An was ist beim Abfassen des Tatbestandes zu denken mit Blick auf das Verwaltungsverfahren?
Dass dieses im Tatbestand wiedergegeben wird.
=> Dabei sind zum einen die Anträge und Bescheide der Beteiligten wiederzugeben und zum anderen die Begründung der jeweiligen Bescheide
=> Es ist allumfassen abzuschreiben, was die Behörde bislang so entschieden hat und wieso sie so entschieden hat…
Wie sind die Entscheidungsgründe aufgebaut?
Vorfragen
=> Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
=> Entscheidung durch den Einzelrichter
=> Entscheidung trotz Abwesenheit der Beteiligten
=> Teilweise Einstellug des Verfahrens
=> Klageänderung
=> Berichtigung der Beteiligtenbezeichnung im Rubrum
=> Auslegung des Klagebegehrens
Ergebnis
Zulässigkeit der Klage
Begründetheit der Klage
Begründung der Nebenentschiedungen
Rechtsmittelbelehrung
Unterschriften
Streitwertbeschluss
An was ist zu denken, wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären?
Dass dann das Verfahen noch im Urteil nach § 92 III VwGO einzustellen ist
Welches Problem stellt sich, wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklären hinslichtlich der Kostenentschedung?
Dass die Kostenentscheidung hier auf einer anderen RGL beruht, nämlich § 161 II VwGO.
Dennoch geht die hM davon aus, dass eine einheitliche Kostenentscheidung durch das Gericht getroffen wird.
Welche Punkte können als besondere Prozessfragen im Urteil vorneangestellt werden?
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
=> § 101 II VwGO
=> Entscheidungen, die keine Urteile sind, können immer ohne mV ergehen, § 101 III VwGO.
Übertragung auf einen Einzelrichter
=> § 6 VwGO
Entscheidung durch den Berichterstatter, § § 87a Abs. 2, 3 VwGO
Tweilweise Klagerücknahme oder Erledigung, § 92 III Vwgo (analog)
Fortdauernde Anhängigkeit der Klage, § 92 I 2 VwOG
=> Klagerücknahme setzt die Zustimmung des Gegners voraus.
Rubrumsberichtigung
=> Falsche Bezeichnung/Fehlende Beteiligungsfähigkeit/Flascher Beklagter
Tod des Klägers
=> unproblematisch, solange anw. vertreten.
Was ist erforderllich, wenn die Kammer durch einen Einzelrcihter entscheiden will?
Ein Übertragungsbeschluss, § 6 I VwGO.
Wie wird dem Beteiligten im Verwaltungsprozess das Verschulden seines Anwalts zugerechnet?
über § 173 VwGO, der auf 85 II ZPO verweist
Wann kann die VA-Befugnis ein Problem sein?
Wann ist die VA-Befugnis in jedem Fall kein Problem?
Was sagt die Kehrseitentheorie?
Dann, wenn nicht klar ist, auf welche Ermächtigungsgrundlage die Behörde ihre Maßnahme stützt
Dann, wenn die Behörde dem Bürger in einem Subordinationsverhältnis gegenüber steht.
Die Kehrseitentheorie besagt, dass eine Leistung immer dann zurückgefordert werden kann von der Behörde, wenn es keine Ermächtigung dafür gab, dass diese Leistung überhaupt gewährt wurde.
Welche Norm solltest du in der Klausur in jedem Fall zitieren, wenn es um die Prüfung des Ermressens geht?
§ 114 VwGO
Inwieweit muss sich das Ermessen einer Behörde aus dem Bescheid ergeben, wenn die Eingriffsnorm ein intendiertes Ermessen vorsieht?
Gar nicht!
=> Grund ist, dass die EGL selber schon vorgibt, dass, bei Vorliegen des Tatbestandes, diese Rechtsfolge zu greifen hat, es sei denn, dass besondere Umstände ein abweichen von der vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigen.
Wer unterschreibt das Urteil?
Nur die Berufsrichter.
An was ist zu denken, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt?
Dass in dem Umfang das Verfahren einzustellen ist!
Wie ist zu tenorieren, wenn mit der Anfechtung gleichzeitig eine Rückzahlung beantragt gewesen ist?
Der Bescheid vom … wird aufgeboben.
Die Beklagte wird verurteilt, die Vollziehung des Bescheids durch Rückzahlung rückgängig zu machen.
An was ist beim Tenor einer Verpflichtungsklage zu denken?
Dass der Ablehunungsbescheid ebenfalls aufgehoben wird?
An was ist hinsichtlich der vorläufigen Volstreckbarkeit von ANfechtungs- oder Verpflichtungsurteilen zu denken?
Dass diese nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar sind, § 167 II VwGO
Was ist hins. der Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten, wenn das Verfahren durch Beschluss teilweise eingestellt wird?
Dass der Beschluss nach § 92 III 2 VwGO unanfechtbar ist und es daher keiner RBB bedarf.
Wann ist über die Kosten eines Beigeladenen zu entscheiden?
Was beinhaltet diese Kostenentscheidung, wenn sie zu Gunsten des Beigeladenen ausfällt?
Wann sind Kosten des Beigeladenen erstattungsfähig?
Es ist nur dann über die Kosten des Beigeladenen zu entscheiden, wenn dieser auch einen Antrag gestellt, oder ein Rechtsmittel eingelegt hat, § 154 III VwGO.
Die Kostenentscheidung beinhaltet, wenn sie zu Gunsten des Beigeladenen ausfällt, dass dessen Kosten nur dann erstattungsfähig sind, und damit der unterlegenen Partei aufzuerlegen sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Das ist nach hM sind die Kosten dann erstattungsfähig, wenn der Beigeladene einen erfolgreichen Antrag gestellt hat, oder sich erfolgreich umfänglich am Verfahren beteiligt hat.
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