Urkunde
Eine Urkunde ist jede verkörperte, d.h. mit einer Sache fest verbundene, allgemein oder für Eingeweihte verständliche menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die bestimmt und geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
Verfälschen einer Urkunde
Verfälschen ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung mit dem Inhalt abgegeben, den die Urkunde erst durch die Verfälschung erlangt hat.
Unechte Urkunde
Unecht ist eine Urkunde, die den Anschein erweckt, als rühre sie von einer anderen Person her als derjenigen Person, die in Wahrheit geistig hinter der verkörperten Erklärung steht.
Zur Täuschung im Rechtsverkehr (Urkundenfälschung)
Eine Wille zur Täuschung im Rechtsverkehr liegt vor, wenn ein Irrtum über die Echtheit der Urkunde erregt und der Getäuschte durch den gedanklichen Inhalt zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden soll.
Gebrauchen einer Urkunde (Urkundenfälschung)
Eine Urkunde wird gebraucht, wenn sie dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass dieser von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann und im regelmäßigen Fortgang mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.
Zusammengesetzte Urkunde
Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist.
Echte Urkunde
Eine Urkunde ist echt, wenn sie den Aussteller erkennen lässt, der die in der Urkunde enthaltene Erklräung auch selbst abgegeben hat.
Beweiserhebliche Daten i.S.d. § 269
Beweiserheblich sind nur solche elektronischen Daten, die unmittelbar als Informationsträger für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt werden.
Verdächtigen (i.S.d. § 164 I)
Verdächtigen ist das Lenken eines Verdachts oder auch Verstärken eines schon bestehenden Verdachts auf einen anderen (vom Täter personenverschiedenen lebenden Menschen), sei es durch ausdrückliche oder stillschweigende Äußerung oder durch Vorlegen oder Unterschieben belastenden Beweismaterials (sog. Beweismittelfiktion) oder auch durch garantenpflichtwidriges Unterlassen der Beseitigung eines bestehenden Verdachts.
Einsperren (Freiheitsberaubung § 239)
Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumens durch äußere Vorrichtungen.
Eindringen (Hausfriedensbruch § 123)
Unter Eindringen versteht man das Betreten gegen den Willen des Berechtigten.
Drohung mit einem empfindlichen bel (Nötigung § 240)
Hierunter versteht man das bedingte Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Heimtücke
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung ausnutzt.
Arglosigkeit liegt nur dann vor, wenn das Opfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder mit einem schweren Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnet. Voraussetzung dafür ist, dass das Opfer konstitutionell in der Lage ist, Argwohn zu schöpfen.
Habgier
Habgier ist das übersteigerte Erwerbsstreben um jeden Preis.
Unglücksfall i.S.v. § 323c
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen mit sich bringt oder zu bringen droht.
Niedrige Beweggründe
Niedrig sind solche Handlungsantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist die Herbeiführung oder Steigerung eines pathologischen Zustandes.
Gewalt (i.S.d. § 249 I; Raub)
Gewalt i.S.d. § 249 I ist eine zumindest mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung, die als körperlicher Zwang empfunden wird und geleisteten Widerstand überwinden soll.
durch Wegnahme (i.S.d. § 249 I; Raub)
Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.
Beweggründe sind Tatmotive. Diese sind niedrig, wenn sie von triebhafter Eigensucht bestimmt sind und deshalb nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen.
Schlägerei (i.S.d. § 231 I)
Schlägerei ist jede mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung von mehr als zwei Personen.
Gift
Gift ist jede Substanz, die chemisch oder chemisch-physikalisch die Gesundheit zu beeinträchtigen vermag.
Überfall (i.S.d. § 224)
Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.
Hinterlist (i.S.d. § 224)
Hinterlist liegt vor, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absichten berechnenden Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren.
Daten i.S.d. § 269 StGB
Daten sind Informationen, die codiert und auf einen Datenträger fixiert sind und von einer (außerhalb des verwendeten Zeichensatzes) liegenden Wirklichkeit künden.
Beweiserheblichkeit (von Daten iSd § 269 StGB)
Beweiserheblichkeit liegt vor, wenn die Daten dazu geeignet und bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden.
Speichern (von Daten iSd § 269 StGB)
Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren auf einem Datenträger zum Zwecke der weiteren Verwendung.
Verändern (von Daten iSd § 269 StGB)
Inhaltliches Umgestalten des Datensatzes.
Vernichten (der Urkunde iSd § 274 StGB)
Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Urkunde, dh, völlige Beseitigung des gedanliches Inhaltes derart, dass sie als Beweismittel nicht mehr vorhanden ist.
Beschädigen (der Urkunde iSd § 274 StGB)
Vornahme von Veränderungen, die den Wert als Beweismittel beeinträchtigen. Wird der Beweisinhalt verändert, so kann dies mit einem Verfälschen iSd § 267 I, 2. Alt. StGB zusammenfallen.
Unterdrücken (einer Urkunde iSd § 274 StGB)
Die Urkunde wird der Benutzung des Berechtigten zu Beweiszwecken entzogen. Ein dauerndes Vorenthalten ist nicht erforderlich.
Löschen (Urkundenunterdrückung iSd § 274 StGB)
Unkenntlichmachung der gespeicherten Daten.
Unbrauchbar machen (Urkundenunterdrückung iSd § 274 StGB)
In der Gebrauchsfähigkeit so beeinträchtigen, dass eine ordnungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist.
Verdächtigen (iSd § 164 StGB - falsche Verdächtigung)
Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Tatverdachtes durch das Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, einen anderen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen. Die Handlung muss geeignet sein, einen Anfangsverdacht gem. § 152 StPO hervorzurufen.
Vortat (iSd § 258 StGB - Strafvereitelung)
Vortat ist jede mit Strafe bedrohte Handlung, ein vermögensdelikt (wie bei § 259 StGB) ist nicht erforderlich, auch muss die Tat nicht zu irgendeinem rechtswidrigen Vorteil für den Vortäter (wie bei § 257 StGB) geführt haben.
Gewalt (iSd § 240 StGB - Nötigung)
Nach Rspr. des BVerfG und dem folgend des BGH reicht psychisch wirkender Zwang zur Bejahung von Gewalt nicht mehr aus. Erforderlich ist nach derzeitiger Rspr. und hL:
eine zumindest geringe körperliche Kraftentfaltung,
die regelmäßig körperlich “vermittelt” wird
und eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer auslöst.
“3 K Methode”
Drohung (iSd § 240 StGB - Nötigung)
Drohung ist das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines Umstandes, auf dessen Eintritt der Drohende zumindest Einfluss zu haben vorgibt (anders eine Warnung, bei der letzteres nicht der Fall ist).
Empfindliches Übel (iSd § 240 StGB - Nötigung)
Empfindliches Übel ist eine Werteinbuße, die bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu motivieren. Dies ist nicht der Fall, wenn vom konkret Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (hM; str.). Unerheblich ist, ob es sich um ein erlaubtes Übel (zB Kündigung, Boykottaufruf) handelt.
Wohnung (iSd § 123 StGB - Haufriedensbruch)
Inbegriff von Räumlichkeiten, deren Hauptzweck in der ständigen Benutzung durch Menschen liegt, ohne dabei Arbeitsträume zu sein und die eine abgeschrimte Privatsphäre schaffen (“Lebensmittelpunkt”; zB Wohnwagen, Schiff, Obdachlosenbaracke)
Geschäftsräume (iSd § 123 StGB - Hausfriedensbruch)
Abgeschlossene. auch mobile Betriebs- und Verkaufsstätten, die zumindest vorübergehend gewerblichen, wissenschaftlichen u.ä. Zwecken dienen (Fabriken, Kneipen, Losbuden).
befriedetes Besitztum (iSd § 123 StGB - Hausfriedensbruch)
Grundstücke, die in äußerlich erkennbarer Weise durch eine idR zusammenhängende Schutzvorrichtung gegen beliebiges Betreten durch Dritte gesichert sind (zB Zäune, Gräben). Hierzu gehören unbezogene Neubauten ebenso wie leer stehende Wohnungen oder zum Abbruch bestimmte Häuser (hM).
abgeschlossene Räume zum öffentlichen Dienst oder Verkehr (iSd § 123 StGB - Hausfriedensbruch)
Räumlichkeiten, in denen öffentlich rechtliche Geschäfte erledigt werden und die wenigstens mittelbar im öffentlichen Interesse liegen (zB. Strafvollzugsanstalten, Wahllokale, Kirchen der privilegierten Religionsgemeinschaften).
eindringen (iSd § 123 StGB - Hausfriedensbruch)
Betreten gegen oder ohne den Willen des Hausrechtsinhabers, wobei zumindest ein Teil des Körpers in die geschützten Räumlichkeiten gelangen muss. Das bloße Hineinlangen (zB in den Türbriefkasten reicht nicht.
einsperren (iSd § 239 StGB - Freiheitsberaubung)
Verhinderung am Verlassen eines Raumes durch äußere Vorrichtungen.
Unfall (iSd § 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt (Wertgrenze für Sachschaden derzeit nach hM ca. 25€; bei Personenschaden Belanglosigkeit idR ausgeschlossen (Ausnahme kleine Kratzer, Schürfwunden).
Straßenverkehr (iSd § 142 StGB - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Faktisch öffentliche Verkehrsfläsche, dh Wege, Plätze und Straßen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauern oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen.
Unfallbeteiligter (iSd § 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Es genügt eine nicht ganz unbegründete, aus dem äußeren Anschein der Unfallsituation zu folgernde Möglichkeit der Mitverursachung. Auf tatsächliche Unfallbeteiligung oder deren spätere Feststellung kommt es nicht an.
sich Entfernen (iSd § 142 StGB - Unerlaubtes Enternen vom Unfallort)
Sich Entfernen bedeutet eine Ortveränderung, die eine für die Durchführung sofortiger Feststellung beeinträchtigende räumliche Trennung des Unfallbeteiligten vom Unfallort bewirkt.
Sich in einen Rausch versetzen (iSd § 323a StGB - Vollrausch)
Sich in einen Rausch versetzen, also Hervorrufen eines Zustandes akuter Intoxikation, durch den der sichere Bereich des § 21 StGB überschritten, dh die Schuldunfähigkeit des Täters gem. § 20 StGB zumindest nicht auszuschließen ist.
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