Buffl

Strafrecht AT II

SP
by Sebastian P.

Versuch


Problem: Versuch bei erfolgsqualifizierten Delikten


Beispiel Erfolgsqualifizierter Versuch: A versucht O Handtasche zu entreißen, was nicht klappt. O stürzt dabei und stirbt.


Beispiel Versucht der Erfolgsqualifikation: A will O Handtasche entwenden und nimmt dabei billigend in Kauf, dass sie sterben kann. Er entreißt ihr die Handtasche und sie stürzt, stirbt aber nicht.

A. Erfolgsqualifizierter Versuch: Grunddelikt Versuch + Schwere Folge eingetreten

Hier: Schwerer Raub mit Todesfolge

I. Vorprüfung

II. Tatbestand des Grundtatbestandes

  1. Tatentschluss

  2. Unmittelbares Ansetzen

III. Erfolgsqualifikation

  1. Eintritt der schweren Folge

  2. Kausalität

  3. Gefahrspezifische Zusammenhang

  4. Fahrlässigkeit im Hinblick auf 1) (§ 18 StGB)

IV. Rechtswidrigkeit/Schuld


Anm.: Nach BGH trotz Eintritt schwere Folge Rücktritt vom Grunddelikt noch möglich.

Anm.: Erfolgsqualifizierter Versuch nur möglich, wenn sich die spezifische Gefährlichkeit aus der Tathandlung des Grunddelikts ergibt. Unproblematisch bei § 251 StGB, bei § 227 StGB (+), wenn man Handlungstheorie (BGH) folgt. Nach dieser kann sich der spezifische Zusammenhang nicht nur aus dem Körperverletzungserfolg und dem Todeseintritt, sondern auch aus der Körperverletzungshandlung und dem Todeseintritt ergeben. Dafür spricht der Wortlaut “durch die Körperverletzung” in § 223 StGB.


B. Versuch der Erfolgsqualifikation: Grunddelikt vollendet oder Versuch+ Schwere Folge Versuch

I. Tatbestand

  1. Grundtatbestand: Vollendungs- oder Versuchstatbestand

  2. Versuch der Erfolgsqualifikation: Strafbar, weil nach § 11 Abs. 2 StGB Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination als Vorsatztat gilt

    a) Tatentschluss

    b) Unmittelbares Ansetzen

II. RW/Schuld


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Sebastian P.

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