Welche Organe gibt es in der Gemeinde?
Hauptorgane, Art. 29 GO:
Bürgermeister
Gemeinderat
Hilfsorgan, Art. 32 GO:
Ausschüsse
Wie wird die Zuständigkeit bei Gebietskörperschaften
Verbandszuständigkeit, Art. 6 ff. GO
Organzuständigkeit, Art. 29 ff. GO
Örtliche Zuständigkeit, Art. 22 I GO bzw. Art. 3 BayVwVfG
Verhältnis Bürgermeister – Gemeinderat:
BGM und Gemeinderat werden getrennt voneinander gewählt
BGM ist durch seine Direktwahl Mitglied des Gemeinderats kraft Amtes, aber kein gewähltes Gemeinderatsmitglied
Gemeinderatsmitglieder und BGM = Gemeinderat
Weitere BGM werden aus der Mitte des Gemeinderats gewählt; sie sind somit gewählte Gemeinderatsmitglieder
Aufgaben des ersten Bürgermeisters
Entscheidungsbefugnisse, Art. 37 GO:
Ausführungsbefugnisse
Laufende Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen nach sich ziehen, Art. 37 I 1 Nr.1 GO
Vollzug der Gemeinderatsbeschlüsse, Art. 36 S.1 GO
-> BGM muss die Beschlüsse des GR überprüfen und wenn notwendig Beanstanden Art. 59 II GO
Weitere übertragene Angelegenheiten, Art. 37 II GO
Stellvertretung der Gemeinde nach außen, Art. 38 GO
Eilkompetenz, Art. 37 III GO
Führt Vorsitz im Gemeinderat, Art. 36 S.1 GO
Leitet und verteilt die Geschäfte, Art. 46 I 1 GO
Dienstaufsicht, Art. 37 IV GO
Handhabung der Ordnung, Art. 53 GO
Eilkompetenz, Art. 37 III GO:
Def: Unaufschiebbar sind alle Angelegenheiten, bei denen nicht zugewartet werden kann, bis der eigentlich zuständige Gemeinderat (ordnungsgemäß geladen) zusammentritt und einen Beschluss fassen kann
-> Anordnung: v.a Einzelfallentscheidungen (VA), aber auch Veränderungssperre gem. § 14 BauGB oder Aufstellungsbeschluss für B-Plan
-> Vorrangig mglw. eine außerordentliche Sondersitzung ® Beachte: Ladungsfristen
-> Verzicht auf die Ladungsfristen? ® Nein, weil diese auch der angemessenen Vorbereitung der Mitglieder dient
Stellvertretung der Gemeinde nach außen, Art. 38 GO:
Gem. Art. 38 I 2 GO ist die Vertretungsmacht des BGM auf seine Befugnisse beschränkt, d.h. er handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB), wenn er seine Befugnisse überschreitet
Gem. Art. 38 II GO statuiert ein Schriftformerfordernis; da § 125 S.1 BGB bei einem Verstoß jedoch keine Anwendung findet, wird das Schriftformerfordernis nach h.M. ebenfalls als Beschränkung der Vertretungsmacht interpretiert. Ein Verstoß führt somit zu § 177 BGB.
Hausverbot, Art. 53 I 1 GO:
= kann öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein
e.A: zur Abgrenzung muss auf den Zweck des Besuches abgestellt werden
a.A: zur Abgrenzung muss auf den Zweck des Hausverbots abgestellt werden
Entfernen von Zuhörern, Art. 53 I 2 GO:
Stören der Ordnung = Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Sitzungsablaufs
Verwaltungsakt
Ermessen des BGM -> Verhältnismäßigkeit, insbesondere Abmahnung als milderes Mittel
Ausschluss von Gemeinderatsmitglieder, Art. 53 I 3 GO:
Fortgesetzt = mindestens zweimal
Erheblich = wenn der Sitzungsablauf unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert wird
Folge: Mitglied wird von der Sitzung ausgeschlossen, muss jedoch nicht den Sitzungssaal verlassen, sondern ist weiterhin Zuhörer der Sitzung
Kein Verwaltungsakt, da Mitglied nur in seinen organschaftlichen Rechten verletzt wird und daher keine Außenwirkung (a.A. vertretbar)
Erst wenn Mitglied auch aus dem Sitzungssaal verwiesen wird (Art. 53 I 2 GO) liegt ein VA vor
FK: Feststellungsinteresse
Äußerungen des Bürgermeisters:
Amtsträger dürfen sich zu aktuellen Themen äußern, insbesondere sogar Anspruch auf Fragestellung u. Beantwortung
Art.20 III GG, Art. 3 I BV, Art. 27 KWBG
Sachlichkeit, Neutralitätsgebot Art.118 BV, Achtung der Strafgesetze,
Ausschüsse im Gemeinderat:
Hilfsorgan des Gemeinderats
Vorbereitende Ausschüsse, Art. 32 I GO
Beschließende Ausschüsse, Art.32 II GO -> Erledigen Aufgabe an Stelle des Gemeinderats, Art. 32 III GO
Spiegelbildprinzip, Art. 33 I GO
Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen, vgl. Art. 32 V GO oder eine Nachprüfung verlangen, vgl. Art. 32 II GO -> kann einzelne Entscheidungen wieder an sich ziehen (Erst-Recht-Schluss)
Fraktionen im Gemeinderat:
= Parteien u. Wählergruppe im Sinne von Art. 33 I 2 GO
BVerfG: Fraktion ist ein Teil einer Vertretungskörperschaft, der sich zu einem nicht nur vorübergehendenZweck auf der Grundlage gemeinsamer politischer Grundanschauungen zusammengeschlossen hat
BayVGH: Bürgerlich-rechtliche Vereine
Binnenstreitigkeiten: Zivilrechtliche Streitigkeit -> ordentl. Gericht
Außenstreitigkeit: Öffentlich-rechtlich (z.B. Art. 33 I 2 -5 GO) -> Verwaltungsrechtsweg
Fraktionsausschluss:
-> ungeschriebenes Recht der Fraktionen
Formell:
Beschlussfassung über den Ausschluss muss in der Tagesordnung der Fraktionssitzung angegeben werden
Anhörung des Ausgeschlossenen
Mehrheitsbeschluss
Begründung: Ausschlussgründe
Materiell:
Wichtiger Grund, der das Vertrauensverhältnis nachhaltig stört und den übrigen Fraktionsmitgliedern eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht
Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Rechte u. Pflichten der Gemeinderatsmitgliedern:
Pflichten
Rechte
Teilnahmepflicht Art. 48 I 1 GO
Teilnahmerecht Art. 48 I 1 GO
Recht auf ordnungsgemäße Ladung Art. 47 II GO
Antragsrecht
Stimmpflicht Art. 48 I 2 GO
Einsichtsrecht Art. 54 III 1 GO
Verschwiegenheitspflicht, Art. 20 II GO
Informationsrecht, soweit es der effektiven Vorbereitung auf eine Gemeinderatssitzung dient
-> Allg. Akteneinsichtsrecht steht nur dem Gemeinderat in seiner Gesamtheit aus Art.30 III GO zu
Stimmpflicht, Art. 48 I 2 GO:
Weil Gemeinderat ein kollektives Verwaltungsorgan und kein Parlament ist
Nicht Abstimmen führt nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, weil ansonsten faktisches Vetorecht, abschließende Regelung in Art.48 II, III GO
Stimmenthaltung = Nein-Stimme?, Gar nicht gewertet?, Ergebniserheblichkeit?
Rechtsschutz der Gemeinderatsmitglieder gegen die Geschäftsordnung:
= Prinzipale Normenkontrolle gem. § 47 I Nr.2 VwGO
Besteht eine Verpflichtung des BGM TOP aufzunehmen?
Grundsätzlich Ermessen
Ausnahmen:
Ordnungsgemäßer Gang der Geschäfte erfordert Art.56 II GO
Mindestens ¼ der GRM verlangt (Erst-Recht aus Art. 46 II 2 GO)
Kann ein einzelnes Ratsmitglied die Aufnahme eines TOP verlangen?
e.A: Ja, weil Antragsrecht zur effektiven Teilnahme und Ausübung der organschaftlichen Rechte aus Art.48 I GO erforderlich ist
Besteht ein Vorprüfungsrecht bzgl. TOP des BGM?
Formelles Prüfungsrecht (+): Form- u. Fristerfordernisse
Materielles Prüfungsrecht (-): Art. 59 II GO beinhaltet eine nachträgliche Kontrolle, aber keine präventive; Gemeinderat darf nicht an der Abstimmung gehindert werden
Ausnahme: Rechtsmissbräuchliche u. schikanöse, strafrechtlich relevante oder Wiederholungsanträge
Beschlussfähigkeit des Gemeinderats, Art. 47 II GO:
Ordnungsgemäße Ladung sämtlicher Mitglieder
Anwesendenmehrheit
Stimmberechtigtenmehrheit
Ordnungsgemäße Ladung:
Ordnungsgemäße Ladung dient effektiver Vorbereitung
Kein Selbstversammlungsrecht -> muss durch den BGM einberufen werden (unter Angabe der Tagesordnung)
Anspruch auf Einberufung gem. Art. 46 II 2 GO
Sämtliche Mitglieder sind zu laden; auch wenn sie eigentlich im Urlaub sind oder langfristig krank sind oder wahrscheinlich wg. Persönlicher Beteiligung ausgeschlossen werden
Ausschluss von den Sitzungen gem. Art. 53 II GO
Bürgermeister muss sich nicht selbst laden
Heilung von Ladungsmängeln = Rügeloses Einlassen nur möglich, wenn alle Personen mit Ladungsfehlern sich einlassen (individueller Ladungsmangel <-> kollektiver Ladungsmangel)
Heilung von Ladungsmangel = vorheriges Entschuldigen
P: Verzicht auf ordnungsgemäße Ladung bei besonderer Eilbedürftigkeit
e.A: Ladungsfehler unbeachtlich, weil:
BGM Kompetenz hätte Eilanordnung zu treffen (Art. 37 III GO)
Daher müsste es erst Recht möglich sein, dass der Gemeinderat ohne ordnungsgemäße Ladung entscheidet
h.M: Ladungsfehler trotzdem beachtlich, weil:
BGM muss von seiner Kompetenz Gebrauch machen
Für Gemeinderatsmitglieder nicht zumutbar, ohne ordnungsgemäße Vorbereitung die Verantwortung für Abstimmung zu übernehmen
Anwesendenmehrheit:
= vor jeder Beschlussfassung zu jedem TOP gesondert zu prüfen (Anzahl kann sich im Laufe der Sitzung ändern)
Bestimmung der Soll-Stärke: Art. 31 II GO + BGM (berufsmäßige Mitglieder sind nicht mitzuzählen, weil nur beratende Funktion)
Bestimmung der Ist-Stärke: Alle körperlich Anwesenden mit der Möglichkeit der geistigen Teilnahme, solange sie Hand noch heben können (Angetrunken, eingenickt <-> Vollrausch, Ohnmacht); Art. 47a I 3 GO
Bestimmung der Stimmberechtigtenmehrheit: Mitglieder dürfen nicht wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen sein -> Art. 49 I GO, Art. 38 I KWBG
Abgrenzung Art. 49 I GO <-> Art. 38 I KWBG
-> Art. 38 I KWBG ist eine Sonderregelung zu Art. 49 I GO
Art. 38 I KWBG
Art. 49 I GO
Gilt nur für kommunale Wahlbeamte, d.h. für BGM, Landrat und Bezirkspräsidenten
Gilt für alle Gemeinderatsmitglieder (auch BGM)
Gilt nur für Amtshandlungen als Bürgermeister
Gilt für Amtshandlungen als Gemeinderatsmitglied
Bsp: Vertretung der Gemeinde (Art. 38 I GO), Vollzug von Beschlüssen (Art. 36 S.1 GO)
Bsp: Mitwirken bei Gemeinderatbeschluss
-> handelt der BGM aufgrund seiner Befugnis als BGM oder als Gemeinderatsmitglied
Persönliche Beteiligung gem. Art. 49 I GO:
= will Integrität wahren
Vorteil/Nachteil: Rechtlich, wirtschaftlich oder ideell -> sehr weit
Unmittelbar: Bei adäquater Kausalität, wenn also nach allgemeiner Lebenserfahrung im weiteren Verlauf (Vollzug des Beschlusses) ein Vorteil zu erwarten ist.
Erfasst sind nur individuelle Sonderinteressen (nicht: bloßes Gruppeninteresse)
Flächennutzungsplan -> wird idR für gesamtes Gemeindegebiet aufgestellt; Anwendung von Art.49 I GO würde zur Beschlussunfähigkeit des gesamten GMR führen -> daher regelmäßig nur Gruppenvorteil
B-Plan: Persönliche Beteiligung gem. Art.49 I GO (+)
RF der persönlichen Beteiligung:
Ausschluss kraft Gesetz Art.49 I GO
Beschluss nach Art.49 III GO nur deklaratorisch (keine Außenwirkung, kein VA)
Ausschluss macht nur die Mitwirkung bei der Abstimmung unzulässig, nicht aber bei Vorbereitung u. Beratung (BayVGH)
Erheblichkeit der Mitstimmung nur, wenn Beteiligung entscheidend, Art.49 IV GO
Ungerechtfertigter Ausschluss wg. Persönlicher Beteiligung:
-> analoge Anwendung von Art.49 IV GO?
-> Nein, weder vergleichbare Interessenlage, noch Regelungslücke
-> Verletzung von organschaftlichen Rechten, Beschluss ist daher unwirksam
Beschlussfassung:
Kopfnorm: Art. 51 GO
Offene Abstimmung
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Öffentlichkeit: Art.52 GO
Sitzungszwang: Art. 47 GO
Stimmenthaltung:
Nach Art. 48 I 2 GO unzulässig
Keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines Beschlusses (da ansonsten jedes Gemeinderatsmitglied eine Sperrminorität hätte
Verstoß gegen Öffentlichkeitsgrundsatz:
Verstoß gegen Art.52 II 1 GO: Unwirksamkeit des Beschlusses
Verstoß gegen Art.52 I 1 GO: nur Erschwernis der Teilnahme -> führt nicht zur Unwirksamkeit
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