Was ist eine Satzung?
Eine Satzung ist eine abstrakt-generelle Regelung, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts trifft.
-> Grundsätzlich nur im eigenen Wirkungskreis
Rechtmäßigkeit einer Satzung:
Ermächtigungsgrundlage, z.B. Art.24 GO
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit (= Verbands-, Organ- u. örtliche Zuständigkeit)
Verfahren (= Beschlussfähigkeit u. -fassung)
Form (= Ausfertigung u. Bekanntmachung gem. Art. 26 II GO)
Materielle Rechtmäßigkeit
Ist Satzung ihrerseits von ihrer Ermächtigungsgrundlage gedeckt?
Verstoß gg. höherrangiges Recht (Verhältnismäßigkeit, Grundrechte aus GG, BV)
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Satzung:
Verwaltungsakt, der auf Satzung beruht
Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage mit Indizkontrolle der Satzung
Satzung selbt
Prinzipiale Normenkontrolle § 47 I Nr.2 VwGO iVm Art.4 S.1 AGVwGO
Verwaltung
Behördliche Normenkontrolle gem. § 47 II VwGO (objektives Normkontrollinteresse)
Normgeber
Aufhebungssatzung (actus contrarius)
Ermächtigungsgrundlage bei Satzungen:
Selbstverwaltungsgarantie Art.28 II GG, Art.11 II BV
Deklaratorisch in Art.23 GO -> nicht hinreichend bestimmt für Eingriffsverwaltung; kann daher nur bei Leistungsverwaltung heranzogen werden (nicht hinreichend bestimmt)
Hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für Eingriffsverwaltung in Art.24 GO
Befugnis zum Erlass von B-Plänen § 10 I BauGB
Befugnis zum Erlass von örtlichen Bauvorschriften Art. 81 BayBO
Exkurs: Rückwirkungen von Satzungen
Echte Rückwirkung
Unechte Rückwirkung
= in der Vergangenheit liegender, abgeschlossener Sachverhalt
= Fall hat in der Vergangenheit begonnen, ist aber noch nicht abgeschlossen
RF: nicht möglich
RF: möglich
Ausnahme: Betroffener musste mit Erlass rechnen (dann keinen Vertrauensschutz)
Was ist eine Rechtsverordnung?
Eine Rechtsverordnung ist eine abstrakt-generelle Regelung, die vor allem im Bereich des übertragenen Wirkungskreises erlassen wird, weil die Gemeinde dort eine staatliche Kompetenz übernimmt.
Abgrenzung Satzung <-> Verordnung:
Satzung
Verordnung
Aufgabenkreis
Eigener Wirkungskreis, innerhalb der Selbstverwaltungsangelegenheiten
Übertragener Wirkungskreis
Verfahren
Art. 23 ff. GO
Art. 42 ff. LStVG
Zuständigkeit
Nur Gebietskörperschaften
Gemeinden u. Staatsbehörden
Ermächtigungsgrundlage
Grundsätzlich keine Ermächtigungsgrundlage, außer es wird in Rechte Dritter eingegriffen (Eingriffsverwaltung)
Ermächtigungsgrundlage stets (+), weil staatl. Handeln übernommen wird, Art.55 Nr.2 S.3 BV
Rechtspflicht
Besteht nicht
Kann zum Wohl der Allgemeinheit zwingend erforderlich sind und im Wege der Ersatzvornahme durch die Rechtsaufsichtsbehörde erlassen werden (Art. 46 LStVG iVm Art.110 GO)
Rechtsaufsicht
Art.110, 109 GO
Art.46 und Art.49 LStVG als lex specialis
Überprüfen einer Rechtsverordnung:
Ermächtigungsgrundlage (Art.55 Nr.2 S.3 BV): Muss nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein
Zuständigkeit: Verbands-, Organ- und örtliche Zuständigkeit
Verfahren: Beschlussfähigkeit und -fassung gem. Art. 45 ff. GO
Form: Zitiergebot Art. 42 II LStVG oder Art.4 I LStVG
Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage mit höherrangigem Recht
Vereinbarkeit der Verordnung mit der Ermächtigungsgrundlage
Vereinbarkeit der Verordnung mit höherrangigem Recht
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