Staatsorganisationsrecht
Art. 1-19 GG: Grundrechte (Verhältnis Bürger-Staat)
Art. 20, 20a GG: Staatszielbestimmungen
Art. 21-37 GG: Vermischtes (Rechtsstellung der Parteien oder Verhältnis der Bundesrepublik zu Europa)
Art. 38-69 GG: oberste Bundesorgane
Art. 70-104: Staatsfunktion (Staatlcihes Handeln (Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung))
Art. 104a ff. GG: Finanzverfassung
Staatszielbestimmungen, Art. 20, 20 a GG (6)
= oberste Leitlinie des deutschen Rechts und dessen ewiger Bestand, Art. 79 III GG
Art. 1 III, 20, 20a GG
Bundesstaatsprinzip (= Zentralstaat und mindestens zwei Gliedstaaten (Bundesländer)
Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens (aber gegenseitige Rücksichtnahme von Bund und Ländern)
Republikprinzip
Sozialstaatsprinzip
Demokratieprinzip (6)
Rechtsstaatsprinzip
Natur- und Tierschutz, Art. 20a GG
Demokratieprinzip
Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk (Wahlen und Abstimmungen, Art. 20 II, 29)
Periodische Wahlen/Herrschaft auf Zeit, Art. 39 GG (auch Republikprinzip) und Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 GG
Allgemeinheit, Freiheit, Gleichheit und Geheimheit
Ununterbrochene Legitimationskette: jedes staatliche Verhalten muss lückenlos rückführbar sein auf Volkes Wille (Volk —> BT —> BK —> Minister —> Beamte)
personell-organisatorisch: ordnungsgemäße Wahl oder Bestimmung von Beamten
sachlich-inhaltlich: Bindung an Gesetz und Recht,Wiesungsabhängigkeit im Behördenapparat und Kontrolle durch Fach-, Dienst- oder mindestens Rechtsaufsicht
Mehrheitsprinzip, aber auch Schutz der Minderheiten
(P) Beschlussfähigkeit des BT
Mehrparteiensystem
Parlamentarisches Regierungssystem (Abhängigkeit der Regierung vom Vertrauen des Parlaments)
Demokratiegrundrechte mit überragender Bedeutung für die freiheitlich demokratische Grundordnung (Art. 5, 8, 9 GG)
Freies Mandat der Abgeordneten
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III, Art. 28 I 1, Art. 1 III, Art. 20 II GG)
Gewaltenteilung = verschiedene Organe mit verschiedener Funktion, was der wechselseitige Kontolle und dem Ausbalancieren der Organe dient
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes)
Vorbehalt des Gesetzes: kein Handeln der Verwaltung ohne Gesetz (Rechtsstaatsprinzip im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung eines VA unter Ermächtigungsgrundlage)
Vorrang des Gesetzes: kein Handeln gegen Gesetz (im Rahmen der Rechtsmäßigkeitsprüfung eines VA unter formeller und materieller Rechtmäßigkeit zu prüfen)
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Bestimmtheitsgebot = Inhalt von Normen muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (Voraussetzung und Rechtsfolge muss erkennbar sein)
Übermaßverbot = Gebot der Mäßigung staatlicher Gewalt und allhgemeines Rationalitätsgebot
Rückwirkungsverbot, echte und unechte Rückwirkung
Publizität von Normen und Entscheidungen gewährt Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit für den Bürger
Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz = Relevant bei Rücknahme oder Widerruf eines VAs
Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG = Rechtsweggarantie, Zugang zu den Gerichten in Form einer Klage gegen staatliches Handeln (Ob) und Effektivität des eingeschlagenen Rechtswegs
Staatshaftung = Staat haftet für rechtswidriges Handeln bzw für rechtswidrige Folgen seines rechtmäßigen Handelns
Welche Anforderungen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip an die Gesetzgebung?
Gesetze müssen…
hinreichend bestimmt sein, damit die Eingriffe in gewissem Umfang für die Bürger vorhersehbar und berechenbar sind
für alle gleich gelten, außer Einzelfallregelungen in nur bestimmten Fällen
den Aspekt des Vertrauensschutzes achten
Rechtsstaatsprinzip —> Rechtssicherheit und Vertrauensschutz —> unechte Rückwirkung
(Bedeutung und Zulässigkeit)
unechte Rückwirkung = tatbestandliche Rückanknüpfung
= Gesetz knüpft Rechtsfolge an Tatbestand, der in der Vergangenheit begonnen hat aber noch nicht abgeschlossen ist (etwa Dauerschuldverhältnis)
nicht grundsätzlich unzulässig, insbesondere zulässig,
wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt bleibt
Rechtsstaatsprinzip —> Rechtssicherheit und Vertrauensschutz —> echte Rückwirkung
echte Rückwirkung = das Gesetz knüpft Rechtsfolge an Tatbestände, die in der Vergangenheit abgeschlossen wurden
grundsätzlich unzulässig, ausnahmsweise zulässig,
wenn formell nichtige Gesetzesvorschrift mit wirksamer Vorschrift ersetzt wird
wenn durch das rückwirkende Gesetz eine verworrene Rechtslage geklärt wird
wenn der Bürger mit dem Erlass des Gesetzes rechnen musste und dementsprechend sein Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtslage nicht schutzwürdig ist
wenn die negativen Folgen der rückwirkenden Belastung gering sind
wenn zwingende Gründe des Allgemeinwohls für den Erlass des Gesetzes sprechen
(P) Gesetzgebungskompetenz Bund/Länder
Abänderbarkeit der Ewigkeitsklausel
Auslegung:
Wortlaut (+)
Sinn und Zweck der Norm (-) = Ewigkeitsklausel nicht abänderbar
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