Verbot von Marktmissbrauch : Historie
relevant?
Verbot von Marktmissbrauch: Historie
Europäischer Rechtsrahmen vor 2016
Merkmale und Funktion einer Börse
Merkmale und Funktionen einer Börse
Besondere Regulierung
Anlegerschutz
insbesondere der privaten Anleger
Transparenz
zugängliches Angebot für alle Marktteilnehmer
Gleichbehandlung
verhindern von Informationsasymmetrien
Missbrauchsschutz
effektive Überwachung des Handels incl. Sanktionen bei Missbrauch
Überarbeitung des Rechtsrahmens der Wertpapieraufsicht
Anlass für Überarbeitung des Rechtsrahmens
Wertpapieraufsicht
Vermehrter Handel auf außerbörslichen Plattformen.
Wachsende Bedeutung des Algorithmus- bzw. Hochfrequenzhandels.
Globalisierung der Warenmärkte und Zunahme des Handels mit Warenderivaten.
Große Unterschiede der Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten
Schutzobjekt des Manipulationsverbotes
Sicherung der Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten.
Gewährleistung, dass Börsenpreise das freie Spiel von Angebot und Nachfrage widerspiegeln, ohne Manipulation.
Schutz des Anlegervertrauens in die Zuverlässigkeit der Preisfindung für Finanzinstrumente.
Marktmanipulationstatbestände
Marktmanipulationstatbestände:
Handelsgestützte Manipulation - Art. 15 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a
Sonstige Täuschungshandlung - Art. 15 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b
Informationsgestützte Manipulation - Art. 15 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c
Referenzwertbezogene Manipulation - Art. 15 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. d
Sachlicher Schutzbereich - relevante Finanzinstrumente
Art. 2 Abs. 1 MAR
Sachlicher Schutzbereich der Marktmanipulation (nach MAR)
Relevante Finanzinstrumente:
Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Zertifikate.
Derivate: Futures, Optionen, Optionsscheine.
Geldmarktinstrumente.
Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren.
Waren: z.B. Stromkontrakte.
Die Definition basiert auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 MiFID II und Anhang I, Abschnitt C dieser Richtlinie.
Sachlich erweiterter Schutzbereich und besondere Regelungen
Erweiterter Schutzbereich:
Gilt auch für Finanzinstrumente, die zum Handel an einem organisierten Markt/MTF zugelassen oder in den regulierten Markt oder Freiverkehr einbezogen werden.
Erweiterungsziel: Schutz des ersten Börsenpreises, z.B. bei fehlerhaften Angaben im Prospekt.
Besondere Regelungen (Art. 2 Abs. 2 MAR):
a) Marktmanipulation auch bei Waren-Spot-Kontrakten ohne Energiegroßhandelsprodukte, sofern sie Auswirkungen auf Finanzinstrumente haben.
b) Derivatkontrakte und derivative Finanzinstrumente zur Übertragung von Kreditrisiken, die den Kurs oder Wert von Waren-Spot-Kontrakten beeinflussen.
c) Handlungen in Bezug auf Referenzwerte, die manipulative Auswirkungen haben könnten.
Dies stellt sicher, dass die Marktintegrität in einem breiten Spektrum von Finanzinstrumenten und Waren geschützt wird.
Wash-Sales
Fallgruppen der handelsgestützten Manipulation
Wash Sales
werden hinsichtlich Limitierung und Nominal abgestimmte Kauf- und Verkaufsaufträge an der Börse erteilt (z.T. über verschiedene Depots)
auf beiden Seiten derselbe wirtschaftliche Eigentümer
entgegen dem äußeren Anschein erfolgt keine Vermögensverschiebung.
fiktiver Umsatz wird durch die Börsenpreisfeststellung abgebildet.
Beispiel
(nach BaFin-Jahresbericht 2011)
Anleger handelt an FFMBörse und Tradegate Börse Aktien. Erst stellt er eine Kauforder über viele Aktien an FFMBörse und steigert die Limitierung mehrfach. Dadurch wird die Preisspanne kurzfristig künstlich erhöht, weil Tradegate die FFMBörse nachbildet. FFMBörsen Orders löscht er dann wieder.
Diese manipulierte Taxierung nutzte der Anleger, um Aktien der zu einem Preis zu veräußern, der ohne seine Manipulation nicht hätte zustande kommen können
= Verstoß gegen das Verbot der handelsgestützten Manipulation, „Phantom-Orders“
Handelsgestützte Manipulationen
Art. 12 Abs. 1 lit. a MAR
21 - 22
Handelsgestützte Manipulationen - Taterfolg
28 - 30
Phantomorders
Täter stellt Orders ein, die nicht ausgeführt werden sollen, er will auf die Orderbuchlage einwirken um anderen Marktteilnehmern ein Angebot oder eine Nachfrage im Wertpapier vorzuspiegeln, die es nicht gibt.
Die Täuschung nutzt er, um ebenfalls platzierte und seinem Handelsinteresse entsprechende, gegenläufige Order ausgeführt zu bekommen. Danach löscht er Phantomorders.
Ohne Beeinflussung des Marktes, wären seine Konditionen schlechter
Informationesgestützte Manipulationen
Informationsgestützte Manipulationen (Art. 12 Abs. 1 lit. c MAR):
Definition: Verbreitung von falschen oder irreführenden Informationen über Medien (inkl. Internet) oder auf anderem Weg.
Zweck: Täuschung über Angebot, Nachfrage oder Kurs eines Finanzinstruments.
Folge: Erzeugung eines künstlichen oder abnormalen Kursniveaus.
Verantwortlichkeit: Manipulation gilt, wenn die Person wusste oder hätte wissen müssen, dass die verbreiteten Informationen falsch oder irreführend waren.
Beispiele
• Ad-hoc-Mitteilungen
• Corporate News Mitteilungen
• Research-Studien bzw. Analysen
• Angebotsunterlagen nach Wertpapierübernahmegesetz
• Äußerungen, z.B. in Interviews, auf Hauptversammlungen
• Äußerungen im Internet
• Bilanzaussagen
Sontige Täuschungshandlungen
Art. 15 MAR i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b MAR
Informationsgestützte Manipulationen
Sonstige Täuschungshandlungen nach Art. 12 Abs. 1 lit. b MAR:
Definition: Marktmanipulation umfasst auch Täuschungshandlungen wie den Abschluss von Geschäften oder Handelsaufträgen, die durch falsche Tatsachen oder Täuschungsmanöver beeinflusst werden.
Ziel: Beeinflussung des Kurses von Finanzinstrumenten, Waren-Spot-Kontrakten oder Emissionszertifikaten.
Praktisch relevant: Besonders das „Scalping“ (Art. 12 Abs. 2 lit. d MAR), bei dem der Täter zuerst empfiehlt, ein Finanzinstrument zu kaufen, es aber dann selbst schnell wieder verkauft, um von einem Kursanstieg zu profitieren.
Aufsicht über den Wertpapierhandel
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Börsenaufsichtsbehörden der Länder
Handelüberwachungsstellen an den Börsen
BGH, Urteil vom 06.11.2003
Scalping ist kein Insidergeschäft sondern eine Marktmanipulation (Erwerb von Insiderpapieren und Verkauf gesteigenem Kurs)
Kaufempfehlung = stillweigende Erklärung, dasss sie nicht mit dem Ziel der Kursbeeinflussung zu eigennützigen Zwecken bemakelt sind.
Solche motivierten Empfehlungen sind auch dann eine
verbotene Marktmanipulation, wenn die Empfehlungen nach
fachmännischem Urteil sachlich gerechtfertigt wären.
Beispiel nach BaFin-Jahresbericht 2009
Beispiel nach BaFin-Jahresbericht 2006
Beispiel aus dem BaFin-Jahresbericht 2006:
Unternehmen: GmbH gab bekannt, die Mehrheitsbeteiligung an der A. AG übernehmen zu wollen
Angebot: Aktionären wurde ein individuelles Übernahmeangebot von 6,75 € bis 8,75 € pro Aktie angekündigt
Kursanstieg: Kurs der A. AG stieg aufgrund der Meldung um 300 %, von 1,13 € auf bis zu 4 €
Täterhandlung: Täter kaufte vor der Veröffentlichung 145.000 Aktien und verkaufte sie nach der Ankündigung mit einem Gewinn von 136.288,56 €
Manipulation: Eine Übernahme war nie beabsichtigt, und die GmbH war finanziell nicht in der Lage, eine Übernahme durchzuführen.
Scalping
Scalping als Täuschung
Referenzwertbezogene Manipulationen
Art. 15 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. d MAR
Falsche oder irreführende Signale oder anormales oder künstliches Kursniveau
Falsche oder irreführende Signale bzw. anormales oder künstliches Kursniveau:
Unrichtige Angaben: Informationen, die objektiv nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Unvertretbare Werturteile/Prognosen: Vorhersagen oder Meinungen, die extrem und nicht vertretbar sind.
Irreführende Angaben: Informationen, die zwar korrekt sind, aber durch ihre Darstellung beim Empfänger eine falsche Vorstellung vermitteln.
Relevanz: Beurteilung der Umstände durch einen verständigen Marktteilnehmer.
Beispiele:
Erwerb bedeutender Beteiligungen,
Liquiditätsprobleme, Überschuldung,
Bedeutende Erfindungen, erteilte Patente, Lizenzen
Rechtsstreitigkeiten, Kartellverfahren von besonderer Bedeutung,
Veränderungen in Schlüsselpositionen im Unternehmen,
Strategische Unternehmensentscheidungen, z.B. neue Kerngeschäftsfelder,
Änderungen in Unternehmenskennzahlen, Dividenden, Kapitalmaßnahmen, Übernahmeangebote
Indikatoren für Marktmanipulation
Könnte auf Marktmanipulation hinweisen:
häufig einen großen Teil des Tagesvolumens im entsprechenden Finanzinstrument Handeln, vor allem wenn es zu erheblichen Kursänderungen führt
Handel oder Geschäfte von Personen die hohe Positionen auf ein Finanzinstrument haben, wesentliche Änderungen des entsprechenden Kurses, damit verbundene “Waren-Spot-Kontrakte” oder auf “Emissionskontrakten beruhende Auktionsobjekte
ob getätigte Geschäfte zu einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentums eines Finanzinstruments führen
Sanktionsregime bei Marktmanipulation durch vorsätzliches Handeln
Vorsätzlich begangene Marktmanipulation (§ 119 Abs. 1 WpHG):
Erfüllt Verbotstatbestand (Art. 15 i.V.m. Art. 12 MAR).
Tatsächliche Einwirkung auf Börsenpreis oder Referenzwert.
Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Versuchte Marktmanipulation (§ 119 Abs. 4 WpHG):
Strafbar seit 2.7.2016 (MAR/MAD II).
Voraussetzungen:
Unmittelbares Ansetzen zur Manipulation.
Vorsätzliches Handeln ohne Einwirkung auf Preis.
Qualifizierte Marktmanipulation (§ 119 Abs. 5 WpHG):
Rechtsfolgen: Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren.
Gilt bei gewerbsmäßigem Handeln oder Bandenkriminalität.
In minder schweren Fällen kann die Strafe reduziert werden.
Verbot des Insiderhandels
Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts
Gewährleistung der Chancengleichheit für Investoren an Wertpapiermärkten
Stärkung des Anlegervertrauens in das ordnungsgemäße Funktionieren der Kapitalmärkte
Rolle der BaFin
Rolle und Befugnisse der BaFin
Anordnungen im Rahmen der Missstandsaufsicht (§ 6 Abs. 1 WpHG)
Anordnungen zur Durchsetzung der Verbote u. Gebote (§ 6 Abs. 2 WpHG)
Befugnis Warnungen auszusprechen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 WpHG)
Befugnis zur Aussetzung des Handels zur Durchsetzung des Insider- oder Manipulationsverbotes (§ 6 Abs. 2 Satz 4 WpHG)
Untersuchungsbefugnisse der BaFin
Merkmal “nicht öffentlich bekannt”
Definition "nicht öffentlich bekannt" :
Negative Abgrenzung zum Begriff "öffentlich bekannt"
Öffentlich bekannte Information :
Zugänglich für ein breites Anlegerpublikum
Verfügbar für eine unbestimmte Zahl von Personen
Nicht ausreichend für "öffentlich bekannt" :
Veröffentlichung in der Lokalpresse
Verbreitung in sozialen Medien
Bekanntgabe in der Hauptversammlung des Unternehmens
Insiderinformation
Zwischenschritte
Art. 7 MAR
Zwischenschritte als Insiderinformationen
Ein Zwischenschritt in einem gestreckten Vorgang kann als eigenständige Insiderinformation gelten
Voraussetzung: Der Zwischenschritt erfüllt für sich genommen die Kriterien für Insiderinformationen
Aufschub der Offenlegung bei gestreckten Vorgängen
Emittenten können die Offenlegung von Insiderinformationen aufschieben
Gilt für zeitlich gestreckte Vorgänge mit mehreren Schritten
Betrifft Vorgänge, die auf einen bestimmten Umstand oder ein Ereignis hinauslaufen
Bedingungen für den Aufschub
Aufschub erfolgt auf eigene Verantwortung des Emittenten
Muss den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 4 MAR entsprechen:
Schutz berechtigter Interessen
Keine Irreführung der Öffentlichkeit
Sicherstellung der Geheimhaltung
Insiderinformation - Maßstab
Art. 7 Abs. 4 MAR
Informationen, die den Kurs von Finanzinstrumenten spürbar beeinflussen könnten.
Informationen, die ein verständiger Anleger nutzen würde.
Verständiger Anleger:
Durchschnittlich börsenkundig
Entscheidungen auf objektiver Informationsbasis
Kein besonderes Fachwissen erforderlich
Grundkenntnisse im Wertpapierhandel und Unternehmensrecht (BaFin, ELF Modul C).
Sachlicher Schutzbereich
Finanzinstrumente in geregelten Märkten
Finanzinstrumente in multilateralen Handelssystemen (MTF)
Finanzinstrumente in organisierten Handelssystemen (OTF)
Finanzinstrumente, deren Kurs/Wert von oben genannten abhängt oder beeinflusst
Beispiele: Kreditausfall-Swaps, Differenzkontrakte
Gebote bei Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten
Eignung zur erheblichen Preisbeeinflussung
Eignung zur erheblichen Preisbeeinflussung:
Beurteilung der Kurserheblichkeit aus der Ex-Ante-Perspektive des verständigen Anlegers
Prognose auf Grundlage aller öffentlich bekannten Informationen
Annahme: verständiger Anleger kennt alle öffentlich verfügbaren Informationen
Fundamentale Informationen wichtig, wenn sie eine neue Beurteilung des Fundamentalwertes erfordern
Handelsbezogene Insiderinformationen relevant, wenn sie eine Arbitragemöglichkeit eröffnen
Anforderungen an die Kursrelevanz:
Subjektiver Ansatz (Anreiztheorie) maßgeblich
Objektive Schwellentheorie nicht mehr gültig
Entscheidende Frage: Gibt die Information dem Insider einen Anreiz zur Nutzung?
Investition lohnt sich, wenn erwarteter Profit die Kosten übersteigt
Kosten: unmittelbare (z.B. Ordergebühren) und mittelbare (z.B. Wertpapierleihe)
4o
Insiderinformation nach Art 7 MAR sind:
präsize
nicht öffentliche bekannt
die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere
Finanzinstrumente betreffen
Eignung Kurs erhebliche Beeinflussung von Derivaten von FI bei Bekanntwerden
Warenderivate
Emissionszertifikate
Orders
Insidergeschäft
Art. 8 Abs. 1 MAR
liegt vor, wenn :
Verfügung über Info
Nutzung der Info
Nutzung für eigene / fremde Rechnung
direkte / indirekte FI erwirbt o. veräußert
Insider
Art. 8 Abs. 4 MAR
Verbot gilt für jede Person, die über Insiderinformationen verfügt, weil sie :
dem Verwaltungs- / Leitungs- / Aufsichtsorgan des Emittenten angehört
Kapitalbeteiligung am Emittenten
Beteiligung an kriminellen Beteiligungen
unter anderen Umständen
Keine Unterscheidung zwischen Primär- / Sekundärinsider
Präzise Information über Umstände
Umstände, die bereits existieren
Umstände mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit
wenn spezifisch genug, um Schluss auf die mögliche Auswirkung zuzulassen
zeitlich gesreckte Vorgänge u. alle Zwischenschritte -> können als präzise Information betrachtet werden
Die Rolle der BaFin
Europäischer Rechtsrahmen ab 3. Juli
Europäischer Rechtsrahmen ab 2016 - Wertpapieraufsicht
Legitime Handlungen
Art. 9 MAR
Nutzen der Insiderinformation liegt nicht vor, wenn Informationen dazu dienen :
im Auftrag des Dritten zu tätigen
um fällig gewordenen Verpflichtungen nachzukommen
im Zuge der Übernahme eines Unternehmens
Empfehlen / Anstiften
Art. 8 Abs. 2 MAR
liegt vor :
bei Empfehlung an Dritte
Erwerb u. Veräußerung
Stornierung von Aufträgen
Beispiel nach BaFin-Jahresbericht 2005
Beispiel aus dem BaFin-Jahresbericht 2005:
Unternehmen: R. AG, börsennotiert im Neuen Markt
Problem: Vorstände erkannten am 12. Juni 2002, dass eine 51% Beteiligung an einer GmbH wertlos und auszubuchen war
Vorgeschichte: Beteiligung wurde ein halbes Jahr zuvor für einen zweistelligen Millionenbetrag erworben
Verstoß: Vorstände unterließen die Pflicht zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung über den Wertberichtigungsbedarf nach § 15 WpHG
Auswirkung: Börsenpreis der R. AG wurde künstlich hochgehalten, da die wahren wirtschaftlichen Umstände nicht offengelegt wurden.
Warum sind Aktien von “Börsenmänteln” manipulationsanfällig
Manipulationsfähigkeit von “Börsenmänteln”
Illiquide Aktien, leicht beeinflussbar
Niedriger Kurs, ermöglicht günstigen Kauf vieler Aktien
Hohe Kursanstiege nach Bewerbung, große Renditechancen für Täter
Steigendes Interesse von Anlegern
Beispiel nach BaFin Jahresbericht 2006
Fondmanager stellt über veröffentlichte Studie Situation des UN negativ dar
Daraufhin nannte er ein niedriges Kurzsziel mit Vermerk “strong sell” und die Aktie verlor ca. -20%
gleichzeitig war Fondmanager short in dieser Aktie über einen weiteren Hedgefonds (erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse)
Nach Kurssturz revidierte er die negativen Aussagen der 1. Studie und gab Kaufempfehlung aus
Insiderverbot
Art. 14 MAR
Verboten ist :
Tätigen von Insidergeschäften + der Versuch
Dritten empfehlen / verleiten
unrechmäßige Offenlegung von Insiderinformationen
Weitergabe / Offenlegung von Insiderinformationen
Art. 10 MAR
Def. :
zur Verfügung stehende Insiderinformationen an Personen offenlegen
Außnahmen :
wenn aufgabenrelevant
gesetzliche Meldepflicht
Meldung an Behören (Staatsanwaltschaft)
Saktionsregime (Insiderhandel)
Ordnungswidrigkeit vs. Straftat
§ 120 WpHG - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswirdrigkeit : Leichtfertigkeit
Straftat : Vorsatz
Sturktur der Normen zu Insiderhandel
Art. 14 MAR - Öffentlich-Rechtliche Verhaltensnormen
§ 120 Abs. 14 WpHG - Ordnungswidrigkeiten
§ 119 Abs. 3 - Straftatbestand (Vorsatz)
-> Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre / Geldstrafe nach § 119 Abs. 3
-> Versuch ist auch strafbar
Weitere Rechtsfolgen bei Verstößen
Katalog weiterer Verwaltungsmaßnahmen
Art. 30 Abs. 2 MAR
Einstellung best. Verhaltensweisen - Teil a)
Gewinnabschöpfung - Teil b)
Öffentliche Warnung - Teil c)
Entzug / Aufhebung der Erlaubnis - Teil d)
Insiderlisten
Wer muss sie führen?
Wer ist dort aufgelistet?
Art. 18 MAR
Wer muss sie führen ? :
Emittenten
oder im Auftrag von Emittenten stehende Personen
Wer muss aufgelistet sein ? :
Liste mit allen Personen, die Zugang zu Insiderinfos haben :
aufgrund d. Arbeitsvertrages
anderweitig : Steuerberater, Unternehmensberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, ext. Buchhalter, Ratingagenturen
Dienstleister
Sanktionsregime bei Marktmanipulation durch leichtfertiges Handeln
Sanktionsregime bei Marktmanipulation (WpHG & MAR):
Leichtfertiges Handeln (§ 120 Abs. 15 Nr. 2 WpHG):
Ordnungswidrigkeit bereits bei leichtfertigem Handeln.
Rechtsfolgen:
Bußgeld für natürliche Personen: bis zu 5 Mio. €
Bußgeld für juristische Personen: bis zu 15 Mio. € oder 15 % des Jahresumsatzes
“Verwenden” der Insiderinformation
wenn in Kenntnis der Info gehandelt wird
Maßgeblich ist Zeitpunkt des Geschäfts
Mögliche Motive für Manipulationen
Emittenten- oder Insiderpapierbezug
ausreichend :
wenn Insiderinfo direkt / indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere FI betrifft
Mittelbare Insiderinformationen :
Rohstoffpreise
Zinsbeschlüsse der Notenbanken
Daten aus dem Wertpapierhandel
unterfallen Insiderhandelsverbot, nicht Ad-hoc Publizität
Pre-arranged trades
Abgesprochene Geschäfte
Zwei Anleger stimmen ihren Kauf/ Verkauf ab.
Der dadurch festgestellte Börsenpreis entspriecht dadurch nicht dem Freien Spiel des Marktes.
Bsp. A und B sprechen sich ab. A stellt um 12Uhr Kaufauftrag über 10000€ zu 2,20€ limit. B erstellt 12:01 Uhr Verkaufsauftrag über 10000€ zu 2,20€.
Die Orders werden umgehend aufgeführt, es wird um 12:01 Uhr ein Börsenpreis von 2,20€ festgestellt obwohl das Merktniveau bei 2€ lag.
(nach BaFin-Jahresbericht 2006)
Ein Fondsmanager eines Finanzdienstleistungsinstituts schloss
systematisch nachteilige Börsengeschäfte für von ihm betreute Fonds, mit sich selbst ab.
Vorab über Privatdepot einen Auftrag zur Ausführung im Börsenhandelssystem Xetra, dem er einen gezielt
abgestimmten Verkaufsauftrag für Rechnung der Fonds folgen ließ.
Aufgrund der arrangierten Aufträge erreichte er, dass entsprechende
Börsenpreise zustande kamen.
Tatbestand: Der Beschuldigte kaufte Aktien günstig für sein Privatdepot und verkaufte sie teurer auf Xetra.
Manipulation: Er ließ die Fonds, die er betreute, diese Aktien zu höheren Preisen kaufen.
Ergebnis: Verstoß gegen das Verbot der handelsgestützten Manipulation durch "Pre-arranged Trades".
Aufbau der Insiderlisten
informations-/projektbezogene Liste
EU-weites Template muss verwendet werden
elektronisches Format zwingend
Inhalt muss : vollständig, vertraulich, unversehrt
Verdachtsanzeigen
Art. 16 Abs. 1 MAR
Ziel : Vorbeugung u. Aufdeckung von Missbrauch
Gerichtet an :
Betreiber von Märkten
WP-Firmen
Dazu zählen :
Insidergeschäfte
Marktmanipulation
Umfang?
Aufbewahrungsfrist?
Aushändigung?
Art. 18 Abs. 3 + 4 MAR
Umfang :
Identität der Personen
Grund für Aufnahme in Liste
Datum des Zugangs
Datum der Erstllung der Liste
Aktualisierung :
mit Datum versehen u.
den Editors (Emittent) nennen
Aufbewahrungspflicht :
5 Jahre ab jeder Aktualisierung
Nur auf Anfrage an Aufsichtsbehöre auszuhändigen
Meldungen
Art. 16 MAR
Def.: Ausführliches Mitteilungsformular
Was ist zu melden :
Order, Verdachtsgründe
Daten der verdächtigten Person
Kontatktdaten u. Position des STOR-Übermittlers
relevante Dokumente (Anlage)
unverzügliche Übermittlung
jeder muss melden
elektronische Übermittlung an BaFin mittels MVP
Inhalt der Insiderlisten
nach Durchführungsverordnung Anhang I
Name : v.a. Geburtsname
Privatanschrift
Geschäftsadresse
Nat. Indentifikationsnummer
Tel Nummern (mobil, geschäftlich, festnetz)
Funktion u. Grund für Einstufung
Erlanung des Zugangs (Datum + Uhrzeit)
Ende des Zugangs
Art. 16 Abs. 2 MAR
Aufdeckung u. Meldung von Verdacht auf Marktmissbrauch
Wer gewerblich tätig ist, muss Regelungen zur :
Aufdeckung u.
Meldung von Aufträgen / Geschäften schaffen
Meldung an zuständige Behörde des Mitgliedstaates (Zulassung, Hauptniederlassung)
Gegenüberstellung der Pflichtenkreise
Art. 16 Abs. 1 :
Verpflichtete :
Betreiber von Märkten u. Wertpapierfirmen mit Handelsplatz
Detektierungspflicht & Meldepflicht
Art. 16 Abs. 2 :
Gewerbstätige
Daneben :
Unterrichtungspflicht der Handelsüberwachungsstelle
der Börsen (§ 7 Abs. 5 Börsengesetz)
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