Mittäterschaft § 25 Abs. 2 StGB: Aufbau
I. Tatbestand
Täterabhängige Merkmale
z. B. Fremde bewegliche Sache, Urkunde
Zurechnung der Tathandlung § 25 Abs. 2 StGB
a) Gemeinsamer Tatplan
(P) Ausstieg eines Mittäters vor der Versuchsphase
(P) Sukzessive Mittäterschaft
b) Gemeinsame Begehungsweise
(P) Abgrenzung zu § 27 StGB
(P) Fehlende Mitwirkungshandlung im Ausführungsstadium (“Bandenchefproblematik”)
Vorsatz
(P) Auswirkung des error in persona auf Mittäter
Sonstige subjektive Merkmale
II. Rechtswidrigkeit/Schuld
Gemeinsamer Tatplan
Problem: “Ausstieg” vor Versuch
Beispiel: A und B verabreden Straftat. B löst sich einseitig von dem Plan bevor der andere unmittelbar zum Versuch ansetzt.
a. A.: Mittäterschaft (–)
(+), weil Vorsatz zum Zeitpunkt der Tatausführung vorliegen muss
BGH: Mittäterschaft (+), wenn Tatidentität besteht. Dies ist der Fall, wenn geplante Tat mit der später ausgeführten Tat im Wesentlichen identisch ist.
Testfrage: Wurde die Tat so ausgeführt, wie geplant oder in neuer Konstellation?
(+), weil Vorsatz muss nur zum Zeitpunkt des eigenen Tatbeitrags vorliegen, hier der Planung
Problem: Sukzessive Mittäterschaft
Beispiel: A hat Möhre entwendet und ist dabei, diesen rauszutransportieren (Diebstahl vollendet, nicht beendet). B kommt dazu und hilft A gegen die Hälfte des Erlöses die Möhre vom Tatort wegzubringen.
hL: Sukzessive Mittäterschaft (–)
(+), weil es keinen “dolus subsequens” gibt
(+), weil keine Tatherrschaft, wenn Geschehen schon abgeschlossen.
BGH: Sukzessive MIttäterschaft (+), wenn Kenntnis, Billigung und weiterer Tatbeitrag des Beitretenden
(+), weil Delikt noch nicht tatsächlich abgeschlossen sei, sondern lediglich vollendet → Vorverlagerung der Strafbarkeit beim Diebstahl kann nicht zu Gunsten des Beitretenden wirken
Gemeinsamer Begehungsweise
Problem: Abgrenzung von § 25 Abs. 2 StGB zu § 27 StGB
hL: Tatherrschaftslehre: Tatherrschaft hat nur derjenige, der das Geschehen steuernd in den Händen hält (objektiv)
BGH: Täterwille
Indizien (nicht zwingend kumulativ): Tatinteresse, Umfang der Tatbeteiligung, Wille zur Tatherrschaft
Mittäterschaft: Vorsatz
Problem: Auswirkung des error in persona auf den Mittäter
Beispiel I: A und B planen, den X zu erschießen. C kommt vorbei. B hält ihn für X und erschießt ihn.
Beispiel II: A und B planen Diebstahl. Für den Fall, dass sie erwischt werden, planen sie auf Verfolger zu schießen. Nach Einbruch hören sie ein Geräusch und fliehen. Im Durcheinander denkt A, er werde von Nachwächter verfolgt, dies trifft aber B. B überlebt. Strafbarkeit B wegen versuchten Mordes an sich selbst?
I. Ein Dritter ist durch das Verhalten betroffen
a. A.: Error in persona beachtlich, weil Exzess
BGH: Error in persona unbeachtlich, weil gemeinsamer Tatplan
II. Mittäter selbst ist betroffen
hL: §§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB (–), weil niemand gleichzeitig Opfer und Täter sein kann
BGH: §§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB (+)
(+), weil vom Tatplan umfasst
(+), weil untauglicher Versuch an sich selbst, der strafbar ist, um Handlungsunrecht zu erfassen.
! Daneben keine vollendete KV, nur versuchte KV, die im Konkurrenzwege zurücktritt
Problem: Fehlende Mitwirkung im Ausführungsstadium
Beispiel: A und B planen Straftat. A bleibt zu Hause, während B die Möhre stehlen geht.
Beispiel: A und B planen Versicherungsbetrug. A zündet Haus an, B meldet Schaden Versicherung.
a. A. Strenge Tatherrschaftslehre → Mittäterschaft (–), weil keine Tatherrschaft
BGH: Täterwille → Mittäterschaft (+)
(+), weil ein Minus in der Ausführung durch ein Plus in der Vorbereitung ausgeglichen werden kann
(+), weil unbillige Ergebnisse, die bei Ablehnung Mittäterschaft und Annahme Beihilfe einträten mit zwingender Stafmilderung in § 27 Abs. 2 S. 2 StGB
Mittelbare Täterschaft § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB: Aufbau
Vorüberlegung: Kein Ausschluss der mittelbaren Strafbarkeit
Eigenhändige Delikte (z. B. § 315c StGB)
Sonderdelikte (z. B. § 348 StGB)
Fahrlässigkeitsdelikte (z. B. § 222 StGB)
Verwirklichung des objektiven Tatbestandes (teilweise durch einen anderen)
Zurechnung der Tathandlung über § 25 Abs. 2 Alt. 1 StGB
a) Werkzeugqualität des Tatmittlers (Strafbarkeitsmangel)
(P) Täter hinter dem Täter
b) Überlegenes Wissen/Wollen des mittelbaren Täters
(P) Auswirkung des error in persona auf mittelbaren Täter
(P) Irrtum über die Beteiligungsform
Sonstige subjektive Merkmale (z. B. Zueignungsabsicht)
II. RW/Schuld
Mittelbare Täterschaft: Werkzeugqualität des Tatmittlers
Problem: Täter hinter dem Täter
I. Fallgruppen
Vermeidbarer Verbotsirrtum (Katzenkönigsfall): Polizeibeamter wurde vorgegaukelt, er handele rechtmäßig, wenn er B töte.
Ausnutzung organisatorischer Machtapparate (Mauerschützenfälle)
Lösung:
a. A.: Mittelbare Täterschaft (–)
(+), weil Selbstverantwortungsprinzip → es kann nicht zwei Verantwortliche geben
(+), weil keine Strafbarkeitslücke, da sachgerechte Bestraftung über § 26 StGB
BGH: Mittelbare Täterschaft (+)
(+), weil jederzeitige Austauschbarkeit der Personen (“Marionette”)
Mittelbare Täterschaft: Vorsatz
Problem: Irrtum über die Beteiligungsform
I. Täter objektiv Anstifter, glaubt aber er sei mittelbarer Täter
Grundfall: A tötet vorsätzlich X. B hat den A angestiftet, glaubt aber, A werde die Tötung ohne Vorsatz begehen.
a) Versuch der mittelbaren Täterschaft (a. A.)
(+), weil andere Beteiligungsform: B will mittelbare Täter, nicht Anstifter sein
b) §§ 212, 26 StGB (+) (BGH)
(+), weil Anstiftung wesensgleiches Minus zur mittelbaren Täterschaft
Aussagedelikte: A sagt vor Gericht vorsätzlich falsch aus (§ 153 StGB). B hat ihn dazu angestiftet und geht davon aus, A sage gutgläubig (unvorsätzlich) falsch aus.
a) §§ 153, 154 StGB (–) (a. A)
(+), weil andere Beteiligungsform (siehe oben)
b) BGH: §§ 153, 154 StGB (–), §§ 160, 22, 23 StGB (+)
(+), weil eigenhändiges Delikt, dort gibt es keine mittelbare Täterschaft. Strafbarkeit wegen § 160 bzw. §§ 160, 22, 23 StGB
II. Täter objektiv mittelbarer Täter, glaubt aber er sei Anstifter
Grundfall: A tötet unvorsätzlich den X. B hat ihn angesprochen und wollte den Tatentschluss hervorrufen, den dieser aber schon hatte.
a) § 25 Abs. 1 Alt. 2, § 212 StGb (–), weil kein Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft (Anstiftung ist Minus)
b) § 212, § 26 StGB (–), weil keine Haupttat
c) § 30 Abs. 1 StGB (+), wenn Verbrechen
Aussagedelikte: A sagt vor Gericht unvorsätzlich falsch aus. B hat ihn angesprochen zur Falschaussage.
→ § 159 StGB bzw. bei Verbrechen (Meineid) direkt über § 30 StGB.
Problem: Auswirkungen des error in persona bei § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
Beispiel I: Arzt gibt Krankenschwester Giftspritze in die Hand, sagt aber, es handele sich um Medikament. Er bitte Krankenschwester, diese Patient 1 in Raum XY zu geben. Krankenschwester gibt Spritze Patient 2.
Beispiel I: Arzt gibt Krankenschwester Giftspritze in die Hand, sagt aber, es handele sich um Medikament. Er bitte Krankenschwester, diese einer Person in Zimmer 17 zu geben.
I. Hintermann bestimmt Tatobjekt eindeutig: Abberatio ictus
Versuchter Totschlag in mittelbarer Täterschaft + fahrlässige Tötung
II. Hintermann bestimmt Tatobjekt nicht eindeutig (Individualisierung überlassen)
Aberratio ictus
(+), weil menschliches Werkzeug: “Pfeil geht daneben”
§ 212 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB (BGH): Unbeachtlicher error in persona
(+), weil eine Zurechnung erfolgen kann, da keine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf
Anstiftung § 26 StGB: Aufbau
Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Bestimmen (Hervorrufen des Tatentschlusses)
(P) Omnimodu facturus
Vorsatz bzgl. 1
(P) Auswirkung des error in persona auf Anstifter
(P) Irrtum über Beteiligungsformen
Vorsatz bzg. 2 (doppelter Anstiftervorsatz)
Tatbestandsverschiebung § 28 Abs. 2 StGB
a) Besonderes persönliches Merkmal (§ 14 StGB): täterbezogen
b) Strafmodifikation
(P) Mordmerkmale
III. Strafaufhebung § 24 Abs. 2 StGB (Rücktritt vom Versuch)
IV. Strafzumessung § 28 Abs. 1 StGB
Besonderes persönliches Merkmal (§ 14 StGB)
Strafbegründend
Anstiftung: Bestimmen
Problem: Omnimodu facturus
Beispiel I: A ist fest entschlossen, X zu verprügeln. B sagt, dass sei eine gute Idee, er solle aber doch Knüppel verwenden.
Beispiel II: A ist fest entschlossen, X mit Knüppel zu verprügeln. B sagt, dass sei eine gute Idee, er solle aber doch Knüppel weglassen.
Beispiel III: A ist fest entschlossen, X mit Knüppel zu verprügeln. B sagt, dass sei eine gute Idee, er solle aber nicht Knüppel, sondern Gartenschlauch nehmen.
I. Aufstiftung/Anstiftung zur Qualifikation
Keine Anstiftung, nur Beihilfe zur gefährlichen KV
(+), weil Täter bereits zum Grund-TB entschlossen
BGH: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 26 StGB (+)
(+), weil erhebliche Unrechtssteigerung
II. Abstiftung: § 26 StGB (–), weil omnimodu facturus. § 27 StGB (–), weil Risikoverringerung.
III. Umstiftung: § 26 StGB (–), weil keine Unrechtssteigerung. § 27 StGB (+), weil psychische Untersützung.
Anstiftung: Vorsatz zur Anstiftung
Problem: Auswirkungen des error in persona auf den Anstifter
Beispiel: A beauftragt den B, eine näher beschriebene Person zu töten. B lauert an besagter Stelle zu besagter Uhrzeit Person auf, es taucht aber eine ähnliche andere Person auf. B schießt und tötet.
Aberratio ictus (Fehlgehen der Tat) (a. A.): Fahrlässige Tötung und Versuch (str., ob § 30 Abs. 1 StGB oder §§ 22, 23, 26 StGB)
(+), weil “Blutbad”: Sollte Schütze Verwechslung bemerkt haben, wird er weiterlauern, und den nächsten töten, bis er den richtigen trifft. Würde man Anstiftung bejahen, würde man Anstiftung zu mehrfachten Tötungen bejahen.
(+), weil Vergleichbar mit “Werkzeug”: “Pfeil geht daneben”
BGH: Grundsätzlich unbeachtlich, wenn unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf (bisher vom BGH noch nie beachtliche Abweichung angenommen)
§§ 212, 26 StGB (+)
(+), weil Täter dem Tatmittler die Individualisierung überlassen hat; Verwechslung ist dem Anstifter zurechenbar
(+), weil aberratio ictus eine sinnliche Wahrnehmung voraussetzt
Exkurs: Sofern Anstifter selbst Opfer der Verwechslung und überlebt: §§ 212, 26, 22, 23 StGB (+), weil Handlungsunrecht. §§ 223, 26 StGB (–), weil kein Erfolgsunrecht.
Anstiftung/Beihilfe: Strafrahmenverschiebung
Problem: Anwendbarkeit des § 28 StGB bei Tötungsdelikten
I. Täter hat Mordmerkmal der 1. oder 3. Gruppe (täterbezogenes Mordmerkmal), Teilnehmer nicht
§ 28 Abs. 2 StGB (Literatur): Tatbestandsverschiebung von Mord auf Totschlag: §§ 212 Abs. 1, 26/27StGB (+)
(+), weil Wortlaut in § 212 Abs. 1 StGB (“ohne Mörder zu sein”), daher Qualifikation
(+), weil nachvollziehbarere Ergebnisse: derjenige, der kein Mordmerkmal aufweist, kann nur wegen Anstiftung zum Totschlag bestraft werden
BGH: § 28 Abs. 2 (–): §§ 211, 26/27 mit Strafmilderung nach 28 Abs. 1 StGB
(+), weil Systematik: § 211 vor § 212, daher keine Qualifikation
(+), weil Wortlaut “Totschläger” und “Mörder” verschiedene Tatbestände suggeriert
II. Täter hat kein Mordmerkmal, Teilnehmer hat Mordmerkmal der 1. oder 3. Gruppe
§ 28 Abs. 2 StGB (+) (Literatur): Tatbestandsverschiebung von Totschlag auf Mord: §§ 211, 26/27 StGB (+)
(+), weil s. o.
BGH: § 28 Abs. 2 StGB (–): § 212, 26/27 StGB und ggf. § 212 Abs. 2 StGB
(+), weil siehe oben
III. Täter als auch Teilnehmer weisen Mordmerkmal der 1. oder 3. Gruppe auf, aber verschiedene
§ 28 Abs. 2 StGB (+): Doppelte Tatbestandsverschiebung: §§ 211, 26/27 StGB
BGH: § 28 Abs. 2 StGB (–): §§ 211, 26/27 StGB
Beachte: Keine Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB wegen gekreuzter Mordmerkmale
Merke: BGH wendet bei Mordmerkmalen nie § 28 Abs. 2 StGB an!
Beihilfe § 27 StGB: Aufbau
Vorsätzlich rechtswidrige Haupttat
Hilfeleisten (Fördern der Haupttat)
(P) Sukzessive Beihilfe
(P) Neutrale Beihilfe: Hilfeleisten im Alltagsgeschehen (Verkauf Messer, StB und Steuerhinterziehung) → subjektive Betrachtung: Bei Kenntnis der Tat Beihilfe (+), sonst (–)
Vorsatz bzgl. 1)
Vorsatz bzgl. 2)
III. Strafaufhebung nach § 24 Abs. 2 StGB (Rücktritt vom Versuch)
(P) Mordmerkale
Beihilfe: Hilfeleisten
Problem: Sukzessive Beihilfe
Beispiel: A bricht in Laden ein und entwendet Möhre. Da kommt zufällig B vorbei und hilft ihm beim Abtransport der Beute (unentgeltlich).
Vorbemerkung: Sukzessive Mittäterschaft (–) mangels Beuteteilung
Keine Beihilfe (a. A.)
(+), weil sonst Überschneidung mit der Begünstigung nach § 257 StGB
BGH: Beihilfe (+)
(+), weil noch kein tatsächlicher Abschluss der Tat erkennbar; lediglich Vollendigung, aber nicht beendet.
Anm.: Abgrenzung zur Begünstigung nach innerer Willensrichtung (Vorsatz): Will er nur Hilfe leisten (§ 27 StGB) oder sogar die Vorteile der Tat sichern (§ 257 StGB)
Anm.: Nach Beendigung unstreitig nur § 257 StGB möglich.
Versuchte Anstiftung § 30 Abs. 1 StGB: Aufbau
I. Vorprüfung
Keine vollendete Anstiftung
Strafbarkeit der versuchten Anstiftung: Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB)
(P) Auf welche Person ist abzustellen?
II. Tatbestand
Tatentschluss
a) Vorsatz hinsichtlich rechtswidriger Haupttat
b) Vorsatz hinsichtlich Bestimmen
Unmittelbares Ansetzen
III. RW/Schuld
IV. Kein Rücktritt nach § 31 StGB
Versuchte Anstiftung § 30 StGB: Vorprüfung
Problem: Auf welche Person ist abzustellen bei der Bestimmung des Verbrechenscharakters i. S. d. § 30 Abs. 1, § 12 Abs. 1 StGB
Beispiel: A ist Mitglied in einer Bande, die ihren Lebensunterhalt mit manipulierten Sportwetten erzielt (gewerbsmäßiger Bandenbetrug § 263 Abs. 5 StGB). B, der nicht zu dieser Bande gehört, überredet A zu einer Manipulation eines Spiels und Wette. A macht das nicht.
Verbrechenscharakter nach Person des Anstifters
hier: Verbrechen (–); Strafbarkeit (–)
(+), weil Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 StGB
Verbrechenscharakter nach Person des Angestifteten (BGH)
hier: Verbrechen (+), § 30 StGB (+)
(+), weil Wortlaut “anderen” (§ 30 Abs. 1 StGB)
(+), weil Strafgrund Vermeidung besonders gefährlicher Tathandlungen und nicht besonders gefährlicher Anstifter
Versuchte Beteiligung § 30 Abs. 2 StGB: Aufbau
Tathandlung
a) sich bereit erklären (Fall 1): ernstgemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung eines Verbrechens gegenüber einem anderen
b) Annahme des Erbietens (Fall 2): erklärte Bereitschaft eines Dritten zur Begehung eines Verbrechens ausdrücklich annimmt
c) Verabredung zu einem Verbrechen (Fall 3): Willensübereinstimmung von mindestens zwei Personen, welche die in Aussicht genommene Tat entweder selbst gemeinschaftlich begehen oder einen anderen gemeinsam zu ihrer Ausführung anstiften wollen(häufigster Fall)
III. Kein Rücktritt § 31 StGB
Konkurrenzen (§§ 52 ff. StGB)
I. Wie viele Handlungen liegen vor?
Handlungseinheit (eine Handlung)
a) Handlung im natürlichen Sinne (ein Schuss, ein Schlag)
b) Natürliche Handlungseinheit (mehrere Willensbetätigungen, die zeitlich-räumlich zusammenhängen und von einheitlichem Willen getragen werden)
z. B. mehrere Schläge und Tritt; Endwendung Bild nachdem er Eigentümer zusammengeschlagen hat
c) Rechtliche Handlungseinheit: Zusammengesetzte Delikte (z. B. Raub), Dauerdelikte (Freiheitsberaubung), Verklammerung (zwei an sich selbstständige Handlungen werden durch Straftatbestand zusammengehalten, z. B. A fährt B zu Tode und entfernt sich anschließend unerlaubt vom Unfallort und verwendet dabei ein Fahrzeug, das er nicht benutzen darf → § 248b StGB verklammert Delikte)
Handlungsmehrheit (mehrere Handlungen)
II. Gesetzeskonkurrenzen: Gefragt wird nach dem verwirklichten Unrecht (Schutzgut)
Handlungseinheit
a) Spezialität: Ein Straftatbestand enthält begriffsnotwendig alle TBM eines anderen
→ Qualifikationen, Privilegierungen (§ 216 zu § 212)
b) Subsidiarität: Ein Straftatbestand kommt nur hilfsweise zum Einsatz
→ Formelle Subsidiarität (z. B. § 246 Abs. 1 StGB)
→ Materielle Subsidiarität (Unrechtsstufenverhältnis): z. B. Totschlag durch Unterlassen vorrangig vor § 323c StGB
c) Konsumtion: Ein Straftatbestand ist in einem anderen typischerweise mitverwirklicht (z. B. § 244 Abs. 1 Nr. 3 zu § 123 Abs. 1 StGB)
Handlungsmehrheit
a) Mitbestrafte Vortat: Zwei Handlungen, bei der das Unrecht der ersten Handlungen weniger gewichtig ist als Nachtat (z. B. A entwendet Montag Autoschlüssel und Mittwoch das Auto: Diebstahl an Schlüssel tritt zurück)
b) Mitbestrafte Nachtat: Unrecht der ersten Handlungen wiegt schwerer als Unrecht der zweiten Handlungen (z. B. Diebstahl an Auto und anschließend Verkauf des Autos (§ 263 StGB) → Betrug tritt als mitbestrafte Nachtat zurück)
III. Ergebnis: Keine Gesetzeskonkurrenz
Handlungseinheit: Tateinheit/Idealkonkurrenz (§ 52 StGB)
Handlungsmehrheit: Tatmehrheit/Realkonkurrenz (§ 53 StGB)
Wahlfeststellung
I. Unechte Wahlfeststellung (gleichartige Wahlfeststellung): Es kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, von welche von zwei alternativen Handlungen ein auf jeden Fall verwirklichter Tatbestand begangen wurde
Sachverhaltsungewissheit: A hat Meineid begangen, aber unklar, ob am 4.5. oder am 15.5
Normenungewissheit:
a) Stufenverhältnis (Vollendung/Versuch → Strafbarkeit wegen Versuchs; Täterschaft/Teilnahme → Strafbarkeit Teilnahme)
b) Auffangtatbestand: A hat Tod verursacht, unklar ob Vorsatz oder FK → Bestrafung wegen § 222 StGB
c) Postpedenzfeststellung: Von zwei rechtlich relevanten Sachverhalten steht der spätere fest, der frühere ist nur möglicherweise gegeben
Beispiel: § 259 StGB (+), aber unklar, ob Beteiligung an Vortat (§ 242 Abs. 2, § 25 Abs. 2 StGB) → Bestrafung nach § 259 StGB
d) Präpendenzfeststellung
Beispiel: § 242, 25 Abs. 2 StGB (+), unklar aber, ob Ankauf (§ 259 StGB) → Bestrafung nur wegen §§ 242, 25 Abs. 2 StGB
II. Echte Wahlfeststellung:
Voraussetzungen
a) Keine eindeutige Tatsachenfeststellung (Sachverhaltsungewissheit)
b) Sicher, dass Beschuldigter sich durch jede der beiden Alternativen strafbar gemacht hätte
c) Delikte müssen rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sein: Vergleichbares Rechtsgutund vergleichbarer Strafrahmen + gleiche Schuldform (nur Vorsatzdelikte/FK-Delikte miteinander vergleichen) + vergleichbare Begehungsweise
z. B. Diebstahl und Hehlerei, Raub und räuberische Erpressung
Achtung: Nicht § 316 StGB und Vollrausch § 323a StGB (unklar ob schuldfähig), weil verschiedene Schutzgüter
Rechtsfolge: Verteilung in “oder-Form”
(P) Verfassungswidrigkeit der Wahlfeststellung
Echte Wahlfeststellung
Problem: Verfassungswidrigkeit der echten Wahlfeststellung
Keine Verfassungswidrigkeit
→ Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei
(+), weil Wahlfeststellung der materiellen Gerechtigkeit dient, die prozessualer Natur ist. Rechtsfolge stammt daher nicht aus materiellem Recht, sondern aus einer prozessualen Lage.
Verfassungswidrig
→ Straffrei
(+), weil Art. 103 Abs. 2 GG: Rückwirkungsverbot (unklar, ob im Tatzeitpunkt Voraussetzung der Strafe vorlagen) und Analogieverbot (weder Diebstahl noch Hehlerei erfassen Sachverhalt) und Bestimmtheitsgrundsatz
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