Verrichtungsgehilfe (i.S.d. § 831 BGB)
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig und von dessen Weisungen abhängig ist.
Schutzgesetz (i.S.d. § 823 II BGB)
Ein Schutzgesetz ist jede Norm, die neben der Allgemeinheit gerade den Schutz des Einzelnen bezweckt.
Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel) i.R.d. Zurechnung der Rechtsgutsverletzung z.B. bei §§ 7, 18 StVG
Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Lehre von Schutzzweck der Norm i.R.d. Zurechnung der Rechtsgutsverletzung bei § 823 BGB
Der Schaden muss im Schutzzweck der Norm liegen, deren Schutz also die verletzte Norm konkret bezweckt.
Adäquanztheorie i.R.d. Zurechnung der Rechtsguterverletzung bei § 823 BGB
Nach der Adäquanztheorie ist ein Schaden nur dann zuzurechnen, wenn die gesetzte Bedingung im Allgemeinen und nicht nur unter ganz besonders einzigartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war.
Gewerbe (§ 823 BGB - Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb)
Jede planmäßige, auf gewisse Dauer angelegte, erlaubte (str.), selbstständige, zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene Tätigkeit (im Handelsrecht: die kein freier Beruf ist; hier nach hM auch Freiberufler)
eingerichtet und ausgeübt (iSd § 823 I BGB - Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb)
Auf Dauer angelegte Organisation vorhanden, die wirtschaftliche (nicht zwingend gewerbliche) Tätigkeit muss bereits entfaltet sein.
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