Methoden der Schätzung nach § 184 BAO (5)
innerer Betriebsvergleich
äußerer Betriebsvergleich
Schätzung nach dem Lebensaufwand
Schätzung nach dem Vermögenszuwachs
Kalkulatorische Schätzung
Anforderungen an Dienstverträge mit nahestehenden Personen / Gesellschaftern (3)
müssen Fremdvergleich standhalten
müssen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
müssen eindeutigen Inhalt haben
Verschmelzung, Art I
Vereinigung von zwei oder mehreren Körperschaften (insb Kapitalgesellschaften) zu einer Körperschaft (insb. Kapitalgesellschaften)
Umwandlung, Art II
Kapitalgesellschaft wird in Personengesellschaft oder Einzelunternehmer umgewandelt
man möchte Betrieb einer Kapitalgesellschaft als Personengesellschaft oder Einzelunternehmer weiterführen
Einbringung, Art III
erfasstes Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder qualifizierte KapGes-Beteiligung) wird in KapGes als Sacheinlage eingebracht
erfasstes Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder qualifizierte KapGes-Beteiligung) wird in KapGes als Sacheinlage eingelegt
Zusammenschluss, Art IV
mehrere Personen schließen sich unter Übertragung von zusammenschlussfähigem Vermögen (Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile) nur gegen Gesellschafterrechte durch mind 1 Gesellschafter zu einer Personengesellschaft zusammen
mehrere Personen formen eine Personengesellschaft, indem sie erfasstes Vermögen (Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile) nur gegen Gesellschafterrechte durch mind 1 Gesellschafter auf diese übetragen
Realteilung, Art V
Teilung von realteilungsfähigem Vermögen einer Personengesellschaft in Einzelbetriebe der Gesellschafter (“Nachfolgeunternehmer”)
Teilung von erfasstem Vermögen einer Personengesellschaft in Einzelbetriebe der Gesellschafter (“Nachfolgeunternehmer”)
Spaltung, Art VI
Übertragung von erfasstem Vermögen einer Körperschaft auf mehrere Körperschaften, wobei die Gesellschafter der spaltenden Körperschaft dafür Anteile an den übernehmenden erhalten
Übertragung von erfasstem Vermögen einer Körperschaft auf mehrere Körperschaften, wobei die Gesellschafter der ersten Körperschaft dafür Anteile an den zweiten erhalten
gemeinschaftliche Bundesabgabe (4)
Erhebung durch Bund
fließt Bund, Ländern, Gemeinden zu
ESt, KSt, USt
§ 10 FAG
Prinzipien der Einkommensteuer (4 + jeweils minimal Details)
Leistungsfähigkeitsprinzip: Existenzminimum, außergewöhnliche Belasstung, progressiver Steuertarif
Periodenprinzip: Kalenderjahr statt Lebenseinkommen; Ausnahme Verlustabzug
Nettoprinzip
objektives Nettoprinzip: Steuer nur auf Einkommen (dh nach Abzug von Ausgaben)
subjektives Nettoprinzip: Steuer nur auf Ek über Existenzminimum
Individualbesteuerung
Wohnsitz (3)
§ 26 Abs 1 BAO
Wohnung innehat unter Umständen die darauf schließen lassen, dass beibehalten und benutzen wird
eigene Nutzung jederzeit möglich (Möblierung, keine Vermietung)
Zweitwohnsitzausnahme (4 Voraussetzungen)
trotz Innehabung einer Wohnung kein “Wohnsitz” im Inland, wenn..
Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland
über 5 Jahre lang (Kontroverse; hM: ggf Korrektur ex post)
Wohnung im Inland nicht mehr als 70 Tage benutzt
Nachweis durch Verzeichnis
gewöhnlicher Aufenthalt
§ 26 Abs 2 BAO
Aufenthalt an einem Ort unter Umständen, die erkennen lassen, dass nicht nur vorübergehend verweilt
Wem werden Einkünfte zugerechnet? (Grundregel + § + 4 Sonderfälle)
Grundregel: demjenigen, der die Einkunftsquelle bewirtschaftet
s. § 24 BAO
unentgeltlicher Fruchtgenuss
Zuwendungsfruchtgenuss: Steuersplitting, keine AfA
Vorbehaltsfruchtgenuss: Zahlung für Substanzverlust + AfA
höchstpersönliche Tätigkeit, § 2 Abs 4a EStG
immer natP, auch wenn KapGes zwischengeschaltet
Fremdvergleich: auch für ESt wird nur fremdüblicher Teil anerkannt
Erbe erwirbt schon mit Tod (≠ Einantwortung; ≠ Vermächtnisnehmer)
Betriebsvermögen
= Wirtschaftsgüter, die der Erzielung betrieblicher Einkünfte dienen
Privatvermögen
Wirtschaftsgüter, die der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte oder privaten Zwecken dienen
Einkünfte aus LuF, §
§ 21
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, §
freiberufliche Tätigkeit, § 22 Z 1
wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, untterichtend - § 22 Z 1 lit a
Ziviltechniker o.Ä., Ärzte, RA, Unternehmensberater, Journalisten - § 22 Z 1 lit b
sonstige selbständige Tätigkeit, § 22 Z 2
vermögensverwaltend - § 22 Z 2 TS 1
wesentlich beteilgte Geschäftsführer - § 22 Z 2 TS 2
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, §
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 23 Z 1
aus Mitunternehmerschaft, § 23 Z 2
aus Veräußerungsgewinn, § 23 Z 3
Gewerbebetrieb iSd § 23 Z 1 (6 + jeweils minimal Details)
selbständig (unternehmerisches Risiko, keine Weisungsbindung)
nachhaltig (länger andauernd oder Wiederhoungsabsicht)
Gewinnabsicht (Gesamtüberschuss, nicht bloß Einnahmenerzielung)
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (an unbestimmte Zahl gerichtet)
keine selbständige Tätigkeit oder LuF (Subsidiarität)
keine bloße Vermögensverwaltung (bei Vermietung: gewerblich nur, wenn zusätzlich zur Gebrauchsüberlassung Leistungen, die nicht nur geringfügige Nebenleistungen sind)
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, §
§ 25
Dienstverhältnis, § 25 Abs 1 Z 1 lit a
nicht wesentlich beteiligter GF, § 25 ABs 1 Z 1 it b
Dienstverhältnis iSd EStG (3)
Weisungsbindung (nicht nötig bei GF)
Einglederung in den Betrieb
kein Unternehmerrisiko
Einkünfte aus Kapitalvermögen, § (6 groß)
Überlassung von Kapital, § 27 Abs 2
Beteiligung an Kapitalgesellschaften, § 27 Abs 2 Z 1 lit a
Bankeinlagen, Forderungswertpapiere (Anleihen), Darlehenn, § 27 Abs 2 Z 2
echte stille Gesellschaft, § 27 Abs 2 Z 4
realisierte Wersteigerungen, § 27 Abs 3 iVm Abs 2 (Z ..)
Wegzug, § 27 Abs 6
Derivate, § 27 Abs 4
Kryptowährungen, § 27 Abs 4a
Zuwendungen von Privatstiftungen, § 27 Abs 5 Z 7
Modalitäten der Besteuerung bei Einkünften aus Kapitalvermögen (4)
besonderer Steuersatz nach § 27a Abs 1 (Ausnahme: § 27a Abs 2)
Steuerabzug (KESt) für inländische Einkünfte nach § 93 Abs 1 (Ausnahme: § 27a Abs 2, ausländische)
Steuerschuldner nach § 95 Abs 1 der Empfänger, nach § 95 Abs 2 haftet die auszahlende Stelle
bei natürlichen Personen: Endbesteuerung nach § 97 Abs 1 (ESt gilt als abgegolten)
Ausgaben bei Einkünften aus VuV
Werbungskosten (≠ Betriebsausgaben) weil außerbetriebliche Einkünfte
AfA von 1,5% nach § 16 Abs 1 Z 8 lit d (nicht: nach § 8!)
Sonstige Einkünfte, §
Wiederkehrende Bezüge, § 29 Z 1
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, § 29 Z 2 iVm § 30
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, § 29 Z 2 iVm § 31
Einkünfte aus Leistungen, § 29 Z 3
Besteueurng von Grundstücksveräußerungen (5)
wenn Teil des Privatvermögens: sonstige Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung nach § 29 Z 2 iVm § 30
wenn Teil des Betriebsvermögens: betriebliche Einkünfte
Steuersatz
gilt grds für außerbetriebliche und betriebliche Veräußerung; Ausnahme: gewerblicher Grundstückshandel
besonderer Steuersatz von 30% (§ 30a)
auf Antrag Regelbesteuerung
Erhebung
Selbstberechnung und Abfuhr (ImmoESt) (§§ 30b-30c)
auf Antrag Veranlagung
unentgeltilche Übertragung -> keine ESt, nur GrESt
Verkauf eines Grundstücks gegen Rente (2)
Rentenzahlungen gelten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (bzw. ggf betriebliche Einkünfte), NICHT als Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen nach § 29 Z 1
nach § 30a Abs 4 Besteuerung zum Normalsteuersatz (≠ besonderer Steuersatz von 30%) ab Übersteigen der Anschaffungskosten
keine Steuer auf Grundstücksveräußerung, wenn.. (inkl. §)
§ 30 Abs 2
Anschaffung, Hauptwohnsitz durchgehend für 2 Jahre, Aufgabe des Hauptwohnsitz -> Befreiung für Grund und Gebäude
Hauptwohnsitz 5 Jahre innerhlb der letzten 10 Jahre, Aufgabe des Hauptwohnsitz -> Befreiung für Grund und Gebäude
Selbsthergestellt, nicht verwertet, im Privatvermögen -> Befreiung nur für Gebäude
Behördlicher Eingriff
Spekulationsgeschäft
§ 29 Z 2 iVm § 31
Veräußerung
von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (≠ Betriebsvermögens)
keine realisierten Wertsteigerungen, keine private Grundstücksveräußerung (subsidiär)
innerhalb von 1 Jahr ab Anschaffung
Sonstige Einkünfte aus Leistung (§ + Definition (2))
§ 29 Z 3
positives Tun, Unterlassen oder Verzicht (auf ein unselbständiges Wirtschaftsgut), die nicht in eine andere Einkunftsart fallen; und
der Art nach nicht regelmäßig bzw bloß gelegentliche Nutzung von Privatvermögen als Einkunftsquelle
Behandlung des Firmenwerts beim Betriebsübergang
§ 8 Abs 3 EStG: Aktivierung und Abschreibung über 15 Jahre
für Gewerbetreibende zwingend, für Freiberufler freiwillig
unentgeltlicher Betriebserwerb und unentgeltlicher Erwerb von Wirtschaftsgütern aus betrieblichem Anlass
unentgeltlicher Betriebserwerb -> Erwerber hat mit Buchwerten zu bewerten -> Buchwertfortführung; gewinnneutral (§ 6 Z 9 lit a)
unentgeltlicher Erwerb von Wirtschaftsgütern aus betrieblichem Anlass -> Erwerber hat mit fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen -> Gewinnrealisierung beim Erwerber (§ 6 Z 9 lit b)
Betriebsveräußerung (2 Voraussetzungen und 5 Rechtsfolgen)
Voraussetzungen, § 24
Veräußerung (= entgeltliche Übertragung in einem einheitlichen Vorgang) des ganzen Betrieb, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils
Aufgabe des Betriebs (= Einstellung und Übernahme ins Privatvermögen; Verpachtung ohne Wiederaufnahmeaussicht)
Rechtsfolge: Begünstigungen (alternativ)
Verteilungsbegünstigung, § 37 Abs 2
Hälftesteuersatz, § 37 Abs 1 iVm Abs 5
Steuerfreibetrag, § 24 Abs 4
Anrechnung der GrESt, § 24 Abs 5
Steuerfreie Übernahme von Grundstücken, § 24 Abs 6
Behandlung von Grundstücken bei Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe
Betriebsaufgabe: § 24 Abs 3 iVm § 6 Z 4: Buchwertfortführung -> keine Besteuerung (§ 24 Abs 6: auf Antrag Bewertung mit gemeinem Wert, Besteuerung (ggf unter Anwendung einer Begünstigung))
Betriebsveräußerung: § 24 Abs 3 erster Satz: Bemessungsgrundlage ist Veräußerungserlös (Kaufpreis - Anschaffungskosten); Besteuerung nach § 30a Abs 3 erster Satz mit besonderem Steuersatz von 30%
Wie weise ich dem FA vor, dass keine Liebhaberei vorliegt?
Prognoserechnung - Gesamtüberschuss binnen absehbarem Zeitraum
Kleine und große Vermietung
Kleine Vermietung
Vermietung einzelner Eigentumswohnungen
Liebhabereivermutung greift
20 Jahre ab Inbetriebnahme für Gesamtüberschuss
Große Vermietung
sonstige entgeltliche Gebäudeüberlassung, insb ab Mietgebäude mit mind 3 Einheiten
25 Jahre ab Inbetriebnahme
Wer ist von LVO ausgenommen?
BgA von Körperschaften döR -> nie Liebhaberei
Mitunternehmerschaft (4 Vorausssetzungen)
erfasste Gesellschaftsform (OG, KG, GesbR, EWIV, atypische stille Gesellschaft)
Mitunternehmerrisiko
Mitunternehmerinitiative
Betriebliche Einkünfte der Gesellschaft
Kapitalistische Mitunterehmer
§ 23a
Voraussetzungen
natP Mitunternehmer
keine unbeschränkte Haftung ggü Dritten
keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative
Wirkung
Wartetastenregelung: Verluste, die zu negativem Kapitalkonto führen oder dieses erhöhen, dürfen nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden
Gewinnermittlung bei der Mitunternehmerschaft (4 materiell + 1 prozessual)
Ermittlung des Gesamtgewinns auf ebene der Gesellschaft
Ermittlung von Besonderheiten auf Ebene des einzelnen GEsellschafters
Sonderbilanz: Sonderbetriebsvermögen (aus Eigentum des Gfters und von Ges genutzt), Sonderbetriebsausgaben (Ausgaben für solches Vermögen) mindern Gewinn, Sonderbetriebseinnahmen (Entgelt für Leistungen der Gfter an die Gesellschaft)
Ergänzungsbilanz: Anschaffungskosten der Beteiligung
einheitliches Feststellungsverfahren nach § 188 BAO, Grunndlagenbeshceid für ESt-/KSt-Bescheide der Gfter
Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaft und ihren Mitgliedern (3)
Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft
Entgelt ist Gewinnvoraus (Sonderbetriebseinnahme) -> vermindert Gewinn der Gesellschaft nicht
Leistungen zwischen Gesellschaft und einem anderen Betrieb eines Gfters
Anerkennung wenn (≠ soweit) fremdüblich (dann: gewinnmindernd)
sonst Entnahme/Einlage (ändert Gewinn nicht)
Leistungen zwischen Gesellschaft und privatem Bereich des Gfters
im Umfang der Beteiligung Entnahme/Einlage (mindert Gewinn nicht)
darüber hinaus Anschaffung/Veräußerung
Terminologie: Verlust… (3)
Verlustausgleich (Verluste aus den Einkunftsarten)
Verlustabzug = Verlustvortrag (Sonderausgabe)
wichtige Einschränkungen des Verlustausgleichs (10)
Verluste aus Kapitalvermögen, § 27
Verluste aus betrieblich gehaltenem Kapitalvermögen, § 6
Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen, § 30
Verluste aus betrieblich gehaltenen Grundstücken, § 6
Verlust aus Spekulationsgeschäften, § 31
Verlust aus Leistungen, § 29
Verlust aus kapitalistischer Mitunternehmerschaft, § 23a
Verlust aus Steuersparmodellen, § 2 Abs 2a
Verlust aus der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter, § 2 Abs 2a
Verlust aus der Vermietung von Wirtschaftsgütern, § 2 Abs 2a
Auslandsverluste
werden im Inland anerkannt, s. § 2 Abs 8 EStG
Bilanzänderung, Bilanzberichtigung
Bilanzänderung:
wenn nicht Vorschriften entspricht, zwingend
Bilanzberichtigung
richtiger Ansatz durch richtigen ersetzen; freiwillig; Zustimmung des FA nötig
Rechnungslegungspflicht
§ 189 UGB
KapGes, verdeckte KapGes, Sparkasen, VVaG kraft Rechtsform
sonstige…
zwei jahre über 700.000 € Umsatz ab zweitfolgendem Jahr
ein Jahr über 1 Mio Umsaz ab dem folgenden Jahr
bei zweimaligem Unterschreiten Wegfall ab dem folgenden Jahr
Besonderheiten der § 5 Gewinnermittlung (4)
Maßgeblichkeitsprinzip
gewillkürtes Betriebsvermögen
zwingend Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten
abweichendes Wirtschaftsjahr möglich
gewilkürtes Betriebsvermögen
Vermögen, das weder dem Betrieb noch privaten Bedürfnissen unmittelbar dient, aber betriebliche Interessen (insb durch Kapitalausstattung) fördert
nur bei § 5 Gewinnermittlung zulässig (so explizit § 5 Abs 1)
Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip (3)
Kurze Zeit Regel für wiederkehrende Zahlungen
Verteilungspflicht für bestimmte Vorauszahlungen für mehr als laufendes und nächstes Jahr (§ 19 Abs 3 / § 4 Abs 6)
Anschaffung von Anlagevermögen
Kleinunternehmerpauschalierung (§, Voraussetzung, Wirkung)
§ 17 Abs 3a
Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Arbeit (Ausnahme: Gesellschafter-GF)
Gewinnermittlung sonst nach § 4 Abs 3
betriebliche Umsätze bis 40.000 € jährlich
Vollpauschalierung; Gewinn = Betriebseinnahmen minus pauschale Betriebsausgaben
Betriebsausgaben: grds 45% (und gedeckelt), bei Dienstleistungsbetrieben 20% (und gedeckelt)
Basispauschalierung (§, Prüfung, Voraussetzung, Wirkung)
§ 17 Abs 1-3
(subsidiär zu § 17 Abs 3a Kleinunternehmerpauschalierung zu prüfen)
Voraussetzngen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3
Umsatz im Vorjahr max 220.000 €
Teilpauschalierung; Betriebsausgaben werden pauschal angesetzt
grds 12% des Umsatzes, bei Beratung etc 6% (und jeweils gedeckelt)
daneben können noch zahlreiche tatsächliche Ausgaben (insb Waren und Löhne) geltend gemacht werden
Schätzung von Grundlagen für die Abgabenerhebung (3 Punkte)
§ 184 BAO
Vollschätzung (Gewin) oder Teilschätzung (bspw. Betriebsausgaben)
Schätzungsmethoden
äußerer Betriebsvergleich (ähnliche Betriebe)
innerer Betriebsvergleich (Vorjahre)
kalkulatorische Schätzung (bspw. nach Einkäufen)
Schätzung nach dem Lebensaufwand (fährt Ferrari)
Schätzung nach dem Vermögenszuwachs (kauft sich Haus)
notwendiges Betriebsvermögen
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im betrieb bestimmt sind
notwendiges Privatvermögen
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen
Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter (ESt) (Prüfschema)
Prüfschema:
Zuordnung zum Betriebsvermögen
beweglich: Überwiegensprinzip
unbeweglich: Aufteilungsprinzip (mit Bagatellausnahme)
Bewertung
bei abnutzbarem Anlagevermögen: AfA
Entnahme
bei voller Zuordnung zum Betriebsvermögen ist anteilige Privatnutzung zu neutralisieren -> anteilige AfA und Betriebskosten sind nicht gewinnmindernd
Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter (je 3 Details)
bewegliche: Überwiegensprinzip
wenn überwiegend betrieblich genutzt -> zur Gänze Betriebsvermögen
Privatnutzung ist Entnahme, anteilige AfA und Betriebskosten mindern Gewinn nicht
Teilwertabschreibung voll gewinnwirksam
unbewegliche: Aufteilungsprinzip mit Ausnahme
Betriebsvermögen ist nur der betrieblich genutzte Teil
betriebliche/private Nutzung bis 20% bleibt unberücksichtigt, dann voll Privatvermögen/Betriebsvermögen
bei Umstellung auf gemischte Nutzung gilt Wirtschaftsgut als im Umfang der privaten Nutzung als entnommen (weil Betriebsvermögen sich reduziert)
Leasing als Betriebsausgabe (2)
sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn Miete vorliegt
nur AfA, wenn wirtschaftlich Kauf vorliegt; konkret wenn am Ende der Laufzeit Kauf zu nicht angemessenem Entgelt (weniger als 80% vom Restbuchwert) erfolgt
Bewertung von Anlagevermögen §
§ 6 Z 1 (NICHT: Abs 1)
Betriebseinnahmen
gesetzlich nicht geregelt
Zugänge in Geld oder Geldeswert,..
durch den Betrieb veranlsst, ..
denen eine Gewinrealisierung zugrunde liegt
Betriebsausgaben (§, Def, Beispiele, Vorgehen bei Privatnutzung)
§ 4 Abs 4
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind
beinhaltet
AfA
Löhne, Zinsen
Erhaltungsaufwendungen (“Betriebskosten” für Betriebsvermögen)
in § 4 Abs 4 genannte Posten
bei Privatnutzung:
wenn Wirtschaftsgut anteilig privat genutzt wird und voll zum Betriebsvermögen gehört, dann sind die darauf entfallenden Betriebsausgaben um den Anteil der Privatnutzung zu reduzieren
Steuerliche Behandlung von Öffi-Tickets. (2)
Zurverfügungstellung an AN ist Betriebsausgabe soweit betrieblich genutzt, ohne Nachweis jedenfalls 50% (§ 4 Abs 4)
Zurverfügungstellung an AN ist für AN nicht steuerbarer Umsatz nach § 26 (100%)
Steuerliche Behandlung des Arbeitszimmers
§ 20: Aufwendungen für Arbeitszimmer im Wohnungsverband sind grds nicht abzugsfähig
Ausnahme: MIttelpunk der gesamten beruflichen Tätigkeit (Rsp: MIttelpunkt der einzelnen Einkunftsquelle); dann: Aufwand in Natur abzugsfähig
bei betrieblichen Einkünften -> § 4 Abs 4: Arbeitsplatzpauschale als fiktive Betriebsausgabe (subsidiär zu Geltendmachung der Aufwendungen in natura)
bei außerbetrieblichen Einkünften -> § 16/1/7a: Differenz zur Homeoffice-Pauschale und ergonomisches Mobiliar
Was kann FA machen, wenn es eine Betriebsausgabe nicht glaubt?
§ 162 BO
kann zur Empfängernennung auffordern, bei Weigerung nicht anerkennen
ich bin natP mit betrieblichen Einkünften - welche Begünstigung?
Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG als fiktive Betriebsausgabe
Grundfreibetrag
investitionsbedingten Freibetrag
Investitionen: Wertpapiere über 4 Jahre, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter außer Autos und geringwertige
Gewinnfreibetrag (§, 3 Voraussetzungen, 2 Wirkung)
§
natP
betriebliche Einkünfte
für investitionsbedingten Gewinnfreibetrag: gedeckte Investitionen iHd ib Gewinnfreibetrags (Wertpapiere über 4 Jahre, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter außer Pkw)
Grundfreibetrag, investitionsbedingter Freibetrag
fiktive Betriebsausgabe -> mindert Bemessungsgrundlage
ich habe betriebliche Einkünfte und habe Investitionen getätigt - welche Begünstigung? (3 + Verhältnis zueinander)
wenn ich auch natP bin: ggf investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
jedenfalls: Investitionsfreibetrag nach § 11 iHv grds 10% der Anschaffungskosten von abnutzbaren körperlichen Gütern des Anlagevermögens (keine Doppelverwertung iZm ib Gewinnfreibetrag)
wenn ich neues Anlagevermögen anschaffe und passende Übertragungskonstellation: Übertragung stiller Reserven nach § 12 (kumulativ zu Investitionsfreibetrag möglich)
Investitionsfreibetrag (§, 2 Voraussetzungen, 2 Wirkung)
Anschaffung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit Ausnahme von Gebäuden und Verbrenner-Kfz
fiktive Betriebsausgabe iHv grds 10% (max 1 Mio €) der Anschaffungskosten -> mindert Bemessungsgrundlage
besteht alternativ zu investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (Investititionen dürfen nicht doppelt verwertet werden)
Übertragung stille Reserven (§, 3 Voraussetzungen, 2 Wirkung)
§ 12
Voraussetzungen:
Veräußerung von Anlagevermögen mit mind 7-jähriger Betriebszugehörigkeit
Anschaffung von tauglichem Anlagevermögen oder Übertragungsrücklage
zulässige Übertragungskonstellation
fiktive Betriebsausgabe: neues Wirtschaftsgut wird um aufgedeckte stille Reserven gemindert angesetzt
kann neben Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, dabei sind die um die stillen Reserven geminderten Anschaffungskosten Grundlage des 10%-Freibetrags
Geldstrafen
Bestechungsgelder
nicht abzugsfähig niach § 20 Abs 1 Z 5 lit b
nicht abzugsfähig nach § 20 Abs 1 Z 5 lit a
Arbeitszimmer im Wohnungsverband
nicht abzugsfähig nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d
Ausnahme: Mittelpunkt der einzelnen Einkunftsqulle (Rsp)
Aufwand
Ausgabe
Aufwand = Minderung von Betriebsvermögen
Ausgabe = ausgehender Zahlungsvorgang; nur uU vermögensmindernd
Allgemeine Bewertungsvorschriften (5)
Einzelberwertung
Stichtagsbewertung
Bewertungsstetigkeit
Realisationsprinzip & Imparitätsprinzip
Vorsichtsprinzip (bei § 5-Gewinnermittlern)
Ich kaufe betrieblich eine neue Maschine, zahle Vertragserrichtugnsgebühr, zahle Reparatur damit betriebsbereit, zahle monatlichen Service, nehme für Anschaffung Kredit - steuerliche Behandlung?
Ansatz der Maschine mit Anschaffungskosten, gewinnmindernd sind nur AfA
Anschaffungskosten beinhaltet hier: unmittelbare Anschaffungskosten, Nebenkosten, Instandsetzungskosten (nachträgliche Anschaffungskosten) (vgl.§ 203 Abs 2 UGB); nicht: Kreditzinsen
Service ist Instandhaltungsaufwand (weil bereits betriebsbereit ist), Betriebsausgabe, sofort gewinnwirksam
Kreditzinsen sind Betriebsausgabe, sofort gewinnwirksam
Ich baue betrieblich ein Haus, baue später einen Teil an, baue nachträglich in einen Büro-Teil ein Badezimmer ein, renoviere ein anderes Badezimmer, für den Bau habe ich einen Kredit - steuerliche Behandlung?
Herstellungskosten -> gewinnwirksam nur mit AfA (wenn abnutzbar) (§ 203 Abs 3 UGB)
Kosten für Bau
Kosten für Anbau (Erweiterung)
Kosten für neues Badezimmer (wesentliche Verbesserung wodurch sich Wesen ändert)
Kreditzinsen für Herstellungszeitraum (§ 203 Abs 4 UGB)
Betriebsausgaben
Renovierung des Badezimmers (Erhaltungsaufwendung)
Zinsen für sonstige Zeiträume
beachte bei Mietwohngebäude die Sonderregeln des § 4 Abs 7 EStG (betrieblich) oder § 28 Abs 2 EStG (VuV)
Teilwert (§ und Def)
§ 6 Z 1 EStG, § 12 BewG
Wert des Wirtschaftsguts als Teil des Gesamtbetriebs unter Annahme dessen Fortführung
bei betrieblicher Verwendung: Wiederbeschaffungswert (Teilwertvermutung: vermutet, dass zumindest Buchwert)
wenn nicht in betriebl. Verwendung: gemeiner Wert
gemeiner Wert
§ 10 Abs 2 BewG
Preis, den ein Privater (aA VwGH: ein Händler) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Einzelveräußerung erzielen könnte
unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
dürfen nur bei entgeltlichem Erwerb aktiviert werden, § 4 Abs 1 lzt Satz EStG (§ 197 Abs 2 UGB)
Einlage Def
Wechsel von Wirtschaftsgütern aus dem Privat- ins Betriebsvermögen
Entnahme Def
Wechsel von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen
AfA bei Grundstücken (3)
AfA nur auf das Gebäude (weil nur dieses abnutzbar ist)
im außerbetrieblichen Bereich: Vermutung, dass 60% der Anschaffungskosten für bebauten Grund für das Gebäude sind (§ 16 Abs 1 Z 8)
im betrieblichen Bereich: Gebäude AfA nach § 8 (je nachdem ob für Wohnzwecke oder nicht)
im außerbetrieblichen Bereich: Gebäude AfA nach § 16 Abs 1 Z 8; keine Differenzierung für Wohnzwecke
Prüfschema AfA (Stehsätze) (5)
Anschaffung eines Wirtschaftsguts des abnutzbaren Anlagevermögens
Anschaffung ist gewinnneutral, erst AfA sind gewinnwirksam
AfA beginnt mit Inbetriebnahme (bei der Witterung ausgesetzten mit Anschaffung)
Halbjahres-AfA/Ganzjahres-AfA
AfA erfolgt grds linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer - geregelte Sonderfälle
Gebbäude: § 8 / § 16 Abs 8
Firmenwert: 15 Jahre (§ 8 Abs 3)
Pkw: 8 Jahre (§ 8 Abs 6)
AfA im außerbetrieblichen bereich
§ 16 Abs 1 Z 8 EStG verweist grds voll auf §§ 7, 8 EStG, enthält nur wenige Sonderregeln
Formel für Berechnung des Restbuchwerts bei degressiver AfA
Restbuchwert nach x Jahren AfA = Anschaffungskosten mal (1-Prozentsatz; idR 0,7)hoch x
Berechnung der Vorsteuerabzugberichtigung
Gesamte USt durch 1/5 bzw 1/20 (bspw. 2000 durch 5 = 400)
Anteil mal (Prozentsatz der nunmehr abzugsfähigen Nutzung minus Prozentsatz der vorher abzugsfähigen Nutzung) (bspw. 400 mal (0,9-0,7) = 400 mal 0,2 = 80)
“Außerplanmäßige Abschreibung” (3)
"außerordentliche (technische oder wirtschaftliche) Abnutzung”
§ 8 Abs 4 EStG
wenn Nutzung beeinträchtigt oder Nutzungsdauer verkürzt ist (≠ Teilwert gesunken)
vorrangig vor Teilwertabschreibung (weil Teilwertabschreibung auf Buchwert abstellt und dieser bereits die AfA inkludiert)
Werbungskosten
§ 16
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der außerbetrieblichen Einnahmen
Aufwand iZm Mietgebäuden - gewinnmindernd?
betriebliche Einkünfte: § 4 Abs 7
Instandhaltung: sofort absetzbar
Instandsetzung: bei Gebäuden für Wohnzwecke zwingend auf 15 J zu verteilen (“Fünfzehntelabsetzung”)
außerbetriebliche Einkünfte: § 28 Abs 2
Instandhaltung: sofort absetzbar, auf Antrag auf 15 Jahre zu verteilen
Instandsetzung: bei Gebäuden für Wohnzwecke zwingend auf 15 Jahre zu verteilen (“Fünfzehntelabsetzung”)
Sanierungsmaßnahmen: grds sofort absetzbar, auf Antrag auf 15 Jahre (§ 28 Abs 3)
Ablösezahlung an Mieter nach § 10 MRG: auf Antrag auf 10 Jahre verteilt (§ 28 Abs 4)
Zeitliche Zuordnung von Einkünften - Grundregeln und Rechtsgrundlagen
betriebliche Einkünfte und Ermittlung nach § 4/1 oder § 5: Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung
betriebliche nach § 4/3: Zuflussprinzip (§ 19 Abs 1) und Abflussprinzip (§ 19 Abs 2), jeweils mit Ausnahmen
außerbetriebliche: Zuflussprinzip (§ 19 Abs 1) und Abflussprinzip (§ 19 Abs 2), jeweils mit Ausnahmen
Zeitliche Zuordnung von Einkünften - Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip
kurze Zeit Regel für wiederkehrende Zahlungen (§ 19 Abs 1 Z 1, ggf iVm Abs 2)
Anspruchsprinzip für bestimmte Nachzahlungen und Rückzahlungen (§ 19 Abs 1 Z 2, ggf iVm Abs 2)
Verteilungsregel (§ 19 Abs 2 für außerbetrieblich, § 4 Abs 6 für betrieblich)
Abnutzbares Anlagevermögen (vgl. §§ 7, 8)
Zeitliche Erfassung von Vorauszahlungen nach EStG
bei § 4/3 Gewinnermittlern grds Zuflussprinzip/Abflussprinzip
bei § 4/1 und § 5 Gewinnermittlern:
für zeitraumbezogene Leistungsverpflichtungen (Dauerschuldverhältnisse): Rechnungsabgrenzungsposten (zwingend nur bei § 5)
aktiver Posten, wenn selbst geleistet (nicht gewinnmindernd)
passiver Posten, wenn selbst erhalten (nicht gewinnerhöhend)
für sonstige Leistungen:
Aktivposten “geleistete Vorauszahlung”
Passivposten “erhaltene Vorauszahlung”
Rückstellungen (Überblick)
§ 198 Abs 8 UGB und § 9 EStG
für § 5 Gewinnermittler zwingend, für § 4 Abs 1 Gewinnermittler Wahlrecht
Rückstellungen, wenn…
ungewisse Verbindlichkeit/drohende Verluste aus schwebendem Geschäft
Verbindlichkeitsrückstellung, Sozialkapitalrückstellung, Drohverlustrückstellung
am Abschlussstichtag wahrscheinlich
konkreten Umständen + droht ernsthaft
Höhe oder Eintrittszeitpunkt ungewiss
Verlustabzug nach EStG (§, Voraussetzungen, Wirkung, Übergang)
§ 18 Abs 6 EStG
Verlust aus betrieblicher Tätigkeit
formal ordnungsgemäße Buchhaltung oder Einnahmen-/Ausgabenrechnung
inhaltlich ordnungsgemäße Buchhaltung/Rechnung
Verlust noch nicht berücksichtigt
Vorjahresverlust steht zu 100% als Sonderausgabe zur Verfügung (≠ KStG: 75%)
Übergang
bei unentgeltlichem Betriebsübergang unter Lebenden: Verlustabzug geht nicht auf Erwerber über
bei Erwerb von Todes wegen: Verlust geht auf Erwerber über
Außergewöhnliche Belastungen (§, 5 Voraussetzungen, 3 Beispiele, 1 Wirkung)
§ 34
Voraussetzungen (Generalklausel; gibt auch eigens geregelte Fälle)
außergewöhnliche Belastung
zwangsläuftig erwachsen
wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
endgültige Belastung
vermögensmindernde Belastung
Beispiele:
Krankheit
Behinderung
Berufsausbildung von Kindern außerhalb des Wohnorts
Wirkung: mindert als außergewöhnliche Belastung Einkommen
Ich habe Einkünfte aus Lizenzen für meine Erfindung - steuerliche Behandlung?
wenn nicht betrieblich, dann VuV nach § 28 Abs 1 Z 3
Ermäßigung der Progression (Hälftesteuersatz) nach § 37 Abs 1 iVm § 38
Nachteil des Hälftesteuersatzes
Schatteneffekt
begünstigte Einkünfte erhöhen Bemessungsgrundlage, nicht begünstigte Einkünfte werden höher besteuert
Wo kann die Verteilungsbegünstigung zur Anwendung kommen? (4+§+ Sonderfall)
§§ 37 Abs 2, 3 und 4
Veräußerungsgewinn aus mind 7 jährigem Betrieb
Entschädigung für entgangene Einnahmen über 7 Jahre
Gewinn aus behördlichen Eingriffen
Einkünfte aus LuF
Sonderfall: Gewinnrücktrag (Verteilung auf 3 Jahre) für Künstler und Schriftsteller, § 37 Abs 9
ich bin künstler und habe lang an einem bild gemalt / schriftsteller und lang an einem buch geschrieben - steuerliche begünstigung?
Gewinnrücktrag, § 37 Abs 9
Ich habe hohe Aufwendungen für Forschung - Begünstigung nach EStG?
Forschungsprämie nach § 108c EStG als Steuergutschrift
Fälligkeit einer Abgabenschuld
§ 210 BAO
1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids
(gilt nur bei Veranlagung)
Endbesteuerung - Funktionsweise
ESt gilt für die betroffenen Einkünfte als abgegolten - die Einkünfte zählen nicht zur Bemessungsgrundlage für die ESt
Pflicht zur ESt-Erklärung (§ + Frist)
§ 42 EStG
Frist: § 134 BAO (30. April / 30. Juni des Folgejahres)
Lohnsteuerabzug (§ und Voraussetzungen)
§ 47 EStG
Voraussetzung: Einkünfte nach § 25 EStG und AG hat Betriebsstätte im Inland
Anmeldung des AN
§ 128 EStG
Besteuerung von sonstigen Bezügen
§ 67 EStG
innerhalb Jahressechstel begünstigt; konkret bis 620 € steuerfrei, dann bis 83.333 € begünstigter Steuersatz
über 83.333 € sonstige Bezüge oder über Jahressechstel reguläre Besteuerung
sonstige Bezüge zählen nicht zur Bemessungsgrundlage für das Einkommen
Tarifbegünstigungen bei nichtselbständiger Tätigkeit (4)
sonstige Bezüge, § 67
Abfertigungen, § 67
Zulagen, § 68
Start-up Mitarbeiterbeteiligung, § 67a
beschränkt Stpfl hat als Gesellschafter einer ausländischen KapGes, die im Ausland einen Betrieb hat, Einkünfte
nach aR wären das betriebliche Einkünfte (Vorrang der Haupteinkunftsarten), nach § 98 nicht in Österreich steuerpflichtig
aber: Isolationstheorie: Existenz des ausländischen Betriebs wird ignoriert, Einkünfte isoliert -> Einkünfte aus Kapitalvermögen, die ggf nach § 98 in Ö steuerpflichtig sind
Vermeidung von Doppelbesteuerung in DBA
Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt
Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse
anderer Staat befreit Einkunftsquelle von der Steuer
Vorteil: Wettbewerbsgleichheit zwischen Investoren
Anrechnungsmethode
Ansässigkeitsstaat besteuert Welteinkommen, rechnet in anderem Staat entrichtete Steuern an
Vortei: niedrigere Steuern schlagen nicht durch, verhindert Auslagerung in Niedrigsteuerländer
Steuerbelastung KöSt bei Vollausschüttung
44,175% (x mal 0,77 mal 0,725)
Betrieb gewerblicher Art iSd KStG
§ 2 KStG
wirtschaftlich selbständig
überwiegend nachhaltige privatwirtschafltiche Tätigkeit
von wirtschaftlichem Gewicht
zur Erzielung von Einnahmen
jedenfalls nicht:
Hoheitsbetrieb, LuF
jedenfalls auch:
Beteiligung an Mitunternehmerschaft
Verpachtung eines BgA
Wirkung:
wenn BgA: Betrieb selbst ist Steuersubjekt
wenn nicht: Körperschaft döR unterliegt beschränkter Steuerpflicht der zweiten Art
Sitz iSd KStG
§ 27 Abs 1 BAO: Ort, der durch Gesetz/Vertrag/Satzung als Sitz bestimmt ist
Geschäftsleitung iSd KStG
§ 27 Abs 2 BAO
MIttelpunkt d geschäftlichen Oberleitung
(weil nach § 1 Abs 2 KStG ENTWEDER SItz oder Geschäftsleitung im Inland genügt, beseitigt Briefkastenfirma nicht unbeschränkte Steuerpflicht (Oberleitung bleibt im Inland))
KSt für Einrichtungen im Gemeinwohlinteresse
nach § 5 Z 6 KStG iVm §§ 34 ff BAO sind Einrichtungen befreit…
gemeinnützige (= kulturelle etc Förderung der Allgemeineheit)
mildtätige (hilfsbedürftige Menschen)
kirchliche (anerkannte Kirchen)
Geschäftsbetrieb schadet grds, Ausnahmen:
unentbehrlicher Hilfsbetrieb: gar keine KSt Pflicht
entbehrlicher Hilfsbetrieb (einschl. gesellige Veranstaltungen): steuerpflichtig nur mit dem Betrieb
Ausnahmegenehmigung des FA bzw. kraft Gesetz
Freibetrag von 10.000 € (§ 23 KStG)
Beginn und Ende der KSt-Pflicht
§ 4 KStG
Beginn: Feststellung der Satzung und in Erscheinung treten nach außen
Ende: Untergang bzw Beendigung der Verteilung des Vermögens
Voraussetzung Gruppenbesteuerung
§ 9 KStG
Gruppenträger (inländische die unter § 7 Abs 3 KStG fallen oder ausländische mit Zweigniederlassung im Inland)
Gruppenmitglied (Achtung: nur erste Auslandsebene)
Finanzielle Verbindung (Durchrechnung der Quote nur bei PersGes)
Dauer
während des gesamten Jahres verbunden
Gruppe mind 3 Jahre
Formales
Regelung über den Steuerausgleich (“Gruppenvertrag”)
Gruppenantrag
Gewinnverwendung
§ 8 Abs 2 KStG
= Verwendung des Einkommens für nicht der Einkommenserzielung dienende Maßnahmen
mindert Gewinn der Körperschaft nicht
verdeckte Gewinnausschüttungen (KSt)
= Vorteile, die Gfter außerhalb eines ordentlichen Gewinnverteilungsbeschlusses aufgrund seiner Gfter Stellung (societatis causa) erhält
an Anteilsinhaber bzw nahestehende Person
Bereicherung des Anteilsinhabers
Willensentschluss auf Vorteilsgewährung
soweit Leistungsbeziehung Fremdvergleich nicht standhält
GmbH Gesellschafter überlässt der GmbH um ein zu geringes Entgelt / gar kein Entgelt eine Maschine zum Gebrauch / ist gratis als Geschäftsführer tätig - Behandlung bei der Körperschaft
§ 8 KStG sagt, dass Einlagen Einkommen nicht beeinflussen
§ 8 KStG erfasst Nutzungseinlagen nicht -> die billigere / gratis Nutzung wird (mittelbar) zu höherem Gewinn der Gesellschaft führen
Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften (3 Punkte)
Nichtanerkennung als Betriebsausgaben, § 12 KStG
Hinzurechnungsbesteuerung, § 10a Abs 1 Z 1
ausländische Körperschaft
niedrigbesteuert (max 12,5%)
Passiveinkünfte (min 1/3)
keine Substanz
beherrschende Körperschaft (mehr als 50%) im Inland
Hinzurechnung der Passiveinkünfte im Ausmaß der Beteiligung
auf Antrag Anrechnung im Ausland gezahlter Steuer
Methodenwechsel, § 10a Abs 1 Z 2
niedrigbesteuert
Unternehmensschwerpunkt Passiveinkünfte
int’l Schachtelbeteiligung oder mind 5% Beteiligung (qualifizierte Portfoliobeteiligung)
Befreiung nach § 10 KStG gilt nicht, ausgeschüttete Gewinne sind KSt-pflichtige Einkünfte der Gesellschaft
Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern
Steuersatz KSt (Höhe, §, früher)
§ 22 KStG: 23% (ab 2024; für 2023: 24%)
Mindest-KöSt (§, Anwendungsbereich, Höhe)
§ 24 Abs 4 KStG
gilt für: unbeschränkt stpfl inländische/ausländische KapGes
Höhe: 5% des Mindest-Grundkapitals (GmbH und FlexKapGes: 500€; AG: 3.500 €) (bei Gruppenbesteuerung für jedes Mitglied einzeln)
KESt bei steuerfreien Beteiligungsgewinnen nach § 10 KStG
grds dennoch KESt-Abzug (wenn auszahlende Stelle im Inland), Anrechnung und Erstattung
bei mind 10%iger Beteiligung nach § 94 kein KESt Abzug
Besteuerung von Privatstiftungen
Zuwendungen an die Stiftung
Stiftungseingangssteuer iHv 2,5% nach StiftEG
bei Grundvermögen GrESt zzgl 2,5% vom Unterschiedsbetrag Gegenleistung Wert Stiftungseingngssteueräquivalent
(Zuwendungen von Todes wegen grds steuerfrei)
Laufende Besteuerung
Besteuerung nach KSt nach aR (insb normaler Satz von 23 % (z.T.) nach § 22 Abs 2)
Zwischenbesteuerung für Kapitalvermögen und private Grundstücksveräußerungen, § 13 Abs 3 (im Umfang der KESt-pflichtigen Zuwendungen gelten Einkünfte als nicht entstanden)
Übertragung von stillen Reserven, § 13 Abs 4
Besteuerung der Zuwendungen
aus den Erträgnissen: Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 28 Abs 5 Z 7 EStG
aus der Substanz: steuerfrei
theoretische Einordnung der USt (5)
Objektsteuer (weil an Umsatz, nicht Person anknüpft)
Verkehrsteuer (weil auf bestimmte Transaktionen bezogen)
Verbrauchsteuer (weil Endkonsum besteuert)
indirekte Steuer
gemeinschaftliche Bundesabgabe (wie auch ESt, KSt)
Arten von Umsätzen für USt
Eingangsumsatz (der ggf zu Vorsteuerabzug berechtigt) - Ausgangsumsatz (der ggf USt-pflichtig ist)
Unternehmer iSd UStG
§ 2 Abs 1 UStG
natP, jurP, nicht rechtsfähige Außen-PersGes
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
nachhaltig
keine Liebhaberei
selbständig
fehlt bei Dienstnehmern (Abs 2 Z 1)
fehlt bei Organschaft (Abs 2 Z 2)
Organschaft (§, 4 Voraussetzungen, 3 Wirkung)
§ 2 Abs 2 Z 2 UStG
jurP (oder PersGes) ist Unternehmer (oder Nichtunternehmer) so “untergeordnet”, dass keinen eigenen Willen hat
finanziell eingegliedert (Stimmrechte, bei 75% jedenfalls)
wirtschaftlich eingegliedert (wesentliche wirtschaftliche Beziehung)
organisatorisch eingegliedert (tatsächliche Willensdurchsetzung, bspw. Geschäftsführeridentität)
im Inland
nicht steuerbare Innenumsätze
Außenumsätze sind Organträger zuzurechnen, Organgesellschaft haftet (§ 13 BAO)
Beginn der Unternehmereigenschaft nach UStG (3)
schon mit Vorbereitungshandlungen (genauer: Handlungen, die ein objektiver Dritter als Vorbereitungshandlungen für die Erzielung von Einnahmen ansehen würde)
Konsequenz: Vorsteuerabzug schon für Vorbereitungshandlungen
vergebliche Vorbereitungshandlungen: gilt auch (keine Korrektur nötig) wenn Umsätze letztlich nie erfolgen
Ende der Unternehmereigenschaft nach UStG (2)
erst mit endgültigem Einstellen der Umsatztätigkeit
Geschäftsveräußerung und Betriebsbeendigung unterliegt noch USt
Unternehmer ist Schuster, Vermieter und Arzt - was ist für USt zu berücksichtigen?
Grundssatz der Unternehmenseinheit (§ 2 Abs 1 UStG)
-> ein Unternehmer hat nur ein einheitliches Unternehmen (ist also mit gesamter beruflicher Tätigkeit Unternehmer)
Lieferung iSd UStG
§ 1 Abs 1 Z 1 iVm § 3/1 UStG
= Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand
Fiktive Lieferung (5)
§ 3 Abs 2 UStG
Entnahme für private Zwecke
Entnahme für den Bedarf des Personals (Ausnahme: Aufmerksamkeiten)
andere unentgeltliche Zuwendungen (Ausnahme: Geschenke von geringem Wert, Warenmuster)
nur, wenn Unternehmer seinerseits für die Lieferung zum Vorsteuerabzug berechtigt war
Werklieferung (2)
§ 3 Abs 4
Unternehmer bearbeitet vom Auftraggeber beigestellten Gegenstand und verwendet dabei Stoffe, die er selbst beistellt und die einen Hauptstoff darstellen
sonstige Leistung
§ 1/1/1 iVm § 3a/1 UStG
= Leistung (Tun, Dulden, Unterlassen) die keine Lieferung ist
fiktive sonstige Leistung (3)
§ 3a/1a UStG
Verwendung eines Gegenstands, der zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, für private Zwecke oder den Bedarf des Personals
Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung
Werkleistung
§ 3a/3
Bearbeitung von Gegenständen des Auftraggebers, wenn Unternehmer selbst nur Nebensachen beistellt
“im Rahmen des Unternehmens” iSd UStG (3)
Grundgeschäfte
Hilfsgeschäfte
Nebengeschäfte
“gegen Entgelt” iSd UStG
Ursächlichkeit: Leistung wird für die Gegenleistung erbracht und umgekehrt
Einfuhr
§ 1 Abs 1 Z 3 UStG
bewegte Lieferung, wenn Leistungsort im Drittland liegt
Überblick Steuerpflicht grenzüberschreitender Lieferungen
B2B in EU: Lieferung gilt nach § 3/8 als im Ursprungsland ausgeführt, steuerfreie igL nach Art 6 iVm Art 7, stpfl igE nach Art 1 BMR
B2C in EU: Lieferung gilt nach § 3/8 als im Ursprungsland ausgeführt, dabei bleibt es grds; Ausnahme: bei ig Versandhandel gilt Umsatz nach Art 3 Abs 3 als im Bestimmungsland ausgeführt
B2B international: Lieferung gilt nach § 3/8 als im Ursprungsland ausgeführt; steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 iVm § 7; stpfl Einfuhr nach § 1/1/3
B2C international: Lieferung gilt nach § 3/8 als im Ursprungsland ausgeführt; ggf steuerfreier Touristenexport nach § 6 iVm § 7; stpfl Einfuhr nach § 1/1/3
Überblick Steuerpflicht grenzüberschreitende sonstige Lieferungen
EU = Drittland!
B2B: grds Empfängerort, § 3a Abs 6
B2C: grds Unternehmerort, § 3a Abs 7
Reverse Charge System
§ 19 Abs 1
sonstige Leistung (ausgenommen Grundstücksvermietung) oder Werklieferung)
Leistender Unternehmer hat im Inland keine Betriebsstätte
Empfänger ist Unternehmer (B2B) (im erweiterten Sinn)
Leistungsempfänger ist Steuerschuldner
Leistender Unternehmer haftet für die Steuer
Ort der Lieferung (konkret) (5+1)
unbewegte Lieerung: Übergabeort, § 3 Abs 7
bewegte Lieferung: Beginn der Beförderung, § 3 Abs 8
Versandhandel: Ende der Beförderung, § 3 Abs 8a
ig Versandhandel: Ende der Beförderung, Art 3 Abs 3
Reihengeschäft: Sonderregeln, § 3 Abs 15
ig Erwerb (Achtung: ig Erwerb ist eigener stpfl Tatbestand): Ende der Beförderung, Art 3 Abs 8 BMR
Ort der sonstigen Leistung Grundregeln (konkret, 2+1)
B2B: Empfängerort, § 3a Abs 6
B2C: Unternehmerort, § 3a Abs 7
Achtung: erweiterter Unternehmerbegriff, § 3a Abs 5
Echte USt-Befreiungen (§, Erklärung + 3)
§ 6 Abs 1 Z 1-6 iVm § 12 Abs 3, Art 6 BMR iVm Art 12 BMR
Ausgangsumsätze sind steuerbefreit, Eingangsumsätze berechtigen zum Vorsteuerabzug
Ausfuhrlieferungen ins Drittland (Unternehmer oder Nicht-EU-Touristenexport)
igL
grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Eisenbahn, Flugzeug, Schiff
Bemessungsgrundlage für USt bei Entnahme und bei Veräußerung zu nichtangemessenem Entgelt
Entnahme: § 4 Abs 8 -> Kosten
Veräußerung zu nichtangemessenem Entgelt:
wenn für private Zwecke oder Personal an Person die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und Entgelt niedriger als Normalwert: Normalwert, § 4 Abs 9
sonst: nichtangemessenes Entgelt (§ 4 Abs 1)
Normalwert
= (idR) das fremdübliche Entgelt
Differenzbesteuerung (§, Voraussetzungen, Wirkung, Berechnung)
§ 4 Abs 4 iVm § 24 UStG
Lieferung eines beweglichen körperlichen Gegenstands
Unternehmer handelt mit diesen gewerbsmäßig
für Ankauf war keine USt geschuldet
Bemessungsgrundlage is Differenz NettoVK und EK
Steuersatz jedenfalls 20%
Berechnung:
NettoVK = (BruttoVK + 0,2 EK) durch 1,2
USt-Steuersätze (§, % und Beispiele
§ 10 Abs 1: 20%
§ 10 Abs 2: 10%
Anlage 1 (Lebensmittel, Arznei, Bücher)
Vermietung zu Wohnzwecken
Müllbeseitigung
Leistungen von Gemeinnützigen
Personenbeförderung (sofern nicht echt befreit)
§ 10 Abs 3: 13%
Anlage 2: lebende Tiere, Pflanzen, Schnittblumen
Umsätze von Künstlern
Eintritt zu Sportveranstaltungen
0% für Solarpanele
Was müssen Unternehmer im Inland für USt bei Bezug von Leistungen von Unternehmern ohne Betriebsstätte im Inland beachten?
Reverse Charge System (bei sonstigen Leistungen, Werklieferungen, ggf im Bau)
sind selbst Steuerschuldner
Haftung des Empfängers für die Steuerschuld des Leistenden nach § 27 Abs 4 (subsidiär zu Reverse Charge System)
müssen Steuer einbehalten und für Rechnung des Leistenden abführen
Entstehen der USt-Steuerschuld
§ 19 UStG (ggf iVm § 17)
Sollbesteuerung: Ablauf des Monats, in dem Leistung ausgeführt
Mindest-Istbesteuerung: bei Erhalt von Vorauszahlungen; Ablauf des Monats, in dem Zahlung vereinnahmt
Ist-Besteuerung: Unternehmer iSd § 17 (Freiberufler und nichtbuchführungspflichtige Gewerbetreibende oder LuF und Unternehmer mit sonstigen Umsätzen unter 110.000 €), Gegenausnahme wenn Reverse Charge System greift; Ablauf des Monats, in dem Zahlung vereinnahmt
Fälligkeit der USt
USt, die im Voranmeldungszeitraum entstanden ist, ist bis zum 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monat (aka 1,5 Monate nach dessen Ablauf) selbst zu berechnen und abzuführen, § 21 Abs 1
Voranmeldungszeitraum ist grds ein Kalendermonat, bei Vorjahresumsatz von max 100.000 € grds ein Vierteljahr, § 21 Abs 2
Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Varianten
für in Verwendung befindliche Gegenstände des Anlagvermögens:
§ 12 Abs 10
zeitlich begrenzt und anteilig
für nicht in Verwendung befindliche Gegenstände des Anlagevermögens oder Umlaufvermögen
§ 12 Abs 11
zeitlich unbegrenzt und in vollem Umfang
Vorsteuerkorrektur kann positiv / negativ sei, ist verpflichtend
Berechnung der jährlichen Vorsteuerabzugsberichtigung
(gilt nur bei in Verwendung befindlichem Anlagevermögen, sonst in vollem Umfang)
jährlicher Korrekturbetrag =
[Gesamte Vorsteuer mal Anteil der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung mal 1/5 bzw 1/20]
MINUS [im Jahr der erstmaligen Nutzung tatsächlich geltend gemachter Vorsteuerabzug mal 1/5 bzw 1/20]
Fehlerhafte Rechnungen und USt
Unrichtiger Steuerausweis, § 11 Abs 12 UStG
zu hoch ausgewiesen:
leistender schuldet hohe (Ausnahme: er berichtigt oder Steuerschuld ist nicht gefährdet)
Empfänger kann nur niedrigere gesetzliche geltend machen
zu niedrig ausgewiesen:
leistender schuldet gesetzliche (höhere)
Empfänger kann nur ausgewiesene niedrigere geltend mache (Ausnahme: Leistender berichtigt)
Unberechtigter Steuerausweis, § 11 Abs 14 UStG
Leistender schuldet ausgewiesene USt (Steuerschuld kraft Rechnungslegung)
Ausnahme: wenn leistender berichtigt; das darf er nur, wenn Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist
innergemeinschaftliche Lieferung (§, 5 Voraussetzungen, 2 Wirkung)
Art 6 iVm Art 7 BMR
Lieferung
in einen anderen MS
Erwerber ist Unternehmer/nichtunternehmerische jurP
Zusammenfassende Meldung
Erwerbssteuerbarkeit
echt steuerfrei
Erwerber hat spiegelbildlich igE
Lieferung an Schwellenerwerber - igL?
Nein
aus Erfordernis der UID Nennung folgt Erfordernis der Erwerbssteuerbarkeit
= igL liegt nur vor, wenn spiegelbildlich der Erwerber einen in einem anderen EU MS steuerbaren igE hat
fehlt bei Schwellenerwerbern, daher liegt dann keine igL vor
(in Nennung der UID ist nach hM Verzicht auf Schwellenerwerb zu sehen)
Wie verhalten sich igE und igL zueinander?
Spiegelbildlich; cf Erfordernis der Erwerbssteuerbarkeit bei igL
Schwellenerwerwerber (§, 3 Voraussetzungen, 3 Wirkung)
Art 1 Abs 4 BMR
Person…
Unternehmer der nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführt (auch Kleinunternehmer)
pauschalierte Unternehmer
nichtunternehmerische jurP
Nichtübersteigen von Erwerbsschwelle von 11.000 € im laufenden Jahr (“noch nicht”) und Vorjahr
kein Verzicht
Lieferung ist kein igE
Lieferung ist keine igL
Lieferung kann uU ig Versandhandel sein
Ort des igE
Art 3 Abs 8
Ende der Beförderung
(bei Verwendung der UID eines anderen MS gilt dieser MS ggf als zusätzlicher Leistungsort)
igE (§, 4 Voraussetzungen, 3 Wirkung)
Art 1 BMR
von einem MS in einen anderen
Liefernder ist Unternehmer und kein Kleinunternehmer
Erwerber ist Unternehmer oder nichtunternehmerische jurP und nicht Schwellenerwerber unter der Schwelle (beim Neu-Autokauf auch Nichtunternehmer)
stpfl igE
igE ist am Ort des Endes der BEförderung bewirkt, Art 3 Abs 8
spiegelbildlich steuerfreie igL
ig Versandhandel (§, Voraussetzungen, Wirkung)
Art 3 Abs 3 BMR
von einem MS in anderen MS
Liefernder ist Unternehmer, der entweder Betriebsstätte in dem anderen MS hat oder 10.000 € an ig Versandhandelsumsätzen im laufenden Jahr oder Vorjahr übersteigt
Erwebrer ist Nichtunternehmer oder Schwellenerwerber unter der Schwelle
stpfl Lieferung (§ 1/1/1 UStG)
gilt als am Ort des Endes der Beförderung ausgeführt
Liefernder Unternehmer kann EU One Stop Shop in Anspruch nehme (Art 25a)
Schadenersatz und USt
nach Rsp steht Geschädigtem Schadenersatz inkl. USt zu
Insoweit er dafür Vorsteuerabzug geltend machen kann, ist er dadurch ungerechtfertigt bereichert
im Umfang der Bereicherung steht dem Schädiger dann ein Rückersatzanspruch zu
Vermeidung der Verschiebung von stillen Reserven (bei Zusammenschluss, bei Realteilung) (Details)
Zusammenschluss
Vorsorgemaßnahmen (bspw. Gewinnvorab)
Realteilung
Ausgleichsposten
konkret:
Ermittlung wie viel € stille Reserven jeder Gfter vor Realteilung
Ermittlung wie viel € stille Reserven Gfter nach Realteilung
für jeden Gfter Ausgleichsposten im Ausmaß der Differenz zw. stille Reserven vor und nach Realteilung
wenn nachher mehr: aktiver Ausgleichsposten, gewinnmindernde Abschreibung
wenn nachher weniger: passiver Ausgleichsposten, gewinnerhöhende Auflösung
Ausgleichszahlungen bei Realteilung (Zweck, Wirkung (2), Berechnung)
zum Ausgleich der verschiedenen Vermögenswerte der Betriebe (≠ stille Reserven)
wenn Ausgleichszahlung max ein Drittel des Werts des realteilungsfähigen Vermögens beträgt, das Empfänger erhält, dann ist die Zahlung steuerneutral
wenn Drittel Limit überschritten -> es liegt keine begünstigte Realteilung iSd UmgrStG vor (!)
mögliche Berechnung der Ausgleichszahlung: Differenz Verkehrswerte der Betriebe, max jedoch 1/3
Arten von Spaltungen (4)
Aufspaltung (ganzes Vermögen aufgeteilt, spaltende Ges geht unter)
Abspaltung (nur ein TEil des Vermögens abgespaltet, spaltende Ges bleibt bestehen)
Spaltung zur Aufnahme
Spaltung zur Neugründung
Hndelsspaltung, Steuerspaltung
Handelsspaltung
mit zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge
in Ö nur für KapGes möglich (SpaltG)
nur Handelsspaltung ist Spaltung iSd Art VI UmgrStG
Steuerspaltung
ohne zivilrechtl. Gesamtrechtsnachfolge
steuerliche Behandlung nach §§ 38a ff UmgrStG wie Einbringung nach Art III
persönliche Befreiung von Gebühren…
…gilt nur wenn alle Vertragspartner des Geschäfts persönlich befreit sind
Arten von Gebühren nach GebG (4)
feste Gebühr
für jeden Bogen feste Gebühr
vom ersten Bogen feste Gebühr
Hundertsatzgebühr
Sanktion für nicht ordnungsgemäße Entrichtung einer Gebühr (§, 3 Details)
Gebührenerhöhung, § 9
feste Gebühr:
verschuldesnunabhängig Erhöhung um 50%
verschuldensabhängig bis weitere 50%
sonstige Gebühr
verschuldensabhängig Erhöhung bis zu 100%
str: strabefreiende Selbstanzeige nach FinStrG analog
Entstehen der Gebührenschuld bei Rechtsgeschäften
§ 16 iVm § 18 GebG
mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner bzw Unterzeichnung durch einen und Aushändigung an den anderen
Urkundenprinzip: grds nur schriftliche Urkunde
E-Mail: nach FA immer wie Urkunde, nach VwGH jedenfalls, wenn elektronisch signiert
Sachliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht für Sicherungsgeschäfte
Sicherungsgeschäft zum Hauptgeschäft in derselben Urkunde, § 19
Sicherungsgeschäft zu Darlehens- und Kreditverträgen, § 20 Z 5
Bürgschaft zur Wohnngsmiete, § 33 TP 7
Urkundenerrichtung im Ausland
§ 16 Abs 2
Gebührenpflicht entsteht sofort mit Errichtung, wenn die Parteien im Inland Wohnsitz/Aufenthalt/Betriebsstätte haben und das Geschäft einen Bezug zum Inland hat
sonst entsteht Gebührenpflicht mit nachträglih mit Verbringen der Urkunde ins Inland
Gebührenpflicht: Auswirkung von Bedingung, Befristung, nachträglichem Wegfall (2 mit jeweils 2)
Bedingung und Befristung
grds ohne Einfluss (Gebührenpflicht ensteht trotzdem sofort)
Ausnahme: wenn Wirksamkeit gesetzlich von Genehmigung einer Behörde abhängt, dann erst mit Genehmigung
Nachträglicher Wegfall
einvernehmliche/vertraglich begründete Auflösung -> Gebührenpflicht bleibt
Anfechtung / Dissens -> Gebührenpflicht fällt weg/bestand nie
haften Rechtsanwälte für nicht enrichtete Gebühr nach GebG?
bei Rechtsgeschäftsgebühr haften neben den Vertragsparteien auch die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen, dh auch die Rechtsanwälte (§ 30 GebG)
Entrichtung von Rechtsgeschäftsgebühren
Anzeige bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Enstehen der Gebührenpflicht, § 31
dann grds bescheidmäßige Festsetzung; Selbstberechnung und Abfuhr wenn vorgeschrieben (bspw. bei Mietverträgen)
A räumt B Wegerecht ein - was ist zu beachten?
Servitut (= Dienstbarkeit) ist gebührenpflichtig, wenn sie entgeltlich eingeräumt wird
Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte (13)
Adoption
Ehepakt
außergerichtliche Vergleiche
Bestandverträge
Bürgschaft, Schuldbeitritt
Dienstbarkeit (Servitut)
Glücksverträge, Leibrentenverträge
Anweisung
Zession
Wechsel
Ich möchte meinen Grundstückskauf ins Grundbuch eintragen - was muss ich beachten?
Unbedenklichkeitsbescheinigung (Entrichtung GrESt) nach § 160 BAO oder Selbstberechnungserklärung
Rechtsvorgänge und GrESt:
Kaufvertrag
mit Verkauf zu gewissem Preis beauftragen, wobei Rest selbst behalten kann
Erwerb von Todes wegen
Schenkung
Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft
Tausch
Weiterverkauf bevor ins Grundbuch eingetragen
Anwachsung
Enteignung
Kaufvertrag:
Rechtsgeschäft, das Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG)
mit Verkauf zu gewissem Preis beauftragen, wobei Rest selbst behalten kann:
Erwerb der Verwertungsbefugnis (§ 1 Abs 2 GrEStG)
Eigentumserwerb ohne Verpflichtungsgeschäft (§ 1 Abs 1 Z 2)
Rechtsgeschäft das Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs 1 Z 1)
Rechtsgeschäft, das Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs 1 Z 1)
Zwei Rechtsgeschäfte, die Anspruch auf Übereignung begründen (§ 1 Abs 1 Z 1) - zweimal GrESt
Abtretung des Übereignungsanspruchs/Kettengeschäft, § 1 Abs 1 Z 3
Eigentumserwerb ohne Verpflichtungsgeschäft, § 1 Abs 1 Z 2
GrESt-pflichtige Veränderungen im Gesellschafterbestand (3)
Gesellschafterwechsel
bei Personengesellschaften
95% der Anteile wechseln binnen 5 Jahren
vorrangig zu prüfen
Anteilsvereinigung
bei PersGes und KapGes
95% in der Hand eines Gfters / einer Unternehmensgruppe vereinigt
Anteilsübertragung
95% werden auf einen neuen Gesellschafter / eine neue Unternehmensgruppe übertragen
Ausnahmen von der GrESt-Pflicht (4)
altersbedingte Betriebsübergabe (betraglich beschränkt)
Erwerb einer gemeinsamen Wohnstätte durch Ehegatten
Realteilung von Miteigentum (im Umfang des vormaligen Quoteneigentums)
(Einbringung eines Grundstücks bei) Neugründung einer Gesellschaft (nach NeuFöG)
Bemessungsgrundlage bei der GrESt
Wert der Gegenleistung, mindestens aber der Grundstückswert
Was ist beim Verzicht auf die USt-Befreiung für die Grundstückslieferung zu beachten?
Die USt ist dann als Teil der Gegenleistung Teil der Bemessungsgrundlage für die GrESt -> höhere GrESt
Ermittlung des “Grundstückswerts” iSd GrEStG (3)
Pauschalbewertung
Immobilienpreisspiegel
Schätzungsgutachten
warum ist es günstiger, GmbH mit Grundstück zu verkaufen als das Grundstück?
weil auf Gesellschafterwechsel, Anteilsvereinigung, Anteilsübertragung (ebenso wie auf Umgr nach UmgrStG) günstiger GrESt Tarif von 0,5% vom Grundstückswert Anwendung findet
Erhebung der GrESt
Steuererklärungspflicht: Parteienvertreter muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats Erklärung abgeben
dann grds Festsetzung mit bescheid; frewillig Selbstberechnung und Abfuhr
Globale Mindestbesteuerung (Anwendungsbereich (sachlich, zeitlich), Ziel, Prüfschritte (4), Modalitäten (3))
Anwendungsbereich:
multinationale Konzerne mit Umsätzen über 750 Mio €
zeitlich: Geschäftsjahre, die ab 31.12.2023 beginen
Ziel
effektive Steuerbelastung von mind 15%
Prüfschritte
Niedrigbesteuerung in einem Steuerhoheitsgebiet (bspw. Ö)? Ermittlung des Effektivsteuersatzes
Ermittlung des Ergänzungssteuerssatzes
Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrags (durch Anwendung des Ergänzungssteuersatzes auf den Übergewinn)
Erhebung der Ergänzungssteuer
Erhebungsmodalitäten
PES: Primär-Ergänzungssteuer im Staat d obersten Muttergesellschaft (in Ö für öst Mütter ausl Töchter)
SES: Sekundär-Ergänzungssteuer (in Ö ausnahmsweise)
NES: Nationale Ergänzungssteuer im “Niedrigsteuerstaat” (in Ö primär)
Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung
Finanzamt Österreich
Eigenzuständigkeit für Schenkungsanzeige
subsidiäre Allzuständigkeit
immer zuständig für GebG, GrESt, Glückspiel
zuständig für ESt, KSt, USt, wenn nicht FAG zuständig
Finanzamt für Großbetriebe
zuständig für alle bundesgesetzlichen Abgaben ausgen. GebG, GrESt, Glückspiel von erfassten Stpfl
erfasste Stpfl: in zwei Jahren je mehr als 10 Mio Umsatz / Unternehmensgruppe iSd KStG / Privatstiftung
Amt für Betrugsbekämpfung
Finanzstrafverfahren
Finanzpolizei
Steuerfahndung
Was kann die Abgabenbehörde im Ermittlungsverfahren machen, wenn sie Zweifel / Bedenken hat?
Ergänzungsauftrag: Aufforderung, durch zusätzliche Angaben Unvollständigkeit oder Zweifel zu beseitigen
Bedenkenvorhalt: Aufforderung zur Aufklärung bestimmter Angaben unter Bekanntgaber der Bedenken
Empfängerbenennung (bei sonstiger Nichtanerkennung)
Fälligkeit von Abgaben (Grundregel, einschl. §)
1 Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids
Was passiert, wenn ich meine Steuererklärung verspätet abgebe?
Verspätungszuschlag iHv bis zu 10% nach § 135 BAO
Was passiert, wenn ich meine bescheidmäßig festgesetzte Steuer nicht binnen Fälligkeit zahle?
wenn nicht spätestens 5 Tage nach Fälligkiet entrichtet, Säumniszuschlag nach § 217 BAO
zuerst erster Säumniszuschlag (2%), danach zweiter und dritter (je 1%)
Ich möchte Aufschub von der Abgabenbehörde - was kann ich machen?
wenn noch nicht festgesetzt: Absehen von der Festsetzung nach § 206 BAO anregen (bei höherer Gewalt, Notstand, voraussichtlich undurchsetzbar)
wenn bereits fällig: Antrag auf Stundung nach § 212 BAO (erhebliche Härten, Entreibung nicht gefährdet; Stundungszinsen)
Beschwerde und Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a (zu bewilligen, wenn von Erklärung abweicht und Beschwerde erfolgversprechend; Aussetzungszinsen)
wenn bereits vollstreckbar: Antrag auf Nachsicht von der Einhebung nach § 236 BAO (wenn sachlich oder persönlich unbillig)
aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Abgabenverfahren
keine aW (§ 254 BAO)
Aussetzung der Einhebung möglich (§ 212a BAO)
Festsetzungsverjährung
§§ 207 ff BAO
Festsetzung muss grds binnen 5 Jahren ab Ablauf des Entstehungsjahres des Anspruchs erfolgen; Verlängerung durch Amtshandlungen; absolute Frist von 10 Jahren ab Entstehen
Einhebungsverjährung
§ 238 BAO
Abgabenschuld muss binnen 5 Jahren ab Ablauf des Jahres, in dem Abgabe fällig geworden ist, vollstreckt werden
bei nach außen erkennbarer Amtshandlung läuft Frist von neu
Abgabenbescheid - was dagegen tun? (3 Stehsätze)
Bescheidbeschwerde an das BFG nach § 243 BAO
Frist von 1 M nach Zustellung gem § 245 BAO
Einbringung bei Abgabenbehörde; Einbringung bei BFG schadet nicht
Beschwerdevorentscheidung (4 Stehsätze)
bei erhebung einer Beschwerde an das BFG muss die Abgabenbehörde grds eine Beschwerdevorentscheidung erlassen
in dieser kann sie die Beschwere zurückweisen, abweisen oder den Bescheid abändern/aufheben
gegen abweisende/zurückweisende Beschwerdevorentscheidung kann binnen 1 M Vorlageantrag erhoben werden
Die Beschwerdevorentscheidung entfällt, wenn der Beschwerdeführer die sofortige Entscheidung durch das BFG beantragt und die Behörde binnen 3 Monaten vorlegt (oder wenn es nur um Verfassungswidrigkeit / Gesetzwidrigkeit geht
Ablauf Rechtsmittelverfahren in Abgabenangelegenheiten (3 groß, je drei klein)
Bescheidbeschwerde an das BFG
ggf Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde
ggf Vorlageantrag
Entscheidung des BFG
Zurückweisung: Beschluss
Sachentscheidung: Erkenntnis
Zulassungsausspruch
Revision an VwGH
binnen 6 Wochen
setzt Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung voraus
negativer Zulassungsausspruch: ao Revision
Beschwerde nach Art 144 B-VG an den VfGH
wenn keine Aussicht auf Erfolg, kann VfGH ablehnen
ggf Abtretung an den VwGH
Aufhebung und Abänderung rechtskräftiger Bescheide (§ + 5 Arten)
§§ 293 ff
Berichtigung: offensichtliche Fehler, falsche Einkunftsart
Anpassung eines abgeleiteten Bescheids
Abänderung begünstigender Bescheide
Abänderung wg rückwirkender Ereignisse
Aufhebung und Ersetzung wegen Unrichtigkeit des Spruchs
Abänderung wegen rückwirkender Eriegnisse - §
§ 295a BAO
Wiederaufnahme im Abgabenverfhren
§§ 303 ff BAO
rechtzeitig, wenn vor Eintritt der Verjährung wieder aufgenommen, vor Ablauf der Verjährungsfrist beantragt, ODER binnen 3 Jahren ab RK beantragt
Gründe:
neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel + hätte Spruch geändert
Vorfragen nachträglich anders entschieden + hätte Spruch geändert
Bescheid erschlichen und hätte Spruch geändert
Wiedereinsetzung im Abgabenverfahren (§ und 5 Stehsätze)
§ 308 BAO
wenn Partei eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, kann sie Wiedereinsetzug beantragen
Die Wiedereinsetzung ist zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Einhaltung der Frist durch ein unvorhergesehens oder unabwendbares Ereignis gehindert war
Verschulden minderen Grads schuldet dabei nicht
Den Antrag muss sie binnen 3 Monaten ab Wegfall des Hindernisses (jedenfalls aber binnen 5 Jahren nach Ablauf der versäumten Frist) stellen
Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist die versäumte Handlung nachzuholen
Frist für die Abgabenerklärung: §, Frist und Sanktionen
§ 134 BAO (Ende April des Folgejahres, elektronisch Ende Juni)
Sanktionen
Verspätungszuschlag nach § 135 BAO (verschuldensabhängig)
wenn vorsätzlich: Finanzordnungswidrgkeit
Obliegenheiten des Abgabepflichtigen im Abgabeverfahren - §
§§ 119 ff BAO
Befugnisse der Abgabenbehörde - §
§§ 143 ff BAO
Außenprüfung (5)
= Betriebsprüfung
§§ 147 ff BAO
bei buchführungspflichtigen Abgabenpflichtigen
Behörde kann jederzeit prüfen; anzukündigen, sofern Zweck nicht vereitelt
für große Unternehmen alternativ: begleitende Kontrolle
ich habe ein mangelhaftes Anbringen bei der Abgabenbehörde eingebracht - was passiert? (3)
darf nicht zurückweisen
muss Mängelbehebungsauftrag nach § 85 BAO erteilen
wenn ich nicht rechtzeitig behebe, gilt Anbringen als zurückgenommen
Anzeige von Schenkungen (6)
§ 121a BAO
erfasstes Vermögen: Bargeld, Anteile, bewegliches Vermögen; nicht: unbewegliches Vermögen (GrESt)
Freigrenze:
zwischen Angehörigen: 50.000 € innerhalb eines Jahres
zwischen anderen: 15.000 € innerhalb von 5 Jahren
Adressat der Pflicht: Erwerber und Geschenkgeber
Sanktion: bei Vorsatz Finanzordnungswidrigkeit
Selbstanzeige abw von aR nur binnen 1J
ich will wissen ob eine steuergestaltung zulässig ist - was kann ich machen?
Antrag auf Auskunftsbescheid nach § 118 BAO
erfasster Gegenstand:
Umgründung
Unternehmensgruppe
int’l Steuerrecht
Umsatzsteuerrecht
Missbrauch
Wirkung: Behörde erlässt Bescheid, ist daran gebunden
Selbstanzeige (§, 4 Voraussetzungen, Zuständigkeit)
§ 29 FinStrG
Offenlegung der Verfehlung
Offenlegung der Umstände
fristgerechte Entrichtung des verkürzten Betrags (ggf einschl. Zuschlag)
Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige
Zuständigkeit:
FA oder Amt für Betrugsbekämpfung (kann wählen)
Das Finanzamt hat den Verdacht, dass ich 5.000 € Steuern hinterzogen habe - was kommt anstatt einer Bestrafung in Betracht? (Name, Höhe, §)
Verkürzungszuschlag iHv 10% nach § 30a FinStrG
Verjährung der Strafbarkeit (§ + 3)
§ 31 FinStrG
grds 5 Jahre, 1 für Finanzordnungswidrigkeiten (weitere Sonderregeln)
bei Begehung einer weiteren Vorsatztat während der Verjährungsfrist, Verjährung erst mit Ablauf der Verjährungsfrist auch für diese weitere Tat
bei Behördenzuständigkeit: absolute Verjährungsfrist von 10J
Abgabenhinterziehung (§ + 4)
§ 33 FinStrG
vorsätzlich
Bewirken einer Abgabenverkürzung
durch Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
Geldstrafe bis zum 2-fachen, ggf Freiheitsstrafe
grob fahrlässige Abgabenverkürzung
grob fahrlässig
Geldstrafe bis zum 1fachen
Abgabenbetrug
§ 39 FinStrG
Begehung Abgabenhinterziehung oder Schmuggel
Gerichtszuständigkeit (150.000 bzw bei Schmuggel 75.000)
durch Verwendung gefälschter Urkunden oder Scheingeschäfte
zwingend Freiheitsstrafe, ggf Geldstrafe bis 1,5 Mio €
Finanzordnungswidrigkeiten
§§ 49 ff FinStrG
vorsätzlich verspätete Zahlung von Selbstbemessungsabgaben (cf Säumniszuschlag)
vorsätzliche Verletzung von Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten (cf Verspätungszuschlag)
vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht für Schenkungen
Zuständigkeit in Finanzstrafsachen (Gericht oder Behörde, welche Behörde + jeweils §)
Gericht oder Behörde, § 53
Gerichtszuständigkeit, wenn Vorsatztat und über 150.000 € (Schmuggel: 75.000); ebenso bei grenzüberschreitendem USt-Betrug
sonst: Behördenzuständigkeit
Welche Behörde, § 58
grds Amt für Betrugsbekämpfung
ggf Zollamt
vereinfachtes Finanzstrafverfahren?
Strafverfügung nach § 143 FinStrG
Terminologie: Abgaben
finanzielle Leistungen
Bürger an Gebietskörperschaft
dient Finanzierung von Staatsaufgaben
hoheitlich vorgeschrieben
Terminologie: Steuern
Abgaben
ohne Zusammenhang mit bestimmter staatlicher Leistung
Terminologie: Gebühren
Abgaben als Gegenleistung für bestimmte Leistungen der Verwaltung
Terminologie: Beiträge
Abgabe für die Benutzung staatlicher Einrichtungen
Abgabenhoheit Überblick (Rechtsgrundlage, 4 Typen)
F-VG definiert Abgabentypen, FAG legt fest, wem Abgabe zufließt
ausschließliche Bundesabgaben
fließen nur Bund zu; werden von Bund festgelegt und erhoben
gemeinschaftliche Bundesabgaben
fließen Bund, Ländern und Gemeinden zu; von Bund festgelegt und erhoben
ausschließliche Landesabgaben
fließen Ländern zu, von Ländern festgelegt und erhoben
ausschließliche Gemeindeabgaben
fließen Gemeinden zu, von Ländern festgelegt und vollzogen
Einteilung der Steuern nach Anknüpfungspunkt (4
Personensteuern
Objektsteuern
Verkehrsteuern
Verbrauchsteuern
Einteilung der Steuern nach Erhebhungsform (3)
Veranlagungssteuern
Selbstbemessungsabgaben
Abzugsteuern
Funktionen der Steuern (3)
Finanzierungsfunktion
Umverteilungsfunktion
Lenkungsfunktion
Gewinn aufgrund Vermögensvergleich =
= Unterschiedsbetrag zwischen Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
Rechnungslegungspflicht einer GmbH - §
§ 189 Abs 1 Z 1 UGB
Rechnungslegungspflicht einer GmbH und Co KG - §
§ 189 Abs 1 Z 2 UGB
Umsatzabhängige Rechnungslegungspflicht - §
§ 189 Abs 1 Z 3 UGB
Eintritt und Entfall der Rechnungslegungspflicht
§ 189 Abs 2 Z 1 (unqualifiziert; einschl Entfall)
§ 189 Abs 2 Z 2 (qualifiziertes Überschreiten)
Rechnungslegungspflicht Ausnahme für Freiberufler und LuF - §
§ 189 Abs 4 UGB
Gewinnermittlung nach § 5 - wer?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb + Rechnungslegungspflicht nach UGB
Gewinnermittlung nach § 4/1 - wer?
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit (kein Gewerbebetrieb) aber Buchführungspflicht (nach UGB oder BAO)
Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in Form einer GmbH - welche Art der Gewinnermittlung?
Rechnungslegungspflicht kraft Rechtsform, wg Einkünftetransformation Einkünfte aus Gewerbebetrieb -> § 5 EStG
Bilanzberichtigung (§, Voraussetzungen, Wirkung)
§ 4 Abs 2 Z 2
Voraussetzungen: unrichtige Bilanz (Nichteinhaltung der steuerlichen Vorschriften)
zwingend vorzunehmen
bei Verjährung:
bei periodenübergreifenden Fehlern Korrektur durch Zu- und Abschläge;
bei nicht-periodenübergreifenden Fehlern Berichtigung aber ohne Auswirkung (Nachholverbot)
Bilanzänderung (§, Voraussetzungen, Wirkung)
§ 4 Abs 2 Z 1 EStG
richtiger Bilanzansatz soll durch einen anderen richtigen ersetzt werden
wenn bereits bei FA eingereicht:
Zustimmung des FA zur Änderung; und
wirtschaftliche Begründung der Änderung
Wirkung: geänderte Bilanz maßgeblich
Wegzugsbesteuerung § (Idee, Wegzug, Herzug)
§ 6 Z 6 EStG
Idee: Besteuerung der stillen Reserven aus der Zeit im Inland
bei Wegzug Ansatz mit fiktivem Veräußerungserlös
bei Herzug/Entsehen des Besteuerungsrechts Ansatz mit Fremdvergleichswerten
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