Arten der Verwaltung
- Eingriffsverwaltung
- Leistungsverwaltung
- Lenkungsverwaltung (z.B. Kultur- und Wirtschaftsförderung; Bauleitpläne)
- Abgabenverwaltung (Steuer, Gebühren, Beiträge) - Bedarfsverwaltung (z.B. Personalmittel)
Formen der Verwaltung
- hoheitliches Handeln (z.B. durch VA oder RVO)
- nicht hoheitliches Handeln (Realakt)
- privatrechtliches Hande
Definition Beliehene
Beliehen sind Private, die aufgrund eines Gesetzes mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind. Sie handeln im eigenen Namen und haften persönlich. (z.B. Notare, TÜV, Bezirksschornsteinfeger, Fluglotsen)
Öffentlich Rechtlicher Verwaltungshelfer
Sind Private, die aufgrund eines Hoheitsakts Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind. Sie handeln in fremden Namen und haften nicht persönlich. (z.B. Wahlhelfer)
Private Verwaltungshelfer
Sind Private, die durch Vertretung mit öffentlichen Aufgaben betraut werden. (z.B. Abschlepper)
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit (Verwaltungsrechtsweg)
Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist.
Modifizierte Subjektstheorie:
Eine Norm ist öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich eines Hoheitsträgers berechtigt oder verpflichtet.
Abgrenzungstheorien bei der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit
1. Eindeutig hoheitliches Handeln (z.B. VA, RVO, Satzung und Über- Unterordnungsverhältnis
2. Kehrseitentheorie - Eine Maßnahme, die eine andere rückgängig macht, hat stets denselben Charakter wie die rückgängig zu machende Maßnahme
3. ÖR-Sachzusammenhang - z.B. Minister macht Äu0erungen auf einer offiziellen Pressekonferenz.
4. Zweistufentheorie bei Leistungsverwaltung 1. Stufe: Ob -> stets öffentlich-rechtlich 2. Stufe Wie -> öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich
Definition, Nicht-verfassungsrechtlicher Art
Definition: Der Streit ist verfassungsrechtlich, wenn Staatsverfassungsorgane über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten.
Maßnahme, VA
Jedes Verhalten mit Erklärungswert
Behörde, VA
Legaldefinition § 1 II VwVfG NRW oder § 1 IV VwVfG Bund: Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Auf dem Gebiet des ÖR, VA
Die Rechtgrundlage muss öffentlich sein, nicht auch die Rechtsfolge.
hoheitlich, VA
Die Maßnahme muss im Über-/ Unterordnungsverhältnis ergehen.
Regelung, VA
einseitiges Setzen von Rechtsfolgen (Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung einer Pflicht oder eines Rechts)
Einzelfall
Ein Einzelfall liegt vor, wenn die Maßnahme sich an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet bzw. ein konkreter Gegenstand geregelt wird.
konkret-individuell und nicht abstrakt-generell
Außenwirkung, VA
Die Maßnahme ist unmittelbar an einen Rechtsträger gerichtet, der außerhalb der Verwaltung steht.
Bekanntgabe des VA
Bekanntgabe ist die Eröffnung des Inhalts des VA, mit Wissen und Wollen der Behörde, die den VA erlässt, nach den dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften.
Obersatz Klagebefugnis, § 42 II VwGO
(1) „Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ (2) ist der Kläger nur dann klagebefugt, wenn (3) nach seinen substantiierten Behauptungen (4) die Möglichkeit besteht, (5) dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.
Schutznormtheorie
Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht nur im Allgemeininteresse existiert, sondern zumindest auch in Individualinteresse und der Betroffenen zum geschützten Personenkreis zählt.
Statthafte Klageart, Positive Leistungsklage
Statthaft, wenn das Leistungsbegehren auf Vornahme ein hoheitliches Handeln gerichtet ist, dass kein VA ist.
(1) Begehrte Maßnahme darf kein VA sein
(2) Keine Erledigung des Klagebegehrens
Statthafte Klageart, Negative Leistungsklage
Statthaft, wenn das Klagebegehren auf Unterlassung eines hoheitlichen Verwaltungshandelns gerichtet ist.
(1) Begehrung eines hoheitlichen Handelns (kein VA)
Aufbau Folgenbeseitigungsanspruch
I. Rechtsgrundlage (= Einhellig anerkannt)
II. Anspruchsvoraussetzungen
Hoheitliches Handeln
Eingriff in subjektiv-öffentliches Recht
Unmittelbarkeitszusammenhang (Str.)
Rechtswidrigkeit der Folge (des hierdurch geschaffenen Zustandes)
Rechtsgrundlosigkeit der Folge ((-) bei Beseitigung eines rechtswidrigem aber wirksamen VA)
Ausschlusgründe
III. Rechtsfolge: Wiederherstellung des status quo ante (ursprünglicher Zustand)
Statthaftigkeit, Allgemeine Feststellungsklage, § 43 I 1. Fall VwGO
Die allgemeine Fesstellungsklage ist statthaft, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird und der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 II VwGO beachtet wird.
Definition Rechtsverhältnis, Allgemeine Feststellungsklage
Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 I VwGO ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund öff.- rechtlicher Normen ergebenden Rechtsbeziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache.
Definition „berechtigtes Interesse“ - Feststellungsinteresse - Allgemeine Feststellungsklage
Jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Art.
Statthafte Klageart, Forsetzungsfestellungsklage, § 113 I 4 VwGO
Die FKK ist statthaft, wenn der Kläger die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten VA begehrt.
Fallgruppen Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei der FKK
a) Beabsichtigter Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten
b) Wiederholungsgefahr - Definition: Konkrete Anhaltspunkte, wenn die Verwaltung in Zukunft einen ähnlichen Verwaltungsakt bei wesentlich gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen erlässt.
c) Rehabilitationsinteresse
d) Erheblicher Grundrechtseingriff
Statthaftigkeit des Antrags, Normenkontrolle, § 47 VwGO
Obersatz: Der Antrag nach § 47 I VwGO ist statthaft, wenn der Antragsteller die Feststellung der Gültigkeit einer der in § 47 I VwGO aufgeführten Normen begehrt und im Falle des § 47 I Nr. 2 VwGO der Antrag nach Landesrecht statthaft ist.
- Satzungen i.S.d. § 47 I Nr. 1 VwGO
- Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz nach § 47 I Nr. 2 VwGO, falls landesrechtlicher zugelassen
Aufbau Vorläufiger Rechtsschutz gem. § 80 V I VwGO
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
II. Statthaftigkeit, §§ 88, 122 I, II VwGO, § 123 V VwGO
III. Antragsbefugnis, analog § 42 II VwGO
IV. Antragsgegner, analog § 78 I Nr. 1 VwGO
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Rechtsbehelf
Rechtsbehelf darf nicht offensichtlich unzulässig sein
Kein Suspensiveffekt (Suspensiveffekt = aufschiebende Wirkung)
Vorhiger Antrag bei der Behörde auf Aussetzung der Vollziehung
B. Begründetheit - summarische Prüfung
Obersatz Begründetheit im Vorläufiger Rechtsschutz gem. § 80 V 1 VwGO
Der Antrag ist begründet, wenn entweder die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/ oder sich nach einer Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an, welche nach der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes, nur somarisch geprüft werden können.
Aufbauschema einstweiliger Rechtsschutz, § 123 I VwGO
II. Statthafte Klageart, §§ 88, 122 I, II VwGO
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
IV. Antragsgegner, § 78 I 1 analog oder allgemeines Rechtsträgerprinzip
V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
1. Vorheriger Antrag bei der Behörde
2. Hauptsache darf nicht offensichtlich aussichtslos sein
(3. Keine Vorwegnahme der Hauptsache)
B. Begründetheit
I. Anordnungsanspruch - Prüfung der materiellen Rechtslage
II. Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit (Vor- und Nachteile einer Ablehnung)
III. Antragssteller - Glaubhaftigkeit
IV. Rechtsfolge - gerichtliche Ermessensentscheidung gem. § 123 III VwGO i.V.m. § 938 ZPO
Begünstigender VA, Legaldefinition
Ein VA ist begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. (§ 48 I 2 VwVfG)
Belastender VA, Definition
Als belastend werden solche VAs angesehen, die eine Rechtsverletzung i.S.d. § 42 II VwGO
Prüfungsschema, § 50 VwVfG
I. Einlegung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen den begünstigenden VA durch einen Dritten
II. Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs
III. Rechtsbehelfsverfahren darf nicht abgeschlossen sein
IV. (str.) Begründetheit des Rechtsbehelfsverfahrens
V. Rechtsfolge: Die behördliche Aufhebung des Verwaltungsaktes nach §§ 48, 49 VwVfG hilft dem eingelegten Rechtsbehelf im Ergebnis ab.
§ 5 Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG
A. Zulässigkeit des Antrages
I. Unanfechtbarkeit des in Rede stehenden VAs
II. Möglichkeit eines einschlägigen Rechtfertigungsgrundes aus § 51 I VwVfG
III. Kein grobes Verschulden des Antragstellers hinsichtlich der Nichtgeltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes zu einem früheren Zeitpunkt, § 51 II VwVfG
IV. Beachtung der Dreimonatsfrist, § 51 III VwVfG
I. Tatsächliches Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes:
1. Nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 51 I Nr. 1 VwVfG)
2. Neue Beweismittel (§ 51 I Nr. 2 VwVfG)
3. Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO
II. Aufhebung des Verwaltungsaktes - (P) Anhand welchen Maßstabes ist der VA nun zu prüfen
Prüfungsschema, Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
I. Rechtsgrundlage
II. Tatbestandsvoraussetzungen
1. Vorrang spezieller Vorschriften
2. Vermögensverschiebung
3. Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung
4. Ohne Rechtsgrund
5. Erstattungsumfang
6. Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
7. Verjährung
Merksatz Nebenbestimmungen
„Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht. Die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht.“
Befristung, § 36 II Nr. 1 VwVfG NRW
Die Befristung ist eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt. (Aufschiebende Befristung/ auflösende Befristung)
Bedingung, § 36 II Nr. 2 VwVfG NRW
Eine Bestimmung, wonach der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von einem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. (Aufschiebende Bedingung/ auflösende Bedingung)
Widerrufsvorbehalt, § 36 II Nr. 3 VwVfG NRW
Widerrufsvorbehalt ist eine Bestimmung, durch die Behörde die Befugnis vorbehält, den Verwaltungsakt wieder aufzuheben.
Auflage, § 36 II Nr. 4 VwVfG NRW
Die Auflage ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird.
Auflagenvorbehalt, § 36 II Nr. 5 VwVfG NRW
Dem begünstigenden Verwaltungsakt ist eine rechtserhebliche Ankündigung beigefügt, später könnte eine Auflage ergehen oder eine bereits bestehende Auflage geändert werden.
Anspruchsprüfung, Öffentlich-rechtlicher Vertrag
I. Anspruch entstanden
1. Anwendbarkeit der §§ 54 ff. VwVfG NRW
2. Vertragsschluss, § 62 VwVfG NRW i.V.m. §§ 145 ff. BGB
3. Nichtigkeitsgründe
II. Anspruch erloschen
1. Erfüllung, Erfüllungssurrogate
2. Unmöglichkeit
3. Kündigung
III. Einreden
1. Einrede der Verjährung
2. Einrede des nichterfüllten Vertrages
3. Einrede der Stundung
Zusicherung, § 38 VwVfG NRW
I. (P) Rechtsnatur der Zusicherung
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