Wirksamkeitshindernisse im BGB
§§ 104 ff - mangelnde Geschäftsfähigkeit
§ 105 - Geschäftsunfähigkeit, vorübergehende Geistesstörung
§ 106, 2 - beschränkte Geschäftsfähigkeit
§ 116 S. 2 - Kenntnis Vorbehalt
§ 117 - Scheingeschäft
§ 118 - Scherzerklärung
§ 125 - Formmangel
§ 134 - gesetzliches Verbot
§ 138 I und II - Sittenwidrigkeit
§ 158 I - aufschiebende Bedingung
§ 163 - Zeitbestimmung
§ 311b II - Vertrag über künftiges Vermögen
§ 311b IV - Vertrag über Nachlass, Pflichtteil, Vermächtnis
§ 312j III+IV - fehlender “Button” bei Bestellung im Internet
§ 494 - Formmangel bei Verbraucherverträgen
§ 507 II - Formmangel bei Abschluss eines Teilzahlungsgeschäftes i.R.v. Verbraucherverträgen
Prüfungsschema Stellvertretung
Anwendbarkeit:
Willenserklärung und geschäftsähnliche Handlungen: Die § 164 ff. BGB gelten direkt nur für die Abgabe und den Empfang von WE (§ 164 I, III BGB); analog gelten sie für geschäftsähnliche Handlungen.
Realakte: Auf Realakte (z.B. Verbindung, Vermischung etc.) findet Stellvertretungsrecht keine Anwendung
Zulässigkeit:
Stellvertretung ist bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften naturgemäß nicht möglich.
eigene WE:
Gemäß § 164 I BGB gibt der Vertreter eine eigene WE ab. Hiervon sind die Fälle der Botenschaft abzugrenzen.
in fremdem Namen:
Die Stellvertretung muss offenkundig sein. Ausnahmen gelten bei:
unternehmensbezogenen Geschäften
Geschäft für den, den es angeht (z.B. Bargeschäfte des täglichen Lebens)
Handeln unter fremdem Namen (Identitästäuschung)
Rechtsfolgen der fehlenden Offenkundigkeit:
keine Bindungswirkung für den Vertretenen
keine Genehmigungsfähigkeit (§ 177 I BGB) durch Vertretenen
Selbstverpflichtung des Vertreters
§ 164 II BGB, Anfechtungsausschluss zu Lasten des Vertreters
Vertretungsmacht:
Der Vertretene wird nur gebunden, soweit der Vertreter mit Vertretungsmacht handelt. Vertretungsmacht kann folgen aus:
Vollmacht § 167 BGB
gesetzliche Vertretungsamacht; ggf. organschaftliche Vertretungsmacht
Rechtsscheinvollmachten
kein Missbrauch:
bei Missbrauch der Vertretungsmacht tritt keine Bindung ein z.B.:
Kollusion, § 138 I BGB
sonstige Missbrauchsfälle, § 242 BGB
Rechtsfolge
Vertretung mit Vertretungsmacht
Vertretungswirkung, § 164 I BGB
Vertreterhaftung gegenüber dem Konrahenten (§§ 280 I, 241 II, 311 III; §§ 823 ff. BGB) und gegenüber dem Vertretenen (z.B. §§ 280, 662 BGB)
Vertretung ohne Vertretungsmacht
Schicksal des Rechtsgeschäftes, §§ 177 ff. BGB
Vertreterhaftung, § 179 BGB, c.i.c. (str., §§ 823 ff. BGB)
Str., ob Haftung des Vertretenen aus c.i.c.
Prüfungsschema Anfechtung
grds. nur für WE; analog angewendet werden die §§ 119 BGB auf geschäftsaähnliche Handlungen; nicht dagegen auf Realakte
Zulässigkeit: unzulässig z.B. bei
Vorrangiger Sonderregelung (z.B. § 434 ff BGB)
Bestätigung (§ 144 BGB)
Treu und Glauben (§ 242)
Anfechtungserklärung:
Die Anfechtungserklärung (§ 143 I BGB) muss von einem Anfechtungsberechtigten ggü. dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 II-IV BGB) erklärt werden
Anfechtungsgrund:
§ 119 I BGB: Inhalts- und Erklärungsirrtum; Problem: Kalkulationsirrtum)
§ 119 II BGB: Eigenschaftsirrtum
§ 120 BGB: Übermittlungsirrtum
§ 123 I Fall 1 BGB: arglistige Täuschung
§ 123 I Fall 2 BGB: widerrechtliche Drohung
Anfechtungsfrist:
§ 121 BGB, unverzüglich in den Fällen der §§ 119 f. BGB
§ 124 BGB, ein Jahr in den Fällen des § 123 I BGB
Rechtsfolgen:
die angefochtene Willenserklärung wird rückwirkend als nichtig angesehen (§ 142 I BGB)
Kenntnis der Anfechtbarkeit führt zur Bösgläubigkeit (§ 142 II BGB)
Schadensersatz, § 122 BGB; u.U. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (c.i.c.); Delikt
Die Rückabwicklung erfolgt nach §§ 812 ff. BGB
Inhaltskontrolle von AGB - §§ 307 ff. BGB
Schritt: Auslegung §§ 133, 157 BGB; § 305c II BGB
Schritt: Kontrollfähigkeit § 307 III BGB
Klausel muss der Inhaltskontrolle zugänglich sein. Dazu muss die verwendete Klausel gem. § 307 III BGB vom dispositiven Gesetzesrecht abweichen oder ergänzende Regelungen enthalten. -> Das Gesetz selbst ist nicht kontrollfähig
Zwingendes, d.h. nicht dispositives Gesetzesrecht, kann nicht durch AGB abbedungen werden. Eine Klauselkontrolle findet nicht statt. Es gilt das Gesetz.
Ausgenommen sind auch Leistungsbeschreibungen, Preisvereinbarungen und reine Zahlungsbedingungen, die die unmittelbaren Hauptleistungspflichten bilden. Kontrollfähig sind aber AGB, die ein Leistungsversprechen einschränken oder sich mittelbar auf die Preisbestimmung auswirken; sog. Preisnebenabreden.
Inhaltskontrolle §§ 309, 308, 307 BGB
erst § 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
dann § 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
zuletzt § 307 BGB: Generalklausel
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