Entschließungsermessen
“ob?”
Soll überhaupt gehandelt werden?
Auswahlermessen
“Wie?”
Welche Manahme soll genau gewählt werden
Wer ist der richtige Adressat
Wie ist das Ermessen richtig auszuüben?
§40 VwVfG
Ermessen hat:
entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten
Zweck der Ermächtigung
Was ist die Intention des Gesetzgebers mit der konkreten Norm?
keine sachfremden Erwägungen anstellen!
Welche gesetzlichen Grenzen gibt es?
Innere Grenzen -> Nur bei Anlass (ergeben sich direkt aus dem Gesetz) -> i.d.R. nur bei monitären Vorschriften (geld)
Äußere Grenzen -> Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (GdV)
Die Maßnahme muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Das ist der Fall, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist
Geeignetheit
Def.: Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie tauglich und möglich ist. Tauglich ist ein Mittel, das den Zweck erreicht, mindestens jedoch die Zweckerreichung fördert. Möglich ist die Maßnahme, wenn es dem Bürger rechtlich und tatsächlich möglich ist die Maßnahme auszuführen.
Erforderlichkeit
Def.: Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn sie das mildeste, gleichgeeignete Mittel darstellt
Angemessenheit
Def.: Eine Maßnahme ist angemessen, die keinen Nachteil herbeiführt, der in einem erkennbaren Missverhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht
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