Verhaltensverantwortlichkeit i.S.d. § 13 ASOG
Verhaltensverantwortlich sind Personen, die selbst durch ihr Verhalten - Tun oder Unterlassen - eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursachen.
Gefahr i.S.d. § 17 Abs. 1 ASOG
Eine Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Rechsgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geschädigt wird.
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