Def Schadensersatzrecht
Schadensersatzrecht
Schema : Prüfung von Schadensersatzansprüchen
SCHEMA: Handlung->Verletzung->Verschulden->Schaden
Verschulden
Verschulden:
Fahrlässig handelt, wer die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB (z.B. Prüfung Fachpresse vor Beratung).
Vorsätzlich handelt, wer die Tatumstände kennt und den Schaden zumindest billigend in Kauf nimmt.
Haftungsausfüllende Kausalität
Haftungsausfüllende Kausalität:
Haftung nur bei adäquater Kausalität (Handlung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, Schaden zu verursachen)
Atypische, unvorhersehbare Ereignisse (z.B. ungewöhnliche Kursverläufe) schließen Haftungszurechnung aus
Pflichtverletzung allein genügt nicht für Haftung
Schaden
Schaden:
Vermögensschaden: Jede unfreiwillige Beeinträchtigung des Vermögens oder subjektiver Rechte (immaterieller Schaden)
Differenzhypothese
mk
Differenzhypothese:
Ermittlung des Vermögensschadens nach der Differenzhypothese
Vermögensschaden liegt vor, wenn das tatsächliche Vermögen nach dem Schaden geringer ist als ohne das schädigende Ereignis
Rechtspflichverletzung, Reihenfolge
Rechtspflichtverletzung - Reihenfolge prüfender Normen
Vertragsschluss und Schädigung: Zunächst prüfen, ob ein Vertrag besteht und die Schädigung innerhalb der vertraglichen Beziehung erfolgt.
Gesetzliche Grundlage: Falls kein Vertrag vorliegt, prüfen, ob ein Gesetz die individuellen Interessen oder das Vermögen des Geschädigten schützt (z.B. Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB).
Vertrag (Rechtspflichtverletzung)
Vertragsverhältnis:
Verträge enthalten oft Nebenpflichten wie Aufklärung und Schutzpflichten, insbesondere bei besonderen Vertrauensverhältnissen (z.B. Anlageberatung).
Rechtsfolge bei Pflichtverletzung: Möglicher Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB.
Vorvertragliche Schutzpflichten:
Bereits bei Vertragsanbahnung bestehen Schutzpflichten gemäß § 311 BGB (früher "culpa in contrahendo").
merhstufiges Vertragsverhältnis
Übersicht - Verträge zum Kunden bei WP-Dienstleistungen
Gesetz (Rechtspflichtverletzung, Reihenfolge)
Gesetzliche Haftungsgrundlagen ermöglichen Schadensersatz auch ohne Vertrag, wenn Voraussetzungen erfüllt sind.
Reihenfolge der Prüfung:
Spezielle kapitalmarktrechtliche Haftungsnormen
(z.B. § 8 ff. WpPG, § 20 ff. VermAnlG, § 306 f. KAGB für Prospekthaftung; § 97 f. WpHG für unrichtige "ad hoc"-Mitteilungen).
Verletzung eines Schutzgesetzes
gemäß § 823 Abs. 2 BGB: Prüfen, ob das Gesetz den Geschädigten schützen soll.
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
nach § 826 BGB: Selten anerkannt, hoher Nachweisaufwand für Schädigungsabsicht.
Schutzgesetzeigenschaft
Schutzgesetzeigenschaft des § 823 Abs. 2 BGB
Der BGH nimmt restriktiv Schutzgesetze im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB an (BGH, Urt. v. 19.02.2008, BGHZ 175, 276).
Beispiele:
Marktmanipulation
(Art. 15 MAR): Schützt laut h.M. das Vertrauen in den Kapitalmarkt, nicht den einzelnen Anleger.
Insiderrecht (Art. 14, 17 MAR):
Ziel ist der Schutz der Funktionstüchtigkeit des Marktes, kein Individualschutz, jedoch möglich bei Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen (§ 404 AktG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB).
Schutzgesetzeigenschaft bei Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen möglich.
Umfang des Schadensersatzes
Umfang des Schadensersatzes nach §§ 249 ff. BGB
Innerhalb eines Vertragsverhältnisses: Der Gläubiger hat Anspruch auf Schadensersatz, sodass er so gestellt wird, als wäre die Pflicht ordnungsgemäß erfüllt worden (Erfüllungsinteresse).
Zu ersetzen sind alle Schäden, die auf dem schädigenden Verhalten beruhen und adäquat kausal sind.
Ausgenommen sind Schäden, die außerhalb des Schutzzwecks der Pflicht liegen.
Außerhalb eines Vertragsverhältnisses: Der Geschädigte kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten gestanden hätte (Vertrauensschaden oder negatives Interesse).
Beweislastverteilung
Grundsatz: Jede Partei trägt die Beweislast für die ihr günstigen Tatsachen (§ 282 ZPO). Der Geschädigte muss die Anspruchsvoraussetzungen beweisen.
Sonderfall: Bei Aufklärungspflichtverletzung trägt der Pflichtverletzer die Beweislast, dass der Schaden auch ohne die Pflichtverletzung entstanden wäre.
Ausnahmen:
Beweislastumkehr zugunsten des Anlegers bei Aufklärungspflichtverletzung (z.B. bei fehlender Beratung).
Bei komplexen Bankabläufen gilt ebenfalls Beweislastumkehr.
Zustandekommen eines Beratervertrags
Zustandekommen des Vertrags
Beratungsvertrag: Ein Beratungsvertrag kommt stillschweigend zustande, wenn ein Anlageinteressent eine Bank oder einen Berater anspricht und das Beratungsgespräch beginnt (BGHZ 123,126).
Keine Beratungspflicht:
Wenn der Kunde keine Beratung wünscht (BGH ZIP 1996, 1161).
Wenn die Bank ausdrücklich keine Beratung anbietet (BGH BKR 2006, 71).
Wenn ein Discount-Broker die Beratung in den AGB ausschließt.
Vertragspflicht
Verletzung von Sorgfaltspflichten (Anlageberatung)
Der BGH verfolgt in ständiger Rspr. den Grundsatz, dass eine Anlageberatung anlegergerecht und anlage- oder objektgerecht zu erfolgen hat.
17
Anlageberatung
anlegergerecht, anlagegerecht
18
Anlageberatung; Rechtsprechungen der BGH
19
Sonstige Anspruchsgrundlagen
20
Kausalität
Verjährung
22
Innenhaftung
23
Vermögensberatung Def, Grundsätze
26
Haftung von Finanzanlysten
Grundsätze
29
Emittentenhaftung für Falschinformationen
Prospektpflicht
31
Prospektinhalt
Emittentenhaftung
31, 32
Haftung wegen fehlerhaftem/fehlendem Informationsblatt
§§ 11 WpPG
wer haftet?
für was haftet er?
Voraussetzung für Haftung?
Entlastungsmöglichkeiten?
Rechtsfolge?
Prozessual?
Verjährung?
Wer haftet? :
Initiator des Info.blattes i.d.R. Emittent
Er haftet, wenn für beurteilung der WP wesentliche Angaben nach…
§ 4 Abs. 1 WpPG - unrichtig / irreführend sind
§ 4 Abs. 4 WpPG - der Warnhinweis nicht enthalten ist
Voraussetzungen für Haftung :
Erwerb innerhalb v. 6 Moanten nach Börseneinführung/Öffentlichen Angebots
zuvor vertraglichvereinbarte Haftungsbeschränkung ist unwirksam - § 16 WpPG
Entlastungsmöglichkeiten bei Haftung für Prosepekt u. Info.blatt :
kein Erwerb durch Prospekt o. Informationsblatt
Fehlende Kausalität zum Kursschaden
Kenntnis des Anlegers von Unrichtigkeit/Unvollständigkeit
Veröffentlichte Berichtigung des Fehlers vor dem Kauf
Rechtsfolge? :
nur Rückabwicklung des Geschäfts
max. Erstattung des Kaufpreises/Ausgabepreises
Prozessual? :
ggf. Musterfeststellungsklage für viele Anleger
nach Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KaplMuG)
Verjährung? :
allgemein nach § 195 BGB
3 Jahre ab Kenntnis des Anspruchs
max. 10 Jahre ab dessen Entstehung / Erwerb des WP
Prospekthaftung
§§ 8ff. WpPG
Wer haftet?
Für was haftet er?
Voraussetzungen für Haftung?
Emittent
Emissionshaus (Erlasser)
Prospektverantwortliche
Für was haftet er? :
Unrichitigkeit & Unvollständigkeit d. Prospekts - §§ 9, 10 WpPG
Fehlen des Prospekts - §§ 14 WpPG
Prospektzusammenfassung bei Fehlen von erforderl. Basisinfo. - § 12 WpPG
Voraussetzungen für Haftung? :
Erwerb innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung &
während Dauer des Angebots
eine zuvor vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung ist unwirksam - § 16 WpPG
NB : hier keine Prüfungs des Verschuldens erforderlich
36
Haftung für Ad-hoc Mitteilungen
Art. 17 MAR
§§ 97, 98 WpHG : Haftung des E. für unrichtige/unterlassene Ad-Hoc-Meldungen bei Fahrlässigkeit/Vorsatz
Problem : Anleger muss den Schaden/die Ursache selbst nachweisen - in Praxis: schwierig
Rechtsfolge : Haftung für Kursdifferenzschaden
Verjährung : 3 Jahre ab Kenntnis bzw. 10 Jahre Allgemein, § 195 BGB
§§ 823 ff. BGB : Haftung des Emittenten u. verantwortliche Person
Vorstände nur : bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (kaum nachweisbar)
Rechtsfolge : Rückabwicklung u. Kaufpreiserstattung
Last changedan hour ago