Welche Grundsätze gelten im Verwaltungsverfahren?
Grundsatz der Effizienz des Verfahrens bzw. der Verfahrensökonomie
Grundsatz der arbiträren Ordnung
Grundsatz der Abwegigkeit und materiellen Wahrheit | Mitwirkungspflicht der Parteien
Grundsatz des Parteiengehörs
Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel
Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Die Behörde hat bei allen Verfahrensanordnungen auf Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis Bedacht zu nehmen.
Was sind Beispiele für verfahrensökonomische Maßnahmen?
Verbindung von mehreren anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung
Ablehnung von nicht entscheidungserheblichen Beweisanträgen
von Amts wegen (va wenn der Sachverhalt doch nicht abschließend ermittelt ist)
auf Antrag einer Partei (wenn die Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht wurden und für den Hauptinhalt des Sachverhaltes zu einem anderen Ergebnis führen würden, gilt für nova reperta)
Die Behörde bestimmt den Gang des Verfahrens, sie entscheidet auf welche Weise das Ermittlungsverfahren durchgeführt wird.
Was kann die Behörde (auf Grundlage der arbiträren Ordnung) entscheiden?
Welcher Sachverhalt wird erhoben?
Welche Beweise werden dafür benötigt?
In welcher Reihenfolge wird vorgegangen?
Welche konkreten Maßnahmen sind notwendig?
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