Definition Besitzdiener, § 855 BGB
Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu lesiten hat.
-> Arbeitnehmer, etc.
A hebt Geld ab. Sein Freund B verwahrt das Geld für ihn in seiner Tasche bis beide an der Wohnung des A angekommen sind. B tut dies aus Gefälligkeit. B = Besitzdiener?
Problem: liegt ein sonstiges Verhältnis vor, aufgrund dessen B weisungsgebunden ist?
-> Jedes Verhältnis - auch ein tatsächliches wie ein Gefälligkeitsverhältnis - ausreichen.
-> Bei Gefälligkeiten reiche es aus, wenn der Besitzdiener nur insoweit weisungsgebunden ist als der Besitzherr jederzeit Zugriff auf die Sache nehmen kann.
Schema Besitzdiener, § 855 BGB
B könte Besitzdiener i.S.v. § 855 BGB sein.
Räumliche Herrschaftsbeziehung des Besitzdieners zur Sache
von gewisser Dauer
Herrschaftswille des Chefs
Weisungsgebundenheit
Besitzdiener hält sich an Weisungen
Verliert der Besitzer seinen Besitz an der Sache, wenn er diese dem Besitzdiener übergibt?
Nein -> § 855 BGB: “nur der andere ist Besitzer”; Besitzdiener ist Besitzdiener und Besitzer ist Besitzer; dies ist insoweit nur der Fall, wenn der Besitzdiener sich weiterhin an die Weisungen des Chefs hält und nicht eigenmächtig handelt.
-> Besitzdiener ist nur der verlängerte Arm des Besitzer und begründet keinen eigenen Besitz.
Last changed4 months ago