Was ist bei der Zuständigkeit des Gerichts zu beachten, wenn es um eine Räumungsklage geht?
Örtlich ==> Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die Räume liegen, § 29a ZPO.
Sachlich ==> § 23 Nr. 2a GVG, ausschließliche Zuständigkeit des AG
An welche Norm ist bei Bestimmung des Streitwertes zu denken?
Wieso ist dies bei Räumungklagen dennoch nicht sonderlich rlevant?
§ 8 ZPO
“Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.”
Weil nach § 23 Nr. 2a GVG ohnehin immer das AG für Klagen aus Mietverhältnisses zuständig ist.
Nach welcher Norm richtet sich die vorläufige Vollstreckung eines Urteils das auf Räumung lautet?
§ 708 Nr. 7 ZPO
Wieso haften mehrere Mieter, die erfolgreich auf Räumung verklagt wurden, als Gesamtschuldner?
Weil § 431 BGB.
==> Schuldner einer Unteilbaren Leistung sind immer Gesamtschuldner
==> Mehrer Schuldner aus einem (beliebigen) Schuldverhältnis sind nur im Zweifel Gesamtschulder, § 427 BGB.
welcher Kommentarstelle ist zu entnehmen, welchen Umfang ein Räumungsurteil haben muss, damit es gegen alle möglichen Bewohner einer Wohung wirksam ist, bzw. gegen diese Vollstreckt werden kann?
§ 885 Rn. 4ff. ZPO im Thomas/Putzo
Kann der Vermieter auch von einem Dritten die Herausgabe der Wohnung nach Mietrecht fordern, auch wenn zwischen dem Dritten und dem Vermieter nie ein Mietvertrag bestand?
Kann der Vermieter deswegen gegen den Dritten vollstrecken?
Ja.
§ 546 II BGB
Der Vermieter braucht einen Titel aus dem er gegen den Dritten vollstrecken kann. Wenn der Vermieter bislang nur einen Titel gegen den ehemaligen Hauptmieter erwirkt hat, dann fehlt es daran. Der Vermieter muss einen neuen Titel erwirken, denn die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nur inter partes, § 325 BGB.
Ausnahmeweise kann sich bei rechtsmissbräuchlichen Gestaltungen eine Erstreckung der Rechtskraft auch auf Dritte ergeben, § 242 BGB (gleicher GF verschiedener GmbHs).
Kann der Eigentümer die Herausgabe einer Sache von einem Dritten verlangen, wenn der berechtigte unmittelbare Besitzer diese Sache in den Besitz eines Dritten gegeben hat, ohne dazu von dem Eigentümer berechtigt gewesen zu sein?
Ja. Geregelt in § 986 I 2 BGB
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