Ist eine Computererklärung eine WE?
Von eienr Computererklärung wird gesprochen, wenn ein Computer eine Erklärung automatisch erstellt und diese an den Computer des Empfängers übermittelt (z.B. Computer nimmt bei Unterschreitung eines bestimmten Lagerbestandes automatisch Nachbestellungen vor).
früher:
keine WE, da diese eine menschliche Erklärung voraussetzt und der Computer keinen Willen haben kann
heute h.M.:
Computererklärung ist menschliche WE des Betreibers des Computers, wenn
die übertragene Computererklärung einen Erklärungsinhalt hat
Betreiber der Computeranlage mit der Programmierung Regeln für die Bearbeitung von Geschäftsvorfällen festgelegt hat, aufgrund derer der Computer die Erklärung erzeugt und überträgt
Betrieb der Computeranlage und Erstellung der Erklärung dergestalt vom Willen des Anlagenbetreibers getragen werden, dass dieser durch die Erklärung berechtigt und verpflichtet werden will. Entsprechender Wille des Anlagebetreibers ist nach außen erkennbar, so dass der Erklärungsempfänger die Computererklärung diesem als eigen WE zurechnet (BGH NJW 2013, 598 (-), wenn Flugbestellung unter Namen “noch unbekannt” und automatische Bestätigung durch Airline)
Wann erfolgt der Zugang einer WE, wenn die WE den Server auf Seiten des Empfängers zwar erreicht, aber die Erklärung nicht abgerufen werden kann?
Z.B.: K nimmt in einer E-Mail an den V, der seine Adresse bei der Telefongesellschaft “n-online” hat, ein Kaufangebot des V an. Die Mail wird auf dem Server der “n-online” gespeichert; dort ist sie jedoch aus Gründen, die V nicht zu vertreten hat, nicht abrufbar.
z.T.:
Zugang schon bei Gelangen auf den Server, auch wenn anschließende wahrnehmbare Speicherung scheitert, aer der Abruf durch den Empfnger nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist.
Fehlende Wahrnehmbarkeit ist Empfängerrisiko, da der Server schon zu seinem Empfangsbereich gehört.
Nach der Verkehrsanschauung kann nach Absenden der Erklärung mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme gerechnet werden.
Technische Probleme auf Seiten des Empfängers müssen nach einer Abgrenzung der Risikosphären auch zu dessen Lasten gehen.
Empfänger muss die WE auch (abstrakt) abrufen oder speichern können.
Nach der Empfangstheorie ist für den Zugang nicht nur das Gelangen der WE in den Empfangsbereich konstitutiv, sondern auch, dass der Empfänger unter normalen Umständen zumindest eine abstrakte Kenntnisnahmemöglichkeit hat. Über den Mail Server des Providers hat der Empfänger aber keine Herrschaftsgewalt.
Zuordnung des Speicherrisikos zum Empfänger ist unbillig, wenn dieser die Erklärung nicht einmal abstrakt wahrnehmen oder speichern kann.
Beachte:
Unstreitig trägt der Empfänger das Zugangsrisiko, wenn er die Wahrnehmbarkeit der Erklärung infolge Pflichtwidrigkeit oder Arglist vereitelt (z.B. wenn der Speicherplatz auf Seiten des Empfängers voll ist).
Kann der Erklärungsempfänger Ersatz für den Vertrauensschaden verlangen, wenn der Vertrag wegen § 153 BGB nicht zustande kommt?
h.M.: (-)
Der Erklärungsempfänger hat keinen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, da § 153 BGB nur den erklärten Willen des Verstorbenen verwirklicht und eine “Willensänderung” nach dem Tod in den Risikobereich des Erklärungsempfängers fällt.
a.A.: (+)
Auf die Erkennbarkeit für den Antragsempfänger kommt es nicht an. Der Erklärungsempfänger hat, wenn der Vertrag nicht zustande kommt, nach § 122 BGB analog einen Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse.
Wann kommt in den folgenden Fällen ein Vertrag zustande?: Selbstbedienungskassen Supermarkt; Selbstbedienungstankstelle; Automatenverträge; Versandhandel; Internet
Selbstbedienungskassen Supermarkt:
h.M.:
Nach der h.M. ist das Bereitstellen der Ware eine invitatio ad offerendum. Das Angebot erfolgt mit Vorlegen der Ware an der Kasse und die Annahme durch Buchen des Preises.
a.A.:
Nach a.A. ist das Auslegen der Ware als Angebot mit Rechtsbindungswille anzusehen. Die Annahme wird im vorlegen an der Kasse gesehen.
Selbstbedienungstankstelle:
z.T. wird angenommen, der Vertrag komme wie im Supermarkt erst an der Kasse zustande.
Gegenansicht:
Die Gegenansicht erachtet bereits das Aufstellen der Säule als Angebot, welches der Kunde mit Einfüllen annimmt.
BGH RÜ 2011, 488:
Der Vertragsschluss kommt bereits durch das Betanken zustande, da - anders als bei Selbstbedienungsläden - durch das Einfüllen des Treibstoffes in den Tank ein praktisch unumkehrbarer Zustand geschaffen wird.
Automatenverträge:
Die wohl h.M. sieht im Aufstellen des Automaten ein Angebot an jedermann (ad incertas personas) uter der Bedingung der Funktion des Automaten. Das Einwerfen des Geldes ist sodann die nicht empfangsbedürftige Annahme (§ 151 S. 1 Fall 1 BGB).
Nach a.A. ist das Aufstellen des Automaten bloße invitatio ad offerendum. Das Einwerfen des Geldes durch den Kunden ist das Angebot. Die Annahme erfolgt konkludent mit Waren- oder Kartenausgabe durch den Automaten.
Versandhandel:
Im Versandhandel gibt der Kunde mit der Bestellung ein Angebot ab. Dieses wird spätestens durch das Abschicken der Ware durch den Verkäufer angenommen, wobei der zugang der Annahmeerklärung nach § 151 BGB entbehrlich ist. Es gilt:
Der Kaufvertrag kommt bereits mit Abschicken zustande.
Zugleich macht der Versender mit Abschicken ein Angebot zur dinglichen Übereignung §§ 929, 145 BGB, welches der Käufer mit Entgegennahme und Billigung annimmt §§ 929, 147, 151 BGB. Etwas anderes gilt nur, soweit die Parteien (ausdrücklich) einen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben, indem ein Eigentumsvorbehaltskauf geschlossen wurde §§ 433, 449; 929, 158 BGB.
Internet:
Versandhandel etc
Grds. wie beim normalen Handel: Die Produktpräsentation ist kein Angebot; der Kunde gibt das Angebot ab. Annahme per Antwortmail oder Abschicken der Ware. Vertragsschluss aber nur bei entsprechendem Hinweise auf Kostenpflicht, sog. Button-Lösung, § 312j III, IV BGB.
Online-Auktion
Keine Versteigerung i.S.v. § 156 BGB, da es am Zuschlag fehlt.
BGH NJW 2017, 468: verbindliches Verkaufsangebot i.S.v. § 145 BGB, welches an denjenigen gerichtet ist, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit als der nach § 148 BGB bestimmten Annahmefrist das Höchstgebot abgegeben hat.
Keine Bindung, wenn Anbietendem das Recht vorbehalten war, sein Angebot vorher zurückzunehmen.
Entfallen im Falle der Zusendung unbestellter Waren, im Rahmen eines Umkehrschlusses aus § 241a II BGB, auch sämtliche gesetzliche Ansprüche (z.B. Schadensersatz nach §§ 989, 990, 823 BGB oder Herausgabe gem. §§ 985, 812 BGB) des Unternehmers gegen den Verbraucher?
h.M.: Ausschluss sämtlicher Ansprüche
§ 241a BGB schließt sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Verbraucher aus.
Hierfür spricht der insoweit eindeutige Wortlaut von § 241a II BGB.
Nach Sinn und Zweck hat § 241a BGB Sanktionscharakter.
Droht dem Unternehmer der endgültige Verlust der Sache, wird er wettbewerbswidriges Verhalten unterlassen und Verbraucher nicht belästigen (Präventionsgedanke).
m.A.: Herausgabeansprüche bleiben
Gesetzliche Herausgabeansprüche (z.B. §§ 985, 812 BGB) bleiben bestehen, wenn der Unternehmer die Sache auf eigene Kosten abholt.
Andernfalls liege § 241a BGB auf eine verfassungswidrige Legalenteignung hinaus.
Der Pönalisierungsgedanke ist dem BGB fremd.
Ein Verbleib beim Verbraucher widerspricht dem Rechtsgedanken des Bereicherungsrechts.
Kommt eine Vertretung des Vertretenen auch zustande, wenn der Untervertreter vom Vertreter im eigenen Namen, aber mit Vertretungsmacht des Vertretenen bestellt wird?
z.B.: Hauptvertreter A zu B: “Sei mein Vertreter, wenn ich meine Vertretergeschäfte nicht wahrnehmen kann.”
Rechtsprechung und h.M.:
Die Rechtswirkung, der vom Untervertreter vorgenommenen Rechtsgeschäfte gehen kraft der Bevollmächtigungen durch die Person des Hauptvertreters hindurch. Eine Untervertretung ist also zulässig.
Minderansicht:
Kein Recht des Hauptvertreters, den Geschäftsherren durch Erteilung einer Untervollmacht in eigenem Namen zu binden. Folge: Anspruch des Vertragspartners gegen Untervertreter aus § 179 BGB, da Mangel der Untervollmacht.
Untervollmacht: Wer haftet dem Vertragspartner aus § 179 BGB, wenn die Hauptvollmacht fehlt?
Eigenhaftung des Untervertreters aus § 179 BGB nur bei verdeckter mehrstufiger Vertretung.
Legt der Untervertreter die Untervertretung offen, immt er nur das Vertrauen auf den Bestand der Untervollmacht in Anspruch.
Interessengerechte Lösung
Untervertreter ist nicht weniger schutzwürdig als Dritte
Es kommt stets zu einer Eigenhaftung des Untervertreters gem. § 179 BGB. Alle Mängel der Hauptvollmacht schlagen durch!
§ 179 BGB differenziert nicht
Verkehrsschutz
Untervertreter hat seinerseits Anspruch auf § 179 BGB gegen Hauptvertreter
Wie wird die Duldungsvollmacht dogmatisch abgeleitet?
Die Duldungsvollmacht ist eine echte Rechtsscheinvollmacht und in ihrer Behandlung weitgehend der Anscheinsvollmacht anzugleichen.
auch qua Gesetz (§ 170 ff. BGB) wird zugunsten des redlichen Dritten die fehlende Vollmacht durch einen Rechtsscheintatbestand ersetzt
Wie im Fall der Anscheinsvollmacht liegt keine wirkliche Vollmacht vor. Der Vertretenen setzt durch sein Dulden aber einen Rechtsschein.
Die Abgrenzung zu eienr konkludenten Vollmachtserteilung erfolgt durch Auslegung.
teilweise:
Die Duldungsvollmacht ist eine konkludente Vollmachtserteilung und entsprechend der Außenvollmacht zu behandeln; die Anscheinsvollmacht beruht dagegen auf Nachlässigkeit (Verschulden) und kann die Vollmachtserteilung nicht ersetzen.
Setzt man die Vollmachtskundgabe nach §§ 171, 172 BGB der Außenvollmacht gleich, so ist es konsequent, den Schutz durch die Duldungsvollmacht nicht weiter reichen zu lassen: wer bloß geduldet hat, kann nicht unvermeidlich an die Vollmacht gebunden sein, wenn eine ausdrücklich erteilte Außenvollmacht wegen eines Willensmangels anfechtbar oder nichtig wäre.
Die Ungleichbehandlung von Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht ist gerechtfertigt, denn WE und Verschulden sind verschiedene Kategorien. Ersteres führt zu vertraglichen Primäransprüchen, letzteres nur zur SE-Haftung
Kann sich der Geschäftsherr i.R.d. Duldungsvollmacht durch Anfechtung befreien?
h.M.: keine Anfechtung
Rechtsschein ist keine Willenserklärung und mithin auch nicht anfechtbar
m.M.: Anfechtung möglich
Sonst ist der Geschäftsherr stärker gebunden als bei einer normalen Vollmacht
Ist das Rechtsinstitut der Anscheinsvollmacht überhaupt anzuerkennen?
Die Anscheinsvollmacht verleiht entsprechend dem Umfang des gesetzten Rechtsscheins Vertretungsmacht. Der Geschäftsherr muss sich wie im Falle einer Bevollmächtigung behandeln lassen, Rechtsgeschäfte wirken zu seinen Gunsten bzw. Lasten.
Beurteilung aus Empfängersicht
Vergleichbar mit Fall des potenziellen Erklärungsbewusstseins, wo fahrlässiges Verhalten auch zum Vertragsschluss führen kann.
Eine vertragliche Bindung über die Grundsätze der Anscheinsvollmacht ist im Bereich des BGB abzulehnen (etwas anderes kann im kaufmännischens Verkehr gelten). Der Vertragspartner kann vom (nicht) “Vertretenen” nur Schadensersatz nach § 280 I, 241 II, 311 II BGB (c.i.c.) oder analog § 122 BGB verlangen.
Privatautonomie; Regeln der Rechtsgeschäftslehre.
Fahrlässiges Verhalten kann nicht zum Vertragsschluss führen.
Reicht ein einmaliges Auftreten des Vertretenen ohne Vertretungsmacht i.R.d. Anscheins- und Duldungsvollmacht aus?
Duldungsvollmacht: einmaliges Auftreten reicht aus
Anscheinsvollmacht:
Ein einmaliges Handeln reicht regelmäßig nicht. Es bedarf einer gewissen Häufigkeit und Dauer des Auftretens.
Unter Umständen reicht ein einmaliges Handeln. Maßgebend ist allein, ob der Rechtsschein groß genug war.
Beide Auffassungen kommen i.d.R. zum gleichen Ergebnis.
Ist § 164 II BGB analog anzuwenden, wenn jemand in eigenem Namen handeln will, aber in fremdem Namen auftritt?
Rechtsprechung und Teile der Lit.:
Eine Anfechtung scheidet aus. Die analoge Anwendung von § 164 BGB folgt aus einem Umkehrschluss aus § 164 II BGB.
Maßgebend ist das äußere Erscheinungsbild (Verkehrsschutz).
Der Vertreter ist nicht schutzbedürftig: hatte er Vertretungsmacht, so wirkt das Rechtsgeschäft nicht gegen ihn; hatte er keine Vertretungsmacht, so haftet er zwar aus § 179 BGB, dies ist aber vom Gesetz gerade gewollt.
Schrifttum:
Eine Anfechtung ist möglich, § 164 II BGB ist nicht anzuwenden.
Ein Vertreter, der für sich selbst handeln will, unterliegt bei Abgabe der Willenserklärung einem Irrtum i.S.v.§ 119 I BGB.
§ 164 II BGB ist eine nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift.
Kann ein beschränkt Geschäftsfähiger fremde Sachen ohne Ermächtigung mit der Folge des gutgläubigen Erwerbs übereignen?
Es liegt ein neutrales Geschäft vor.
Eigentumsverlust betrifft nur den wahren Eigentümer
Anspruch gegen den beschränkt Geschäftsfähigen aus §§ 687 II, 682, 816 I, 823 ff. BGB ist nur eine mittelbare Folge
Kein neutrales Geschäft, § 929 BGB (-)
§ 932 ff. BGB wollen den Erwerber nur so stellen, wie er bei Richtigkeit seiner Vorsellung vom Eigentum des beschränkt Geschäftsfähigen stünde. Das Verfügungsgesch#ft wäre dann wegen § 107 BGB gerade nicht wirksam.
Bedarf ein Auftrag (§ 662 BGB) zur Übernahme einer Bürgschaft einer Schriftform und führt dies bei Nichteinhaltung zur Nichtigkeit nach § 125 S. 1 i.V.m. § 766 S. 1 BGB?
wohl h.M. (BGH):
Generelle Formbedürftigkeit des Auftrages analog § 766 BGB
Schutzbedürftigkeit des Bürgen
Keine Aushöhlung von § 766 BGB
Formbedürftigkeit analog § 766 BGB nur dann, wenn der Beauftragte auf sein Kündigungsrecht nach § 671 I BGB verzichtet.
Formeinhaltung beim Abschluss des Bürgschaftsvertrages genügt zum Schutz des Bürgen
Bei jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit besteht keine Bindung, so dass es des Schutzes des § 766 BGB grds. nicht bedarf
Kann § 125 BGB durch § 242 BGB grds. durchbrochen werden?
In Ausnahmefällen kann die Berufung auf den Formmangel unzulässig sein:
Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit
mit den Heilungsvorschriften hat der Gesetzgeber selbst zu erkennen gegeben, dass eine absolute Geltung des § 125 BGB nicht gewollt ist
Uneingeschränkter Vorrang von § 125 BGB vor § 242 BGB:
a.A. führt zu Rechtsunsicherheit
wer sich auf § 125 BGB beruft, macht von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch und kann daher nicht treuwidrig handeln
Stellungnahme:
Soweit man der h.M. folgt, ist eine Anwendung des § 242 BGB allerding nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gemeinsamen Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Das Ergebnis muss, laut der von der Rechtsprechung verwendeten Formen, für die betroffene Partei nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein. Im Übrigen muss diese auch sonst schutzbedürftig sein (Vertrauen auf formgerechten Abschluss). Fallgruppen:
Nichtigkeit führt zur Existenzvernichtung einer Partei
Unzulässige Rechtsausübung bei schwerem Treuepflichtverstoß: vorsätzliche Verhinderung des Abschlusses eines formgerechten Vertrages (Arglist) und Vertragspartner kennt den Formmangel nicht; Treuverstoß bei Abwickliung des Vertrages
Ist bei einer schuldlosen Mitverursachung des Irrtums durch den Geschädigten i.R.d. § 122 BGB eine Kürzung des Anspruchs analog § 254 BGB möglich?
Nach § 122 I BGB ist das zu ersetzende negative Interesse der Höhe nach durch das positive Interesse (Schadensersatz wegen Nichterfüllung) begrenzt. Der Anfechtungsgegner soll nicht besser stehen, als er bei der Druchführung des Geschäfts gestanden hätte. Der entgangene Gewinn wird als nicht ersetzt!
Die schuldlose Mitverursachung des Irrtums durch den Geschädigten ist in § 122 II BGB nicht geregelt. Str. ist, ob eine Kürzung des Anspruchs analog § 254 BGB möglich ist.
wohl h.M.:
Mildert den Ersatzanspruch nach § 254 BGB analog.
Da der Anfechtende ohne Verschulden hafte, müsse auch eine schuldlose Mitverursachung ersatzmildernd berücksichtigt werden.
Literatur:
Diese Rechtsprechung hat in der Literatur Zustimmung gefunden, kann aber nicht als allgemeiner Grundsatz geltend gemacht werden.
Es bleibt dabei, dass der Erklärungsempfänger für frmede Erklärungen i.d.R. nicht verantwortlich und daher an den Risiken nicht verschuldenunabhängig zu beteiligen ist.
Ist eine Irrtumsanfechtung über den Inhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens einzuschränken, weil das kaufmännische Bestätigungsschreiben gerade die Funktion hat, eventuelle Missverständnisse auszuräumen?
e.A.:
Eine Ansicht lässt die Vorschriften über die Anfechtung uneingeschränkt für das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gelten.
Der Absender des Bestätigungsschreiben soll nur in seinem Vertrauen darauf geschützt werden, dass das Schweigen Zustimmung bedeutet. Dass dieses Schweigen keinen Willensmängeln unterliegt, kann er dagegen nicht annehmen.
Es gibt keinen Grund, dem Bestätigenden beim Schweigen mehr Schutz zu gewähren als be einer ausdrücklichen irrtumsbelasteten Zustimmung des Adressaten des Bestätigungsschreibens, die ihm unstreitig ein Anfechtungsrecht geben würde.
Die Gegenmeinung schließt dagegen auch im Falle des Irrtums über den Inhalt des Bestätigungsschreibens eine Anfechtung generell aus.
So kann dem Sicherheits- und dem Beschleunigungszweck des Bestätigungsschreibens am ehesten gerecht werden.
Die Wirkungen des Bestätigungsschreibens können durch einen rechtzeitig erklärten Widerspruch aufgehoben werden.
Eine weitere Auffassung spricht dem Schweigenden nur dann ein Anfechtungsrecht zu, wenn er den Irrtum bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermeiden können.
Der Absender soll nach Sinn und Zweck des kaufmännischen Bestätigungsschreibens darauf vertrauen dürfen, dass der Empfänger das Schreiben sorgfältig liest. Als zumindest kaufmannsähnlicher Unternehmer muss er sich über die Bedeutung seines Verhaltens im Geschäftsverkehr im Klaren sein. Ein weiterer Schutz ist durch den Sinn und Zweck des Bestätigungsschreibens nicht geboten.
Der Empfänger wird beim Schweigen zwar stärker als bei ausdrücklicher Erklärung gebunden, jedoch kann er diese Bindung durch Ausübung der gebotenen Sorgfalt vermeiden.
-> Diese Ansicht ist vorzugswürdig, weil sie einen billigen Ausgleich zwischen dem Schutzbedürfnis des Absenders und dem des Empfängers schafft und dabei Sinn und Zweck des kaufmännischen Bestätigungsschreibens berücksichtigt.
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