Mit welchem Tatbestand ist bei der Prüfung der Versuchsstrafbarkeit zu beginnen?
Mit dem subjektiven Tatbestand, dem sog. Tatentschluss.
Aufbauschema Versuchsstrafbarkeit
A. Obersatz
Vorprüfung: (1) keine (zurechenbare) Vollendung; (2) Versuch überhaupt Strafbar?
I. Tatbestand
1) Tatentschluss (subjektive Tatbestand)
a) Vorsatz bezüglich aller objektiven TBM
b) Vorliegen besonderer subjektiver TBM (Mordmerkmale, Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht)
2) Objektiver Tatbestand -> unmittelbares Ansetzen gem. § 22 StGB
II. RW
III. Schuld
IV. Strafzumessung
V. Rücktritt
VI. Persönliche Strafmilderungs- oder Strafaufhebungsgründe
VII. Prozessvoraussetzungen
VIII. Ergebnis
Was stellt der Rücktritt dar und wo muss dieser in der Prüfung verortet werden?
Der Rücktritt ist nach h.M. ein persönlicher Strafaufhebungsgrund.
Danach ist er nach der Schuld zu prüfen, da der Rücktritt lediglich die Strafbarkeit des Handelns ausschließt.
Welche sich auf den Aufbau auswirkende Frage muss ich mir vor der Prüfung des Rücktritts stets stellen?
Handelt es sich um den Rücktritt eines Einzeltäters oder eines Beteiligten?
Welche Deliktsphasen gibt es und wann beginnt die Strafbarkeit?
Vorbereitungsphase
-> Umfasst im subj. Bereich die ersten Gedanken des Täters bis hin zur Konkretisierung der Gedanken zum Tatentschluss. Objektiv sind jegliche Vorbereitungshandlungen, wie die Besorgung von Tatmitteln, etc. gemeint.
-> Besondere Verbrechen sehen bereits eine Strafbarkeit in diesem Stadium vor: §§ 129, 129a, 265, 310 StGB
Versuchsphase
-> Beginn der Versuchsstrafbarkeit nach §§ 22, 23 StGB. Täter hat Tatentschluss gefasst.
Vollendungsphase
-> Täter hat alle obj. TBM vollendet.
Beendigungsphase
-> Rechtsgutverletzende Handlung ist vollständig abgeschlossen (wann das ist oft str.)
Wie ist die Vorprüfung des Versuchs aufzubauen?
Versuchsstrafbarkeit
-> Ein Versuch ist strafbar, wenn die Norm dies ausdrücklich anordnet.
§ 23 StGB - versuchte Verbrechen sind auch ohne ausdrückliche Anordnung im Wortlaut strafbar.
Verbrechen sind nach § 13 I StGB alle Straftaten, die im Mindestmaß eine Freiheitssraße von mind. einem Jahr vorsehen.
-> Sonderfall: Strafbarkeit eines untauglichen Veruschs.
-> Sonderfall: Wahndelikt -> Täter denkt, er würde strafrechtlich relevant Handeln. Sein Handeln ist jedoch von keinem Straftatbestand gedeckt.
Vollendung der Tat
-> Eine Tat ist nicht vollendet, wenn nicht sämtliche Tatbestandsmerkmal einer Norm verwirklicht wurden.
Was ist ein untauglicher Versuch und unterleigt dieser der Strafbarkeit?
Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter den Tatbestand von vorneherein nicht objektiv erfüllen kann.
Wie sich aus § 23 III StGB ableiten lässt, unterliegt ein untauglicher Versuch gleichermaßen der Strafbarkeit wie ein tauglicher.
Was kann zur Untauglichkeit führen?
untaugliches Tatobjekt (Opfer schon Tot)
untaugliches Tatsubjekt (T war gar kein Beamter)
untaugliches Tatmitteln
I. Tatentschluss -> Formuliere den Obersatz
T müsste mit Tatentschluss gehandelt haben. Tatentschluss ist der endgültige Handlungswille und Vosrsatz zur Verwirklichung aller den jeweiligen objektiven Tatbestand ausfüllenden Umstände bei gleichzeitiger Erfüllung deliktsspezifischer subjektiver Tatbestandsmerkmale.
I. Tatentschluss -> was ist darin zu prüfen?
Tatentschluss = subj. TB
Feststellung eines endgültigen Tatentschlusses
Vorsatz hinsichtlich aller TBM
Vorliegen besonderer subjektiver TBM
I. Tatentschluss - zu welchem Stadium ist der endgültige Tatentschluss abzugrenzen?
Abgenzung zum Stadium der Tatgeneigtheit.
Täter zieht die Möglichkeit der Tatbegehung konkret in Bedacht, ist aber subjektiv noch unentschlossen. Er hat sich nicht endgültig entschlossen, “ob” er die Tat durchführen möchte.
I. Tatentschluss - handelt der Täter mit endgültigen Tatentschluss, wenn dessen Tatentschlossenheit bewusst auf einer unsicheren Tatsachengrundlage beruht?
Merkmal der Tatgeneigtheit ist die Unentchlossenheit des Täters, “ob” er die Tat durchführe will.
-> Tatentschlossenheit auf einer bewusst unsicheren Tatsachengrundlage.
Täter hat sich zur Durchführung der Tat fest entschlossen. “Ob” die Tat ausgeführt werden kann hängt lediglich vom Eintritt äußerer Bedingungen ab, auf welche der Täter keinen Einfluss hat.
Danach hat sich der Täter endgültig zur Tat entschlossen und ist nicht nur tatgeneigt.
II. Objektiver Tatbestand - Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB - Wann setzt der Täter unmittelbar an?
Zwar gibt es verschiedene Theorien, diese sind eine Streit in der Klausur jedoch nicht wert. Demnach wird folgendes Vorgehen empfohlen:
Nach § 22 StGB müsste der Täter unmittelbar angesetzt haben. Wann der Täter unmittelbar ansetzt wird uneinheitlich beurteilt. Angeführt werden eine rein subjektive sowie eine rein objektivr Theorie. Diesen steht der Wortlaut des § 22 StGB jedoch entgegen, sodass ein gemischt subjektiv-objektiver Ansatz zu wählen ist.
Danach setzt der Täter unmittelbar zur Tat an, wenn er nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum jetzt gehts los überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen.
II. Objektiver Tatbestand - Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB - Klausurprüfung
Ferner müsste T nach § 22 StGB unmittelbar zur Tat angesetzt haben.
Teilweise wird vertreten, dass unmittelbare Ansetzen nach rein subjektiven bzw. objektiven Gesichtspunkten festzustellen. Einem solchen Vorgehen steht jedoch der Wortlaut des § 22 StGB entgegen, weshalb ein vermittelnder Ansatz vorzugswürdig ist.
Somit setzt nach der gemischt subjektiv-objektiven Theorie der Täter unmittelbar zu Tat an, wenn er nach seiner subjektiven Vorstellung der Tat die Schwelle zum jetzt gehts los überschritten hat und objektiv Handlungen vornimmt, welche bei ungestörtem Fortgang der Dinge zur Verwirklichung des TB führen.
II. Objektiver Tatbestand - Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB - welche Frage muss ich mir zur Beurteilung des Vorliegens des unmittelbaren Ansetzens stellen?
Ist das Handeln des Täters nach seiner Vorstellung von der Tat hinreichend nah an der TB-Verwirklichung?
-> Objektive Bewertung auf einer subjektiven Grundlage.
II. Objektiver Tatbestand - Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB - anhand welcher Kriterien stelle ich das Vorliegen eines unmittelbaren Ansetzens fest?
Nachstehende Punkte stellen Kriterien dar, welche zur Argumentation der Feststellung des unmittelbaren Ansetzens genutzt werden können.
Opfersphäre -> Täter ist dergestalt in die Opfersphäre eingedrungen, dass er jederzeit auf das Rechtsgut des Opfers einwirken kann.
Rechtsgutsgefährdung -> Nach der Vorstellung des Täters von der Tat ist das Rechtsgut gefährdert
unmittelbarer letzter Teilakt -> Täter muss nach seiner Vorstellung von der Tat nur noch diese Handlung vornehmen, um den Erfolg herbeizuführen.
II. Objektiver Tatbestand - Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB - wann ist ein unmittelbares Ansetzen stets gegeben?
Ein unmittelbares Ansetzen ist stets gegeben, wenn der Täter ein eine tatbestandliche Ausführungshandlung bereits vorgenommen hat.
-> Definition trotzdem davorsetzen!
II. Objektiver Tatbestand - Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB - auch gegeben, wenn der Täter nur ein Merkmal der Qualifikation verwriklicht?
Nein, es bedarf der Verwirklichung eines TBM ds Grunddelikts.
II. Objektiver Tatbestand - Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB - gegeben, wenn der T sich vornimmt, den O totzuschlagen, wenn er die Türe öffnet?
T klingelte an der Haustüre und O wohnt im vierten Stock, sodass T noch is zur Wohnungstüre durchlaufen muss -> (-), zu viele Zwischenschritte.
T muss unmittelbar nach dem Öffnen der Türe in den Angriff übergehen.
II. Objektiver Tatbestand - Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB - gegeben, wenn T vor einem Restaurant auf den O wartet, um diesen beim Forttragen der Tageseinnahmen zu Überfallen?
P: Unmittelbarkeitskriterium (§ 22 StGB: “unmittelbar ansetzt.”) nicht erfüllt.
-> SV gibt nicht an, dass T sicher weiß, dass der O das Restaurant verlassen wird.
Nach der Vorstellung des Täters besteht nur die Möglichkeit, dass O das Restaurant an diesem Abend mit den Tageseinnahme verlassen wird.
Woran muss ich denken, wenn der Täter alle tatbestandlichen Ausführungshandlungen abgeschlossen hat, die Gefährdung des Opfer aber erst nach einer längeren Zeitspanne eintritt?
Versuchsbeginn beim Stellen von Fallen und bei Distanzdelikten:
Problem: Tritt die Gefährdung des Opfers erst später ein, mangelt es am Merkmal der “Unmittelbarkeit” des Ansetzens (-> vgl. § 22 StGB).
Wie ein solcher Fall gehanhabt werden soll, ist umstritten.
e.A.: Beendigung der Täterhandlung markiert stets den Versuchsbeginn.
Kritik: Es werden auch Konstellationen erfasst, bei denen der Täter noch die Herrschaft über das Geschehen erfasst (Bsp.: unbeendeter Versuch).
a.A.: Versuchsbeginn in dem Moment, indem sich das Opfer in den Wirkungskreis des Tatmittels gegibt und somit unmittelbar gefährdert ist.
Kritik: Aus kriminalpolitischer Sicht zu eng, da Strafbarkeit bei beendeten Ausführungshandlungen zu sehr beschränkt wird.
h.M.: Opfer muss objektiv in den Wirkungskreis des Tatmittels eintreten und Täter muss das Herrschaft über Geschehensverlauf aus der Hand geben.
Aus welchen Gründen möchte der Gesetzgeber dem Täter einen Rücktritt und demnach Strafaufhebung ermöglichen?
Gefragt ist nach dem Telos des § 24 StGB. Der Sinn und Zweck der Norm ist für die Begrünung in Streitfragen bzgl. § 24 StGB essentiell.
Kriminalpolitische Theorie -> Gesetz will dem Täter einen Anreiz geben, von der weiteren Ausführung der Tat abzusehen und bietet ihm deshalb eine “goldene Brücke” in die Straffreiheit (Gedanke des Opferschutz).
Kritik: Im Augenblick des Tatgeschehens stellt sich Täter solche Überlegungen nicht.
Verdienstlichkeitstheorie -> Gesetz will Täter für die Rückkehr in die Legalität belohnen und wolle als “Verdienst” die Straffreiheit gewähren.
Strafzwecktheorie -> Es mangelt an einem Strafbedürfnis, da bei einem freiwilligen Rücktritt weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen auf den Täter eingewirkt werden müsste.
Zwar ergänzen sich alle Ansichten, dennoch ist die 3. Ansicht die h.M.
Ich habe Zweifel, den Rücktritt des Täters zuzulassen - wie soll ich mich entscheiden?
Die Rspr. ist im Rahmen des Rücktritts dem Täter gegenüber großzügig. Danach sollte sich im Zweifel für den Rücktritt entschieden werden um nicht in einer m.M. zu versinken.
In welchem Stadium der Tat ist ein Rücktritt möglich?
Der Täter kann nur im Versuchsstadium von der weiteren Tatbegehung zurücktreten -> “Wegen Versuchs wird nicht bestraft”.
Sonst müsste der Wortlaut “Wegen Vollendung einer Tat wird nicht bestraft” lauten.
Woran muss ich denken, wenn der Täter ein Delikt vollendet und einen besonders schweren Taterfolg nach Vollendung abwendet?
Tätige Reue -> Pendant zum Rücktritt bei vollendeten Delikten.
§ 306e StGB: löscht der Täter seinen Brand selbst, bevor erheblicher Schaden entsteht ist Strafmilderung/-erlass möglich.
Grundsätzlicher Prüfungsaufbau des Rücktritts des Einzeltäters, § 24 I StGB
IV. Rücktritt
Ist der Rücktritt überhaupt möglich?
Welches Verhalten ist erforderlich?
Prüfungsaufbau Rücktritt - Einzeltäter, § 24 I
I. Kein Ausschluss des Rücktritts
1) Vollendung darf dem Täter nicht objektiv zurechenbar sein oder
2) Versuch darf nicht fehlgeschlagen sein.
II. Rücktrittshandlung
§ 24 I 1: Abgrenzung zwischen unbeendeten (Var. 1) und beendeten (Var. 2) Versuch nach dem - innerhalb einer Rücktrittseinheit ggfs. korrigierten - Rücktrittshorizont.
1) Unbeendeter Versuch: Rücktritt gem. § 24 I Var. 1
a) Aufgabe der weiteren Tatausführung
b) Freiwilligkeit
2) Beendeter Versuch: Rücktritt gem. § 24 I Var. 2
a) Bewusstes und gewolltes (kausales) Verhindern der Vollendung
-> sofern kein kausales Verhindern: III. Rücktritt vom beendeten Versuch durch Sichbemühen gemäß § 24 I 2
1) Nichtvollendung ohne zutun: Erfasst sind Fälle
a) nicht kausaler und nicht objektiv zurechenbarer,
b) ausbleibender oder
c) unmöglicher
Vollendung.
2) Sichbemühen: Bewusstes und gewolltes auf Verhindern gerichtetes Tätigwerden.
Wann ist der Rücktritt ausgeschlossen?
Der Rücktritt dürfte nicht augeschlossen sein. Ein Ausschluss liegt vor, wenn die Tatvollendung dem Täter objektiv zurechenbar oder der Versuch fehlgeschlagen ist.
Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen?
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung die Tat mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht oder nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann.
-> maßgeblicher Zeitpunkt ist der Rücktrittshorizont, d.h. der Zeitpunkt des Rücktritts.
Entsprechend der Frank’schen Formel sagt der Täter sich selbst: Ich kann nicht zum Ziel kommen, selbst wenn ich es wollte”.
Welche drei Fallgruppen weisen auf einen fehlgeschlagenen Versuch hin?
Unmöglichkeit der Tatbestandserfüllung
Sinnlosigkeit der weiteren Tatausführung
Rechtliche Unmöglichkeit
Fehlgeschlagener Versuch: Wann ist die Tatbestandserfüllung unmöglich?
Die Tatbestandserfüllung ist unmöglich, wenn sie entweder erkanntermaßen objektiv unmöglich ist oder nach der Vorstellung des Täters unmöglich ist.
Woran muss ich im Rahmen der Rücktrittsprüfung denken, wenn ein untauglicher Versuch gegeben ist?
Untaugliche Versuche zeichnen sich dadurch aus, dass die Vollendung des Delikts von vorneherein unmöglich war.
Mithin ist die Tatbestandserfüllung unmöglich, sodass ein Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn dem Täter die Untauglichkeit nach dem Eintritt in das Versuchsstadium bewusst wird.
Fehlgeschlagener Versuch: Sinnlosigkeit der weiteren Ausführung -> Täter bricht Tat ab, da er im Rahmen eines unbeendeten Versuchs den error in persona erkennt -> Versuch fehlgeschlagen?
Nach seiner Vorstellung von der Tat ist die weitere Tatausführung sinnlos. Die Tat ist auf eine bestimmte Person individualissiert. Demnach kann der Erfolg (KV eines anderen) nicht mehr ohne wesentliche zeitliche Zäsur herbeigeführt werden -> Versuch fehlgeschlagen.
Fehlgeschlagener Versuch: Sinnlosigkeit der weiteren Ausführung -> Täter fällt nach beendetem Versuch der error in persona auf und versucht, den Erfolgseintritt zu verhinder. Versuch fehlgeschlagen?
Zwar wäre aus Täterperspektive die weitere Ausführung der Tat sinnfrei. Dennoch muss es honoriert werden, wenn er freiwillig den Erfolgseintritt verhindert -> Versuch nicht fehlgeschlagen.
Fehlgeschlagener Versuch: Sinnlosigkeit der weiteren Ausführung -> Tatobjekt bleibt hinter den Erwartungen des Täters zurück. Versuch fehlgeschlagen?
Bsp.:
T will einen hohen Geldbetrag stehlen. Im aufgebrochenen Tresor sind jedoch nur 20€ aufzufinden.
Die auserkorene Rolex-Uhr stellt sich als Plagiat dar und T sieht vom Diebstahl ab.
T wollte 4.000€ stählen, findet aber nur 1.500€ vor und sieht vom Diebstahl ab. Er hätte unbedingt den Betrag v. 4.000€ gebraucht.
-> Täter führt den Erfolg nicht herbei, da er das angestrebte Ziel nicht erreichen kann.
Bei welchen Tatbeständen ist ein fehlgeschlagener Versuch wegen rechtlicher Unmöglichkeit denkbar?
Es muss sich um Tatbestände handeln, deren Erfüllung ein Handeln gegen den Willen des Täters voraussetzt.
Bsp.: Eine KV ist bei Einwilligung des Opfers nicht möglich.
Welche Probleme können im Rahmen der Prüfung “kein Ausschluss des Rücktritts” auftreten?
Der Versuch könnte Fehlgeschlagen sein -> Berücksichtigung der drei Fallgruppen.
Mehraktiger Versuch -> ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt kann bei einem mehraktigen Versuch davon abhängig sein, ob man das Täterverhalten in einzelne Akte unterteilt oder sein Handeln in einer Gesamtheit betrachtet -> Meinungsstreit: Einzelaktstheorie ./. Gesamtbetrachtungslehre.
Die Tatbestandsverwirlchung ist dem Täter obj. zurechenbar.
Wann muss ich an die Diskussion zwischen der Einzelaktstheorie und der Gesamtbetrachtungslehre denken?
Das Problem muss stets dann aufgegriffen werden, wenn der Täter mehr als nur eine Handlung im Rahmen des Versuchs vornimmt.
Täter sticht zwei mal zu, beide Stiche führen nicht zum Erfolgseintritt (=Tod).
Der erste Versuch des Täters ist fehlgeschlagen. Der Täter verzichtet entweder auf die Durchführung weiterer ihm mögliche Ausführungsakte oder er nimmt einen zweiten Versuch vor, von welchem er wirksam zurücktritt. Woran muss ich denken?
P: Betrachtet man die Vorgänge isoliert voneinander, wäre ein Rücktritt des Täters hinsichtlich des ersten Teilaktes (fehlgeschlagener Versuch) ausgeschlossen.
-> Meinungsstreit zwischen Einzelaktstheorie und Gesamtbetrachtungslehre.
OS: Der Rücktritt wäre ausgeschlossen, wenn der Versuch fehlgeschlagen wäre. Vorliegend handelt es sich um einen mehraktigen Versuch. Umstritten ist, wie dies zu beurteilen ist.
Nach der sog. Einzelaktstheorie ist für den jeweiligen Teilakt eine isolierte Betrachtung anzustellen, ob der Versuch fehlgeschlagen ist.
Kritik:
Sie reißt in lebensfremder Weise einheitliche Lebensvorgänge auseinander
und führt zu einer unmäßigen Einengung der Rücktrittmöglichkeit.
Demgegenüber steht die Gesamtbetrachtungslehre.
Danach ist der Tathergang einheitlich zu betrachten, sodass bzgl. des Fehlschlagens auf den gesamten Vorgang und damit auf die Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt des letzten Teilaktes abzustellen ist, wenn und solange die Teilakte i.S.e. natürlichen Handlungseinheit einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellen.
Arg.:
Gesamtbetrachtungslehre dient dem von § 24 StGB verfolgten Opferschutz, denn Anreiz zum Rücktritt ist größer, wenn gesamtes Unrecht getilgt ist.
Begehung eines weiteren Teilaktes beruht auf dem selben Tatentschluss.
Kritik: Täter wird weitestgehend straffreo gestellt, obwohl er durch die Versuchshandlungen seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat.
—> Gesamtbetrachtungslehre vorzugswürdig.
Zwischen welchen beiden Varianten unterscheidet § 24 I 1 StGB und worauf kommt es dabei an?
§ 24 I 1 ermöglicht den Rücktritt bei unbeendeten Versuch (Alt. 1) und beendetem Versuch (Alt. 2).
-> Für die Feststellung kommt es entscheidend auf die subjektive Vorstellung des Täters an.
Detaillierter Prüfungsaufbau des Rücktrittsverhalten.
II. Rücktrittsverhalten
Indem T XY tat, könnte er gem. § 24 StGB vom Versuch zurückgetreten und somit straffrei sein. Welches Verhalten hierfür erforderlich ist bestimmt sich danach, ob nach der Vorstellung des Täter der Versuch unbeendet oder beendet ist.
-> Def. + Sub. unter unbeendeten und beendetem Versuch.
Unbeendeter Versuch: § 24 I 1 Alt. 1
Aufgeben der weiteren Tatausführung
Freiwilligkeit
Beendeter Versuch: § 24 I 1 Alt. 2 oder S. 2 (wenn Erfolg trotz Bemühungen eintritt)
Bewusstes und gewolltes (kauseles) Verhindern der Vollendung
Beendeter Versuch und Erfolg ist eingetreten: § 14 I 2
Nichtvollendung ohne Zutun (3 Fallgruppen)
Sichbemühen: Bewusstes und gewolltes auf Verhindern der Vollendung gerichtetes Tätigwerden.
Woran muss ich bei der Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch denken, wenn ein mehraktiger Versuch vorliegt?
Für die Entscheidung, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt, ist maßgeblich, ob der Täter nach seiner Vorstellung alles Erforderliche getan hat. Bei einem mehraktigen Versuch ist unklar, auf welchen Zeitpunkt für diese Feststellung abzustellen ist.
Danach muss bei Vorliegen eines mehraktigen Versuchs im Rahmen der Abgrenzung von unbeendeten./.beendeten Versuch darüber gestritten werden, ob der Tatplan oder der Rücktrittshorizont hierfür maßgeblich ist.
Worauf ist im Rahmen der Beurteilung, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt abzustellen, wenn ein mehraktiger Versuch vorliegt?
Für die Frage ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt ist entscheident, ob der Täter nach seiner Vorstellung davon ausgeht, ob er alles Erforderliche für den Erfolgseintritt getan hat oder nicht.
-> Problem: mehraktiger Versuch -> worauf ist hier abzustellen?
Tatplantheorie: Vorstellung des Täters bei Tatbeginn ist maßgeblich. Der Versuch ist dann beendet, wenn der Täter von vorneherein seinen Tatplan auf bestimmte Handlungen reduziert hat und der Erfolg durch diese Handlungen nicht mehr erreichbar ist.
Tatplantheorie privilegiert besonders skrupellose Täter, welche die Tat genau planen, gegenüber den Tätern, die sich auf eine bestimmte Begehungsweise festlegen.
Einschränkung der Rücktrittsmöglichkeit -> Läuft dem Gedanken des Opferschutzes aus § 24 StGB zuwider.
Lehre v. Rücktrittshorizont (g.h.M.): Danach ist auf die Vorstellung des Täters nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung abzustellen.
Arg.: Wortlaut § 24 StGB “Tat” -> Tat i.S.d. § 24 StGB meint die in den Straftatbeständen umschriebene tatbestandsmäßige Handlung und den tatbestandsmäßigen Erfolg.
-> Es wäre inkonsequent, hier nicht der h.M. zu folgen, wenn vorausgehend die Gesamtbetrachtungslehre abgelehnt werden würde.
Wann ist ein Versuch unbeendet?
Der Versuch ist unbeendet, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen und die Vollendung aus seiner Sicht noch möglich erscheint.
Wann ist ein Versuch beendet?
Der Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung alles für die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs Erforderliche getan hat und den Erfolgseintritt für möglich hält.
Woran muss ich beim unbeendeten Versuch denken?
-> Rücktritt nur nach § 24 I 1 Alt. 1 StGB möglich.
Woran muss ich beim beendeten Versuch denken?
Rücktritt nur nach § 14 I 1 Alt. 2 oder § 14 I 2 StGB möglich.
Nach der Lehre vom Rücktrittshorizont ist für die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Tathandlung maßgeblich - ist dieser Zeitpunkt fix oder variabel.
Lehre vom korrigierten Rücktrittshorizont -> Wandelt sich die Vorstellung des Täters noch während der Tat (also im Rahmen eines einheitlichen Geschehens - Täter denkt, Tod wäre noch nicht eingetreten, geht in einen anderen Raum, kommt zurück und sieht das O stirbt) kann sich der Zeitpunkt vom Rücktrittshorizont korriegieren.
Ist im Falle des § 24 I 1 Alt. 1 StGB das bloße freiwillige Aufgeben der Tatfortführung ausreichend, wenn der Täter nur deshalb von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt, weil das ursprüngliche, mit dolus eventualis eingeplante Tatziel, für den Täter keinen Sinn mehr machtm weil er sein außertatbeständliches Ziel erreicht hat?
Insbesondere Denkzettelfälle!
OS: Diskutiert wird, ob das bloße freiwillige Aufgeben genügt, wenn das ursprüngliche, mit dolus eventualis eingeplante Tatziel für den Täter keinen Sinn mehr hat, da er sein außertatbestandliche Ziel erreicht hat.
e.A.: Bloßes Aufgeben nicht ausreichend.
Es mangelt an einer honorierbaren Verzichtsleistung des Täters.
Ziel und Zweck des § 24 ist der Schutz des Opfers vor weiteren Angriffen des Täters. Von einem Täter, welcher sein Ziel bereits erreicht hat, sind keine weiteren Angriffe zu erwarten, sodass dies mit der ratio legis des § 24 nicht vereinbar ist.
a.A. (h.M.; großer BGH Senat): Aufgeben ausreichend.
Arg.: Eine andere Handhabung würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung des Täters mit direktem Vorsatz führen.
Arg.: Wortlaut des § 24 StGB. “Tat” i.S.d. § 24 StGB ist die in den Straftatbeständen umschriebene tatbestandsmäßige Handlung und der tatbestandsmäßige Erfolg. Dementsprechend bezieht sich beim unbeendeten Versuch der Entschluss, die weitere Tatausführung aufzugeben, auf die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale. Außertatbestandliche Ziele können daher keine Berücksichtigung finden.
§ 24 I 1 Alt. 1 StGB - wann gibt der Täter die weitere Ausführung der Tat auf?
Die weitere Ausführung der Tat gibt auf, wer aufgrund eines neuen (Gegen-) Entschlusses davon absieht, auf die ihm mögliche Verwirklichung des Tatbestandes weiter hinzuwirken.
-> Problem: Denkzettelfälle -> Ist in dem vorliegenden Fall das bloße Aufgeben der weiteren Tatausführung ausreichend?
Was ist eine Tat i.S.v. § 24 StGB?
“Tat” innerhalb des Rücktritts meint die einzelne vorsätzliche rechtswidrige Tat iSd verwirklichten materiellrechtlichen Straftatbestandes (Mord, Brandstiftung, Sachbeschädigung, etc.) und nicht das Tatgeschehen als Ganzes.
Der Täter legt bei Durchführung der Tat eine Pause ein - gehören die nach der Pause vorgenommenen Handlungen weiterhin zur “Tat” iSv § 24 StGB?
Durchaus. Die Handlungen, welche aus der Perspektive des Rücktrittshorizonts mit der Ersthandlung ein einheitliches Geschehen darstellen - Rücktrittseinheit -, bilden eine einheitliche Tat.
T versteckt sich während dem Einbruch, um von einer vorbeigehenden Person nicht entdeckt zu werden.
T verlässt den Einbruchsort vorübergehend um neues Werkzeug zu holen.
Der Wechsel von Tatmodaliäten, also wenn der Täter das Messer anstelle der Pistole nutzt, ändert nichts an der Rücktrittseinehit.
Muss der Täter die weitere Ausführung der Tat endgültig oder nur vorläufig aufgeben?
-> Prüfung der Aufgabe der weiteren Tatausführung -> Problem: Zwar hat T die weitere Ausführung aufgegeben, möchte aber in einer Woche nochmal versuchen, den O zu töten -> vorübergehendes Aufgeben ausreichend? => Str.:
h.M.: Vorläufige Aufgabe der weiteren Tatausführung ausreichend, wenn der Täter im Rahmen eines einheitlichen Geschehens auf die weitere Ausführung der konkret versuchten Tat verzichtet.
Tat iSd § 24 beschreibt nur ein bestimmtes einheitliches Tatgeschehen. Demnach kann der Rücktritt nicht mit Blick auf eine geplante Tatwiederholung verneint werden, die einen neuen Tatentschluss voraussetzt und insoweit mit der ersten Tat nichts zutun hat.
Opferschutz -> Würde sich der Täter bereits durch den Versuch strafbar machen, wäre dessen Anreiz von einer Wiederholung abzusehen geringer.
a.A.: Täter muss die Tatausführung endgültig aufgegeben haben.
Wann handelt der Täter freiwillig?
Die Aufgabe der Tat müsste freiwillig erfolgt sein. Was unter Freiwilligkeit i.S.v. § 24 StGB zu verstehen ist, ist umstritten.
Normativer Ansatz: Freiwilligkeit ist wertend zu betrachten.
Psychologischer Ansatz: Für die Bestimmtung der Freiwilligkeit ist eine psychologische Betrachtungsweise geboten. Danach handelt der Täter freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse ist und somit aus autonomen Gründen zurück tritt. Unfreiwillig ist der Rücktritt hingegen, wenn der Täter durch heteronome (äußere) Gründe zum Aufgeben bestimmt wurde. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht des Täters noch ein Entscheidungsspielraum besteht oder nicht.
T versetzte eine Kanne Kaffee mit tödlichem Gift um den verhassten Mann seiner Geliebten zu töten. T sah, dass M und G von der Kanne tranken. T ruft Arzt, in dem Wissen, dass dieser beide Behandeln wird und sein Plan somit nicht aufgeht. T hat aus einem heteronomen Motiv die weitere Tatausführung aufgegeben, da er seiner Auffassung nach - aufgrund der Liebe zu G - keinen Entscheidungsspielraum mehr hatte.
—> Soziale Zwänge, welche einen persönlichen Leiten, sind ebenfalls als heteronome Gründe zu verstehen.
Worauf ist abzustellen, wenn die Freiwilligkeit des Täters zu bestimmen ist?
Für das Bestimmen der (Un-) Freiwilligkeit des Täters kommt es darauf an, ob aus Sicht des Täters noch ein Entscheidungsspielraum besteht oder nicht.
Handelt der Täter auch freiwillig, wenn er die weitere Tatausführung wegen einer anderen Straftat aufgibt?
Zwar hat T die weitere Ausführung der Tat aus einem autonomen Motiv heraus aufgegeben. Grund hierfür war jedoch, dass T eine andere Straftat begehen wollte. Die Handhabung einer solchen Situation ist umstritten.
e.A. (h.M.): Eine Ansicht verfolgt einen psychologischen Ansatz. Danach kommt es nur auf die Aufgabe der konkreten Tat im materiellrechtlichen Sinne an.
Arg.: Wortlaut ist nur die Aufgabe der konkreten Tat zu entnehmen.
a.A.: Demgegenüber steht ein normativer Ansatz. Danach handelt der Täter nur dann frewillig, wenn er nach seiner Gesinnung zu rechtstreuem Verhalten zurückkehrt.
Kritik: Einschränkende Tendenz des Rücktritts.
Müssen die Motive, aufgrund dessen der Täter zurücktritt, sittlich billigenswert sein?
Das Rücktrittsmotiv des Täter muss nicht sittlich billigenswert sein.
Mangelt es am Merkmal der Freiwilligkeit, wenn der Täter die weitere Ausführung der Tat aufgibt, weil das Risiko bzw. die Entdeckungsgefahr sich erhöht hat?
Wie immer kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Täters noch Entscheidungsspielraum besteht.
Wirkt ein gesteigertes Risiko bzw. eine Entdeckungsgefahr auf den Täter wie ein zwingendes Hindernis, mangelt es an der Freiwilligkeit seines Handelns.
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