Buffl

Zivilrecht

AL
by Ann-kathrin L.

Prüfungsschema Stellvertretung

  1. Anwendbarkeit:

    • Willenserklärung und geschäftsähnliche Handlungen: Die § 164 ff. BGB gelten direkt nur für die Abgabe und den Empfang von WE (§ 164 I, III BGB); analog gelten sie für geschäftsähnliche Handlungen.

    • Realakte: Auf Realakte (z.B. Verbindung, Vermischung etc.) findet Stellvertretungsrecht keine Anwendung

  2. Zulässigkeit:

    • Stellvertretung ist bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften naturgemäß nicht möglich.

  3. eigene WE:

    • Gemäß § 164 I BGB gibt der Vertreter eine eigene WE ab. Hiervon sind die Fälle der Botenschaft abzugrenzen.

  4. in fremdem Namen:

    • Die Stellvertretung muss offenkundig sein. Ausnahmen gelten bei:

      • unternehmensbezogenen Geschäften

      • Geschäft für den, den es angeht (z.B. Bargeschäfte des täglichen Lebens)

      • Handeln unter fremdem Namen (Identitästäuschung)

    • Rechtsfolgen der fehlenden Offenkundigkeit:

      • keine Bindungswirkung für den Vertretenen

      • keine Genehmigungsfähigkeit (§ 177 I BGB) durch Vertretenen

      • Selbstverpflichtung des Vertreters

      • § 164 II BGB, Anfechtungsausschluss zu Lasten des Vertreters

  5. Vertretungsmacht:

    • Der Vertretene wird nur gebunden, soweit der Vertreter mit Vertretungsmacht handelt. Vertretungsmacht kann folgen aus:

      • Vollmacht § 167 BGB

      • gesetzliche Vertretungsamacht; ggf. organschaftliche Vertretungsmacht

      • Rechtsscheinvollmachten

  6. kein Missbrauch:

    • bei Missbrauch der Vertretungsmacht tritt keine Bindung ein z.B.:

      • Kollusion, § 138 I BGB

      • sonstige Missbrauchsfälle, § 242 BGB

  7. Rechtsfolge

    • Vertretung mit Vertretungsmacht

      • Vertretungswirkung, § 164 I BGB

      • Vertreterhaftung gegenüber dem Konrahenten (§§ 280 I, 241 II, 311 III; §§ 823 ff. BGB) und gegenüber dem Vertretenen (z.B. §§ 280, 662 BGB)

    • Vertretung ohne Vertretungsmacht

      • Schicksal des Rechtsgeschäftes, §§ 177 ff. BGB

      • Vertreterhaftung, § 179 BGB, c.i.c. (str., §§ 823 ff. BGB)

      • Str., ob Haftung des Vertretenen aus c.i.c.

Prüfungsschema Erlöschen des Primäranspruchs

nach §§ 275, 326 I 1 BGB

  1. Anspruch entstanden

    • Einigung/ keine Wirksamkeitshindernisse

    • ggf. Fälligkeit

  2. Anspruch erloschen

    a) § 275 I BGB

    • Stückschuld/ Gattungsschuld (Gattungsschulden sind Beschaffungsschulden)/ Geldschuld (keine Unmöglichkeit “Geld hat man zu haben”; § 270 BGB sog. qualifizierte Schickschuld)

    b) § 326 I 1 BGB - Erlöschen des synallagmatischen Gegenanspruches

    • Grundsatz § 326 I 1 BGB - Befreiung von der Gegenleistungspflicht

    • Ausnahme - Gegenleistung bleibt bestehen: § 326 II S. 1 Fall 1 BGB, § 326 II S. 1 Fall 2 BGB, § 326 III BGB, Übergang der Preisgefahr

    c) § 326 I 2 BGB - Unmöglichkeit der Nacherfüllung

    • Im Falle der Unmöglichkeit der Nacherfüllung greift § 326 I 1 BGB nicht. Das Schicksal des Zahlungsanspruches richtet sich allein nach § 437 BGB.

  3. Anspruch gehemmt

    • § 275 II BGB - unverhältnismäßiger Aufwand

    • § 275 III BGB - persönliche Unzumutbarkeit

§ 326 I 1 BGB - Erlöschen der Gegenleistungspflicht

  1. Anwendbarkeit:

    • Keine Sach-/ Rechtsmängelgewähr

    • keine Unmöglichkeit der Nacherfüllung

    • keine Gesellschaftsverträge

  2. wirksamer gegenseitiger Vertrag:

    • Einigung

    • keine Wirksamkeitshindernisse

  3. Unmöglichkeit - Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 I-III BGB:

    • Unmöglichkeit i.S.v. § 275 I-III BGB

    • einer synallagmatischen Leistungspflicht

  4. Übergang der Preisgefahr nach § 326 II 1 Fall 1 BGB bei Verantwortlichkeit des Gläubigers

    Der Gegeneleistungsanspruch bleibt nach § 326 II 1 Fall 1 BGB bestehen, wenn der Gläubiger allein oder weit überwiegend für den Eintritt der Unmöglichkeit verantwortlich ist. Nach allgemeiner Auffassung liegt eine Verantwortlichkeit des Gläubigers in folgenden Fällen vor:

    • Verletzung einer vertraglichen Verhaltenspflicht

    • unerlaubte Handlung

    • Obliegenheitsverletzung

    • vertragliche Risikoübernahme

    • (P) § 242 BGB - Risiko für Untergang entstammt der Gläubigersphäre

  5. Übergang der Preisgefahr nach § 326 II 1 Fall 2 BGB - Annahmeverzug des Gläubigers

  6. speziellere Preisgefahrtragungsregeln:

    • § 446 BGB: Gefahrübergang

    • § 447 BGB: Gefahrübergang beim Versendungskauf (BEACHTE: § 475 II BGB)

    • § 615, § 616 BGB: Sonderregeln Dienst- und Arbeitsrecht

    • § 644, § 645 BGB: Sonderregeln Werkrecht

    • Zweckerreichung: nach h.M. ist ein Teilvergütungsanspruch zu gewähren. Dieser umfasst nach teilweise bestrittener Auffasung auch einen anteiligen Gewinn. Im WEkr- und Reiseverträgen kann § 645 BGB analog herangezogen werden.

    • Zweckstörung: Anwendungsbereich des § 326 I 1 BGB nicht eröffnet.

    • Reiserecht: Tritt der Reisende nach § 651i BGB zurück, so erlischt der Anspruch des Reiseveranstalters aus § 651a BGB auf Entrichtung des Reisepreises. In Ausnahme zu § 326 I 1 BGB besteht aber ein Ersatzanspruch. Überdies gilt § 645 BGB.

  7. Rechtsfolgen:

    • Erlöschen des Gegenanspruchs - § 326 I 1 BGB

    • Surrogatsherausgabe (§§ 285 I, 275 IV BGB) - § 326 III BGB

    • Rückgewähr erbrachter Leistungen - §§ 346 I, 326 IV, 275 IV BGB

    • Rücktritt - §§ 346 I, 323, 326 V, 275 IV BGB

Prüfungsschema Schadensersatz gem. §§ 280 I, III, 283, 275 IV BGB

  1. Schuldverhältnis

    • vertragliche Schuldverhältnisse

    • gesetzliche Schuldverhältnisse. Ausnahmen:

      • Herausgabeansprüche gem. § 812 I BGB unterliegen der Sonderregelung durch die §§ 818 III, IV, 819, 292, 989 BGB

      • Ansprüche aus § 823 BG sind auf Naturalrestitution gerichtet, § 249 I BGB. Bei Unmöglichkeit gilt § 251 BGB.

      • Auf § 985 BGB ist § 280 BGB nach h.M. nicht anwendbar, da die Rechtsfolgen für die Unmöglichkeit der Herausgabe in den §§ 987 ff. BGB (EBV) abschließend geregelt sind und sonst die Opfergrenze des § 985 BGB überschritten wäre.

      • Ebenso wird § 1004 I BGB nicht von § 280 BGB erfasst.

  2. nachträgliche Unmöglichkeit einer Leistungspflicht

  3. vom Schuldner vermutet zu vertreten

    • Grundsatz- § 280 I 2 BGB

    • Haftungserleichterung - § 300 I BGB bei Annahmeverzug des Gläubigers -> Haftung nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

    • Haftungsverschärfung - § 287 S. 2 BGB bei Schuldnerverzug -> Haftung auch für zufälligen Untergang (Garantiehaftung)

    • Haftungsverschärfung - § 276 I 1 BGB bei Übernahme einer Garantie bzw. eines Beschaffungsrisikos

  4. Rechtsfolge:

    • Schadensersatz statt der Leistung: eine Naturalrestitution ist wegen Unmöglichkeit der Leistungspflicht ausgeschlossen, so dass der Gläubiger in Geld (§ 251 BGB) so zu stellen ist, wie er stünde, wenn gehörig erfüllt worden wäre, positives Interesse.

    • Ausschluss des (Primär) Anspruches - § 281 IV BGB: Rechtsgedanke des § 281 IV BGB

    • Schadensersatz neben Rücktritt - § 325 BGB

    • bei gegenseitigem Vertrag Rückgabepflicht des Gläubigers - § 285 V BGB

Prüfungsschema Schuldnerverzug

  1. Anwendbarkeit

  2. Schuldverhältnis

    • rechtsgeschäftlich begründetes Schuldverhältnis (Vertrag)

    • gesetzliches Schuldverhältnis (z.B. §§ 812, 985, 987 ff BGB)

  3. fälliger durchsetzbarer Anspruch

  4. Nichtleistung trotz Möglichkeit

    • “Unmöglichkeit schließt Verzug aus”

  5. Mahnung bzw. Entbehrlichkeit der Mahnung

    • Mahnung § 286 I 1 BGB

      • Mahnung i.S.e. eindeutigen bestimmten Leistungsaufforderung ist eine geschäftsähnliche Handlung, für die die §§ 104 ff. BGB analog gelten (z.B. Zugang analog § 130 I 1 BGB)

    • Mahnungsersatz § 286 I 2 BGB

      • Erhebung der Klage i.S.v. § 253 ZPO

      • Zustellung eines Mahnbescheides gem. §§ 688, 693 ZPO

    • Entbehrlichkeit der Mahnung

      • § 286 II Nr. 1 BGB - Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt

      • § 286 II Nr. 2 BGB - Leistungszeitpunkt ab einem beliebigen Ereignis kalendermäßig berechenbar

      • § 286 II Nr. 3 BGB - ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung durch den Schuldner

      • § 286 II Nr. 4 BGB - in anderen Fällen, in denen aus besonderen Gründen bei Interessenabwägung der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

    • Sonderfall Geldschuld § 286 III BGB

      • 30-Tage- Regelung. Wenn nach obigen Kriterien noch kein Verzug eingetreten ist, kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug.

  6. Vertretenmüssen

    • nach § 286 IV BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, wenn er die Leistungsverzögerung nicht zu vertreten hat.

  7. Rechtsfolge

    • Ersatz des Verzögerungsschadens - §§ 280 I, II, 286 BGB

    • Zinsschäden - §§ 288, 289 BGB

    • Haftungsverschärfung - § 287 S. 1 und S. 2 BGB

Prüfungsschema Störung der Geschäftsgrundlage - § 313 BGB

  1. Anwendbarkeit:

    • Die Lehre von der Geschäftsgrundlage ist nur bei vertraglichen Schuldverhältnissen anwendbar (NICHT gesetzliche)

    • eine Anwendung auf sachenrechtliche Verträge kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Besonderheiten des Sachenrechts müssen jedoch beachtet werden.

    • vorrangig sind zudem die Grundsätze der Auslegung, §§ 133, 157, 242 BGB.

    • auf gehen Anfechtung, Haftung für Mängel sowie Kündigungsrecht der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vor.

  2. Geschäftsgrundlage

    • Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei bzw. die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien nicht auf diesen Vorstellungen aufbaut.

    • zwei Fälle werden unterschieden:

      • zum einen greift § 313 I BGB ein, wenn sich Umstände nach Vertragsschluss ändern

      • zum anderen können die Parteien § 313 II BGB auch bei Vertragsschluss von Umständen ausgehen, die sich im Nachhinein als falsch herausstellen

    • drei Elemente der Geschäftsgrundlage:

      • faktisches Element: Der Umstand ist von mindestens einer Partei für die andere erkennbar vorausgesetzt worden.

      • hypothetisches Element: Bei Kenntnis der Sachlage hätte die Partei den Vertrag nicht oder nicht so abgeschlossen.

      • normatives Element: Der Kontrahent hätte sich redlicherweise auf die Berücksichtigung des Umstandes einlassen müssen, d.h. der Umstand fällt nicht in den ausschließlichen Risikobereich des Anspruchstellers (Interessenabwägung).

  3. Fehlen bzw. Störung

    • § 313 I BGB - Änderung der Umstände: Damit wird an objektive Veränderungen angeknüpft.

    • § 313 II BGB - Fehlvorstellungen: Die Umstände, welche die Geschäftsgrundlage bilden, müssen von der Realität abweichen. Zunächst ist an konkrete Vorstellungen der Parteien anzuknüpfen. § 313 II BGB setzt voraus, dass die tatsächlichen Umstände anders sind und sich anders entwickeln als von den Parteien subjektiv vorausgesetzt oder erwartet.

    • Zeitpunkt: Ob die Störung nach oder vor dem Vertragsschluss eintritt, ist unerheblich.

  4. Erheblichkeit

    • Es muss eine schwerwiegende Änderung vorliegen bzw. es müssen wesentliche Vorstellungen betroffen sein. Derart erheblich ist das Abweichen, wenn bei wertender Betrachtung aus der Perspektive eines verständigen Beobachters anznehmen ist, dass zumindest eine Partei den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätte, wenn sie die tatsächlichen Umstände gekannt hätte (§ 313 I BGB).

    • Festhalten am Vertrag nicht zumutbar: Die Schwelle der Zumutbarkeit ist dann überschritten, wenn das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mer zu vereinbarenden Ergebnissen führt.

  5. Rechtsfolge: KEIN Wahlrecht

    • Grundsatz: Vertragsanpassung - § 313 I BGB

    • Ausnahme: Vertragsauflösung - § 313 III BGB

      • Rücktrittsrecht

      • bei Dauerschuldverhältnissen Kündigungsrecht

Prüfungsschema Rücktritt

  1. Anwendbarkeit:

    • §§ 346 ff. BGB gelten nur für schuldrechtliche Verträge

    • Es gibt KEINEN Rücktritt von dinglichen Verfügungen

    • bei Dauerschuldverhältnissen tirtt an die Stelle des Rücktrittsrecht die ex-nunc-wirkende Kündigung

  2. Rücktrittserklärung § 349 BGB

    • die empfangsbedürftige Rücktrittserklärung i.S.d. § 349 BGB ist ein einseitiges, bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft

  3. Rücktrittsgrund

    • vertraglicher Rücktrittsvorbehalt

    • gesetzliche Rücktrittsgründe (die wichtigsten)

      • § 323 I Fall 1 (Nichtleistung) und § 323 I Fall 2 BGB (Schlechtleistung i.V.m. z.B. §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 634 Nr. 3 Fall 1 BGB)

      • § 324 BGB (Pflichtverletzung i.S.d. § 241 II BGB)

      • § 326 V BGB (Unmöglichkeit i.S.d. § 275 I-III BGB)

  4. kein Ausschluss

    die wichtigsten Ausschlussgründe sind:

    • Parteivereinbarung bzw. AGB (unter Beachtung der Klauselverbote)

    • § 323 V S. 2 BGB (unerhebliche Pflichtverletzung)

    • § 323 VI BGB (rücktrittsberechtigter Gläubiger ist im Annahmeverzug oder (überwiegend) verantwortlich für die Rücktrittsumstände)

    • § 350 BGB (bei Bestimmung einer Frist für das vertragliche Rücktrittsrecht erlischt dieses, falls es nicht vor Ablauf der Frist erklärt wird)

    • §§ 442, 640 II BGB (Ausschluss bei Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels im Kauf- und Werkrecht)

    • § 377 HGB (Rügepflichtverletzung)

  5. Rechtsfolgen

    • Herausgabe - § 346 I Fall 1 und 2 BGB

    • Wertersatz - § 346 II BGB

    • Schadensersatz - § 346 IV i.V.m. §§ 280- 283 BGB: bei Verletzung einer Pflicht aus § 346 I BGB im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses

    • Nutzungs- und Verwendungsersatz - § 347 I und II BGB

Prüfungsschema Aufrechnung

  1. Aufrechnungserklärung - § 388 BGB

    • Empfangsbedürftige Willenserklärung § 388 S. 1 BGB

    • Bedingungsfeindlichkeit § 388 S. 2 BGB

  2. Aufrechnungslage - §§ 387, 390 BGB

    • “fällig” - Die Hauptforderung muss erfüllbar sein. Das ist dann der Fall, wenn der Schuldner berechtigt ist, diese zu erfüllen.

    • gegenseitig - Die Parteien müssen sich jeweils sowohl als Gläubiger als auch als Schuldner gegenüberstehen (§ 387 BGB); Ausnahme - §§ 406, 566d BGB

    • gleichartig - Dies ist in erster Linie bei Geldforderungen der gegeben, darüber hinaus bei Schulden auf Gegenstände derselben Gattung denkbar. Die Gleichartigkeit muss zum Zeitpunkt der Aufrechnung bestehen.

    • durchsetzbar - Das ist der Fall, wenn sie voll wirksam und fällig ist. Sie muss gerichtlich erzwingbar sein, d.h. es dürfen keine Einreden bestehen, § 390 BGB.

  3. kein Ausschluss

    • Parteivereinbarung

    • beschlagnahmte Passivforderung - § 392 BGB

    • Passivforderung aus §§ 823 ff. BGB - Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB

      • “Gegen” eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung ist die Aufrechnung unzulässig -> Der Täter darf nicht aufrechnen!

      • Die Vorschrift verhindert die Privatrache des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner, indem sie den Geschädigten einen Anspruch gewährt, der nicht im Wege der Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden kann.

    • unpfändbare Passivforderung - Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB

    • Ausschluss aufgrund der Eigenart des Schuldverhältnisses

  4. Rechtsfolge

    • rückwirkendes Erlöschen der Forderung - § 389 BGB

    • Rechtskraftwirkung § 322 II ZPO

Prüfungsschema Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)

  1. Bestehen eines fremden Schuldverhältnisses

  2. Einbeziehungsvoraussetzungen (VSD)

    • Leistungsnähe:

      Erforderlich ist eine Leistungsnähe, also bestimmungsgemäßer Kontakt des Dritten mit der Leistung des Schuldners. Der Dritte muss den Gefahren des Schuldverhältnisses in gleichem Maße ausgesetzt sein, wie der Gläubiger.

    • Gläubigernähe bzw. Einbeziehungsinteresse:

      Weiterhin ist ein Schutzinteresse, also ein Interesse des Gläubigers an der Einbeizehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages, erforderlich.

      • Insbesondere für Körper- und Sachschäden ist dies nach der Rechtssprechung und einem Teil der Literatur nur der Fall, wenn der Gläubiger gegenüber dem Dritten eine Schutz- und Fürsorgepflicht innehat, ihm also dessen “Wohl und Wehe” anvertraut hat (“Wohl und Wehe-Formel”)

      • Bei reinen Vermögensschäden reicht dagegen nach überwiegender Ansicht jedes vertragliche Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Vertrag aus. Es ist dabei durch Auslegung zu ermitteln, ob die Vertragsparteien den Willen hatten, zugunsten des Dritten eine Schutzpflicht zu begründen.

      • Eine Einbeziehung in den Schutzbereich konnte sich jedoch aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Berufs- bzw. Expertenhaftung ergeben.

        • Ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht auch bei gegenöäufigen Interessen jedenfalls dann, wenn eine Person, die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunge verfügt, auftragsmäßig ein Gutachten oder Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Besteller mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll. Auf diese Weise haften öffentlich bestellte Sachverständige, die in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht. Dabei ist entscheidend, ob der Sachverständige nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, sein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdirspositionen gemacht.

        • Darüber hinaus ist anerkannt, dass auch solche Sachverständige, die ohne staatliche Anerkennung gutachterlich tätig werden, nach den für Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgestellten Grundsätzen jedenfalls dann nicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner haften, sondern auch Dritten für die Richtigkeit ihres Gutachten einstehen müssen, wenn der Auftrag zur Erstattung des Gutachten nach dem zugrunde zu legenden Vertragswillen der Parteien den Schutz Dritter umfasst. Der Auftraggeber hat regelmäßig ein Interesse an der Einstandspflicht des Gutachters gegenüber Dritten, wenn dieser Dritte durch das Gutachten zu Vermögensdispositionen bewegt werden soll. Ohne eine entsprechende Einstandspflicht wird der Dritte nämlich dem Gutachten in der Regel kein Vertrauenschenken und den Empfehlungen folgen wollen.

        • Dies führt auch nicht etwa zu einer unzumutbaren Haftungsausweitung zulasten des Gutachters. Gerade in Fällen, in denen Gutachten erstellt werden, um Dritte zu Vermögensdispositionen zu bewegen, kann ein Schaden von vorneherein nur bei dem Dritten eintreten.

    • Erkennbarkeit der Einbeziehung:

      Für die Einbeziehung in den Schutzbereich ist weiterhin die Erkennbarkeit von Leistungsnähe und Einbeziehungsinteresse für den Schuldner erforderlich.

    • Schutzbedürftigkeit des Dritten:

      Letztlich ist eine besondere Schutzbedürftigkeit des Anspruchstellers erforderlich. Diese besteht, wenn der Dritte keine eigenen, inhaltlich gleichwertigen vertraglichen Ansprüche gegen einen anderen Schuldner hat.

§ 398 BGB - Abtretungsprüfungsschema

  1. Anwendbarkeit

    • Forderungen:

      Schuldrechtliche Ansrpüche sind durch Abtretung nach Maßgabe der §§ 398 ff. BGB übertragbar.

    • andere Rechte - § 413 BGB:

      Greift nur, wenn für diese anderen Rechte keine besonderen Übertragungsvorschriften bestehen (daher geringe Bedeutung).

  2. Abtretungsvertrag

    • Einigung i.S.d. §§ 398, 145, 147 BGB

    • Inhalter der Einigung

    • Wirksamkeit:

      Eine Unwirksamkeit des Abtretungsvertrages kann sich ergeben aus:

      • Unbestimmtheit der Abtretungsvereinbarung

      • § 134 BGB (Gesetzesverstoß)

      • § 138 BGB und § 307 BGB

  3. kein Ausschluss

    • Inhaltsänderung - § 399 Fall 1 BGB

      Die Unabtretbarkeit einer Forderung kann sich bereits aus ihrer Eigenart ergeben, was §§ 399 Fall 1 BGB feststellt.

    • Parteivereinbarung - § 399 Fall 2 BGB

    • Unpfändbarkeit - § 400 BGB

      Wie bei § 394 BGB können Pfändungsgrenzen nicht durch Abtretung unterlaufen werden.

    • weitere Abtretungsverbote ergeben sich aus Vorschriften außerhalb der §§ 398 ff. BGB (vgl. z.B. §§ 473, 717 BGB)

  4. Berechtigung

    Der Abtretende muss Forderungs- oder Rechtsinhaber sein (zur Zeit der Abtretung). Beachte: Einen gutgläubigen Forderungserwerb vom Nichtberechtigten gibt es nicht (Ausnahmevorschrift hier § 405 BGB).

  5. Rechtsfolgen:

    • Gläubigerwechsel (§ 398 S. 2 BGB); aber kein Parteiwechsel

    • Übergang von akzessorischen Nebenrechten (§ 401 BGB), d.h. Übergang von Bürgschaft, Hypothek und Pfandrecht

    • Einwendungs- und Einredenerhalt (§ 404 BGB)

    • Aufrechnungserhalt ggü. dem neuen Gläubiger (§ 406 BGB)

    • Schutz bei Leistung an den Altgläubiger (§ 407 BGB)

    • Schutz bei mehrfacher Abtretung (§ 408 BGB)

§ 255 BGB - Anspruch auf Abtretung

  1. Anwendbarkeit

    • Abgrenzung zur Gesamtschuld:

      § 426 und § 255 BGB verkörpern zwei sich ausschließende Regresswege. § 426 BGB gilt für gleichstufige Verpflichtungen; § 255 BGB greift bei fehlender Gleichstufigkeit (wohl h.M.). Typischer Anwendungsfall des § 255 BGB ist, dass sich eine Herausgabepflicht in eine Schadens- oder Wertersatzpflicht wandelt und der Gläubiger weitere Ansprüche gegen unerlaubt Handelnde hat.

    • Abgrenzung zum gesetzlichen Forderungsübergang:

      Als speziellere und stärkere Normen gehen die Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang dem Zessionsregress nach § 255 BGB vor.

  2. Voraussetzungen

    Die Rechte aus § 255 BGB stehen grds. jedem Schädiger zu, gleichgültig ob er aus Vertrag, Delikt oder einem sonstigen Rechtsgrund haftet.

    • Verlust der Sache:

      Der Zessionsregress i.S.d. § 255 BGB knüpft grds. an den Verlust einer Sache an. Irrelevant ist, ob die Sache untergeht, in das Eigentum eines anderen gelangt oder lediglich ein Besitzverlust eintritt.

    • Verlust eines Rechtes:

      Zessionsregress auch bei Verlust eines Rechtes mgl.

  3. Rechtsfolgen

    • Anspruch auf Abtretung: Die Ausgleichsforderung, die der Gläubiger gegen einen weiteren Schuldner hat, geht nicht qua Gesetz auf den Schuldner über. Dieser hat lediglich einen Anspruch auf Abtretung (§ 255 BGB), den er regelmäßig im Wege des § 273 BB geltend machen kann.

    • nach der Abtretung Regressanspruch (Zessionsregress): nach erfolgter Abtretung kann von einem weiteren Schuldner aus rechtsgeschäftlich abgetretenem Recht Ausgleich verlangt werden

    • Erwerb von Eigentum: Mit der Abtretung der Herausgabeansprüche erwirbt der Ersatzpflichtige gem. §§ 929, 931 BGB zugleich das Eigentum an der Sache. Mithin kann er im Folgenden den Anspruch aus § 985 BGB gegen jeden Besitzer geltend machen.

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

  1. dogmatische Herleitung: Richtig dürfte sein, den VSD aus der ergänzenden Vertragsauslegung abzuleiten.

  2. Schuldverhältnis: Die Grundsätze des VSD gelten für alle vertraglichen Schuldverhältnisse; sie sind darüber hinaus auch im Rahmen der c.i.c. anwendbar.

  3. Leistungsnähe:

    Leistungsnähe des Dritten besteht, wenn er bestimmungsgemäß genauso wie der Gläubiger mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommt.

  4. Gläubigernähe:

    Gläubigernähe des Dritten besteht, wenn er eine gewisse Schutzverpflichtung durch den Gläubiger in Anspruch nehmen kann, d.h. der Gläubiger ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich hat:

    • Immer bei sog. “Wohl und Wehe”-Verhältnis (familienrechtlicher Fürsorge)

    • Ebenfalls, wenn durch Auslegung ein vertragliches Schutzverhältnis festzustellen ist: so bei arbeitsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen (personenrechtliches Fürsorgeverhältnis)

    • Im Einzelfall (Auslegung), wenn die Leistung dem Dritten nach dem Vertragsinhalt bestimmungsgemäß auch zugute kommen soll (BGH-heute):

      • Gutachterfälle: Der Dritte wird in den Schutzbereich eines Auskunfts-, Beratungs- oder Gutachtervertrag mit einem Sachverständigen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.) einbezogen, wenn die Auskunft bestimmungsgemäß auch dem Dritten zugänglich war und der Dritte deswegen Dispositionen über sein Vermögen vornimmt.

      • Familienreise: Einbeziehung von mitreisenden Familienmitgliedern in den Schutzbereich eines Reisevertrages bei Vereitelung oder Beeinträchtigung der Reise.

      • Einlagerungsfälle: Einbeziehung von EV-Verkäufern und Sicherungseigentümern in den Schutzbereich von Mietverträgen über gewerblich genutzte Räume.

  5. Erkennbarkeit

    Damit der Schuldner seine potentielle Haftung erkennen und gegebenenfalls vorsorgen kann, muss ihm die Leistungs- und Gläubigernähe erkennbar sein. Hierbei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. So muss der Schuldner zwar wissen, auf welche Personengruppe sich seine Schutzpflicht bezieht. Er muss die Dritten aber nicht nach Zahl und Namen kennen. Der konkrete Schutzbereich ist durch Auslegung der Parteiabrede, insbesondere des Vertragszweckes zu ermitteln, §§ 133, 157, 242 BGB, § 346 HGB.

  6. Schutzbedürftigkeit

    • Schutzbedürftigkeit besteht immer, wenn der Dritte sonst keine eignenen vertraglichen (rechtlich gleichwertigen, nach h.M. bleibt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners außer Betracht) Ansprüche gleich gegen wen hat.

    • Deliktische Ansprüche des Dritten bleiben unberücksichtigt.

  7. Rechtfolgen beim VSD

    • Schadensersatzanspruch des Dritten

      Der Dritte hat aufgrund seiner wirksamen Einbeziehung in den Vertrag einen Schadensersatzanspruch gegen den Kontrahenten des Gläubigers. Sowohl Personen- als auch Vermlgensschäden werden ersetzt. Als Anspruchsgrundlage ist niemals allein der “VSD” zu zitieren, sondern immer ide jeweilige Schadensersatzanspruchsgrundlage i.V.m. VSD.

    • Einwendungen

      Der Schuldner kann vorbehaltlich einer anderslautenden vertraglichen Abrede dem Dritten alle Einwendungen entgegenhalten, die ihm gegen seinen Vertragspartner zustehen. Hervorzuheben ist insbesondere folgenden:

      • Vertragliche Haftungsfreizeichung

      • Gesetzliche Haftungsbeschränkungen

      • eigenes Mitverschulden des Dritten (§ 254 BGB)

      • Zurechnung von Mitverschulden des Gläubigers:

        Umstritten ist, ob sich der Dritte ein Mitverschulden des Gläubigers zurechnen lassen muss. Hier ist zu differenzieren:

        • Nach h.M. muss sich der Dritte analog § 334 BGB im Rahmen vertraglicher Schadensersatzansprüche das Mitverschulden des Gläubigers unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 254 II S. 2, 278 BGB zurechnen lassen. Die Gegenansicht befürwortet eine Zurechnung fremden Mitverschuldens nur soweit der Gläubiger als Erfüllungsgehilfe des Dritten anzusehen ist (§§ 254 II S. 2, 278 BGB).

        • Keine Anwendung findet § 334 BGB analog auf deliktische Ansprüche des Dritten. Hier erfolgt eine Anrechnung des Mitverschulden des Gläubigers nur für den Fall, dass der Gläubiger Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter des Dritten ist, d.h. die Voraussetzungen von §§ 254 II S. 2, 278 BGB müssen vorliegen.

  8. Konkurrenzen

    • Abgrenzung zum VZD i.S.d. § 328 BGB

    • Abgrenzung zur DSL

    • Deliktische Ansprüche: Deliktische Ansprüche bestehen ungeachtet des Vorliegens eines VSD’s. Zwischen Vertrags- und Deliktsrecht besteht echte Anspruchskonkurrenz.

Drittschadensliquidation

  1. Anwendbarkeit

    • § 991 II BGB und § 421 I 2 HGB verdrängen das Rechtsinstitut der “DSL”

    • Vorrangig vor der “DSL” ist “VSD” (Anspruch aus eigenem Recht) zu prüfen.

  2. Geschädigter ist ohne Anspruch

    Der geschädigte Dritte darf keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Schuldner haben. Deliktische Ansprüche bleiben unberücksichtigt.

  3. Anspruchsinhaber ist ohne Schaden

    Der eigentliche Anspruchsinhaber ist infolge der gesetzlichen Gefahrtragungsregeln nicht geschädigt, hat aber dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger (Schuldner).

  4. zufällige Schadensverlagerung

    Von der h.M. wird als Korrektiv eine zufällige Schadensverlagerung verlangt: Als anerkannte Fälle einer zufälligen Schadensverlagerung sind folgende Fallgruppen anerkannt:

    • Obligatorische Entlastung durch Gefahrtragungsregeln (z.B. §§ 447, 644, 2174 BGB (wobei § 474 II BGB und § 421 HGB zu beachten sind)).

    • Obhut für fremde Sachen (z.B. Mieter verwahrt Sachen eines Dritten, Vermieter zerstört die Sache)

    • Mittelbare Stellvertretung bzw. Treuhandfälle (Vertragsschluss auf fremde Rechnung ohne Offenlegung der Vertretung)

  5. Rechtfolge

    • Schadensliquidation im Drittinteresse

      Der Schaden wird zum Anspruch gezogen, so dass der Anspruchsinhaber den Schaden des Dritten im eigenen Namen liquidieren kann.

    • Entschädigung des Dritten

      Der Dritte erhält regelmäßig einen Anspruch gegen den Anspruchsinhaber auf Abtretung der Ersatzansprüche (z.B. 285 BGB oder § 242 BGB) oder Herausgabe des Erlöses.

  6. Verhältnis von VSD und DSL

    • Risikoverlagerung bei Drittschadensliquidation

      Durch die DSL wird der zufällig bei einem Dritten eingetretene Schaden zum Anspruchsinhaber gezogen. Der Schuldner haftet nur dem Vertragspartner. Sein Risiko erhöht sich durch die Berücksichtigung des Dritten nicht.

    • Risikomehrung beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

      Beim VSD kommt es hingegen zur Mehrung der Anspruchsberechtigten. Der Schuldner haftet dem Vertragspartner und dem einbezogenen Dritten.

Befreiende Schuldübernahme - §§ 414 ff. BGB

  1. Anspruch entstanden

    • Einigung

      • Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer - § 414 BGB

        Unabhängig vom Willen des Altschuldners (vg. § 267 BGB) können Gläubiger und Übernehmer vereinbaren, dass der Übernehmer anstelle des Altschuldners die Forderung des Gläubigers zu erfüllen hat, §§ 414, 145, 147 BGB. Durch Auslegung i.S.d. §§ 133, 157 BGB ist zu ermitteln, ob ein echter Schuldnerwechsel i.S.d. § 414 BGB gewollt ist oder der Gläubiger einen zusätzlichen Schuldner erhalten soll. Im letzteren Fall liegt ein kumulativer Schuldbeitritt vor, durch welchen Schuldner und sich verpflichtender Dritter gesamtschuldnerisch haften.

      • Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer - § 415 BGB

        • Möglich ist auch eine Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer, §§ 415, 145, 147 BGB. Aus Gläubigerschutzgründen (Insolvenzrisiko für Übernehmer) steht dieser Vertrag unter dem Genehmigungsvorbehalt des Gläubigers. Er ist nach h.M. eine Verfügung über die Forderung des Gläubigers durch Schuldner und Übernehmer als Nichtberechtigte, so dass die Genehmigung i.S.d. § 415 BGB eine echte i.S.d. § 185 II BGB ist. Das Angebot des Übernehmers gilt im Falle der Verweigerung gemäß § 415 III BGB als Erfüllungsübernahme i.S.d. § 329 BGB.

        • § 416 I BGB enthält eine Genehmigungsfiktion für die Übernahme einer Hypothekenschuld.

    • Wirksamkeitshindernisse

    • Bestehen der Schuld

  2. Anspruch erloschen bzw. gehemmt

    Der Übernehmer kann dem Gläubiger folgende Einwendungen entgegenhalten:

    • gem. § 417 I BGB sind dies zunächst grds. alle Einwendungen des Altschuldners. Davon ausgenommen sind lediglich die Gestaltungsrechte, denn der Beitretende übernimmt nicht das Schuldverhältnis als Ganzes

    • sämtliche Einwendungen aus dem Übernahmevertrag

    • sowie Einwendungen aus dem Grundgeschäft mit dem Gläubiger, sofern die Übernahme gem. § 414 BGB erfolgt (z.B. § 821 BGB). Nicht erfasst sind Einwendungen aus dem Grundgeschäft, das im Fall der Übernahme gem. § 415 BGB dem Verhältnis Schuldner und Übernehmer zugrunde liegt (vgl. § 417 I BGB).

  3. Rechtsfolgen

    • Schuldnerwechsel

    • Bestehenbleiben des Schuldverhältnisses

Vertragsübernahme - §§ 241, 311 I BGB

  1. Vertragsübernahmevertrag

    • Einigung (Verfügungsgeschäft)

      Umstritten ist die dogmatische Konstruktion der Vertragsübernahme:

      • Vertreten wird zum einen eine Kombination aus Abtretungaller Rechte nach §§ 398, 413 BGB und die Übernahme aller Verbindlichkeiten nach §§ 414, 415 BGB. Diese Ansicht missachtet aber den Parteiwillen, der auf einen vollständigen Subjektswechsel innerhalb des bestehenden Vertrages abzielt, denn die in der Stellung als Vertragspartei begründeten Gestaltungsrechte sowie die damit verbundenen Zuständigkeit verbleiben nicht bei der bisherigen Vertragspartei.

      • Die herrschende Ansicht sieht die rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme als einheitliches Rechtsgeschäft, dem entweder ein dreiseitiger Vertrag eigener Art oder eine Vereinbarung zwischen zwei Beteiligten unter Zustimmung des Dritten zugrunde liegt. Folgt man letzterer, modernerer Ansicht, kommen insbesondere die §§ 414 ff. BGB analog zur Anwendung.

      Abrenzung

      Die Vertragsübernahme ist von der Abtretung, der Schuldübernahme sowie insbesondere dem kumulativen Schuldbeitritt abzugrenzen.

    • Wirksamkeitshindernisse: Die Vertragsübernahme bedarf der Form des übernommenen Vertrages.

    • Bestand des Vertrages

  2. Anfechtung

    Eine Anfechtung des Übernahmevertrages ist möglich. Die Anfechtungserklärung muss nach wohl h.M. gegenüber allen weiteren Partnern erklärt werden. Typisch ist eine Anfechtung nach § 123 BGB, allerdings muss die Täuschung beiden Erklärungsempfängern zurechenbar sein.

  3. Einwendungen

    Dem Übernehmer stehen alle Einwendungen aus dem übernommenen Schuldverhältnis zur Verfügung. AGB des übernommenen Vertrages gelten nach h.M. nach der Vertragsübernahme nur bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Übernehmers weiter (str.).

  4. Sicherheiten

    Analog § 401 BGB geht eine etwaige Mitbürgschaft bei der Vertragsübernahme auf Gläubigerseite mit über. Bei Übernahme eines Kreditvertrages auf Schuldnerseite findet § 418 I BGB Anwendung mit der Folge des Erlöschens der Bürgschaft.

  5. Rechtsfolgen

    Der Übernehmer tritt vollumfänglich an die Stelle der ausscheidenden Vertragspartei. Ihm stehen alle Primär- und Sekundäransprüche aus dem übernommenen Vertrag zu. Er muss aber auch alle Pflichten erfüllen. Inhaltlich bleibt der übernommene Vertrag unverändert bestehen.

Grundprüfungsschema Mängelgewähr (§ 437 BGB)

  1. Anwendbarkeit

    • §§ 434 ff. BGB gelten zunächst für alle Kaufverträge über bewegliche Sachen und Immobilien, über Rechte und sonstige Kaufgegenstände (z.B. Unternehmen).

    • Erstreckung auf andere Schuldverhältnisse

      • § 480 BGB Tausch

      • § 650 BGB Herstellung beweglicher Sachen

      • das Schenkungsrecht verweist für die Rechtsmängelhaftung partiell auf das Kaufrecht, § 523 II S. 2 BGB

      • gem. § 365 BGB finden die §§ 434 ff. BGB auch bei Lieferung einer mangelhaften Sache i.R.e. Leistung an Erfüllung statt Anwendung.

    • Abgrenzung zur Nichtleistung: In Abgrenzung zu Ansprüchen und Rechten aus SchuldR AT (Nichtleistung) ist das Gewährleistungsrecht grds. erst ab Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB) anwendbar.

    • KEINE ANWENDUNG (bzw. nur eingeschränkte Anwendung) bei Verbrauchervertrag - digitale Produkte. Ausnahmen bilden Waren i.S.v. § 475b I BGB.

  2. Kaufvertrag: Sach-, Rechts- und Handelskauf

  3. Mangel:

    • § 434 BGB: Sachmangel. Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie den subjektiven, den objektiven und den Montageanforderungen entspricht. Auch die aliud-Lieferung ist ein Mangel.

    • § 435 BGB: Rechtsmangel (dem Sachmangel gleichgestellt). Rechtsmängel bilden grds. alle dinglichen Rechte, die an dem Kaufgegenstand bestehen; alle Rechte, die einem Dritten berechtigten Besitz an der Sache verschaffen oder den Käufer in der Verfügung über die Sache bzw. in deren Nutzung beeinträchtigen. Schließlich zählen hierzu auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen.

  4. zur Zeit des Gefahrübergangs:

    • § 446 BGB - Übergabe der Sache

    • § 447 BGB - Versendungskauf (§ 475 II BGB sperrt beim Verbrauchsgüterkauf die Anwendung des § 447 BGB)

  5. kein Ausschluss:

    • Individualvereinbarung

    • AGB

    • § 442 BGB Mangelkenntnis

    • § 445 BGB

    • § 323 V 2 BGB Bagatellmangel

    • § 323 VI BGB

    • § 377 HGB Verletzung der Rügeobliegenheit

  6. § 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche

    • nach § 438 I-III BGB dürfen Gewährleistungsansprüche nicht verjährt sein

    • nach §§ 438 IV, V BGB können Gestaltungsrechte unwirksam ausgeübt sein

  7. Rechtsfolgen

    • nach § 437 Nr. 1 bis 3 BGB kann der Käufer zwischen Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und frustrierten Aufwendungen wählen

Anspruch auf Nacherfüllung - §§ 439 I, 437 Nr. 1 BGB

  1. Anspruch entstanden

    • Schuldverhältnis:

      wirksamer Sach- oder Rechtskauf, Tausch, Werklieferungsvertrag, u.U. auch Schenkung

    • Mangel:

      • es gelten die allg. Grundsätze

      • Beweislast - § 363 BGB analog

        Es gilt die von der Rspr. in Analogie zu § 363 BGB entwickelte Regel, wonach bis zur Annahme als Erfüllung der Verkäufer, ab diesem Zeitpunkt der Käufer die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt.

      • Verbrauchsgüterkauf - § 477 BGB

        Beweislastumkehr von einem Jahr (bei Tieren 6 Monate)

    • zur Zeit des Gefahrübergangs - §§ 446, 447 BGB

    • kein Ausschluss

      • Individualvereinbarung und AGB (Grenze: §§ 444, 476, 307 ff. BGB)

      • Stellt der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nicht gemäß § 439 V BGB zur Nacherfüllung zur Verfügung, liegt kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen vor (str. ob Obliegenheit oder gar Anspruch des Verkäufers)

      • § 442 BGB: Kenntnis des Käufers vom Mangel (beachte: § 475 III 2 BGB)

      • § 377 HGB: Verletzung der Rügeobliegenheit

  2. Anspruch erloschen

    • § 275 BGB

      Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers kann wegen Unmöglichkeit nach § 275 I BGB erlöschen. In diesem Fall ist der Käufer auf die Geltendmachung der Rechte aus § 437 Nr. 2 und § 437 Nr. 3 BGB beschränkt.

    • sonstige Gründe

  3. Anspruch gehemmt

    • Verjährung

      Gem. § 438 I Nr. 3 BGB beträgt die Regelverjährungszeit zwei Jahre. Längere Fristen gelten u.a. bei Bauwerken sowie Arglist.

    • § 439 IV BGB

      Nach § 439 IV BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung über die §§ 275 II, III BGB hinaus verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Kriterien für die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Kosten sind der Wert der Sach in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels sowie die Frage, ob dem Käufer eine eventuell verbleibende andere Art der Nacherfüllung ebenso zumutbar ist.

      • Sind beide Arten der Nacherfüllung möglich, aber eine Art unverhältnismäßig liegt nach § 439 IV 3 Hs 1 BGB sog. relative Unverhältnismäßigkeit vor.

      • Ist nur eine Art der Nacherfüllung mglich, aber Unverhältnismäßig wird von absoluter Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 439 IV 3 Hs 2 BGB gesprochen.

      Verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung, kann der Käufer nach § 440 S. 1 BGB ohne Fristsetzung zurücktreten (§ 437 Nr. 2 Fall 1), mindern (§ 437 Nr. 2 Fall 2) oder Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 Fall 1) verlangen.

  4. Rechtsfolge

    • Nacherfüllung: Wahlrecht des Käufers

      • Beseitigung des Mangels: § 439 I Fall 1 BGB

      • Lieferung einer mangelfreien Sache: § 439 I Fall 2 BGB

      • Kosten trägt der Verkäufer - § 439 II BGB

      • Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB: Nach § 474 V BGB hat der Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer durchzuführen.

    • Ort der Nacherfüllung

      Die Vorschrift des § 269 BGB ist entsprechend anzuwenden. Danach gilt, dass wenn die Parteien keine Vereinbarung über den Ort der Nacherfüllung treffen (Regelfall), der Ort der Nacherfüllung aus den Umständen folgt. Im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners.

    • Aus- und Wiedereinbau

      • Grundsatz: Verkäufer trifft keine Pflicht zum Aus- und Wiedereinbau

        Nach h.M. trifft den Verkäufer im Fall der Neulieferung keine Pflicht zum Aus- und Wiedereinbau einer eingebauten Kaufsache. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist nur die “Lieferung” einer mangelfreien Sache geschuldet. § 439 III BGB stellt zudem klar, dass der Verkäufer allein Kostenersatz schuldet.

      • Verbrauchsgüterkauf

        Nach EuGH verlangt eine europarechtslinienkonforme Auslegung eine dahingehende Korrektur des bisherigen § 439 I BGB, dass der Verkäufer Aus- und Wiedereinbau vorzunehmen hat. Mit der Neuregelung des $ 439 BGB hat der Deutsche Gesetzgeber sich dagegen entschieden. Der Verkäufer schuldet nach § 439 III BGB insoweit nur Kostenersatz. Die Vereinbarkeit der Neuregelung des § 439 III BGB mit EU-Recht bleibt abzuwarten.

      • § 439 VI BGB - Anwendung der §§ 346 ff. BGB

        Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer

        • nach § 439 VI BGB i.V.m. § 346 I BGB hat der Verkäufer gegen den Käufer zunächst einen Anspruch auf Rückübereignung der mangelhaften Sache

        • Daneben steht ihm nach § 439 VI i.V.m. § 346 I (letzte HS) BGB ein Anspruch auf Nutzungsersatz zu. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor schließt § 475 III S. 1 BGB den Nutzungsersatzanspruch aus.

        • Im Übrigen ist der Käufer bei Verschlechterung der mangelhaft gelieferten Sache zum Wertersatz (§ 439 VI i.V.m. § 346 II BGB) und Schadensersatz (§ 439 VI i.V.m. § 346 IV BGB) verpflichtet.

        Ansprüche des Käufers gegen den Käufer

        Anspruch auf Rückabnahme der Sache kann aus § 439 VI S. 2 BGB abgeleitet werden. Entsprechende Kosten trägt der Verkäufer.

Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 280 I, 437 Nr. 3 Fall 1, 434 (435), 433 BGB

Wird der Käufer infolge der sach- bzw. rechtsmangelhaften Lieferung an seinen außerhalb der Kaufsache liegenden Rechtsgütern (z.B. körperliche Unversehrtheit, Gesundheit, Eigentum) verletzt, kann er bei Verschulden des Verkäufers aber ohne Fristsetzung von diesem Schadensersatz nach § 280 I BGB verlangen. Der Schadensersatzanspruch tritt grds. neben den fortbestehenden Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB). Er kann ebenso neben Rücktritt und Minderung geltend gemacht werden.

  1. Anwendbarkeit

    Grds. erst nach Gefahrübergang i.S.d. §§ 446, 447 BGB

  2. Schuldverhältnis

  3. Pflichtverletzung

    • Pflicht aus § 433 I S. 2 BGB zur Übergabe und Übereignung eines sach- bzw. rechtmangelfreien Kaufgegenstandes

    • Mangel i.S.d. § 434 BGB oder § 435 BGB

    • zur Zeit des Gefahrübergangs

    • kein Ausschluss

      Individualvereinbarung und AGB (unter Beachtung von §§ 444, 307 ff. BGB); § 442 BGB; § 377 HGB

  4. vermutetes Vertretenmüssen § 280 I S. 2 BGB

    • eine Haftungsmilderung kann sich aus Parteivereinbarung oder AGB ergeben

    • übernimmt der Verkäufer eine Garantie i.S.d. § 276 I S. 1 BGB, haftet er verschuldensunabhängig

    • daneben kann sich eine Modifikation des Haftungsmaßstabes aus Gesetz ergeben. Haftungsverschärfend wirkt § 287 BGB (Schuldnerverzug). Eine Hatungserleichterung folgt i.R.d. § 300 I BGB (Gläubigerverzug).

  5. Rechtsfolge

    • Schadensersatz neben der Leistung - § 280 I BGB: insbes. “Mangelfolgeschäden”

    • weitere Rechtsfolgen

      • Nacherfüllungsanspruch bleibt bestehen

      • neben Rücktritt und Minderung anwendbar

      • setzt der Käufer eine Frist zur Nacherfüllung und läuft diese fruchtlos ab, kann neben § 280 I BGB der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung treten

Anspruch auf Verzugsschaden gem. §§ 280 I, II, 286, 437 Nr. 3 Fall 1 BGB

Gerät der Verkäufer mit der Nacherfüllung i.S.d. § 439 I BGB in Schuldnerverzug kann der Käufer Ersatz für seinen Verzugsschaden verlangen.

  1. Anwendbarkeit str.

    Fraglich ist, ob bei Vorliegen eines Mangels der Käufer neben der Nacherfüllung aus § 439 BGB Ersatz für einen potentiellen Verzugsschaden aus §§ 280 I, II, 286, 437 Nr. 3 Fall 1 BGB verlangen kann.

    Minderansicht:

    Ein Anspruch aus §§ 280 I, II, 286, 437 Nr. 3 BGB ist nicht existent. Zwar wird in § 437 Nr. 3 Fall 1 auf “§ 280 BGB” verwiesen, aber durch die konkretisierende Nennung von §§ 281, 283, 311a BGB wird deutlich, dass ein Verweis auf § 286 BGB nicht gewollt ist.

    h.M.:

    Dadurch, dass § 437 Nr. 3 Fall 1 BGB ohne Absatznennung auf § 280 BGB verweist, folgt, dass alle Absätze der Vorschrift anwendbar sind. Danach kann der Käufer SE neben der Leistung aus §§ 280 I, 437 Nr. 3 Fall 1 BGB und §§ 280 I, II, 286, 437 Nr. 3 Fall 1 BGB und SE statt der Leistung aus §§ 281, 283, 311a, 437 Nr. 3 Fall 1 BGB verlangen. §§ 281, 283, 311a BGB werden nur deshalb aufgezählt, weil § 280 III BGB nicht auf § 311a BGB verweist. § 437 Nr. 3 BGB will bei Schlechtleistung wie bei Nichtleistung sämtliche Schadensersatzansprüche neben und statt der Leistung eröffnen.

  2. Voraussetzungen

    • Nacherfüllungsanspruch

      Es muss ein fälliger, einredefreier Nacherfüllungsanspruch (Inzidentprüfung des § 439 I BGB) bestehen. Steht dem Verkäufer insbesondere die Einrede der Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 439 IV BGB zu, scheidet ein Anspruch aus.

    • Nichtleistung trotz Möglichkeit

    • Mahnung bzw. Entbehrlichkeit

    • vermutetes Vertretenmüssen § 286 IV BGB

  3. Rechtsfolge

    Neben der Nacherfüllung i.S.d. § 439 BGB kann der Käufer Ersatz für seinen durch den Verzug mit der Nacherfüllung entstandenen Schaden verlangen.

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281, 437 Nr. 3 Fall 1, 434, (435), 433 BGB

Nach §§ 280 I, III, 281, 437 Nr. 3 Fall 1, 434 (435), 433 BGB kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung (=Nacherfüllung) verlangen, wenn er die Nacherfüllungspflicht nicht fristgemäß erfüllt (er verweigert oder die Nacherfüllung fehlschlägt). Der Anspruch kann grds. nur nach fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist und bei Vertretenmüssen des Verkäufers geltend gemacht werden.

  1. Anwendbarkeit

    • grds. erst ab Gefahrübergang

    • kann neben dem Rücktritt verlangt werden

  2. Schuldverhältnis

  3. Pflichtverletzung

    Umstritten ist, worin beim Anspruch aus §§ 281 I Fall 2, 437 Nr. 3 BGB (“nicht vertragsgemäß”) erbringt, die Pflichtverletzung zu sehen ist.

    z.T.:

    Zum Teil wird die Pflichtverletzung wie beim Anspruch aus §§ 280 I, 437 Nr. 3 Fall 1 BGB allein in der mangelhaften Lieferung gesehen. Der Verkäufer verletzt seine (Haupt-)Pflicht aus § 433 I S. 2 BGB, die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern (Pflichtverletzung 1)

    Gegenansicht:

    Die Gegenansicht betont die Eigenständigkeit des Anspruches aus §§ 280 I, III, 281, 437 Nr. 3 Fall 1 BGB. Die Pflichtverletzung liegt hier anders als beim Anspruch aus §§ 280 I, 437 Nr. 3 Fall 1 BGB nicht in der mangelhaften Lieferung, sondern allein in der Verletzung der Nacherfüllungspflicht aus § 439 I BGB (Pflichtverletzung 2). Entscheidend ist, dass der Verkäufer die Nacherfüllung nicht in der ihm gesetzten Nachfrist erbringt, die Nacherfüllung fehl geht oder diese gänzlich verweigert wird.

    BGH:

    Der BGH scheint auf zwei mögliche Pflichtverletzungen abzustellen. Danach kommt ein Anspruch aus §§ 280 I, III, 281, 437 Nr. 3 Fall 1 BGB sowohl bei mangelhafter Lieferung (Pflichtverletzung 1, § 433 I 2 BGB) als auch bei Verletzung der Nacherfüllungspflicht (Pflichtverletzung 2, § 439 BGB) in Betracht; Wortlautargument aus § 281 I BGB “oder”.

  4. Setzung einer angemessenen Nachfrist

  5. vermutetes Vertretenmüssen § 280 I S. 2 BGB

  6. kein Ausschluss

  7. Rechtsfolge

    • Erlöschen des § 439 I BGB

    • Ersatzfähiger Schaden

    • Wahlrecht des Käufers

      • Kleiner Schadensersatzasnpruch statt der Leistung

        Der Käufer behält die mangelhafte Sache und macht Schäden bzgl. seines Äquivalenzinteresses geltend. Der zu ersetzende Schaden ist zumindest der Minderwert der Sache. Ersatzfähige Schadensposten sind aber auch Reparaturkosten oder ein entgangener Gewinn aus fehlgeschlagener Weiterveräußerung. Der kleine Schadensersatz statt der Leistung kann ohne weitere Voraussetzungen geltend gemacht werden.

      • Großer Schadensersatz statt der Leistung

        Käufer kann folgendes Verlangen

        • Er gibt die Kaufsache unter Erstattung des Kaufpreises zurück (vgl. § 281 V i.V.m. § 346 BGB) und

        • erhält daneben eingetretene Schäden bezüglich seines Äquivalenzinteresses ersetzt. Dies sind z.B. Kosten für einen Deckungskauf oder entgangener Gewinn für den Fall eines gescheiterten Weiterverkaufs.

        Großer Schadensersatz statt der Leistung kann unter der zusätzlichen Voraussetzung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung i.S.d. § 281 I 3 BGB geltend gemacht werden.

        Hat der Käufer sich zuvor für eine Minderung entschieden, scheidet nach h.M. die Geltendmachung von großem Schadensersatz aus. Andernfalls würde die Bindungswikrung eines Gestaltungsrechtss unterlaufen.

      • Teilleistung - § 281 I 2 BGB

        Bei einer Teilleistung kann der Käufer SE statt der Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

    • Anspruchskumulation

      Kommt es durch die Pflichtverletzung des Käufers (mangelhafte Lieferung, nicht Nacherfüllung) zu mehreren Schäden, können diese aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen ersetzt werden.

Anspruch auf Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. §§ 311a II S. 1 Fall 1, 437 Nr. 3 Fall 1, 434 (435), 433 BGB

Gemäß §§ 311a II S. 1 Fall 1, 437 Nr. 3 Fall 1, 434 (435), 433 BGB kann der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung für den Fall verlangen, dass dem Verkäufer die Nacherfüllungspflicht anfänglich unmöglich ist. Der Anspruch kann ohne Setzung einer angemessenen Frist aber nur bei Verschulden des Verkäufers geltend gemacht werden.

  1. Anwendbarkeit. grds. erst nach Gefahrübergang

  2. Schuldverhältnis

  3. Pflichtverletzung

    • Leistungspflicht

    • Mangel

    • zur Zeit des Gefahrübergangs

    • kein Ausschluss

  4. anfängliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung

    Die Schadensersatzpflicht aus § 311a II S. 1 Fall 1 BGB verlangt, dass dem Verkäufer seien Pflicht zur Nacherfüllung anfänglich unmöglich i.S.v. § 275 I-III BGB ist. In diesem Fall entfällt das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Nachfrist.

  5. Kenntnis bzw. verschuldete Unkenntnis

    Gem. § 311a II S. 2 BGB besteht die Pflicht zum Schadensersatz nur, wenn der Schuldner (Verkäufer) das Leistungshindernis kannte oder seine Unkenntnis zu vertreten hat.

  6. Rechtsfolgen

    • Schadensersatz statt der Leistung

    • Rückforderung des Geleisteten (V->K)

    • Schadensersatz neben Rücktritt (§ 325 BGB) und Anspruchskumulation

  7. Verjährung

    Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung aus § 311a II S. 1 Fall 1, 437 Nr. 3 Fall 1, 434 (435), 433 BGB richtet sich nach § 438 BGB (Regelverjährungszeit zwei Jahre, vgk. § 438 I Nr. 3 BGB).

Anspruch auf Aufwendungsersatz - §§ 284, 437 Nr. 3 Fall 2, 434 (435), 433 BGB

Aus der Formulierung “anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung” ist zu schließen, dass alle Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung vorliegen müssen (§§ 281, 283, 311a BGB), d.h. frustrierte Aufwendungen (unabhängig von ihrer Rentabilität) werden grds. nur bei Verschulden des Verkäufers und grds. nach fruchtlosen Fristablauf gewährt.

  1. Anwendbarkeit

    • die kumulative Geltendmachung von SE statt der Leistung und frustrierter Aufwendungen ist ausgeschlossen (“anstelle”, § 284 BGB).

    • frustrierte Aufwendungen können neben Rücktritt und Minderung verlangt werden

    • praktische Bedeutung hat § 284 BGB insbesondere bei Verträgen, die nicht zur Gewinnerzielung, sondern zu ideellen oder konsumtiven Zwecken abgeschlossen worden sind. Bei Verträgen, die zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken geschlossen wurden, erfolgt der Schutz des Gläubigers regelmäßig bereits über die Rentabilitätsvermutung.

  2. Schuldverhältnis

  3. “anstelle Schadensersatz statt der Leistung”

    • Leistungspflicht

    • Mangel

    • zur Zeit des Gefahrübergangs

    • kein Ausschluss

    • §§ 281, 283, 311a II BGB

      • liegt ein Fall der verzögerten, verweigerten oder fehlgeschlagenen Nacherfüllung vor, ist eine Fristsetzung nötig (vgl. § 281 I BGB)

      • ist die Nacherfüllung i.S.d. § 275 I-III BGB unmöglich, entfällt das Fristsetzungserfordernis (§§ 280 I, III, 283 BGB oder § 311a II BGB)

    • § 280 I S. 2 BGB: vermutetes Vertretenmüssen

  4. Aufwendungen

    Der Gläubiger muss Aufwendungen gemacht haben. Auswendungen sind im Hinblick auf den Vertrag erbrachte freiwillige Vermögensopfer. Sie können auch in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestehen. Angesichts der Zweckrichtung der Vorschrift begründen aber eignene Arbeitsleistungen des Gläubigers keinen Ersatzanspruch.

  5. im Vertrauen

    Die Aufwendungen müssen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht worden sein. Geschützt sind daher nur Aufwendungen, die nach wirksamer Begründung des Schuldverhältnisses gemacht worden sind. Zu ersetzen sind Aufwendungen, die der Gläubiger billigerweise machen durfte.

  6. Rechtsfolgen

    Der Gläubiger hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz - keinen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses. Er kann nicht geltend machen, dass er den mit gekauften aber nicht gelieferten Gegenstand zwischenzeitig bei einem anderen Anbieter billiger hätte kaufen können.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung gem. §§ 280, 241 II, 433 BGB

  1. Anwendbarkeit

    • in Abgrenzung zu einem Anspruch aus “cic” kommt es auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung an. Liege diese vor Vertragsschluss, greifen die “cic” Grundsätze

    • beruht der eingetretene Schaden auf einem Sach- oder Rechtsmangel, gehen die Ansprüche aus §§ 280, 281, 283, 311a, 437 Nr. 3 Fall 1 BGB vor

  2. Schuldverhältnis

  3. Pflichtverletzung: § 241 II BGB Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht

    Anspruchsbegründend wirkt z.B. die Verletzung von Leistungstreuepflichten (unberechtigte Kündigung), Schutzpflichten (Wahrung der Rechtsgüter des Gläubigers), Mitwirkungspflichten oder Aufklärungspflichten. Namentlich wird vom Gesetz die Pflicht begründet, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers Rücksicht zu nehmen. Anspruchsauslösend kann z.B. wirken:

    • Beschädigung des Eigentums des Gläubigers bei Ausführung der geschuldeten Leistung

    • Beleidigung oder schwere Kränkung des Gläubigers oder seiner nahen Angehörigen

    • der Versuch, Arbeitnehmer des Gläubigers abzuwerben

    Beweispflichtig für alle Voraussetzungen des § 282 BGB ist der Gläubiger mit Ausnahme des Verschuldens. Soweit der Beweis einer Pflichtverletzung in den Fällen einer Schutzpflichtverletzung i.S.v. § 241 II BGB Schwierigkeiten macht, können dem Gläubier allerdings unter dem Gesichtspunkt der Sphärentheorie Beweiserleichterungen zugute kommen.

  4. Vertretenmüssen § 280 I S. 2 BGB

  5. Rechtsfolgen:

    • §§ 280 I, 241 II, 433 BGB: Der Käufer kann Schadensersatz neben der Leistung geltend machen. Dies ist der Fall, wenn die Nebenpflicht nicht so erheblich ist, dass dem Gläubiger die Annahme der Leistung unzumutbar ist.

    • §§ 280 I, III, 282, 241 II, 433 BGB: Der Käufer kann Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Die Pflichtverletzung ist so erheblich, dass dem Gläubiger ein Festhalten an der Leistung nicht zugemutet werden kann.

      Unzumutbarkeit als zusätzliche Voraussetzung des § 282 BGB

      • Die Unzumutbarkeit der Leistungsannahme ist eine Wertungsfrage (hohe Anforderungen).

      • Eine Abmahnung ist zwar gemäß § 282 BGB nicht erforderlich. Allerdings wird man gerade bei weniger gravierenden Pflichtverletzungen des Schuldners nur dann von einer Unzumutbarkeit ausgehen können, wenn der Gläubiger den Schuldner erfolglos abgemahnt hat. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal verlangt der Anspruch aus § 282 BGB daher grundsätzlich das Erfordernis einer Abmahnung. Nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann eine solche entbehrlich sein.

  6. Verjährung

    Sowohl der Anspruch auf SEA statt der Leistung als auch der Anspruch auf SEA neben der Leistung unterliegen der Regelverjährung des §§ 195, 199 BGB.

Anspruch aus § 445a I BGB - selbstständiger Verkäuferregress

§ 445a I BGB gibt bei Verkauf einer neu hergestellten Sache jedem Verkäufer gegen seinen Lieferanten einen selbstständigen Regressanspruch für den Fall, dass er gegenüber dem Käufer Nacherfüllungskosten zu tragen hat. Diese Kosten kann der Verkäufer nach § 445a I BGB von seinem Lieferanten ersetzt verlangen (=verschuldensunabhängiger Aufwendungsersatzanspruch). Im Falle einer Lieferkette erstreckt sich der Regressanspruch gegen jeden weiteren Lieferanten (§ 445a III BGB). Besonderheiten bestehen für den Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB). Davon unabhängig stehen dem Verkäufer gegen seinen Lieferanten die Rechte aus § 437 BGB zu.

  1. Verkauf einer neuen Sache (=objektiv ungebraucht)

  2. Anspruch Käufer gegen Verkäufer aus § 439 BGB (oder § 475 IV BGB)

    • Kostentragungspflicht des Verkäufers (§§ 439 II, III, VI S. 2 und § 475 IV BGB)

    • keine Kulanz:

      Es muss tatsächlich ein Anspruch des Käufers aus § 439 BGB bestehen, so dass den Verkäufer die Kostentragungspflicht (tatsächlich) trift. Bei Kulanz des Verkäufers gegeüber dem (Letzt-)Käufer scheidet ein Verkäuferregress aus § 445a I BGB aus.

  3. derselbe Mangel bei Gefahrübergang

    • Gewährleistungsansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten:

      Der Verkäufer muss gegen seinen Lieferanten einen Nacherfüllungsanspruch haben. Es muss “derselbe” Mangel i.S.v. § 434 BGB zur Zeit des Gefahrübergangs von Lieferant auf den Letztverkäufer vorliegen. Beweislastpflichtig ist grds. der Verkäufer (§ 363 BGB analog). Es darf kein Ausschluss v.a. i.S.v. § 445a IV BGB i.V.m. § 377 HGB vorliegen.

    • Verbrauchsgüterkauf: § 478 I BGB (Beweislastumkehr)

      Verkörpert der Letztkauf einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB ordnet § 478 I BGB für den Fall von § 445a BGB an dass die Beweislastumekhr des § 477 BGB auchzwischen dem Verkäufer und seinem Lieferanten gilt, wobei die Jahresfrist erst mit Ablieferung der Kaufsache an den Verbraucher beginnt.

  4. Rechtsfolgen

    • Anspruch auf Aufwendungsersatz (=selbstständiger Regress) aus § 445a I BGB

      Der Verkäufer hat gegen seinen Lieferanten einen eigenständigen Ersatzanspruch hinsichtlich der Aufwendungen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte. Insbesondere erhält der Verkäufer von seinem Lieferanten

      • Ersatz der Nacherfüllungskosten (Arbeits-, Material- und Wegekosten) sowie die

      • Kosten für ggf. notwendigen Aus- und Wiedereinbau der mangelhaften Kaufsache

    • Lieferkette

      Nach § 445a III BGB findet § 445a I BGB entsprechende Anwendung auf den Regress in Lieferketten, wenn der Lieferant ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist.

  5. Verjährung

    • Grundsatz: § 445b I BGB

      Der Anspruch aus § 445a I BGB verjährt gemäß § 445b I BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.

    • Verjährungsverlängerung: § 445b II BGB

      Nach § 445b II BGB verjährt der Aufwendungsersatzanspruch aus § 445a I BGB frühestens zwei Monate nachdem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers aus § 439 BGB erfüllt hat.

Dachziegelfall: Der Käufer hat im Fall der Nacherfüllung eine Abholpflicht der mangelhaften Sache. Besteht hierbei auch eine Ausbaupflicht?

  • Ist der Verkäufer bereits zum Einbau der veräußerten Sache vertraglich verpflichtet, trifft ihn ebenfalls die Verpflichtung, die Sache infolge der Rückabwicklung des Vertrages wieder auszubauen.

  • Umstritten ist die Rechtslage für den Fall, dass der Verkäufer nur die Lieferung der Kaufsache und nicht deren Einbau schuldet.

    • Im ursprünglichen Dachziegelfall bejahte die Rechtsprechung die Ausbaupflicht. Angesichts der Tatsache, dass die gelieferten Fliesen ihrer Natur nach zwingend eingebaut werden mussten, erscheint es doch angemessen, bei einer Rückabwicklung des Vertrages, die der mangelhaft liefernde Verkäufer zu verantworten hat, ihm auch die Kosten dafür aufzulasten, dass die Rückabwicklung überhaupt möglich wird. Argumentativ sind letztlich die gleichen Erwägungen maßgebend, die bereits zur Bestimmung des Erfüllungsortes bezüglich der Rückabwicklung des Vertrages beim Schldner, bei dem die Sache sich der vertraglichen Bestimmung entsprechend befindet, geführt haben.

    • Im zuletzt entschiedenen Fliesenfall lehnte der BGH die im Dachziegelfall statuierte Ausbaupflicht jedenfalls für den Fall ab, in dem der Käufer qua Gesetz (z.B. durch Eigentumserwerb nach § 946 BGB) Eigentum an der Kaufsach erhält oder die Kaufsache wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird (§§ 93, 94 BGB). Kann der Verkäufer nicht Herausgabe der Fliesen verlangen (§ 346 I BGB) und scheidet für ihn auch ein WErtersatzanspruch nach § 346 II Nr. 2 BGB wegen § 346 III Nr. 1 BGB aus, muss spiegelbildlich auch eine Ausbaupflicht entfallen.

Anspruch aus §§ 445 II, 437 BGB - unselbstständiger Verkäuferregress

Macht der Käufer Rechte aus § 437 BGB gegen seinen Verkäufer geltend, kann der Verkäufer seinerseits gegen seinen Lieferanten aus § 437 BGB vorgehen. Für letzteren Fall ordnet § 445a II BGB an, dass der Verkäufer fristunabhängig die Rechte aus § 437 Nr. 2, 3 BGB gegen seinen Lieferanten hat. Im Falle einer Lieferkette erstrecken sich die Rechte aus §§ 445a II, 437 BGB gegen heden weiteren Lieferanten (§ 445a III BGB). Besonderheiten gelten gemäß § 478 BGB für den Verbrauchsgüterkauf. Neben dem Anspruch aus §§ 445a II, 437 BGB steht dem Verkäufer gegen seinen Lieferanten der selbstständige Regressanspruch aus § 445a I BGB zu.

  1. Verkauf einer neuen Sache (=objektive ungebraucht)

  2. Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer

    • Bestehen eines Käuferrechts aus § 437 BGB

      Der (Letzt) Verkäufer muss dem Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache Mängelgewähr schulden. Insoweit müssen die Voraussetzunge von § 437 BGB vorliegen.

    • aufgrund dessen der Verkäufer die Sache “zurücknehmen” musste

      Der Verkäufer (Unternehmer) muss die mangelhafte Sache vom Verbraucher, dem er sie verkauft hatte, wegen eines Mangels zurücknehmen oder hatte eine Minderung zu akzeptieren:

      • wegen Neulieferung im Rahmen einer Nacherfüllung (h.M.)

      • Rücktritt oder Minderung oder

      • (großer) Schadensersatz statt der Leistung (über den Wortlaut hinaus, h.M.)

      Nötig ist das Bestehen eines tatsächlichen Käuferanspruches. Im Falle bloßer Kulanz des (Letzt) Verkäufers, scheidet ein Verkäuferregress nach § 445a II BGB aus.

  3. Rückgriff des Verkäufers seinem Lieferanten

    Die Rechte des Letztverkäufers gegen seinen Lieferanten müssen weiterhin gemäß § 445a II BGB ihrerseits auf einem Anspruch aus § 437 BGB beruhen:

    1. Kaufvertrag zwischen (Letzt) Verkäufer und Lieferant, § 433

    2. Mangel i.S.v. § 434 BGB

    3. zur Zeit des Gefahrübergangs von Lieferant auf den Letztverkäufer. Die Beweislast richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Der Letztverkäufer, die Lieferanten und die Vorlieferanten müssen den Verkauf an einem Verbraucher und den Sachmangel zur Zeit des Gefahrübergangs sowie die Rücknahme der verkauften Sache durch den Letztverkäufer bzw. die Minderung beweisen

    4. kein Ausschluss (beachte insbes. § 445a IV BGB i.V.m. § 377 HGB und bei Verbrauchsgüterkauf § 478 II BGB (Unzulässigkeit von Gewährleistungsausschluss)

    5. § 445a II BGB - eine Fristsetzung ist für Rücktritt, Minderung und Schadensersatz entbehrlich!!!

    6. Vermutetes Vertretenmüssen bei Schadensersatz (§ 280 I 2 BGB)

    • Verbrauchsgüterkauf: § 478 I BGB (Beweislastumkehr)

    • Lieferkette - § 445a III BGB

  4. Rechtsfolgen

    Der Verkäufer kann die Ansprüche und Rechte, die der Käufer gegen ihn aus § 437 BGB an seinen eigenen Verkäufer (Lieferant) weitergeben und von diesem fristunabhängig Rücktritt, Minderung und Schadensersatz verlangen: § 445a II i.V.m. § 437 Nr. 2 und 3 BGB.

  5. Verjährung

    Nach § 445b II BGB verjähren die Ansprüche aus § 445a II i.V.m. § 437 BGB frühestens zwei Monate nach dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.

Verkäufergarantie - Anspruch aus § 437 und § 443 BGB

Nach dem Wortlaut von § 443 BGB kann zunächst der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie oder eine Haltbarkeitsgarantie für die Kaufsache abgeben. Dogmatisch handelt es sich um eine unselbstständige mangelabhängige Garantie, die neben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB tritt. Im Garantiefall

  • Kann der Käufer für den Fall, dass der Verkäufer bestimmte Leistungen in der Garantie versprochen hat, diese fordern. Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall § 443 BGB i.V.m. der konkreten Garantiezusage;

  • enthält die Garantie keine explizit genannte Rechtsfolge kann der Käufer die aus § 437 BGB folgenden Rechte und Ansprüche mit der Besonderheit geltend machen, dass er nicht das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang zu beweisen hat bzw. der Verkäufer sich nicht nach § 280 I S. 2 BGB exkulpieren kann (Anspruch aus § 437 i.V.m. § 433 BGB).

  1. Schuldverhältnis

  2. Garantieerklärung

    Die Garantieerklärung ist Vertragsbestandteil; eine nachträgliche Garantie ist Vertragsänderung (§ 311 I Fall 2 BGB). Garantie i.S.d. § 443 BGB ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die der Garant die Gewähr für das Vorliegen eines Eigenschaft (ggf. für eine bestimmte Dauer) übernimmt. Sie bezieht sich nur auf die bestimmte Beschaffenheit.

  3. Garantieinhalt

    • Beschaffenheitsgarantie: Gewähr dafür, dass der Kaufgegenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt (Vertragsschluss, Gefahrübergang) bestimmte Eigenschaften aufweist.

    • Haltbarkeitsgarantie: Beinhaltet das Versprechen, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. § 443 II BGB stellt insoweit die widerlegliche Vermutung auf, dass ein während der Garantiezeit auftretender Sachmangel die Garantie begründet. Der Garantiegeber muss sich exkulpieren.

  4. Form

    Grundsätzlich formfrei. Ausnahme:

    • Grundstückskauf - § 311b BGB: notarielle Beurkundung

    • Verbrauchsgüterkauf - §§ 474, 479 BGB: Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein. Mindestinhalt § 479 I S. 2 BGB.

  5. Garantiebedingung

    Da die Garantie dem Käufer ein mehr zu den gesetzlichen Rechten einräumt, kann der Garantiegeber seine Garantie zulässigerweise an bestimmte Bedingungen knüpfen.

  6. Rechtsfolge

    • eigenständiger Garantieanspruch aus § 443 BGB: wenn Garantiegeber konkrete Rechtsfolgen nennt

    • Anspruch aus § 443 i.V.m. § 437 BGB

  7. Verjährung

    • eigenständiger Garantieanspruch aus § 443 BGB, verjährt nach h.M. nach § 195 BGB, also nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften (dreijährige Verjährung)

    • Garantieanspruch aus § 443 i.V.m. § 437 BGB: umstritten

      • Umstritten ist zunächst der Fall, dass die Garantiezeit kürzer oder identisch mit der gesetzlichen Verjährungsfrist aus § 438 BGB (2 Jahre) ist.

        • Zum Teil wird vertreten, dass Garantieansprüche in diesem Fall in der eingeräumten Garantiezeit verjähren; daneben bestehende gesetzliche Gewährleistungsansprüche verjähren nachden hierfür geltenden Grundsätzen.

        • Nach der Gegenansicht beginnt die Verjährung des Garantieanspruchs (§§ 437, 443 BGB) erst mit Auftreten des Mangels.

      • Sofern letzterer Ansicht gefolgt werden sollte, ist im Weiteren umstritten, in welcher Frist die Ansprüche aus § 443 i.V.m. § 437 BGB verjähren.

        • Zum Teil wird auf den Charakter des Anspruches aus §§ 443, 437 BGB als modifizierten Gewährleistungsanspruch verwiesen, so dass sich dessen Verjährung nach § 438 BGB richten soll.

        • Die Gegenansicht betont die Eigenständigkeit des Garantieanspruches (§§ 443, 437 BGB), so dass für die Verjährung § 195 BGB anzuwenden sei.

Herstellergarantie - Anspruch aus § 433 BGB

Wenngleich der Anspruch aus § 443 BGB über die gesetzlichen Mängelgewähransprüche hinaus geht, handelt es sich nicht um einen selbstständigen Garantieanspruch (§§ 241 I, 311 I BGB), der einen über die Sachmängelfreiheit hinausgehenden Erfolg bezweckt, sondern um eine sogenannte unselbstständige Garantie. Hat ein Dritter (Hersteller) eine Garantie i.S.d. § 443 BGB eingeräumt, so kann eine gesamtschuldnerische Haftung i.S.d. §§ 421 ff. BGB bestehen.

  1. Schuldverhältnis

    • Bestehen eines Kaufvertrages zwischen Käufer und Verkäufer

    • zusätzlicher Abschluss eines Garatnievertrages nötig. 2 Mglk.:

      • Der Garantievertrag (§ 443 BGB) wird zwischen Käufer und Garantiegeber geschlossen, wobei der Käufer als Stellvertreter i.S.d. §§ 164 ff. BGB oder als Bote des Garantiegebers auftritt und dessen Angebot übermittelt, dass der Käufer regelmäßig nach §§ 147, 151 BGB annimmt.

      • Denkbar ist daneben, dass Garantiegeber und Verkäufer den Garantievertrag (§ 443 BGB) als echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) schließen.

  2. Garantie:

    • Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 443 I BGB

    • Haltbarkeitsgarantie i.S.d. § 443 II BGB

  3. Form

    grds. formfrei. Ausnahme Verbrauchsgüterkauf § 479 BGB: einfach und verständlich

  4. Rechtsfolge

    • nennt die Garantie konkrete Rechtsfolgen hat der Käufer gegen den Garantiegeber einen direkten Anspruch aus § 443 BGB zu den angegebenen Bedingungen

    • nennt die Garantie keine konkreten Rechtsfolgen hat der Käufer im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes gemäß § 479 III BGB zumindest die aus §§ 439 II, III, V, VI S. 2 und § 475 III S. 1, V BGB bestehenden Ansprüche.

  5. Verjährung

    Die Verjährung des entstandenen Garantieanspruche richtet sich nach § 195 BGB.

Rückforderung der Geschenke - § 812 i.V.m. §§ 527 I, 528 I 1 BGB

  1. Schenkung

    • wirksame Schenkungsabrede i.S.v. §§ 516, 145 ff BGB

    • im Fall des § 527 BGB Vereinbarung einer Auflage

  2. Vollzug

    Es muss eine Zuwendung vorliegen, die zu einer Be- und Entreicherung geführt hat.

  3. Rückforderungsgrund

    1. § 527 BGB Nichtvollzug der Auflage

      • Nichtvollziehung der Auflage: Dabei ist es unerheblich, ob die Auflage ganz oder nur zum Teil nicht vollzogen ist.

      • Verweis auf das Rücktrittsrecht:

        Da § 527 BGB auf die Vorschriften des Rücktrittsrechtes verweist, sind die Voraussetzungen der §§ 323 ff. BGB zu prüfuen. Das heißt:

        • Ist die Erfüllung der Auflage dem Beschenkten unmöglich, kann der Schenker ohne Fristsetzung und ohne Verschulden des Beschenkten den Schenkungsgegenstand herausverlangen (§ 326 V i.V.m. § 323 BGB).

        • Im Übrigen kann der Schenker erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosen Ablauf, Rückforderung verlangen (§ 323 BGB). Entbehlrich ist die Fristsetzung in den Fällen des § 323 II BGB.

    2. § 528 BGB Verarmung

      Gemäß § 528 BGB kann der Schenker die Geschenke bei eigenem Notbedarf zurückfordern. Dies ist der Fall, wenn der Schenker nicht mehr seinen eigenen angemessenen Unterhalt bzw. seine gesetzlichen Unterhaltspflichten bestreiten kann; praktisch bei Sozialhilfebedürftigkeit, wenn der Sozialhilfeträger einen übergeleiteten Anspruch gegen den Beschenkten geltend macht. Anders als bei § 519 BGB reicht Gefährdung nicht aus; insoweit hat § 528 BGB strengere Voraussetzungen.

  4. Kein Ausschluss

    • Ausschluss des § 527 BGB

      Durch den Verweis in das Rücktrittsrecht ist der Anspruch aus § 527 BGB zunächst in den Fällen des § 323 VI BGB ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 527 II BGB (Ausschluss bei Berechtigung eines Dritten Vollzud der Auflage zu verlangen).

    • Ausschluss des § 528 BGB

      Die Rückforderung der Geschenke nach § 528 BGB ist ausgeschlossen, wenn es sich um einen selbstverschuldeten Notbedarf (§ 529 I Fall 1 BGB) handelt, seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind (§ 529 I Fall 2 BGB) oder eine Notbedürftigkeit des Beschenkten (§ 529 II BGB) vorliegt.

    • Anstandsschenkung - § 534 BGB

      Kein Rückforderungsrecht i.S.v. §§ 527, 528 BGB besteht, wenn es sich bei der Schenkung um eine Anstandsschenkung gehandelt hat.

  5. Rechtsfolgen

    Der Beschenkte ist nach §§ 812 I S. 1, 818, 819 I BGB zur Herausgabe des zur Vollziehung der Auflage erhaltenen Zuwendungsgegenstandes verpflichtet. Nach der Rechtsprechung liegt insoweit ein Rechtsfolgenverweis vor.

Mietrecht: Anspruch auf Gebrauchsüberlassung - § 535 I S. 1 BGB

  1. Anspruch entstanden

    • Einigung i.S.d. §§ 145, 147 BGB

      • Wird die Sache veräußert, besteht das Mietverhältnis mit dem Erwerber fort. Nach § 566 BGB kommt es qua Gesetz zu einem Vertragspartnerwechsel.

      • Ein Vertragspartnerwechsel kann auch durch rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme erfolgen (§§ 241 I, 311 I BGB, “Ersatzmietereintritt”). Dogmatisch umstritten ist, ob es sich um einen dreiseitigen Vertrag oder einen zweiseitigen Vertrag mit Zustimmungserfordernis des Dritten handelt.

    • Inhalt der Einigung

      Miete ist die Überlassung einer Sache gegen Entgelt auf Zeit.

    • Keine Wirksamkeitshindernisse

      Hinzuweisen ist insbesondere auf die Vorschrift des § 550 BGB. Danach führt die Nichteinhaltung der Schriftform aber nicht zu einer Nichtigkeit des Vertrages nach § 125 BGB. Ein Verstoß führt zur unbefristeten Vertragsgeltung.

  2. Anspruch erloschen

    • Zeitablauf:

      Befristet geschlossene Mietverträge enden gemäß § 542 II BGB durch Zeitablauf. Daneben bleibt die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.

    • Kündigung:

      Unbefristet abgeschlossene Mietverträge enden gemäß § 542 I BGB unter einhaltung der Kündigungsfrist durch ordentliche oder fristunabhängig durch außerordentliche Kündigung.

    • Tod:

      • Tod des Mieters:

        Bei Tod des Mieters gelten die §§ 536 ff. BGB. Nach § 563 BGB treten im Haushalt lebende Verwandte in das Mietverhältnis ein. Ansonsten setzt sich das Mietverhältnis mit den Erben fort (§ 564 BGB). Es bestehen gesonderte Kündigungsrechte.

      • Tod des Vermieters:

        Stirbt der Vermieter besteht das Mietverhältnis mit dem Erben fort (§ 1922 BGB).

    • Unmöglichkeit:

      Soweit die §§ 536 ff. BGB Regelungen treffen, gehen sie den allgemeinen Vorschriften grundsätzlich vor. § 275 BGB ist nur anwendbar, wenn die Unmöglichkeit nicht auf einem Mangel beruht, so insbesondere wenn die Mietsache insgesamt untergeht.

      • (P) wirtschaftliche Unmöglichkeit

        Nach h.M. stellt die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze kein Leistungshindernis i.S.d. § 275 BGB dar. Vielmehr sind die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzuwenden, was vorrangig zur Vertragsanpassung führt. Im Mietrecht sind die “StöGG”-Regeln jedoch durch § 536 BGB verdrängt (automatische Minderung). Geht die Mietsache unter, liegt ein Fall der Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB vor, so dass die Grundsätze der Unmöglichkeit (wirtschaftliche Opfergrenze) ebenso zurücktreten (str.).

  3. Anspruch gehemmt

    Insbesondere § 320 BGB, wenn der Mieter den vereinbarten Mietzins nicht zahlt.

  4. Rechtsfolge

    Gemäß § 535 I S. 1 BGB hat der Mieter einen Anspruch auf Überlassung der Mietsache. Der Vermieter muss den Mieter in die Lage der vertraglichen Gebrauchsmöglichkeit versetzen, was in der Regel durch Verschaffung des unmittelbaren Besitzes (§ 854 BGB) erfolgt.

Mietrecht: Anspruch auf Gebrauchserhaltung - § 535 I S. 2 BGB

  1. Anspruch entstanden

    § 535 I 2 BGB findet auf alle Mietverträge Anwendung und gilt gem. § 581 II BGB auch für den Pachtvertrag.

  2. Anspruch erloschen

    • Unmöglichkeit - § 275 BGB:

      § 275 BGB ist nur anwendbar, wenn die Unmöglichkeit nicht auf einem Mangel beruht, so insbesondere wenn die Mietsache insgesamt untergeht.

    • wirtschaftliche Unmöglichkeit im Mietrecht - § 275 II BGB:

      Umstritten ist, ob die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze zum Erlöschen des Anspruches auf Instandhaltung und Reparatur führen kann.

      Literatur: § 275 II BGB findet keine Anwendung. Vielmehr sind die Grundsätze über die StöGG anzuwenden, welche im Mietrecht jedoch durch die automatische Minderung durch § 536 I BGB verdrängt sind.

      Rspr: Überschreitet der Reparaturaufwand die Opfergrenze, steht dem Vermieter die Einwendung nach §§ 275 II, 242 BGB zu. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, ist im Rahmen einer Einzelfallabwägung zu ermitteln.

    • § 536b BGB analog - Kenntnis vom Mangel der Mietsache:

      Umstritte ist, ob die Regelung des § 536b BGB, welche dem Grunde nach nur Gewährleistungsansprüche betrifft, auch auf § 535 I S. 2 BGB Anwendung findet.

      • Nach einer Minderansicht ist § 536b BGB analog anwendbar. Der Wiederherstellungsanspruch steht mit den Gewährleistungsansprüchen in derart engem Zusammenhang (Vergleichbar mit einem Nacherfüllungsanspruch), dass eine analoge Anwendung möglich ist.

      • Die h.M. lehnt eine analoge Anwendung des § 536b BGB ab. § 536b BGB will dem Mieter die Geltendmachung der Rechte, die auf dem ihm bekannten Mangel beruhen, nur für die Vergangenheit verwehren. Falls der Mieter zukünftige Ansprüche verlöre, käme er nicht mehr an den vertragsgemäßen Gebrauch, wäre aber vertraglich gebunden und müsste den Mietzins zahlen.

    • Verschulden des Mieters:

      Der Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauches ist gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigung auf einem Verschulden des Mieters beruht.

  3. Anspruch gehemmt

    Insbesondere § 320 BGB, wenn der Mieter den vereinbarten Mietzins nicht zahlt.

  4. Rechtsfolge

    Der Vermieter muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Mieter dauerhaft den vertragsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen.

    Nach § 535 I 2 BGB schuldet der Vermieter auch die Vornahme von sog. Schönheitsreparaturen. In der Praxis wird diese Pflicht vom Vermieter oft abbedungen.

    Der Miter hat vorübergehende Beeinträchtigungen für Erhaltungsmaßnahmen gem. § 555a ff. BGB zu dulden.

Mietrecht: Anspruch auf Mietzahlung - § 535 II BGB

  1. Anspruch entstanden

    • Einigung i.S.d. § 535, 145, 147 BGB

    • keine Wirksamkeitshindernisse

      Besondere Bedeutung besitzt § 134 BGB i.V.m. § 291 StGB bzw. § 5 WiStG (Mietwucher). Allerdings tritt in einem solchen Fall nicht völlige Nichtigkeit ein, sondern der Mietzins reduziert sich auf die ortsübliche Miete.

    • Fälligkeit:

      • bei Wohnraummiete gilt § 556b BGB (Zahlung im Voraus)

      • bei Mietverhältnissen über andere Sachen gilt § 579 I BGB (disponibel!)

  2. Anspruch nicht erloschen

    • persönliche Verhinderung des Mieters - § 537 I BGB -> kein Erlöschen des Mietzinses!

    • Unmöglichkeit - § 326 I BGB -> der Zahlungsanspruch des Vermieters erlischt nach § 326 I BGB, wenn der Anspruch auf Gebrauchsüberlassung wegen Untergangs der Mietsache erlischt (§ 275 I BGB).

    • Minderung - § 536 I BGB -> bei Mangel ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses ganz oder teilweise befreit

    • Beendigung des Mietverhältnisses -> Zahlungspflicht erlischt

    • Aufrechnung - § 398 BGB -> meist bei in Vergangenheit zuviel gezahlter Miete (§ 812 I 2 Fall 1 BGB) oder Schadensersatzansprüchen; Für den Fall, dass der Vermieter eine Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen hat, ist die Vorschrift des § 556b II BGB zu beachten. Ungeachtet eines vertraglichen Aufrechnungsausschlusses kann der Mieter mit einem Anspruch auf zuviel gezahlte Miete aufrechnen, wenn er die Aufrechnung dem Vermieter einen Monat vor Fälligkeit der Miete anzeigt.

    • Störung der Geschäftsgrundlage - § 313 BGB -> wenn weder Unmöglichkeit noch ein Mangel vorliegt

  3. Anspruch nicht gehemmt

    Der Mietzinsanspruch des Vermieters verjähr nach den allg. Grundsätzen (3 Jahresfrist der §§ 195, 199 BGB). In Einzelfällen kann eine Verwirkung nach § 242 BGB in Betracht kommen. Dies aber nur, wenn der Vermieter beim Mieter ein dahingehendes Vertrauen erweckt hat, er werde bestimmte Neben- oder Heizkosten nicht geltend machen (einjährige Nichtgeltendmachung reicht i.d.R. nicht aus).

  4. Rechtsfolge

    Der Mieter muss dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zahlen. Der Ersatz von Nebenkosten als Nebenpflicht hängt von der Parteivereinbarung ab.

Mietrecht: Anspruch auf Schadensersatz - § 536a I BGB

Da § 535 I S. 2 BGB dem Mieter einen Anspruch auf Einräumung des vertragsgemäßen Gebrauches gibt, gilt der Anspruch auf SEA aus § 536a I BGB nach h.M. als Anspruch wegen Nichterfüllung dieser Pflicht. Der Schadensersatzanspruch aus § 536a BGB knüpft an das Vorliegen eines Mangels der Mietsache an. Er betrifft nicht allein das Äquivalenzinteresse, sondern auch das Integritätsinteresse des Mieters. Er ist neben einer Minderung nach § 536 I BGB anwendbar.

  1. Anwendbarkeit

    • unstreitig ist § 536a BGB anwendbar ab Gebrauchsüberlassung

    • nach h.M. gelten vor Gebrauchsüberlassung die §§ 280, 320 ff. BGB. Ob daneben ausnahmsweise § 536a BGB anwendbar ist, ist umstritten.

    • Schadensersatz aus § 536a BGB kann neben den Rechten aus § 536 BGB geltend gemacht werden (Argument: “unbeschadet”).

    • Soweit kein Mietmangel i.S.d. § 536a BGB gegeben ist, kann der Mieter wegen einer allgemeinen Pflichtverletzung des Vermieters (z.B. Körperverletzung) Schadensersatz nach §§ 280 I, 241 II, 535 BGB verlangen.

  2. Mietvertrag

  3. Mangel

    Mangel i.S.d. § 536a I BGB ist jeder Fehler der Mietsache und jedes Fehlen einer zugesichterten Eigenschaft i.S.d. § 536 I, II, III BGB.

  4. Wahl der Variante

    • § 536a I Fall 1 BGB: Lag der Mangel bereits bei Vertragsschluss vor und besteht selbiger fort, muss der Vermieter verschuldensunabhängig nach § 536a I Fall 1 BGB Schadensersatz leisten, selbst wenn die schädliche Wirkung des Mangels erst nach Überlassung eingetreten ist; Fall der Garantiehaftung.

    • § 536a I Fall 2 BGB: Mängel, die erst nach Vertragsschluss eintreten, lösen lediglich eine verschuldensabhängige Schadensersatzpflicht des Vermieters aus. Dieser haftet nur, wenn er den Mangel zu vertreten hat, §§ 276, 278 BGB.

    • § 536a I Fall 3 BGB: Schließlich muss der Vermieter Schadensersatz leisten, wenn er mit der Mangelbeseitigung in Verzug gerät. Insoweit müssen die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen.

  5. kein Haftungsausschluss

    • § 536b I BGB: Bei Mangelkenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis

    • § 536c II BGB: Bei Unterlassen der Mängelanzeige

    • § 536d BGB: Unzulässig bei Arglist des Vermieters

    • AGB: Bei Massenmietverträgen ist § 309 Nr. 7 BGB zu beachten: Kein Ausschluss der Haftung bei grober Fahrlässigkeit

  6. keine Verjährung

    Es gilt § 195 BGB (3 Jahre). § 548 BGB ist nicht auf § 536a I BGB anwendbar.

  7. Rechtsfolge

    • ersatzfähige Schäden gemäß § 536a BGB (Verhältnis zu § 280 BGB)

      Umstritten ist, ob gemäß § 536a I BGB der Mieter jeden Schaden geltend machen kann oder ob auf die verschuldensabhängige Haftung aus § 280 I BGB zu verweise ist (Mangelfolgeschadenproblematik).

      • h.M.: weite Auslegung

        § 536a BGB erfasst alle Schäden mit Mangelbezug. Demgemäß ist § 280 BGB bezüglich Mängel der Mietsache unanwendbar.

        • Das Prinzip des Mieterschutzes gebietet eine extensive Anwendung des § 536a BGB schon aus beweistechnischen Gründen.

        • § 536a BGB regelt nicht nur das Äquivalenz- sondern auch das Integritätsinteresse. Mangelschäden werden bereits von § 536 BGB abgedeckt.

        • Hohes Integritätsinteresse des Mieters, denn er bewahrt sein “Hab und Gut” in der Mietsache auf.

        • Unterlaufen des § 536b BGB bei Ersatzfähigkeit nach § 280 BGB

      • Minderansicht: Mangelschäden

        § 536a BGB erfasst nur Mangelschäden. Mangelfolgeschäden sind allein nach § 280 BGB ersatzfähig.

        • Haftung des Vermieters für entfernte Schäden ist nur bei dessen Verschulden sachgerecht.

        • Keine uferlose Haftung des Vermieters

    • §§ 249 ff BGB - haftungsausfüllender Tatbestand

      Im Übrigen gelten die §§ 249 ff. BGB. Es wird Ersatz des Nichterfüllungsschadens gewährt (positives Interesse); Kürzung bei Mitverschulden (§ 254 BGB).

Mietrecht: Anspruch auf Selbstvornahmekosten - § 536a II BGB

Befindet sich der Vermieter mit der Mangelbeseitigung im Verzug (§ 286 BGB), so kann der Mieter die Mängel selbst beseitigen und dem Vermieter die Kosten auferlegen. Dies gilt sowohl für Kosten, die durch die Beauftragung einer Fremdfirma entstehen, als auch für Beseitigung durch den Mieter persönlich. Eine Pflicht zur Mangelbeseitigung des Mieters besteht allerdings nicht. Bis zur Beseitigung hat der Mieter die Rechte aus § 536 BGB (Minderung), mit Beseitigung fallen diese weg.

  1. Anwendbarkeit

    • Aufwendungsersatzanspruch des § 536a II BGB ist neben den Schadensersatzansprüchen des § 536a I BGB anwendbar.

    • gilt nur für Aufwendungen zur Mängelbeseitigung, nicht für Verwendungen. Hier greift allein § 539 BGB. In Abgrenzung zur Aufwendung dienen Verwendungen i.S.d. § 539 BGB nicht der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes, sondern kommen der Mietsache allgemein zugute.

    • Aufwendungsansprüche aus GoA werden von § 536a II BGB verdrängt.

  2. Aufwendungsersatzvariante

    • § 536a II Nr. 1 BGB:

      • fälliger und einredefreier Anspruch auf Mängelbeseitigung (§ 535 I S. 2 BGB)

      • Nichtleistung trotz Möglichkeit des Vermieters - § 286 I S. 1 BGB

      • Mahnung bzw. Entbehrlichkeit - § 286 I, II BGB

        Nötig ist eine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung i.S.d. § 286 I S. 1 BGB. Die bloße Schadensanzeige gemäß § 536c I BGB genügt nicht.

        Entbehrlichkeit der Mahnung unter den Voraussetzungen des § 286 II BGB.

      • Verschuldensvermutung - § 286 IV BGB

      • eigene Vertragstreue des Mieters - § 242 BGB

    • § 536a II Nr. 2 BGB:

      Dem Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung gleichgestellt ist der Fall, dass die umgehende Beseitigung des Mangels zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Mietsache erforderlich ist.

  3. Aufwendungen

    Aufwendung ist jedes freiwillige Vermögensopfer im Interesse eines anderen.

    Schäden fallen grundsätzlichnicht unter den Aufwendungsbegriff, da sie keine freiwilligen Vermögensopfer darstellen. Jedoch werden Schäden, die notwendigerweise bzw. wahrscheinlich mit dem Einsatz für fremde Interessen verbunden sind, den Aufwendungen gleichgestellt.

  4. Erforderlichkeit

    Erforderlich sind alle Aufwendunge, die geeignet und notwendig sind, die Mietsache in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

  5. keine Verjährung § 548 II BGB

    Der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 536a II BGB unterleigt der verkürzten Verjährung des § 548 II BGB:

    • Dauer: 6 Monate, § 548 II BGB

    • Beginn: Beendigung des Mietverhältnisses, § 548 II aE BGB

    • Berechnung: § 187 I BGB (Ereignisfrist)

  6. Rechtsfolgen

    Gemäß § 536a II BGB erfolgt Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Der Vermieter ist notfalls zum Vorschuss verpflichtet (Anspruchsgrundlage soll § 242 BGB sein). Im Übrigen:

    • für Geldleistungen und Verzinsung gelten §§ 256, 246 BGB

    • Befreiungsanspruch für eingegangene Verbindlichkeiten, § 257 BGB

    • mit der Mängelbeseitigung entfällt die Minderung gemäß § 536 I BGB

Mietrecht: Anspruch auf Aufwendungsersatz - § 539 BGB i.V.m. GoA

  1. Voraussetzungen

    • Schuldverhältnis

    • Aufwendungen auf die Mietsache

      Aufwendung ist jeder freiwillige Vermögenseinsatz, der der Mietsache dahingehend unmittelbar zu gute kommt, dass selbige erhalten, wieder hergestellt oder verbessert wird (z.B. Renovierung, Modernisierung). Nicht dazu zählt die Bebauung eines unbebauten Grundstückes, wohl aber aus- und Umbauten.

    • die nicht nach § 536a II BGB ersetzt ist

      Umstritten ist was darunter zu verstehen ist:

      • Nach einer Ansihct verkörpert § 539 I BGB einen Auffangtatbestand, der alle Aufwendungen ersetzt; und zwar auch solche, die der Mangelbeseitigung dienen. Einer uferlosen Vermieterinanspruchnahme wird durch den Rechtsgrundverweis aufdas GoA-Recht vorgebeugt.

      • Die wohl h.M. will unter § 539 I BGB nur Aufwendungen fassen, die nicht der Mängelbeseitigung dienen. Anderenfalls würden die strengen Voraussetzungen des § 536a II BGB umgangen. Es besteht ein Vorrang des Gewährleistungsrechtes.

    • Verweis auf GoA

      • (P): Verweis auf § 684 BGB

        Umstritten ist, ob § 539 I BGB auf alle Arten der GoA verweist oder nur auf die echte berechtigte GoA.

        • Nach dem Wortlaut und der wohl h.M. verweist § 539 I BGB auf alle Arten der GoA. Danach kann der Mieter sowohl bei echter berechtigter GoA aus §§ 670, 683, 677 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen als auch bei einer echten unberechtigten GoA aus §§ 684, 812 BGB. Ein Mieter dürfe nicht schlechter gestellt werden, als ein beliebiger Dritter, der für den Vermieter Aufwendungen tätigt. Der Vermieter drüfe zudem nicht in Abweichung von allg. Rechtsgrundsätzen auf Kosten des Mieters begünstigt werden.

        • Nach einer starken Minderansicht ist § 539 I BGB teleologisch zu reduzieren. Die Norm verweist nicht auf § 684 BGB sondern nur auf die echte berechtigte GoA. Dies gebiete der Schutz des Vermieters vor einer uferlosen Inanspruchnahme.

      • Rechtsgrundverweis auf GoA

  2. Rechtsfolge:

    • Aufwendungsersatz in Geld

    • Wegnahmerecht - § 539 II BGB

Vermieterpfandrecht - §§ 562 ff. BGB

Das Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB ist ein gesetzliches besitzloses Pfandrecht des Grundstücks- und Wohnraumvermieters, bzw. Verpächters (§ 581 II BGB), welches diesem ein Verwertungsrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters gewährt. Gemäß § 1257 BGB gelten neben den §§ 562 ff. BGB die Vorschriften über rechtsgeschäftliche Pfandrechte (§ 1204 ff. BGB).

  1. wirksamer Mietvertrag

  2. Einbringung der Sache

    Eingebracht ist jede Sache, die der Mieter mit dem tatsächlichen Willen der nicht nur vorübergehenden Aufbewahrung in die Mietsache einstellt.

  3. Eigentum des Mieters an der Sache

    • analoge Anwendung der §§ 562 ff. BGB bei Anwartschaftsrecht

    • gutgläubiger Erwerb des Vermieterpfandrechtes? -> Kein Eigentum (kein Anwartschaftsrecht) - kein Pfandrecht. Für eine analoge Anwendung des § 1207 BGB ist nach h.M. kein Raum, da jeder gutgläubige Erwerb einen Rechtsscheintatbestand voraussetzt. Dieser ist beim besitzlosen Vermieterpfandrecht gerade nicht vorhanden.

  4. Vermieterforderung

    • Vermieterpfandrecht entsteht nur für Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis

    • Das Pfandrecht ist ein akzessorisches Sicherungsmittel, d.h. es besteht nur in Abhängigkeit zur zu sichernden Forderung. Eine gewisse Lockerung enthält § 562 II BGB, wonach das Pfandrecht auch für künftige Forderungen entsteht. Es ist dann ein sog. forderungsloses Pfandrecht, welches nach h.M. erst mit Entstehung der Forderung verwertbar ist. Eine entsprechende Regelung beinhaltet § 1204 II BGB.

  5. Pfändbarkeit der Sache

    Die Pfändbarkeit bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 811 ff. ZPO

  6. Kein Erlöschen des Pfandrechts

    • allgemeine Erlöschensgründe § 1257 BGB i.V.m. § 1252 (bei Erlöschen der Forderung), § 1253 (bei Rückgabe), § 1255 (bei Aufhebung) und § 936 BGB (bei gutgläubig lastenfreier Erwerb).

    • besondere Erlöschensgründe - §§ 562a; 562b II S. 2 BGB

      • Nach § 562a S. 1 BGB erlischt das Pfandrecht mit Entfernung (i.S.v. tatsächlichem Fortschaffen) der Sachen aus dem Mietobjekt. Das gilt nicht, wenn der Mieter ohne Wissen des Vermieters unter Widerspruch des Vermieters dem Vermeiterpfandrecht unterliegende Sachen entfernt. Gemäß § 562a S. 2 BGB ist das Widerspruchsrecht des Vermieters ausgeschlossen bei:

        • Entfernung im regelmäßigen Geschäftsbetrieb (z.B. normaler Warenverkehr)

        • Entfernung nach gewöhnlichen Lebensverhältnissen (z.B. Mitnahme von Gegenständen auf Reise)

        • Entfernung bei offenkundig ausreichender Sicherheit. Maßstab für “ausreichen” ist der zu erwartende Verwertungserlös

      • Fristablauf (§ 562b II S. 2 BGB), Beginn: Kenntniserlangung von Entfernung. Dauer: 1 Monat

  7. Rechtsfolgen

    • berechtigte Inbesitznahme, § 562b I BGB (Selbsthilferecht)

    • Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB im Fall des § 562b I BGB

    • Verwertungsrecht, §§ 1257, 1228 II BGB

    • vorzugsweise Befriedrigung in Zwangsvollstreckung, § 805 ZPO

Gastwirthaftung - Anspruch gemäß § 701 BGB

In den §§ 701 ff. BGB findest sich eine verschuldensunabhängige Haftung des Gastwirtes für Schäden an vom Gast eingebrachten Sachen (Anspruch aus § 701 BGB). Die §§ 701 ff. BGB begründen dabei ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches unabhängig vom Zustandekommen eines Vertrages ( ! ) mit Aufnahme des Gastes in den Betrieb des Gastwirtes entsteht.Konkurrierend ist eine Haftung aus EBV oder §§ 823 ff. BGB oder bei Bestehen eines Beherbergungs- bzw. Mietvertrages nach § 280 BGB möglich.

  1. Anwendbarkeit

    Die §§ 701 ff. BGB sind uneingeschränkt anwendbar, soweit die Haftung nicht im Rahmen des § 702a BGB im voraus und schriftlich erlassen wurde.

  2. Gastwirt

    Gastwirt ist jemand, der “gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt”.

  3. Gast

    • zum Zwecke der Beherbergung

    • aufgenommen

  4. Gepäck eingebracht

  5. kein Ausschluss

    • höhere Gewalt - § 701 III BGB

    • Fahrzeuge und Tiere - § 701 IV BGB

  6. kein Erlöschen

    Der Anspruch aus § 701 BGB erlischt gemäß § 703 BGB, soweit der Gast nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung den Schaden dem Gastwirt anzeigt.

  7. Rechtsfolge

    • Schadensersatz

      • § 702 I BGB beschränkt die Haftung des Gastwirtes auf das 100-fache des täglichen Beherbergungspreises (reiner Übernachtungspreis ohne Frühstück, Trinkgeld etc.). Festgesetzt ist eine Haftungsuntergrenze i.H.v. 600 € und eine Haftungsobergrenze i.H.v. 3500 € (bzw. 800 € für Geld und Kostbarkeiten).

      • Nach § 702 II BGB kann aber eine unbeschränkte Haftung eingreifen (z.B. bei Verschulden des Gastwirtes, wobei nach h.M. den Gast die Beweislast trifft).

    • Pfandrecht

      § 704 gewährt dem Gastwirt ein besitzloses Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes (anders bei § 701 BGB, s.o.). Es erstreckt sich auf alle Forderungen aus der Beherbergung (z.B. auch für Mahlzeiten und SEA).

Werkrecht: Anspruch auf Werkerstellung aus § 631 I BGB

Nach § 631 I i.V.m. II BGB hat der Besteller einen Anspruch auf Herstellung eines körperlichen Arbeitsprodukts (z.B. Bauwerk, Reparatur eines KFZ) oder eines anderen durch Arbeit oder Dienst herbeizuführenden Erfolges (z.B. Gutachtenerstellung). Der Unternehmer ist gem. §§ 641 I 1, 644 I 1 BGB grds. vorleistungspflichtig (abdingbar). Über den Wortlaut hinaus gewährt § 631 I BGB einen Anspruch auf Herausgabe des hergestellten Werkes.

  1. Anspruch entstanden

    • Inhalt der Einigung

      • § 631 I i.V.m. BGB - Herbeiführung eines Erfolges: rechtzeitige und mangelfreie Herstellung eines Werkes nach den anerkannten Regeln seines “Handewerkes” oder Faches.

      • (P) Abgrenzung zu anderen Verträgen - §§ 433, 611, 662 675 BGB

    • keine Wirksamkeitshindernisse

      • Verstoß gegen gesetzliches Verbot - § 134 BGB

        Vereinbaren die Parteien, dass für die Werkleistung keine Rechnung gestellt werden soll, ist der Werkvertrag nach der Rspr. insg. nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 II Nr. 2 SchwArbG nichtig.

      • Verstoß gegen Formerfordernis - § 125 BGB

        • Schließen die Parteien einen Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i I BGB bedarf der Vertrag der Textform, vgl. § 650i II BGB.

        • Ein Bauträgervertrag i.S.d. BGB (Pflicht zur Grundstücksübereignung und Vornahme von Bauleistungen) muss notariell beurkundet werden, § 311b I BGB.

  2. Anspruch erloschen

    • Unmöglichkeit - § 275 BGB

    • Widerruf - § 355 BGB (Verbraucherbauvertrag zusätzlich § 650l BGB)

    • Kündigung - §§ 643, 648, 648a, 649 BGB

    • Rücktritt - §§ 323, 324 BGB

  3. Anspruch gehemmt

    • allgemeine Grundsätze

    • Da nach § 641 I 1 BGB die Vergütng erst bei Abnahme fällig ist, ist der Unternehmer vorleistungspflichtig. Ihm steht eine Berufung auf § 320 BGB hinsichtlich der Werkherstellung nicht zu (Abbedingung möglich).

    • Etwas anderes gilt bzgl. des Herausgabeanspruches aus § 631 BGB. Hier kann der Werkunternehmer gegen den Anspruch des Bestellers auf Herausgabe die Zahlung der Vergütung abhängig machen.

  4. Rechtsfolge

    • Herstellung eines Werkes

    • Herausgabe des erstellten Werkes: Nach der h.M. ist die Herausgabepflicht synallagmatische Hauptpflicht. Wird diese unmöglich, gelten die §§ 275 ff. BGB.

Werkrecht: Anspruch auf Vergütung aus §§ 631 I, 632 BGB

  1. Anspruch entstanden

    1. Einigung hinsichtlich der Vergütung gilt:

      • ausdrückliche Vereinbarung: falls vorhanden, ist diese verbindlich

      • Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung:

        Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung gilt gemäß § 632 I BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Werkleistung nur gegen Entgelt zu erwarten ist.

        Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist gemäß § 632 II BGB eine bestehende Taxe anderenfalls die übliche Vergütung vereinbart. In Ausnahmefällen kann der Werkunternehmer die Vergütung einseitig nach §§ 315, 316 BGB festlegen.

        Kostenanschläge sind im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 III BGB). Nach wolhl h.M. ist § 632 III BGB nicht durch AGB zu widerlegen (Arg.: Verstoß gegen § 305c BGB bzw. unangemessene Klausel i.S.d. § 307 BGB).

    2. wirksam

      • Verstoß gegen gesetzliches Verbot - § 134 BGB (z.B. Schwarzarbeit)

      • Formverstoß - § 125 BGB

    3. Fälligkeit

      Fällig ist der Werklohnanspruch mit der Abnahme des Werkes, vgl. § 641 I 1 BGB. Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes (Besitzübertragung) mit der Billigung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung. Sie kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. In Ausnahmefällen kann Fälligkeit ohne Abnahme erfolgen:

      • Abnahmefiktion § 640 II S. 1 BGB: Der Abnahme steht es gleich, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller die Abnahe nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

        Ist der Besteller Verbraucher muss der Unternehmer diesen in Textform über die Folgen einer Nichtäußerung aufklären, § 640 II S. 2 BGB.

      • Vollendung des Werkes: § 646 BGB: Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen (z.B. Konzertauftritt), tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung.

      • Übergang der Preisgefahr: Die Preisgefahr geht in folgenden Fällen über:

        • § 644 I S. 2 BGB: Annameverzug des Bestellers

        • § 644 II BGB: mit Übergabe an Transportperson (entspricht § 447 BGB)

      • Teilvergütung bei Teilnahme: § 641 II S. 2 BGB enthält Teilvergütungsregeln bei Teilabnahme.

  2. Anspruch erloschen

    1. allgemein

    2. Unmöglichkeit

      Soweit die Werkleistung unmöglich i.S.d. § 275 I-III BGB wird, geht die Gegenleistungspflicht - hier der Werklohnanspruch - unter (§ 326 I 1 BGB). Etwas anderes gilt nur soweit nach § 326 II S. 1 Fall 1 BGB (Verantwortlichkeit des Bestellers) oder nach § 326 II S. 1 Fall 2 BGB (Annahmeverzug des Bestellers) die Preisgefahr übergegangen ist.

    3. Rücktritt

    4. Kündigung

      • Kündigung - § 648 S. 1 BGB

        Der Besteller kann das Werk bis zur Vollendung (“jederzeit”) ohne Angabe von Gründen oder einer Fristsetzung kündigen (§ 648 S. 1 BGB).

        • In diesem Fall bleibt allering der Unternehmer berechtigt, die Vergütung zu verlangen (§ 648 S. 2 BGB ist Anspruchsgrundlage); er muss sich allerdings eine Ersparnis von Aufwendungen anrechnen lassen.

        • Unabhängig von eventuell nach § 648 S. 2 BGB zu vergütenden erbrachten Teilleistungen, muss der Besteller nach § 648 S. 3 BGB pauschal bei Kündigung 5 % des Werklohnes zahlen (widerlegliche Vermutung!).

        Die Kündigung wirkt ex nunc; d.h. lässt den Rechtsgrund für die Vergangenheit bestehen, so dass bereicherungsrechtliche Ansprüche ausscheiden.

      • Kündigung - § 649 BGB

        Kündigt der Besteller wegen wesentlicher Überschreitung des unverbindlichen Kostenanschlages (15-20 % Grenze) nach § 649 I BGB erlischt der Vergütungsanspruch aus § 631 BGB. Der Besteller schuldet aber nach § 645 BGB Teilvergütung.

      • Kündigung - § 648a BGB

        Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn einer der Vertragsparteien den Werkvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigt.

    5. Widerruf - § 355 BGB oder § 650l BGB

  3. Anspruch gehemmt

    • Verjährung - § 195 BGB (3 Jahre)

    • Zurückbehaltungsrecht - §§ 273, 320 BGB

    • allg. Grundsätze

  4. Rechtsfolgen

    • Vergütung

    • Abschlagszahlung

      Gem. § 632a I BGB kann der Unternehmer vom Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung verlangen.

      Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß kann der Besteller gem. § 632a I S. 2 BGB die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlages verweigern.

      Nach § 650m I BGB darf der vom Unternehmer nach § 632a I BGB verlangte Betrag 90 % der Gesamtvergütung nicht übersteigen.

      Der Unternehmer hat dem Verbraucher nach § 650m II BGB Sicherheit für die rechtzeitige Werkherstellung zu leisten.

Werkrecht: Anspruch auf Teilvergütung - § 645 BGB

Nach heute h.M. verkörpert § 645 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift verkörpert zugleich eine Ausnahme zu § 326 I S. 1 BGB, indem der Vergütungsanspruch des Unternehmers nur teilweise erlischt.

  1. Anwendbarkeit

    Die h.M. wendet § 645 BGB auch auf den Fall der unmöglich gewordenen Werkleistung an. Hierfür sprechen der Wortlaut (“unausführbar”) und Entstehungsgeschichte der Norm.

  2. Schuldverhältnis

  3. Untergang: Das Werk muss untergegangen, verschlechtert oder unausführbar (Unmöglichkeit) geworden sein.

  4. vor Abnahme i.S.d. § 640 BGB

  5. Fallgruppen:

    1. Stoffmangel: Der Untergang, die Verschlechterung oder die Unausführbarkeit (Unmöglichkeit) des Werkes muss gem. § 645 I Fall 1 BGB auf einem Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffes beruhen. “Stoff” i.S.d. Vorschrift sind nicht nur die Materialien, die zu Werkherstellung verwendet werden, sondern auch alle Gegenstände, an denen oder mit deren Hilfe das Werk herzustellen ist (also auch Baugrund oder Gebäude) zu verstehen.

      Die Stoffe sind mangelhaft, wenn sie für die vertragsgemäße Herstellung des Werkes nicht ausreichen.

    2. Anweisung des Bestellers: Der “Untergang” kann nach § 645 I Fall 2 BGB infolge einer Weisungdes Bestellers eingetreten sein. Weisung ist die einseitige Anordnung des Bestellers über die Ausführung des Werkes. Dabei recht es nicht, wenn der Besteller Vorstellungen oder Wünsche äußert, sondern es ist nötig, dass er sich “in die Verantwortung des Unternehmers einmischt”.

    3. Analogie: Nach allg. Auffassung ist § 645 I BGB analog auf Fälle anwendbar, in denen der Besteller durch freiwilliges zurechenbares Verhalten das Werk einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt hat, die sich dann später in der Leistungsstörung realisiert.

  6. ohne Vertretenmüssen des Werkunternehmers

    Der Werkunternehmer darf den Untergang, die Verschlechterung oder die Unausführbarkeit nicht zu vertreten haben. Davon ist auszugehen, wenn vorstehende Umstände auf die Verletzung einer Prüfungs-, Beratuns- oder Hinweispflicht des Bestellers zurückzuführen sind. Gleiches gilt, wenn eine mangelhfate Werkleistung das Werk zerstört, beschädigt oder unausführbar werden lässt.

  7. Rechtsfolge

    • (Teil-) Vergütung

      Der Besteller hat die volle Vergütung zu zahlen falls das Werk vollendet war. Fall das Werk (Regelfall) nur teilweise vollendet war, ist eine Teilvergütung zu entrichten. Die Bemessung orientiert sich nicht am Wert des bereits hergestellten Arbeitsergebnisses, sondern am Anteil der geleisteten Arbeit an der Gesamtvergütung.

    • Auslagenerstattung

      Neben der Teilvergütung sind die in ihr nicht enthaltenen Auslagen voll zu erstetten (§ 645 I S. 1 a.E.). Erfasst sind Aufwendungen für erworbene Materialien, Transporte sowie für die Beschaffung von Maschinen und Geräte.

Werkrecht: §§ 633 ff. BGB Grundprüfungsschema

  1. Anwendbarkeit

    • Grundsatz

      • Die Sachmängelansprüche aus § 634 BGB stehen dem Besteller grds. erst mit Abnahme zu

      • Vor Abnahme besteht der Herstellungsanspruch § 631 BGB; im Übrigen greift das allg. Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff. BGB)

    • Ausnahme

      Umstritten ist, ob und in welchen Fällen Gewährleistungsrecht aus § 634 BGB vor Abnahme in Betracht kommen können.

      • Stimmen in der Literatur lehnen die Anwendbarkeit der §§ 634 ff. BGB vor Abnahme grds. ab. Hierfür spricht eine strikte Trennung von Nichtleistungs- und Schlechtleistungsrecht.

      • Andere Stimmen wollen um dem Besteller die Rechte aus §§ 637, 634 Nr. 2 BGB (Vorschussanspruch), auch vor Abnahem zubilligen. Voraussetzung ist, das der Besteller die Abnahmedes nicht vertragsgemäß hergestellten Werkes zu Recht verweigert.

      • Der BGH schließt sich in einem jüngsten Grundsatzurteil der ersten Ansicht an. Gewährleistungsrecht kann erst “nach der Erfüllung” zu Anwendung gelangen. Schließlich beginnt die Verjährung der Ansprüche aus § 634 BGB auch erst mit Abnahme. Etwas anderes soll nur gelten soweit nur noch ein “Abrechnungsverhältnis” besteht und sich nur noch gegenseitige Geldzahlungsansprüche gegenüberstehen. (Vergütung gegen Schadensersatz statt der Leistung, Arg.: § 281 IV BGB).

  2. Werkvertrag

    Ein Werkvertrag liegt vor, soweit sich ein Unternehmer (Hersteller) entgeltlich zur Herstellung des versprochenen individuellen Werks verpflichtet, d.h. zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitsergebnisses (Erfolges) für den Besteller, im Austausch gegen die Leistung einer Vergütung.

  3. Mangel i.S.d. § 633 BGB

    • Sachmangel - § 633 II BGB

    • Rechtsmangel - § 633 III BGB

  4. Zur Zeit des Gefahrübergangs

    Anders als im Kaufrecht ist der für die Mangelfreiheit maßgebende Zeitpunkt im Werkrecht nicht festgelegt. Maßgebender Zeitpunkt für das Bestehen von Werkmängelansprüchen ist dessen ungeachtet aber ebenso der Gefahrübergang (§ 644 BGB). Er tritt im Werkrecht regelmäßig mit der Abnahme ein (vgl. § 640 BGB; i.ü. §§ 644 I 2, 644 II BGB).

  5. Kein Ausschluss: v.a. § 640 III BGB (Abnahme trotz Mangelkenntnis); i.ü. allg. Grundsätze

  6. Keine Verjährung: Es gilt § 634a BGB (Regelverjährung zwei Jahre)

Werkrecht: Nacherfüllungsanspruch - §§ 635, 634 Nr. 1, 633, 631 BGB

Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung steht ausschließlich dem Unternehmer zu, § 635 I, III BGB. Der vom Gesetz vorgesehene Neuherstellungsanspruch besteht demgemäß nur, wenn der Mangel auf andere Weise icht zu beseitigen ist und der Unternehmer die Mängelbeseitigung nicht verweigern kann (§§ 275 II, III; 635 III BGB).

  1. Anspruch entstanden

    1. Schuldverhältnis

      • Werkvertrag

      • keine Wirksamkeitshindernisse

    2. Mangel

    3. zur Zeit des Gefahrübergangs

    4. kein Ausschluss

    5. Wahlrecht

      Anders als im Kaufrecht steht das Wahlrecht zwischen Neuherstellung und Nachbesserung nicht dem Besteller, sondern dem Unternehmer zu.

      Beachte: Im Falle der Neuherstellung kann der Unternehmer nach § 635 IV BGB das “alte” Werk nach § 346 I BGB zurückverlangen.

  2. Anspruch erloschen

    • § 275 BGB

    • sonstige Gründe

  3. Anspruch gehemmt

    • Verjährung:

      Der Gewährleistungsanspruch darf nicht verjährt sein, § 214 BGB. Es gilt nicht die allgemeine Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB, sondern eine spezielle werkrechtliche. Gemäß § 634a I Nr. 3 BGB verjährt der Gewährleistungsanspruch grds. in zwei Jahren. Verlängerungen sind möglich.

    • § 635 III BGB:

      Ein spezielles Leistungsverweigerungsrecht gewährt § 635 III BGB. Unbeschadet der aus § 275 II-III BGB folgenden Verweigerungsmöglichkeit kann der Unternehmer gemäß § 635 III BGB das vom Besteller gewählte Nacherfüllungsrecht verweigern, wenn die Beseitigung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In die Abwägung fließen das Erfüllungsinteresse, die Bedeutung des Fehlers, der Gesamtwert des Werkes und die Höhe der Kosten ein. Kann der Unternehmer nur eine Art der Nacherfüllung verweigern, muss er die andere wählen. Befreit ist er von seiner Pflicht nur, wenn er beide Arten der Nacherfüllung verweigern kann und sich darauf beruft.

Werkrecht: Anspruch auf Aufwendungsersatz - §§ 637, 634 Nr. 2, 633, 631 BGB

Im Gegensatz zum Kaufrecht wird dem Besteller nach einer Fristsetzung in §§ 634 Nr. 2, 637 BGB das Recht zur Selbstvornahme eingeräumt, sofern der Unternehmer die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert. Die Selbstvornahme stellt eine Art der Nacherfüllung durch den Besteller selbst dar, weswegen inzident zunächst das Bestehen und die Durchsetzbarkeit eines Anspruches aus §§ 63, 634 Nr. 1, 633, 631 BGB zu prüfen ist. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass sich die Fristsetzung auf den Nacherfüllungsanspruch bezieht sowie aus § 637 I Hs 2 BGB, der gerade kein Recht zur Selbstvornahme gewährt, wenn der Nacherfüllungsanspruch vom Unternehmer zu Recht verweigert wird.

  1. Nacherfüllungsanspruch - § 634 Nr. 1 BGB

    1. Schuldverhältnis

    2. Mangel i.S.d. § 633 BGB

    3. zur Zeit des Gefahrübergangs

      Der Mangel muss im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben. Maßgebender Zeitpunkt ist im Werkrecht die Abnahme (vgl. § 640 BGB); aber auch bei Verzug (§ 644 I S. 2 BGB) und Versendung (§ 644 II BGB).

    4. kein Erlöschen

      Der Nacherfüllungsanspruch darf nicht erloschen sein. Ist er unmöglich (§ 275 BGB), entfällt der Aufwendungsersatzanspruch. Der Besteller kann dann nur noch Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen.

    5. keine Einreden

      Der Nacherfüllungsanspruch darf vom Unternehmer nicht zu recht verweigert worden sein. Dies ist bei Verjährung oder Unverhältnismäßigkeit der Fall.

  2. erfolglose Fristsetzung

    • Grundsatz: Fristsetzungserfordernis

    • Ausnahme: Entbehrlichkeit der Fristsetzung § 323 II BGB oder § 637 II S. 2 BGB

  3. kein Ausschluss

  4. Rechtsfolgen

    • Recht zur Selbstvornahme - § 637 I Fall 1 BGB

    • Anspruch auf Aufwendungsersatz - § 637 I Fall 2 BGB

    • Anspruch auf Vorschuss - § 637 III BGB

Werkrecht: SEA gem. §§ 280 I, 634 Nr. 4 Fall 1, 633, 631 BGB

Nach §§ 280 I, 634 Nr. 4 Fall 1, 633, 631 BGB kann der Besteller Schadensersatz neben der Leistung verlangen. Wird der Besteller infolge der sach- bzw. rechtsmangelhaften Lieferung an seinen außerhalb des Werkes liegenden Rechtsgütern (z.B. körperliche Unversehrtheit, Gesundheit, Eigentum) verletzt, kann er bei Verschulden des Unternehmers aber ohne Fristsetzung von diesem Schadensersatz nach § 280 I BGB verlangen. Der Schadensersatzanspruch tritt grds. neben den fortbestehenden Anspruch auf Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1 BGB). Ebenso bleibt der Schadensersatzanspruch bestehen für den Fall, dass der Besteller Rücktritt oder Minderung geltend macht (vgl. § 634 Nr. 3 letztes Wort BGB: “und”).

  1. Anwendbarkeit

    Der Anspruch ist grds. erst nach Gefahrübergang anwendbar; Ausnahmen sind mgl.

  2. Schuldverhältnis

  3. Pflichtverletzung

    • § 633 I BGB: Herstellung eines sach- bzw. rechtsmangelfreien Werkes

    • Mangel: Beweislast trägt grds. der Besteller

    • zur Zeit des Gefahrübergangs

    • kein Ausschluss: Der Ausschlussgrund des § 640 III BGB gilt hier nicht! (vgl. Wortlaut, der nur auf §§ 634 Nr. 1-3 BGB verweist!)

  4. vermutetes Vertretenmüssen § 280 I S. 2 BGB

  5. Rechtsfolgen

    • Schadensersatz neben der Leistung - § 280 I BGB: Erfasst sind alle Schäden, die das Integritätsinteresse betreffen und ohne Fristsetzungserfordernis sofort geltend zu machen sind, insbes. auch “Mangelfolgeschäden”.

    • weitere Rechtsfolgen

      • Nacherfüllungsanspruch bleibt bestehen

      • Rücktritt und Minderung können daneben geltend gemacht werden

      • setzt der Besteller eine Frist und verstreicht diese fruchtlos, kann neben § 280 I BGB der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht werden

  6. Verjährung

    Der Schadensersatzanspruch neben der Leistung gem. §§ 280 I, 634 Nr. 4 Fall 1, 633 BGB verjährt nach § 634a BGB (Regelverjährungszeit: 2 Jahre).

Werkrecht: Das Werkunternehmerpfandrecht - § 647 BGB

Im Werkvertragsrecht ist der Unternehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig (§ 641 BGB). Das führt gerade bei Werkleistungen von großem finanziellen Aufwand zu einem erheblichen Risiko, im Falle der Insolvenz des Bestellers umstonst geleistet zu haben. Das Werkvertragsrecht gibt dem Unternehmer daher zwei Instrumente, sein Vorleistung zu sichern: das Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) und die Werkunternehmersicherungshypothek (§ 650e BGB).

  1. Werkvertrag

  2. bewegliche Sache: Die der Unternehmer zur Herstellung oder Ausbesserung in Besitz hat -> Besitzpfandrecht

  3. Eigentum des Bestellers

    • Anwartschaftsrecht des Bestellers:

      Nach h.M. ist der Erwerb des Unternehmerpfandrechtes an Anwartschaften des Bestellers möglich z.B. bei Eigentumsvorbehalt. Das Pfandrecht erstarkt dann bei Bedingungseintritt gem. § 1287 BGB zum Pfandrecht am Eigentum.

    • gutgläubiger Erwerb - § 1207 BGB:

      Strittig ist, ob der Unternehmer auch dann ein Pfandrecht erwirbt, wenn die Sache nicht im Eigentum des Bestellers steht z.B. geliehene Sache.

      • wohl h.M.: kein gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts

        • Werkunternehmerpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht. § 1207 BGB gilt für rechtsgeschäftliche Pfandrechte.

        • Selbst wenn § 1257 BGB die Vorschrift für anwendbar erklärt, gilt sie nur für ein bereits entstandenes Pfandrecht (Wortlaut).

        • § 366 III HGB ist Ausnahmeregel.

        • Die Besitzübergabe zur Reparatur begründet nicht den Rechtsschein der Besitzübergabe zur Verpfändung.

        • Schutz des Werkunternehmers über § 994 BGB analog bei rechtmäßigem Besitz.

      • Mindermeinung: gutgläubiger Erwerb möglich

        • Besitzpfandrechte sind rechtsscheinfähig (anders § 562 BGB).

        • Der Wortlaut des § 1257 BGB ist kein Argument, denn § 366 III HGB setzt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eines gesetzlichen Pfandrechtes voraus.

        • Die Werklohnforderung muss geschützt werden, gerade wenn der Eigentümer die Sache herausverlangt.

  4. keine Unpfändbarkeit

    Das Werkunternehmerpfandrecht entsteht nur an pfändbaren Sachen; die Pfändungsschuldnerschutzvorschriften der §§ 811 ff. ZPO sind zu beachten.

  5. Bestand der gesicherten Forderung

    • erfasst sind alle werkvertraglichen Forderungen: §§ 631,642, 645 I, 645 II, 648 BGB, aber auch aus Pflichtverletzung (§ 280 BGB) oder Verzug.

    • Bestand der Forderung - Akzessorität: Für künftige Forderungen gilt § 647 BGB nicht, da es an einer ausdrücklichen Bestimmung fehlt.

  6. kein Erlöschen, § 1257 BGB:

    • Erlöschen der gesicherten Forderung (§ 1252 BGB)

    • Untergang der Pfandsache

    • gutgläubiger erwerb der Pfandsache, §§ 1244, 936 BGB

    • rechtmäßige Verwertung, § 1242 II BGB

    • freiwillige Rückgabe, § 1253 BGB

    • einseitige Aufgabe durch den Gläubiger, § 1255 BGB

    • Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum § 1256 BGB (Konsolidation)

  7. Rechtsfolgen

    • das Befriedigungsrecht durch Pfandverkauf, §§ 1228 ff., 1257 BGB

    • ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I BGB

Werkrecht: Der Provisionsanspruch des Maklers - § 652 I S. 1 BGB

  1. Anspruch entstanden

    1. wirksamer Maklervertrag §§ 652, 145, 147 BGB

      Inhalt der Einigung muss sein, dass bei erfolgreichem Nachweis einer Vertragsgelegenheit und/ oder entsprechender Vermittlungstätigkeit durch den Makler, der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision verpflichtet sein soll, wenn dadurch ein wirksamer Hauptvertrag zustande kommt (oftmals konkludent).

    2. Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit

      • Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertragsschlusses besteht in einer Mitteilung des Maklers an seinen Auftraggeber, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten.

      • Vermittlung ist dagegen die bewusste und finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners.

    3. wirksamer Hauptvertrag

      Gem. § 652 I S. 1 BGB entsteht der Provisionsanspruch nur, wenn der angestrebte Hauptvertrag mit dem Dritten auch gültig zustande kommt. Ein nichtiger Vertrag begründet daher keinen Provisionsanspruch. Ebenso führen aufschiebend bedingte Verträge grds. erst nach Bedingungseintritt zur Provision.

    4. Ursächlichkeit

      Das Zustandekommen des Hauptvertrages muss kausal auf der vereinbarten Maklertätigkeit beruhen.

    5. Kongruenz

      Über den Wortlaut des § 652 I S. 1 BGB hinaus müssen der im Maklervertrag angestrebte und der tatsächlich abgeschlossene Vertrag hinreichend kongruent sein:

      • Regelmäßig muss der Auftraggeber mit der Person identisch sein, die den Hauptvertrag mit dem Dritten abschließt. Trotz personeller Abweichung, ist der Provisionsanspruch aber verdient, wenn das gewünschte wirtschaftliche Ergebnis anderweitig auch erreicht wird (Bsp: enge Beziehung zum Erwerber).

      • Der geschlossene Vertrag muss sich inhaltlich mit dem Angestrebten decken. Unerhebliche Abweichungen schaden nicht. Trotz erheblicher Abweichungen kann Kongruenz anzunehmen sein, wenn wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt wird (z.B. Erwerb aller Anteile an GrdBesitz-GmbH anstatt Grundstück selbst).

    6. keine Verwirkung

      Ausnahmsweise kann der Provisionsanspruch wegen Treuepflichtverletzung durch den Makler gemäß § 654 BGB entfallen. § 654 BGB betrifft nicht nur den Fall der Doppeltätigkeit, sondern greift bereits ein, wenn der Makler durch vorsätzliche oder grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwider gehandelt hat.

  2. Anspruch erloschen

    (P) Nachträgliches Erlöschen des Hauptvertrages

    • Eine wirksame Anfechtung des Hauptvertrages lässt wegen ihrer ex-tunc-Wirkung den Provisionsanspruch nachträglich entfallen (a.A. entsteht schon nicht). Rückforderung dann gemäß § 812 I 1 Fall 1 BGB.

    • Sonstiges Erlöschen des Hauptvertrages ohne ex-tunc-Wirkung berührt den Provisionsanspruch grundsätzlich nicht (andere Parteivereinbarung möglich). Bloß die Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts kann unter Umständen zum Wegfall des Provisionsanspruchs führen, wenn seine Vereinbarung dauz führte, dass der Hauptvertrag von Anfang an in der Schwebe wwar.

    Keine Verwirkung - § 654 BGB - Führt bei nachträglicher Pflichtverletzung zum Erlöschen

  3. Anspruch gehemmt

  4. Rechtsfolge: Gem. § 652 I 1 BGB kann der Makler vom Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Provision verlangen. Bei fehlender Vereinbarung gilt § 653 BGB.

Auftragsrecht: Anspruch auf Auftragserfüllung gem. § 662 BGB

  1. Vorliegen eines wirksamen Auftrags

    1. Einigung

    2. Wirksamkeit

      • keine Wirksamkeitshindernisse

      • (P) Form des Grundgeschäfts - § 125 BGB

        Grundsätzlich ist die Einigung i.S.d. § 662 BGB formfrei wirksam, selbst wenn das zu besorgende Geschäft (z.B. Schenkung) einer bestimmten Form unterliegt. Ausnahmsweise ist die Form des zu besorgenden Geschäfts maßgebend, wenn:

        • sowohl Auftrag als auch die diesbezügliche Vollmach unwiderruflich erteilt worden sind oder

        • Gegenstand des Auftrags die Beschaffung eines Grundstücks ist, § 311b I Fall 2 BGB (notarielle Beurkundung, strittig!)

    3. Erlöschen

      • Widerruf - § 671 I 1. Hs BGB (durch Auftraggeber): jederzeit möglich

      • Kündigung - § 671 I 2. Hs, II, III BGB (durch Beauftragten): jederzeit möglich; es sind jedoch die Sonderregeln in Abs. 2 und 3 zu beachten:

        • Nach § 671 II BGB darf die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen, es sei denn es liegt ein wichtiger Grund vor. Allerdings ist zu beachten, dass die Kündigung zur Unzeit dennoch nicht wirksam ist, sondern der Auftrag gleichwohl erlischt. Der Auftraggeber hat dann jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz unmittelbar aus § 671 II BGB.

        • Nach § 671 III BGB ist eine Kündigung trotz Verzichts wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

      • Tod des Beauftragten - § 673 S. 1 BGB: Der Auftrag erlischt im Zweifel auch durch den Tod des Beauftragten, während der Auftrag gem. § 672 S. 1 BGB hingegen bei Tod des Auftraggebers im Zweifel gerade nicht erlischt. Beachte: §§ 672, 673 BGB sind lediglich Auslegungsregeln. Aus den Umständen des Einzelfalls kann sich daher auch ein anderes Ergebnis ergeben.

  2. Rechtsfolge

    Ist ein Auftrag wirksam zustande gekommen und nicht bereits erloschen, hat der Auftraggeber gegen den Beauftragten einen Anspruch auf ordnungsgemäße Vornahme des zu besorgenden Geschäfts aus § 662 BGB. Der Beauftragte hat die Geschäftsbesorgung grundsätzlich persönlich zu erbringen.

    Nicht gestattet ist gemäß § 644 S. 1 BGB im Zweifel die Übertragung der Ausführung auf einen Dritten (sog. Substitution). Davon zu unterscheiden ist die bloße Hinzuziehung von Gehilfen, die den tätig bleibenden Beauftragten lediglich unterstützen. Sie ist regelmäßig gestattet, soweit sich nicht aus Parteivereinbarung ein anderes ergibt.

Anspruch aus Vergleich - § 779 BGB

Der bürgerlich-rechtliche Vergleich ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der meist ein streitiges oder zweifelhaftes Ausgangsrechtsverhältnis verändert und eine oder mehrere neue Verbindlichkeiten begründet. Der Vergleich selbst kann Rechtsgrund für Erfüllungsgeschäfte sein. Oftmals bilden Vergleich und Erfüllungsgeschäfte äußerlich eine Einheit.

  1. Anspruch entstanden

    • Einigung i.S.d. §§ 779, 145, 147 BGB

      • Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis

      • gegenseitiges Nachgeben -> Einseitige Zugeständnisse stellen keinen Vergleich dar

    • Wirksamkeit

      • allg. Grundsätze; der Vergleich unterliegt keiner Form i.S.d. § 125 BGB

      • Wegfall der Vergleichsgrundlage - § 779 BGB; Soweit der Anwendungsbereich des § 779 BGB eröffnet ist, ist ein Rückgriff auf den allgemeineren § 312 BGB unzulässig.

  2. Anspruch erloschen

    • allg. Grundsätze

    • (P) Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB

      Zwar ist der Vergleich grundsätzlich anfechtbar. Eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB ist jedoch ausgeschlossen, soweit sich der Irrtum auf einen streitigen oder ungewissen Umstand bezieht, der durch den Vergleich gerade dem Streit oder der Ungewissheit entzogen werden soll. § 123 BGB ist stets möglich.

  3. Anspruch gehemmt

  4. Rechtsfolge

    Im Zweifel bleibt das alte Schuldverhältnis bestehen und wird lediglich inhaltlich verändert. Für die im Vergleich geregelten Verbindlichkeiten stellt er eine neue Rechtsgrundlage dar, und verbietet insofern einen Rückgriff auf den alten Vertrag.

    Nur ausnahmsweise kann sich aus den Umständen oder einer anderweitigen Parteivereinbarung ergeben, dass der Vergleich zu einer sog. Novation führen soll. Dann tritt ein neues Schuldverhältnis an die Stelle des alten. Folglich beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen und eventuell gegebene Sicherheiten erlöschen.

Anspruch aus konstitutiven Schuldanerkenntnis - § 781 BGB

  1. Anspruch entstanden

    • Einigung i.S.d. §§ 780/ 781, 145, 147 BGB

      Die Parteien müssen sich darüber einigen, dass eine neue selbstständige Verbindlichkeit entstehen soll.

    • keine Wirksamkeitshindernisse, insbesondere Einhaltung der Schriftform

      • Schuldversprechen und -anerkenntnis bedürfen gem. §§ 780, 781 BGB der Schriftform, deren Nichtbeachtung gem. § 125 BGB zur Unwirksamkeit des Vertrages führt. Lediglich Kaufläute i.S.d. § 1 ff. HGB können sich gem. § 350 HGB formfrei i.S.d. §§ 780, 781 BGB einigen, sofern es sich um ein Handelsgeschäft i.S.d. § 343 I HGB handelt. Dies wird gem. § 344 I HGB gesetzlich vermutet.

      • Im Übrigen dürfen keine allg. Wirksamkeitshindernisse bestehen.

  2. Anspruch erloschen: Beachte: Wegen der Selbstständigkeit des Anspruchs aus § 781 BGB, führt ein Erlöschen der Kausalforderung nicht zum Erlöschen des Anspruches aus abstraktem Schuldanerkenntnis.

  3. Anspruch gehemmt

    Es gelten die allg. Grundsätze. Im Besonderen ist hervorzuheben die Bereicherungseinrede aus § 821 BGB. Sie steht dem Schuldner über den Wortlaut des § 821 BGB hinaus bereits zu, wenn ein kondiktionrechtlicher Anspruch auf sofortige Wiederheruasgabe bzw. - bei abstrakten Forderungen - erst auf Aufhebung der Forderung wegen Rechtsgrundlosigkeit und sodann auf Wiederherausgabe besteht.

    Kondiktionsansprüche können bestehen, wenn der Rechtsgrund fehlt bzw. wegfällt oder aber der mit der Eingehung der Verbindlichkeit bezweckte Erfolg nicht eintritt. Als Rechtsgrund eines abstrakten Schulanerkenntnisses kommt zum einen ein schuldrechtlicher vertrag in Betracht, andererseits kann jedoch auch eine selbst keine Ansprüche begründende bloße Zweckabrede als Rechtsgrund ausreichen. Ist die Zweckbestimmung alleinige Grundlage der Leistung, ist sie schon bei Fehlschlagen des hiermit bezweckten Erfolges rückforderbar (sog. Zweckverfehlung), ohne dass ein gesonderter Erfolg vereinbart werden müsste.

  4. Rechtsfolge

    Der Anspruch ist auf Erfüllung der anerkannten Schuld gerichtet. I.d.R. ist davon auszugehen, dass das Schuldanerkenntnis erfüllungshalber gem. § 364 II BGB abgegeben wurde. Die Kausalforderung ist dann nach h.M. gestundet. Der Gläubiger muss zunächst versuchen, Befriedrigung aus dem Schuldanerkenntnis zu erlangen. Gelingt dies nicht, kann er auf die Kausalforderung zurückgreifen.

Inhaberschuldverschreibung - Anspruch gem. § 793 BGB

Die Inhaberschuldverschreibung ist eine Urkunde, in der sich der Aussteller zu einer Leistung an den Inhaber der Urkunde verpflichtet (z.B. Lottolos). Dabei handelt es sich um ein schuldrechtliches Kausalgeschäft, bei dem das verbriefte Recht nur im Rahmen der Urkunde entsteht. Es kann also ohne die Urkunde nicht geltend gemacht werden, so dass die Ausstellung der Urkunde letztlich der leichteren Übertragbarkeit der Forderung und damit der Umlauffähigkeit der Urkunde bzw. der Foderung aus der Urkunde dient.

  1. Anspruch entstanden

    • Erichtung der Urkunde

      • Inhalt der Urkunde: Forderung als “verbrieftes Recht”

      • Inhaberklausel: Die Absicht, dass der Aussteller dem Inhaber zur Leistung verpflichtet sein will (Inhaberklausel), muss sich nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Urkunde ergeben.

      • Aussteller und damit Schuldner kann grds. jedermann sein.

      • Form der Urkundenerrichtung - § 793 II BGB: Abweichend von § 126 BGB genügt für die Unterschrift des Ausstellers auch die im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschirft.

    • Begebungsvertrag:

      Der Begebungsvertrag hat doppelten Inhalt:

      • Zum einen einigen sich die Parteien, also Erwerber und Aussteller über die Entstehung der in der Urkunde verbrieften Forderung.

      • Zum anderen überträgt der Aussteller sachenrechtlich das Eigentum an der Urkunde auf den Erwerber nach den §§ 929 ff. BGB.

      Wird der Begebungsvertrag wirksam geschlossen, so ist der Inhaber (Ersterwerber) Berechtigter i.S.d. § 793 BGB. Im Fall der Übertragung des Eigentums an der Urkunde wird dies der Erwerber (Zweiterwerb). Nach der h.M. steht auch ein fehlender oder unwirksamer Begebungsvertrag der Entstehung der verbrieften Forderung in der Person eines gutgläubigen Zweiterwerbers nicht entgegen, wenn der Aussteller zurechenbar den Rechtsscheineines gültigen Begebungsvertrages gesetzt hat.

  2. Anspruch erloschen

    • Leistung an den berechtigten Inhaber (der Urkunde)

    • Leistung an den nichtberechtigten Inhaber (der Urkunde) -> auch hier entfällt die Leistungspflicht; es gilt die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB

    • § 801 BGB - 30 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit (Erlöschen; Verjährung)

  3. Rechtsfolge: Verpflichtung des Ausstellers zur Leistung an den Inhaber der Urkunde

Inhaberkarten und -marken - Anspruch gem. § 807 BGB

Auf Inhaberkarten und -marken i.S.d. § 807 BGB finden die Vorschriftender §§ 793 I, 794, 796, 797 BGB entsprechende Anwendung. Wesentliche Unterschiede zur Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB) bestehen darin, dass Karten, Marken oder ähnliche Urkunden i.S.d. § 807 BGB das Rechtsverhältnis und den Gegenstand der Leistung nur unvollkommen angeben. Häufig fehlt auch die Nennung des Ausstellers und dessen Namensunterschirft. Dessen ungeachtet soll der Urkundenvorleger leistungsberechtigt sein.

  1. Anspruch entstanden

    1. Errichtung der Urkunde -> formfrei möglich

    2. Begebungsvertrag

      Es muss ein Begebungsvertrag geschlossen werden, indem sich die Parteien über

      • die Entstehung der in der Urkunde verbrieften Forderung einigen

      • und das Eigentum an der Urkunde sachenrechtlich auf den Erwerber nach den §§ 929 ff. BGB übertragen.

    3. Abgrenzung zu anderen Papieren

      • einfache Beweispapiere (keine Wertpapiere i.S.d. § 807 BGB) -> dienen lediglich dem Nachweis (z.B. Quittung)

      • Ersatzmittel für Geld (keine Wertpapiere i.S.d. § 807 BGB) -> hinsichtlich der Leistung noch unbestimmt und universell einsetzbar (z.B. EC-Karte)

      • Legitimationspapiere (keine Wertpapiere i.S.d. § 807 BGB) -> Sind Urkunden, gegen deren Vorlage der Schuldner an den Inhaber des Papiers mit befreiender Wirkung leisten kann, ohne hierzu verpflichtet zu sein (z.B. Garderobenmarke, Gepäckschein)

  2. Anspruch erloschen

    • durch Leistung an den berechtigten Inhaber (der Urkunde)

    • durch Leistung an den nichtberechtigten Inhaber (der Urkunde) -> wird ebenfalls von der Leistungspflicht befreit

  3. Anspruch gehemmt

    Als Einwendungen stehen dem Aussteller gem. § 807 BGB einzig die in § 796 BGB genannten und (als ungeschriebene Fallgruppe) Einwendungen gegen den Bestand der verbrieften Forderung selbst zur Seite. Zudem hat er ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Aushändigung der Urkunde, vgl. §§ 807, 797 BGB.

  4. Rechtsfolge: Verpflichtung des Ausstellers zur Leistung an den berechtigten Inhaber der Urkunde.

echte berechtigte GoA

Die Voraussetzungen einer echte GoA sind in § 677 BGB normiert. Danach liegt das auftragsähnliche Schuldverhältnis vor, wenn jemand (Geschäftsführer) für einen anderen (Geschäftsherr) ein Geschäft führt, ohne dem Geschäftsherrn gegenüber verpflichtet oder sonst berechtigt zu sein und die Geschäftsführung im Interesse und wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn liegt. Als Rechtsfolge kann der Geschäftsherr vom Geschäftsführer die aus § 681 S. 2 BGB folgenden Ansprüche gelten machen sowie Schadensersatz (§§ 280, 677 BGB) verlangen. Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB) zu.

  1. Anwendbarkeit

    Die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB sind nur anwendbar, soweit nicht vertragliche oder gesetzliche Sonderregeln (z.B. §§ 965 ff. BGB oder spezialgesetzliche Vorschriften wie §§ 93 ff. BinnenschG oder § 89 ZPO) eingreifen.

  2. Geschäftsbesorgung

    Geschäftsbesorgung ist jede fremdnützige Tätigkeit im rechtlichen oder tatsächlichen Sinn. Dazu zählt rechtsgeschäftliches Handeln und die Vornahme eines Realaktes; nicht aber bloßes Dulden, Unterlassen oder willenlose Reflexhandlungen.

  3. für einen anderen

    Für einen anderen wird tätig, wer in dem Bewusstsein handelt, dass ein fremdes Geschäft vorliegt, und mit dem Willen handelt, es als fremdes zu führen.

    1. fremdes Geschäft

      Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines fremden Geschäftes. Unterschieden werden

      • das objektiv fremde Geschäft: ist seiner Natur nach nur einem fremden Rechtskreis zuzuordnen

      • das auch-fremde Geschäft: Geschäftsübernahme liegt sowohl im eigenen, als auch im fremden Interesse

        Fallgruppen:

        • Träger öffentlicher Verwaltung nimmt in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Pflichten zugleich Aufgaben des Bürgers war

        • Geschäftsführer besorgt aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit einem Dritten zugleich Angelegenheiten des Geschäftsherrn (pflichtengebundener Geschäftsführer)

        • Geschäftsführer besorgt ein Geschäft aufgrund eines nichtigen Vertrages in Unkenntnis von der Nichtigkeit

      • und das objektiv neutrale Geschäft: ist seiner Natur nach keinem Rechtskreis zuzuordnen, sondern erfährt seine Zuordnung erst durch Willensbetätigung

    2. Bewusstsein von Fremdheit

      Die Fremdheit des Geschäftes muss dem Geschäftsführer bewusst sein. Fehlt ihm dieses Bewusstsein und nimmt er irrtümlich ein eigenes Geschäft an, liegt eine sog. vermeintliche GoA i.S.d. § 687 I BGB vor, auf die die Vorschriften der GoA keine Anwendung finden.

    3. Fremdgeschäftsführungswille

      Fremdgeschäftsführungswille ist die Unterordnung des Geschäftsführers unter den Willen des des Geschäftsherrn. Von der Art des Geschäftes hängt es ab, ob der FGW vermutet werden kann oder positiv festzustellen ist. Er fehlt bei der angemaßten GoA.

      • objektiv fremdes Geschäft: der Fremdgeschäftsführungswille wird widerleglich vermutet

      • auch-fremdes Geschäft: Feststellung des Fremdgeschäftsführungswillen ist streitig. Währen die wohl h.M. diesen widerleglich vermutet, verlangt die Gegenansicht positive Feststellung.

      • objektiv neutrales Geschäft: Fremdgeschäftsführungswille ist stets positiv festzustellen.

  4. ohne Auftrag bzw. sonstige Berechtigung

    Es darf kein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegen. Dies ist der Fall, soweit keine Vertragsbeziehungen zum Geschäftsherrn und auch keine sonstige insbesondere gesetzliche Berechtigung besteht.

  5. Rechtfertigung

    1. im Interesse

      Die Geschäftsführung muss zunächst im Interesse des Geschäftsherrn liegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Geschäftsführung im Zeitpunkt der Übernahme objektiv nützlich ist.

    2. und Willen

      Des Weiteren muss die Geschäftsführung im wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn liegen. Maßgebens ist prinzipiell der wirkliche (geäußerte) Wille, nur hilfsweise darf auf den mutmaßlichen Willen zurückgegriffen werden. Ist ein tatsächlicher Wille geäußert, scheidet ein Rückgriff auf einen mutmaßlichen Willen aus. Beachte:

      • Bei Minderjährigen ist auf den Willen der Eltern abzustellen (h.M.).

      • Nach § 679 BGB kann ein entgegenstehender Wille unbeachtlich sein.

      Fehlen Interesse und bzw. oder Wille, liegt eine unberechtigte GoA vor. Allerdings kann eine Genehmigung nach §§ 684 S. 2, 184 BGB eine unberechtigte GoA zur berechtigten GoA machen.

      Ausnahmsweise kann ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich sein. Gemäß § 679BGB entfällt die Rechtfertigung bzgl. der Geschäftsübernahme dann nicht,

      • wenn der Geschäftsführer eine Pflicht des Geschäftsherrn erfüllt, die im öffentlichen Interesse liegt

      • oder ohne das Handeln des Geschäftsführers der Geschäftsherr eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig erfüll hätte (beachte: Eine bloß moralische Pflicht bleibt außer Betracht).

      Fraglich ist, ob die Regeln der GoA eingreifen können, wenn jemand einen Selbstmörder rettet und hierbei Aufwendungen macht. Es ist zu differenzieren:

      • Anwendbar sind die GoA-Regeln im Rahmen eines Appellselbstmordes. Hier hat der Freitodsuchende keinen wirklichen Willen zu sterben, er möchte vielmehr gerettet werden.

      • Auch in echten Freitodfällen sollen nach h.M. die Voraussetzungen der §§ 677 ff. BGB gegeben sein. Entweder durch Nichtigkeit des Willens oder Lebenserhaltung als öffentlich-rechtliches Interesse

  6. Rechtsfolge:

    • Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer

      • insbesondere Herausgabe des Erlangten (§§ 667, 681 S. 2, 677 BGB)

      • Schadensersatz (§§ 280, 677 BGB)

    • Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn

      • Ersatz von Aufwendungen (§§ 670, 683, 677 BGB)

echte berechtigte GoA: Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. §§ 667, 681 S. 2, 677 BGB

  1. Anwendbarkeit

    Die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB sind nur anwendbar, soweit nicht vertragliche oder gesetzliche Sonderregeln eingreifen.

  2. Geschäftsbesorgung

    Geschäftsbesorgung ist jede fremdnützige Tätigkeit im rechtlichen oder tatsächlichen Sinn.

  3. für einen anderen

    Für einen anderen wird tätig, wer in dem Bewusstsein handelt, dass ein fremde Geschäft vorliegt, und mit dem Willen handelt, es als fremdes zu führen.

    1. fremdes Geschäft

    2. Bewusstsein der Fremdheit

    3. Fremdgeschäftsführungswille

  4. ohne Auftrag

  5. Rechtfertigung

    • im Interesse

      Die Geschäftsführung liegt im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie im Zeitpunkt der Übernahme objektiv nützlich ist.

    • und Willen

  6. Rechtsfolge

    • zunächst hat der Geschäftsführer die Geschäftsführung dem Geschäftsherrn anzuzeigen, § 681 S. 1 BGB

    • im Übrigen verweist § 681 S. 2 BGB hinsichtlich der Ansprüche des Geschäftsherrn auf das Auftragsrecht. Der Geschäftsherr kann verlangen:

    1. Herausgabe des Erlangten (§§ 667, 681 S. 2, 677 BGB)

      Surrogatsanspruch. Dies sind alle Sachen und Rechte, die der Geschäftsführer durch die Geschäftsführung und nicht nur bei Gelegenheit, d.h. ohne inneren Zusammenhang erlangt hat.

    2. Auskunft (§§ 666, 681 S. 2, 677 BGB)

      Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäftes zu erteilen sowie im nachhinein Rechenschaft abzulegen.

    3. Verzinsung (§§ 668, 681 S. 2, 677 BGB)

      Verwendetes Geld muss der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn verzinsen.

    4. Geltung des allgemeinen Schuldrechts - §§ 280 ff. BGB

      Verstößt der Geschäftsführer gegen die Pflichten aus § 681 BGB, kann der Geschäftsherr Schadensersatz verlangen. Es gelten die §§ 280 ff. BGB, allerdings mit einem modifizierten Haftungsmaßstab (§§ 680, 682 BGB).

echte berechtigte GoA: Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, 677 BGB

  1. Anwendbarkeit

    • Die Vorschrift des § 280 BGB ist anwendbar. Da außer der Regelung des § 678 BGB, welche ausschließlich für eine echte unberechtigte GoA gilt, keine Schadensersatzregelung im Recht der echten GoA besteht, ist auf die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechtes zurückzugreifen.

    • Leidglich geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Geschäftsführer haften gem. § 682 BGB nur aus unerlaubter Handlung oder Bereicherungsrecht.

  2. Schuldverhältnis

    Es ist anerkannt, dass die echte berechtigte GoA ein gesetzliches Schuldverhältnis verkörpert, soweit deren Voraussetzungen vorliegen oder der Geschäftsherr die Geschäftsführung nach §§ 684 S. 2, 184 BGB genehmigt hat.

  3. Pflichtverletzung

    • Verletzung einer Hauptpflicht - § 677 BGB

      GF führt die Geschäftsführung nicht, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf seinen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert.

    • Verletzung einer “leistungsbezogenen” Nebenpflicht - § 681 BGB

      GF zeigt Geschäftsführung nicht an, gibt keine Auskunft, legt keine Rechenschaft ab; GF wird Herausgabe des Erlangten unmöglich i.S.v. § 275 BGB

    • Verletzung einer “nicht leistungsbezogenen” Nebenpflicht - § 241 II BGB

  4. vermutetes Vertretenmüssen

    Gemäß § 680 BGB ist eine Haftungsmilderung möglich. Danach haftet der Geschäftsführer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr erfolgte.

  5. Rechtsfolge: Schadensersatz

echte berechtigte GoA: Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 670, 683, 677 BGB

  1. Anwendbarkeit

    Die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB sind nur anwendbar, soweit nicht vertragliche oder gesetzliche Sonderregeln eingreifen.

  2. Geschäftsbesorgung

    Geschäftsbesorgung ist jede fremdnützige Tätigkeit im rechtlichen oder tatsächlichen Sinn.

  3. für einen anderen

    Für einen anderen wird tätig, wer in dem Bewusstsein handelt, dass ein fremde Geschäft vorliegt, und mit dem Willen handelt, es als fremdes zu führen.

    1. fremdes Geschäft

    2. Bewusstsein der Fremdheit

    3. Fremdgeschäftsführungswille

  4. ohne Auftrag

  5. Rechtfertigung

    • im Interesse

      Die Geschäftsführung liegt im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie im Zeitpunkt der Übernahme objektiv nützlich ist.

    • und Willen

      im wirklichen oder mutmaßlichen

  6. Rechtsfolge

    1. Ersatz von Aufwendungen

      Der GF erhält nach § 683 BGB Ersatz seiner Aufwendungen. Aufwendungen sind freiwilliger Vermögenseinsatz des Geschäftsführers zum Zwecke der Geschäftsführung sowie die notwendigen Folgekosten der Geschäftsführung (z.B. Steuern oder Zölle).

      Umstritten ist, ob sog. risikotypische Begleitschäden unter § 670 BGB fallen. Schäden sind im Gegensatz zu Aufwendungen unfreiwillige Vermögensopfer. Es wird allerdings als unbillig empfunden, solche Schäden, die typischerweise mit der Geschäftsführung verbunden sind, nicht unter § 670 BGB fallen zu lassen und den GF schutzlos zu stellen (“Aufopferungsgedanke”).

      • Nach der Rspr. erfasst § 670 BGB (analog) den risikotypischen Begleitschaden. Mit der freiwilligen Geschftsübernahme übernimmt der Geschäftsführer auch freiwillig das typische Schadensrisiko.

      • Nach Teilen der Lit. gibt es nur einen eigenen Schadensersatzanspruch aus dem allg. Prinzip der Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit im Fremdinteresse. Keine Fingierung der Freiwilligkeit. § 254 BGB ist unproblematisch anwendbar.

    2. “wie ein Beauftragter”

      Ebenso umstritten ist, ob die Vergütung von Arbeitskraft bzw. Zeitaufwand über den Aufwendungsersatzanspruch des §§ 683, 670 BGB erfolgen kann.

      • § 683 BGB (“wie ein Beauftragter”) verweist ins Auftragsrecht, welches gerade von unentgeltlicher Tätigkeit ausgeht, daher ist auch GoA grds. unentgeltlich.

      • Etwas anders soll nach h.M. für berufsspezifische Tätigkeiten gelten. Dies ist zu vergüten. Dies folgt aus Analogie zu § 1835 III BGB. Bei der GoA besteht im Gegensatz zu § 662 BGB gerade keine Einigung über die Unentgeltlichkeit.

    3. für erforderlich halten dürfen

      Der GF erhält über den Verweis in § 683 BGB (“wie ein Beauftragter”) auf § 670 BGB als Korrektiv nur die Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte. Er hat nach verständigen Ermessen auf der Grundlage sorgfältiger Prüfung bei Berücksichtigung aller Umstände über die Notwendigkeit seiner Aufwendungen zu entscheiden.

unberechtigte GoA: Anspruch auf Schadensersatz gem. § 678 BGB

  1. Anwendbarkeit

    Die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB sind nur anwendbar, soweit nicht vertragliche oder gesetzliche Sonderregeln eingreifen.

  2. Geschäftsbesorgung

    Geschäftsbesorgung ist jede fremdnützige Tätigkeit im rechtlichen oder tatsächlichen Sinn.

  3. für einen anderen

    Für einen anderen wird tätig, wer in dem Bewusstsein handelt, dass ein fremde Geschäft vorliegt, und mit dem Willen handelt, es als fremdes zu führen.

    1. fremdes Geschäft

    2. Bewusstsein der Fremdheit

    3. Fremdgeschäftsführungswille

  4. ohne Auftrag

  5. Übernahmeverschulden

    Der Geschäftsführer einer unberechtigten GoA haftet nur, wenn ihn ein Übernahmeverschulden trifft. Maßgeben ist, ob der Geschäftsführer bei Beginn der GoA wusste oder wissen musste, dass die Übernahme der Geschäftsführung nicht dem Interesse bzw. wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Indiz für die Erkennbarkeit des Willens ist regelmäßig das objektive Interesse des Geschäftsherrn. Auf eine sachgemäße oder sorgfältige Ausführung kommt es nicht an.

    • Verschuldensmaßstab

      Verschuldensmaßstab bilden die §§ 276, 278 BGB. Der Schuldner hat danach grds. jedes vorsätzliche und fahrlässige Verhalten zu vertreten. Fpr die Verschuldensfähigkeit gelten §§ 827 f. BGB.

    • Haftungsmilderung gem. § 680 BGB

      Gem. § 680 BGB ist eine Haftungsmilderung mgl.. Der Geschäftsführer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr erfolgte.

  6. Rechtsfolge

    Der Geschäftsführer hat dem Geschäftsherrn Schadensersatz zu leisten; regelmäßig wird dies durch Naturalrestitiution erfolgen. Es gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze (§§ 249 ff. BGB). Voraussetzung ist einzig, dass der Schaden nicht nur durch Zufall eingetreten ist, sondern gerade durch die Geschäftsführung.

  7. Konkurrenzen

    • Trifft den Geschäftsführer ein Ausführungsverschulden, so kann neben den Anspruch aus § 678 BGB ein Anspruch aus § 280 BGB treten (str.).

    • Neben § 678 BGB sind Ansprüche aus EBV (§§ 989 ff. BGB) und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) anwendbar.

unberechtigte GoA: Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 I BGB

  1. Anwendbarkeit

    • die Vorschrift des § 280 BGB ist anwendbar, da die §§ 677 ff. BGB keine Anspruchsgrundlage für die Schlechterfüllung enthalten und § 678 BGB nur das Übernahmeverschulden betrifft.

    • Lediglich geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Geschäftsführer haften gem. § 682 BGB nur aus unerlaubter Handlung.

  2. Schuldverhältnis

    Fraglich ist, ob auch eine echte unberechtigte GoA als Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I BGB qualifiziert werden kann.

    • h.M.: § 280 BGB ist anwendbar

      • § 677 BGB unterscheidet nicht zwischen berechtigter und unberechtigter GoA.

      • Sonst Wertungswiderspruch, d.h. der Geschäftsführer einer unberechtigen GoA stünde besser als der Geschäftsführer einer berechtigten GoA.

    • Minderansicht: § 280 BGB ist nicht anwendbar

      Im Rahmen der unberechtigten GoA hat der Geschäftsführer das Geschäft gar nicht zu führen, sondern es zu unterlassen; mithin besteht keine Pflicht zum sorgsamen Handeln.

    Voraussetzungen der unberechtigten GoA:

    1. Geschäftsbesorgung

    2. für einen anderen (fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille)

    3. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

  3. Pflichtverletzung

    Es dürfte regelmäßig nur eine nicht leistungsbezogene Nebenpflichtverletzung in Frage kommen. Gemäß § 241 II BGB ist der Geschäftsführer verpflichtet, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Geschäftsherrn zu achten.

  4. Verschuldensvermutung

    • Verschuldensmaßstab

      Gem. § 280 I 2 BGB ist das Verschulden vermutet; es gelten die §§ 276, 278 BGB.

    • Haftungsmilderung gem. § 680 BGB bei Gefahrenabwehr

  5. Rechtsfolge: Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB

  6. Konkurrenzen

    • Trifft den Geschäftsführer ein Übernahmeverschulden, so tritt neben den Anspruch aus § 280 BGB ein Anspruch aus § 678 BGB.

    • Unabhängig von § 280 BGB kann der Geschäftsherr Schadensersatz aus EBV oder Deliktsrecht verlangen.

unberechtigte GoA: Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 667, 681 S. 2, 677 BGB (gesetzlich nicht geregelt)

  1. Anwendbarkeit

    Ob die Pflichten des § 681 BGB auch für den Geschäftsführer der unberechtigten GoA gelten, ist umstritten.

    • h.M.: § 681 BGB anwendbar

      • Schutz des Geschäftsherrn

      • Vermeidung von Wertungswidersprüchen. Der Geschäftsherr einer unberechtigten GoA darf nicht schlechter stehen als der Geschäftsherr einer echten berechtigten GoA.

    • Minderansicht: § 681 BGB ist unanwendbar

      Da der Geschäftsführer gerade nicht zur Geschäftsführung verpflichtet ist, sondern vielmehr deren Unterlassen schuldet, können aus der Übernahme keine Pflichten erwachsen.

  2. Geschäftsbesorgung

    Geschäftsbesorgung ist jede fremdnützige Tätigkeit im rechtlichen oder tatsächlichen Sinn.

  3. für einen anderen

    Für einen anderen wird tätig, wer in dem Bewusstsein handelt, dass ein fremde Geschäft vorliegt, und mit dem Willen handelt, es als fremdes zu führen.

    1. fremdes Geschäft

    2. Bewusstsein der Fremdheit

    3. Fremdgeschäftsführungswille

  4. ohne Auftrag

  5. Rechtsfolge

    1. Herausgabe des Erlangten (§§ 667, 681 S. 2, 677 BGB)

      Surrogatsanspruch. Dies sind alle Sachen und Rechte, die der Geschäftsführer durch die Geschäftsführung und nicht nur bei Gelegenheit, d.h. ohne inneren Zusammenhang erlangt hat.

    2. Auskunft (§§ 666, 681 S. 2, 677 BGB)

      Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäftes zu erteilen sowie im nachhinein Rechenschaft abzulegen.

    3. Verzinsung (§§ 668, 681 S. 2, 677 BGB)

      Verwendetes Geld muss der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn verzinsen.

    4. Geltung des allgemeinen Schuldrechts - §§ 280 ff. BGB

      Verstößt der Geschäftsführer gegen die Pflichten aus § 681 BGB, kann der Geschäftsherr Schadensersatz verlangen. Es gelten die §§ 280 ff. BGB, allerdings mit einem modifizierten Haftungsmaßstab (§§ 680, 682 BGB).

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unberechtigte GoA: Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung gem. §§ 684 S. 1, 812 ff. BGB des GeschäftsFÜHRERS gegen den GeschäftsHERRN

  1. Anwendbarkeit

    Die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB sind nur anwendbar, soweit nicht vertragliche oder gesetzliche Sonderregeln eingreifen.

  2. Geschäftsbesorgung

    Geschäftsbesorgung ist jede fremdnützige Tätigkeit im rechtlichen oder tatsächlichen Sinn. Dazu zählt rechtsgeschäftliches Handeln und die Vornahme eines Realaktes; nicht aber bloßes Dulden, Unterlassen oder willenlose Reflexhandlungen.

  3. für einen anderen

    Für einen anderen wird tätig, wer in dem Bewusstsein handelt, dass ein fremde Geschäft vorliegt, und mit dem Willen handelt, es als fremdes zu führen.

    1. fremdes Geschäft

    2. Bewusstsein der Fremdheit

    3. Fremdgeschäftsführungswille

  4. ohne Auftrag

  5. Rechtsfolge

    1. § 684 S. 1 BGB

      Der Geschäftsherr muss dem Geschäftsführer nach den Vorschriften des Bereicherungsrechtes alles herausgeben, was er durch die Geschäftsführung erlangt hat. Umstritten ist, ob § 684 S. 1 BGB einen Rechtsgrund oder Rechtsfolgenverweis enthält:

      • h.M.: Rechtsfolgenverweis

        § 684 S. 1 BGB gilt von vornherein nur für die unberechtigte GoA; es steht fest, dass kein Rechtsgrund besteht.

        Ausreichendes Anspruchskorrektiv ist § 818 BGB.

      • Minderansicht: Rechtsgrundverweis

        Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sind die Ausschlussgründe nach §§ 814, 815, 817 II BGB zu prüfen.

      Unabhängig von der Entscheidung ist die Prüfung des § 818 II BGB eröffnet. Es kann das Problem der aufgedrängten Bereicherung auftreten. Nach wohl h.M. ist der Wertbegriff des § 818 II BGB zu subjektivieren. Maßgebend ist nicht der objektive Wert der Leistung, sondern es ist danach zu fragen, was sich der Geschäftsherr die Leistung höchstens hätte kosten lassen.

    2. § 684 S. 2 BGB

      Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung (§§ 684 S. 2, 184 BGB), so wird aus der unberechtigten GoA eine echte berechtigte GoA. In diesem Fall können Geschäftsführer und Geschäftsherr die entsprechenden Ansprüche geltend machen.

angemaßte GoA: Ansprüche aus § 687 II BGB

Sind die Voraussetzungen des § 687 II BGB gegeben, so verweist § 687 II 1 BGB über die Vorschrift des § 681 S. 2 BGB auf das Auftragsrecht.

  1. Anwendbarkeit

    Die Vorschriften der §§ 687 II BGB sind stets anwendbar. Im Verhältnis zu Ansprüchen aus anderen gesetzlichen Schuldverhältnissen besteht ein Fall echter Anspruchskonkurrenz.

  2. Geschäftsbesorgung

    Geschäftsbesorgung ist jede fremdnützige Tätigkeit im rechtlichen oder tatsächlichen Sinn. Dazu zählt rechtsgeschäftliches Handeln und die Vornahme eines Realaktes; nicht aber bloßes Dulden, Unterlassen oder willenlose Reflexhandlungen.

  3. fremdes Geschäft

    In Frage kommt nur ein objektiv fremdes Geschäft, d.h. ein solches, welches schon seiner Natur nach allein einem fremden Rechtskreis zuzuordnen ist.

  4. ohne Auftrag

  5. positive Kenntnis von der Fremdheit

    • Der Geschäftsführer muss zunächst im Bewusstsein der Fremdheit handeln. Anders als bei der echten GoA handelt der Geschäftsführer aber nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen, sondern hat von der Fremdheit und seiner fehlenden Berechtigung positive Kenntnis.

    • Trotz des Bewusstseins um die Fremdheit des Geschäfts führt dder Geschäftsführer dieses eigennützig, d.h. er maßt sich ein fremdes GEschäft als eigenes an (Vorsatz).

  6. Rechtsfolge

    1. Geschäftsherr gegen Geschäftsführer

      • Erfüllung - §§ 677, 687 II 1 BGB

      • Schadensersatz - §§ 678, 687 II 1 BGB

        Gem. §§ 678, 687 II 1 BGB ist der GF verpflichtet dem GH jeden (auch zufälligen) Schaden zu ersetzen, der diesem ohne die Geschäftsanmaßung nicht entstanden wäre (Übernahmeverschulden).

      • Herausgabe des Erlangten - §§ 667, 681 S. 2, 687 II 1 BGB

      • Auskunft und Rechenschaftlegung - §§ 666, 681 S. 2, 687 II 1 BGB

      • Verzinsung - §§ 668, 681 S. 2, 687 II 1 BGB

    2. Geschäftsführer gegen Geschäftsherr

      • Herausgabe der Bereicherung - §§ 684 S. 1, 812, 687 II S. 2 BGB

Author

Ann-kathrin L.

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