefährlich ist bereits die Brandstiftungshandlung und nicht erst der eingetretene Erfolg
P.: Grunddeliktneutrales Verhalten Dritter
= wenn die Schadensentwicklungen nicht mit grunddeliktsspezifischen Verletzungsvorgängen zusammenhängen
Hier verwirklicht sich eine neue Gefahr
Tatbestandsspezifischer Zusammenhang (-)
Bsp.: A schlägt B nieder, der nur leicht verletzt wird. C nutzt diese Chance und erschießt B.
P.: Grunddeliktbedingtes Dritt- oder Opferverhalten
Unmittelbarkeitserfordernis scheidet nur dann aus, wenn mit dieser Fehlreaktion im Allgemeinen nicht gerechnet werden braucht, also ein grob pflicht- oder sachwidriges Handeln gegeben ist
Bsp.: Behandlungsfehler des Arztes
P.: Ausweichverhalten des Opfers, weshalb es z.B. vom Balkon fällt, sich nicht lebensgefährlich verletzt, und dann von einem Auto überfahren wird, ohne dass der Fahrer dafür etwas konnte.
= Dazwischentreten Dritter
Ist die Tat im Gesamtgepräge noch als Werk des Täters anzusehen?
Hat sich die vom Täter gesetzte Ausgangsgefahr oder letztlich eine andere, unabhängige Gefahr realisiert?
Wegen hohem Strafrahmen von erfolgsqualifizierten Delikten restriktive Handhabung
Nicht nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten Dritter kann den Zurechnungszusammenhang unterbrechen
Hier: Durch Sturz wurde Opfer nicht lebensgefährlich verletzt
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (-)
Anders, wenn das Opfer durch den Ausweichsturz selbst stirbt: Hier gefahrspezifischer Gefahrzusammenhang eher (+)
P.: Eigenverantwortliches Opferverhalten
BGH 1971: Opferverhalten durchbricht eine Zurechnung immer
BGH 1992: Opferverhalten durchbricht die Zurechnung nur, wenn sich das Opfer nicht in einem schuldausschließenden Zustand befindet
BGH 2008: Opferverhalten durchbricht die Zurechnung nur, wenn sich das selbstschädigende Verhalten nicht als naheliegende und deliktstypische Folge des Handlungsunrechts darstellt
P.: Wenn das Opfer auf medizinische Behandlungen verzichtet hat, die aller Wahrscheinlichkeit nach die Folgen abgemildert hätten?
BGH: Man kann dennoch auf der schweren Folge abstellen, wenn es um die Strafwürdigkeit des Täters gehen
Grund: Man müsste nach dem Kriterium der Zumutbarkeit entscheiden, ob das Opfer noch weitere medizinische Behandlungen über sich ergehen lassen hätte müssen
Auch finanzielle Zumutbarkeit müsste eine Rolle spielen
Nicht möglich ➔ Ergebnis hinge vom Zufall ab
Ein solches Vorgehen würde die Bestimmtheit der Strafandrohung (Art. 103 II GG, §§ 1, 2 StGB) in Frage stellen
P.: Ist § 227 StGB auch dann einschlägig, wenn der Täter bzgl. der Todesfolge vorsätzlich handelt?
Wortlaut des § 18 StGB setzt „wenigstens“ Fahrlässigkeit voraus ➔ umfasst auch den Fall, dass der Täter vorsätzlich handelt
Somit: § 227 I StGB greift grds. ein, tritt aber auf Konkurrenzebene hinter der vorsätzlichen Tötung zurück
P.: Nachträgliche vorsätzliche Tötung durch aktives Tun
Bsp.: A schlägt den B nieder, der nur schwer, aber nicht lebensgefährlich verletzt ist. Um den einzigen Zeugen aus der Welt zu schaffen, erschießt A den B sodann.
§ 227 StGB (-) ➔ durch die spätere vorsätzliche Tötungshandlung wurde der Gefahrzusammenhang durchbrochen
P.: Nachträgliches vorsätzliches Unterlassen
Bsp.: A schlägt den B nieder, der dadurch lebensgefährlich verletzt wird und sofort ärztliche Hilfe benötigt. A erkennt dies, entfernt sich aber dennoch vom Tatort.
Strafbarkeit des A wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag durch Unterlassen gem. §§ 227 I, 212 I, 13 I StGB?
(+): A hat durch die Verletzungshandlung das tödliche Risiko geschaffen, das sich schließlich auch verwirklicht hat
(-): Durch den Tötungsvorsatz beherrscht A das Geschehen viel intensiver, sodass eine Zäsur geschaffen wird, die den Zusammenhang zwischen Grunddelikt und Erfolg durchbricht
P.: Nachträgliche fahrlässige Tötung durch aktives Tun
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang grds. (-)
Bsp.: A schlägt den B nieder, der dadurch nur leicht verletzt wird. Anschließend bringt A den B ins Krankenhaus. Dabei verschuldet er fahrlässig einen Verkehrsunfall, bei dem B verstirbt.
Nur Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 222, 53 StGB
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (+), wenn die spezifischen Bedingungen der Handlung, wenn auch modifiziert durch nachfolgende Handlungen des Täters, fortwirken
z.B. sachwidrige Versorgung des schwer verletzten Opfers
P.: Nachträgliche fahrlässige Tötung durch Unterlassen
Bsp.: A schlägt den B nieder, der dadurch lebensgefährlich verletzt wird und sofort ärztliche Hilfe benötigt. A erkennt dies infolge von Fahrlässigkeit nicht und verlässt den vermeintlich nur leicht verletzten B, der anschließend stirbt.
i.R.d. erfolgsqualifizierten Delikts wird der Fahrllässigkeitsvorwurf nicht auf die nachträgliche Fahrlässigkeit gestützt ➔ Fahrlässigkeit muss bereits i.R.d. Grunddeliktshandlung gegeben sein
Wenn Fahrlässigkeit bzgl. der schweren Folge i.R.d. der Grunddeliktshandlung bereits (+), § 227 StGB (+)
Mangels vorsätzlichen Verhaltens keine Zäsur
Beteiligung am erfolgsqualifizierten Delikt
Bei einer Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) nicht vergessen § 11 II StGB mitzuzitieren!
Wenn sich an einem erfolgsqualifizierten Delikt mehrere Personen als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligen: Für jeden Beteiligten muss gesondert geprüft werden, ob ihm hinsichtlich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit bzw. Leichtfertigkeit zur Last fällt ➔ §§ 29, 18 StGB
Art der Beteiligung richtet sich nach der Art der Beteiligung am Grunddelikt ➔ nur noch prüfen, on der Beteiligte hinsichtlich des konkreten Erfolgseintritts fahrlässig gehandelt hat
Bsp.: A gibt dem T 1000€ dafür, dass dieser den O mit einem Baseball-Schläger verprügelt. A ist bekannt, dass T gelegentlich über die Stränge schlägt. T verprügelt O so, dass dieser kurze Zeit später an den Folgen verstirbt
Strafbarkeit des T:
§ 212 I StGB (-): Zu wenig Anhaltspunkte, um einen Tötungsvorsatz anzunehmen
Beim Tötungsvorsatz ist von einer hohen Hemmschwelle auszugehen
Strafbarkeit gem. § 227 StGB (+)
Die typische Gefahr der zugefügten Verletzung hat sich im Tod des O verwirklicht (+)
Strafbarkeit des A:
A hat T zum Grundtatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 26 StGB angestiftet
Strafbarkeit gem. §§ 227, 26 StGB (+)
A wusste, dass T gelegentlich über die Stränge schlägt ➔ Fahrlässigkeit bzgl. der Todesfolge (+)
Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts
h.M.: Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts grds. möglich
Zwar ist der Versuch bei fahrlässigen Delikten ausgeschlossen
Aber: gem. § 11 II StGB sind Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen wie Vorsatztaten zu behandeln
Mögliche Kombinationen:
Versuch des Grundtatbestands + Eintritt der Erfolgsqualifikation
= erfolgsqualifizierter Versuch
Vollendeter Grundtatbestand + Versuch der Erfolgsqualifikation
= Versuch der Erfolgsqualifikation
Versuch des Grundtatbestands + Versuch der Erfolgsqualifikation
Erfolgsqualifizierter Versuch
=> Allgemeines
Bsp.: Strafbarkeit gem. §§ 223 I, II, 224 I Nr…., II, 227 I, 22 StGB
= versuchte gefährliche Körperverletzung als Grundtatbestand und vollendete schwere Folge
Bsp.: T will O mit einer geladenen Schusswaffe ausrauben. Bevor es zur Wegnahme des Geldes kommt, erschießt T den O aus Versehen. Es stellt sich heraus, dass O überhaupt kein Geld dabeihatte.
Raub gem. § 249 StGB wurde hier nicht vollendet
Todesfolge des § 251 StGB wurde jedoch in leichtfertiger Weise von T verursacht
Erfolgsqualifizierter Versuch Schema
I. Vorprüfung
Keine Strafbarkeit wegen Vollendung
Strafbarkeit des Versuchs (s.o.)
II. Grundtatbestand
III. Erfolgsqualifikation
Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Delikts
Verursachung der schweren Folge
Objektive Zurechnung
Gefahrspezifischer Zurechnungszusammenhang
Feststellung, dass eine versuchte Grundtat und eine vollendete schwere Folge gegeben sind
= versuchte gefährliche Körperverletzung ➔ hier diese eher getrennt vorher prüfen und nun darauf verweisen
=> P.: Rücktritt vom Versuch noch möglich, wenn die schwere Folge bereits eingetreten ist?
m.M.: Rücktritt vom Versuch ist bei später eingetretener qualifizierender Folge nicht möglich
Arg.: Unrechtsgehalt der qualifizierenden Delikte liegt gerade in der Realisierung der spezifischen, vom Grundtatbestand ausgehenden typischen Risiken
h.M.: Rücktritt vom Grunddelikt ist möglich , wenn der Täter den zunächst vorsätzlich erstrebten Erfolg des Grunddelikts freiwillig verhindert
Arg.: Rücktritt des Täters bezieht sich nach § 24 StGB auf „die Tat“ => mit einem Entfallen des Grundtatbestands ist auch eine Anknüpfung an die schwere Folge nicht mehr möglich
Arg.: Entscheidender Anknüpfungspunkt ist beim Rücktritt stets das Grunddelikt => muss auch beim erfolgsqualifizierten Versuch gelten
Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs
e.A.: Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs (-)
Arg.: Erfolgsqualifikation knüpfe stets nur am Erfolg an
a.A.: Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs stets (+)
Arg.: Alle erfolgsqualifizierten Delikte knüpfen demnach stets an die Gefährlichkeit der Handlung des Grunddelikts an
h.M.: Differenzierung nach Art des erfolgsqualifizierten Delikts notwendig erforderlich
Strafbarkeit nur (+), wenn bereits die deliktische Tathandlung und nicht erst der Erfolg des Grunddelikts Anknüpfungspunkt für die Zurechnung der schweren Folge ist
Frühere Rspr.+ teilw. Lit.: Forderte, dass zwischen dem Körperverletzungserfolg und dem Todeseintritt i.R.d. § 227 I StGB der spezifische Gefahrzusammenhang besteht
Bei § 251 StGB: Nach Sinn und Zweck des § 251 StGB ist an die Handlung anzuknüpfen
Deshalb: Erfolgsqualifizierter Versuch ist bei § 251 StGB möglich
Bei § 306c StGB: Nach Sinn und Zweck des § 306c StGB ist an die Handlung anzuknüpfen
Somit: Erfolgsqualifizierter Versuch ist bei § 306c StGB möglich
Bei § 316a III StGB
Bei § 316a III StGB: Nach Sinn und Zweck des § 316a III StGB ist an die Handlung anzuknüpfen
Somit: Erfolgsqualifizierter Versuch ist bei § 316a III StGB möglich
P.: Ausweichmanöver des Opfers
= Ausweichmanöver des Opfers, durch welches es der gefährlichen Körperverletzung entgeht (deshalb Versuch), das aber zum Tod des Opfers führt
Freiverantwortliche Selbstgefährdung?
Täter hat das ausweichende Verhalten herausgefordert ➔ das Opfer begibt sich nicht freiwillig in die Situation
Opfer hat nicht vor, sich selbst zu verletzten, sondern möchte sich vor einer Verletzung schützen
Bei instinkthaftem und reflexartigem Ausweichmanöver, das eine nachvollziehbare Reaktiond des Opfers ist, liegt keine freiverantwortliche Selbstgefährdung vor
Atypischer Kausalverlauf?
Lag es außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass das Opfer durch das Ausweichmanöver stirbt?
Kommt auf die Angaben im SV an
Das spezifische Risiko, das der Ausführungshandlung des Grundtatbestands anhaftet, muss sich in der schweren Folge realisiert haben
Instinkthafte Ausweich- oder Fluchtreaktionen des Opfer sind als grunddeliktisch durch die Körperverletzungshandlung bedingt anzusehen
Versuch der Erfolgsqualifikation
Grunddelikt ist vollendet bzw. versucht, aber die vom Täter gewollte oder zumindest billigend in Kauf genommene Folge ist ausgeblieben
=> Vollendetes Grunddelikt + versuchte Erfolgsqualifikation
Vollendetes Grunddelikt + versuchte Erfolgsqualifikation: Versuch ist grds. möglich (h.M.)
Täter muss zwingend Vorsatz bzgl. der schweren Folge haben
Fahrlässigen Versuch gibt es nicht
Somit: Versuch der Erfolgsqualifikation nur möglich, wenn die schwere Folge auch vorsätzlich herbeigeführt werden kann
e.A.: Manche Delikte seien im Fall der vorsätzlichen Herbeiführung der schweren Folge schon tatbestandlich nicht erfüllt
z.B. bei § 227 StGB
Aber: Muss nicht diskutiert werden ➔ tritt sowieso hinter dem versuchten Totschlag zurück
=> Versuchtes Grunddelikt + versuchte Erfolgsqualifikation
Versuchtes Grunddelikt + versuchte Erfolgsqualifikation: Versuch ist grds. möglich (h.M. inkl. BGH)
Aber: Wie beim erfolgsqualifizierten Versuch, kommt es darauf an, ob bereits die deliktische Tathandlung oder erst der Taterfolg Anknüpfungspunkt für die Zurechnung der schweren Folge sind
=> P.: Rücktritt vom Versuch der Erfolgsqualifikation
BGH: Rücktritt kommt in Betracht
Setzt nicht einmal voraus, dass der Täter vom Grunddelikt zurücktritt
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