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by Vasiliki B.

Diskutieren Sie die unterschiedlichen Hemmungsgründe der Festsetzungsverjährung gemäß §§ 171 bis 176 AO. Wie wirken sich diese Hemmungsgründe auf die Berechnung der Verjährungsfrist aus?

Die Festsetzungsverjährung regelt den Zeitraum, innerhalb dessen das Finanzamt eine Steuer festsetzen kann. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Festsetzung unzulässig. Die Grundfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 AO vier Jahre, kann jedoch durch verschiedene Hemmungsgründe verlängert werden.

Hemmungsgründe gemäß §§ 171 bis 176 AO:

  1. Veranlassung der Verjährungshemmung (§ 171 AO):

    • Eine Verjährungshemmung wird ausgelöst, wenn das Finanzamt eine der in § 171 AO genannten Maßnahmen ergreift, die den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung verpflichten. Dazu zählen:

      • Anordnungen zur Abgabe von Unterlagen (§ 88 AO)

      • Durchführung einer Außenprüfung (§ 193 AO)

      • Erteilung einer Schätzung (§ 162 AO)

      • Versand von Schreiben oder Aufforderungen zur Mitwirkung

  2. Bedingte Festsetzungsverjährung (§ 173 AO):

    • Wenn die Voraussetzungen für eine Festsetzung noch nicht erfüllt sind, kann die Verjährung unter bestimmten Bedingungen gehemmt werden, bis die Festsetzungsbedingungen eintreten.

  3. Nichtige oder rechtswidrige Maßnahmen (§ 174 AO):

    • Falls eine Maßnahme zur Festsetzungsverjährung nichtig oder rechtswidrig ist, kann dies die Hemmung der Verjährung beeinflussen.

  4. Einrede des § 169 Abs. 5 AO:

    • Hierbei kann der Steuerpflichtige die Festsetzungsverjährung durch bestimmte Einreden hemmen, beispielsweise durch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunft.

Auswirkungen auf die Verjährungsfrist:

  • Fortsetzung der Hemmung:

    • Während einer gehemmt wird, läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Frist weiter.

  • Mehrfache Hemmungsgründe:

    • Wenn mehrere Hemmungsgründe gleichzeitig vorliegen oder nacheinander eintreten, kann die Verjährungsfrist erheblich verlängert werden, da jede neue Hemmung die Frist erneut stoppt.

  • Längen der Hemmung:

    • Die Dauer der Hemmung hängt von der Art der Maßnahme ab. Beispielsweise dauert eine Außenprüfung so lange, wie die Prüfung andauert und ggf. noch Nachforschungen erforderlich sind.

Beispielhafte Berechnung:

Angenommen, die Grundverjährungsfrist von vier Jahren beginnt am 31. Dezember 2019 und endet am 31. Dezember 2023. Das Finanzamt leitet am 1. Januar 2021 eine Außenprüfung ein, die bis zum 31. Dezember 2022 dauert. Während der Außenprüfung ist die Verjährungsfrist gehemmt.

  • Fristende ohne Hemmung: 31. Dezember 2023

  • Verhinderte Zeit: 2021 und 2022 (2 Jahre)

  • Neues Fristende: 31. Dezember 2025

Wichtige Aspekte:

  • Rechtzeitige Maßnahmen: Das Finanzamt muss die Hemmungsgründe ordnungsgemäß anwenden, um die Verjährungsfrist korrekt zu hemmen.

  • Rechtsbehelfe: Der Steuerpflichtige kann gegen bestimmte Maßnahmen, die die Hemmung verursachen, Rechtsmittel einlegen, z.B. Einspruch gegen die Anordnung einer Außenprüfung.


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Vasiliki B.

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