Vertragstypen:
Austauschverträge
Gebrauchsüberlassungsverträge
Tätigkeiten in den Diensten oder Interesse eines anderen
Sicherung und Bestärkung einer Schuld
Kein Typenzwang – Vertragsfreiheit:
Vgl. § 241 I, 311 I BGB
Parteien sind grundsätzlich frei darin, ihre Verträge so zu gestalten, wie sie wollen
Abschlussfreiheit
Freiheit der Partnerwahl
Typenfreiheit (Ausgestaltung des Vertrags)
<-> Typenzwang im Sachenrecht (Arg: Dingliche Rechte wirken absolut)
(A): Zwingende Regeln zum Schutz einer Vertragspartei (§§ 474 ff; § 766 BGB)
Typengemischte Verträge <-> zusammengesetzte Verträge:
Typengemischte Verträge
Zusammengesetzte Verträge
= Leistungen sind so eng miteinander verflochten, dass sie nur zusammen einen Sinn haben
= Verträge stehen nur im tatsächlichen Zusammenhang, wären aber auch einzeln sinnvoll
Bsp: Konzertkarte
Bsp: Kauf- und Werkvertrag bei einem Gebrauchtwagen
Mängelrechte bei Typengemischten Verträgen:
Frage: Welche Mängelgewährleistungsrechte finden bei typengemischten Verträgen Anwendung?
e.A: Nach dem Schwerpunkt
h.M: Je nachdem welchem Vertragstypen die mangelhafte Leistung zuzurechnen ist
a.A: Je nachdem welchem Vertragstypen die mangelhafte Leistung zuzurechnen ist + analoge Anwendung
P: Es könnte für die spezielle Leistung ein „falsches“ Mängelgewährleistungsrecht Anwendung finden
Arg: Passgenau, entspricht dem gesetzgeberischen Willen
Trennungs- und Abstraktionsprinzip:
Trennungsprinzip: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind getrennt voneinander zu betrachten
Abstraktionsprinzip: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind unabhängig voneinander wirksam oder unwirksam
Fehleridentität:
Unwirksamkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft beruht auf dem gleichen Fehler (z.B. Minderjährigkeit oder arglistige Täuschung)
Aber: Unwirksamkeit der beiden Verträge muss immer getrennt voneinander betrachtet werden!
Keine Ausnahme des Trennungs- und Abstraktionsprinzip!!
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