Gelten für Gefälligkeitsverhältnisse bei deliktischer Haftung nach § 823 I BGB die Haftungsprivilegierungen der §§ 521, 599, 690 BGB analog?
Eine Ansicht (Lit.)
=
(+):
Andere Ansicht (Rsp.)
(-):
Ist auch der Herausgabeanspruch des Unternehmers aus § 985 BGB bei § 241a BGB ausgeschlossen?
Eine Ansicht (h.M.)
= § 241a BGB schließt sämtliche Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher und somit auch § 985 BGB aus
(+): Wortlaut des § 241a II BGB:
Neben vertraglichen sind auch gesetzliche Ansprüche außer in den Ausnahmefällen des § 241a II BGB ausgeschlossen
(+): Trägt Sinn und Zweck des § 241a BGB Rechnung
Andere Ansicht
= § 985 BGB ist nicht ausgeschlossen, wenn der Verbraucher die Sache ohne Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen herausgeben kann und der Unternehmer sie auf eigene Kosten abholt
(-): Nicht mit Sinn und Zweck des § 241a BGB vereinbar:
Ausschluss sämtlicher Ansprüche gegen den Verbraucher stellt Sanktion gegen das wettbewerbswidrige Verhalten des Unternehmers dar und soll den Effekt haben, diesen vor aufdringlichen Vertriebsformen abzuschrecken
Ist der Schuldner an die Konkretisierung gebunden oder darf er die ausgewählte Sache durch eine andere auswechseln?
Ist der Berechtigte an die Ersetzungserklärung gebunden oder kann er sie wieder rückgängig machen?
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