Übersicht:
Allgemeines Prüfungsschema:
Besorgung eines fremden Geschäfts
Fremdgeschäftsführungswille
Ohne Auftrag/ sonstige Berechtigung
Berechtigung § 683 S.1 BGB
Geschäft:
= jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handeln mit wirtschaftlichen Folgen (nicht nur bloßes Dulden o. Unterlassen)
Beschränkt geschäftsfähiger/ geschäftsunfähiger GF:
Gem. § 682 BGB ist die Haftung dieses GF stark begrenzt
Wann liegt ein fremdes Geschäft vor?
Das Geschäft ist fremd, wenn es dem Interessen- und Rechtskreis eines anderen angehört
Objektiv: schon nach dem äußeren Erscheinungsbild
Auch-fremd: gehört sowohl dem Interessenkreis des GH, als auch dem des GF an
Subjektiv: Geschäft ist von außen neutral, der GF will es aber nach außen erkennbar für den GH tätigen (Fremdgeschäftsführungswille!)
(P): Auch-fremdes-Geschäft bei Verpflichtung mehrerer und Innenausgleich, z.B. § 426 BFB
Zahlt ein Gesamtschuldner auf die Forderung, wird diese nicht getilgt, sondern geht gem. § 426 II BGB auf den Zahlenden über; somit wird schon kein Geschäft des anderen Schuldners getätigt
Ähnlich: Eltern zahlen die Arztkosten für ihr Kind; Es erfolgt keine Vorteilsanrechnung § 843 IV BGB. Ausgleich ist analog § 255 BGB zu suchen
Fremdgeschäftsführungswille:
Objektiv fremdes Geschäft
FGW wird vermutet (widerlegbar)
Subjektiv fremdes Geschäft
Erst der nach außen erkennbarem subjektivem Willen für einen zu handeln, führt zu einem fremden Geschäft; es muss beides zusammen geprüft werden
Auch-fremdes Geschäft
BGH: Wird vermutet, wenn das Geschäft bei objektiver Betrachtung überwiegend im Fremdinteresse erfolgt (Abwägung)
(P): Tätigwerden aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten
(P): Vorrang öffentlich-rechtlicher Vorschriften
(P): Tätigwerden aufgrund eines nichtigen Vertrags
(P): Erbensucherfall
Bewusstsein, ein fremdes Geschäft zu führen -> ansonsten § 687 I
Wille, das Geschäft für einen anderen zu führen -> ansonsten § 687 II
Prüfung hängt von der Art des Geschäfts ab
Beispiel: Privater Unternehmer schleppt in den Diensten der Polizei einen Dritten ab
h.M: GF wird primär zur Erfüllung seiner eigenen Vertragspflicht tätig; der Wille, die Interessen des GH zu wahren, ist nachrangig
Rspr: FFG (-), wenn eine Umgehung der vertraglichen Regelungen zu befürchten ist - ansonsten FFG auch möglich
Erfüllung allgemeiner öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch Hoheitsträger
Öffentliche Hand will ihre speziellen öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllen
Vorrang der öffentlichen Kostenregelungen
GF will nicht nur seinem eigenen Interesse der Vertragserfüllung nachkommen, sondern wird zugleich im Interessenkreis des GH tätig
Förderung der Interessen des GH mehr als Nebenfolge der vermeintlichen Vertragserfüllung
(P): Es besteht die Gefahr, dass das Bereicherungsrecht umgangen wird, weil die GoA einen Rechtsgrund darstellt
Vermutung des FGW ist widerlegbar
Erbensucher = suchen eigenständig unbekannte Erben und verlangen anschließend Aufwendungsersatz
BGH: FGW (-), weil Erbensucher sich den Interessen des Erben nicht unterordnet
Ohne Auftrag/ sonstige Berechtigung:
Auftrag = jeder Verpflichtungsvertrag
Sonstige Berechtigung = jede gesetzliche Befugnis zur Führung eines fremden Geschäfts, z.B. § 35 I 1 GmbHG, §§ 1626, 1629 BGB
Nicht: allg. Hilfeleistungspflicht iSv. § 323c StGB
Berechtigung zur Übernahme des Geschäfts:
Übernahme entspricht dem wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen § 683 S.1 BGB
Geschäftsübernahme dient der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht §§ 683 S.2, 679 BGB
Unberechtigte GoA wird nachträglich genehmigt §§ 684 S.2, 683 BGB
Auf welche Bezugspunkte bezieht sich das objektive Interesse und der Wille?
Art der Übernahme
Zeitpunkt der Übernahme
Art und Weise der Übernahme
Person des Geschäftsführers
Objektives Interesse:
= liegt vor, wenn dieses für den GH objektiv nützlich ist (subjektiver Einschlag)
Wille:
maßgeblich ist der wirkliche Wille. Dieser muss ausdrücklich o. konkludent geäußert, dem GF aber nicht bekannt sein
ein entgegenstehender innerer Wille ist unbeachtlich
Wille des GH kann unvernünftig o. interessenwidrig sein
Mutmaßlicher Wille = Hätte der GH bei objektiver Beurteilung der Gesamtumstände des Einzelfalls der Geschäftsübernahme zugestimmt?
Fehlende Anhaltspunkte -> wird aus dem objektiven Interesse ermittelt
Verhältnis von Willen u. objektivem Interesse:
= Wille geht dem objektiven Interesse grundsätzlich vor
(A): § 679 BGB
§§ 683 S.2, 679 BGB: Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens
Im öffentlichen Interesse liegender Pflicht:
Privatrechtlich: z.B. Verkehrssicherungspflicht
Öffentlich-rechtlich: z.B. Streupflicht
Öffentliches Interesse besteht, wenn ohne Eingreifen des GF konkrete Belange der Allgemeinheit gefährdet oder beeinträchtigt würden
Gesetzliche Unterhaltspflicht:
§§ 1360 ff. BGB
§§ 1601 ff. BGB
§§ 1969 ff. BGB
Sonstige Unbeachtlichkeit:
= Verstoß gegen Gesetz oder die guten Sitten
Selbstmord = Wille des Suizidenten ist sittenwidrig § 138 und damit analog § 679 unbeachtlich; a.A: analog §§ 104 Nr.2, 105
Nicht voll geschäftsfähig = entsprechend §§ 104 ff. wird auf den gesetzlichen Vertreter abgestellt
Rechtsfolgen der echte berechtigten GoA:
§§ 683 S.1, 670 BGB:
Aufwendungsersatz
Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer, die der GF macht
§ 681 S.1 BGB
Anzeigepflicht
§§ 681 S.2 iVm § 666 – 668 BGB
Informationspflichten
(P): Schäden bei echter, berechtigter GoA:
Schaden = unfreiwilliges Vermögensopfer
Über § 670 BGB zu ersetzen, wenn sich das typische Risiko der übernommenen Tätigkeit entfaltet (Rechtsgedanke des § 716 I BGB)
Mitverschulden des GF ist analog § 254 BGB zu berücksichtigten (beschränkt durch § 680 BGB)
(P): Arbeitskraft = Aufwendung?
Arbeitskraft ist grds. keine Aufwendung (Arg: Unentgeltlichkeit des Auftrags)
§ 1877 II BGB analog: Wenn Tätigkeit dem Beruf/ Gewerbe des GF angehört
Professionelle GoA -> Privilegierung des § 680 BGB greift nicht
Konkurrenzen der echte, berechtigten GoA:
EBV §§ 987 ff. BGB
Berechtigte GoA = RzB -> EBV nicht anwendbar
§§ 812 ff. BGB
Berechtigte GoA = Rechtsgrund iSv § 812 BGB -> nicht anwendbar
§§ 823 ff. BGB
Berechtigte GoA schließt Rechtswidrigkeit aus; nur wenn RGV gerade Inhalt des übernommenen Geschäfts ist
Rechtsfolgen der echten, unberechtigten GoA:
§ 684 S.1 BGB
Kondiktionsanspruch des GF
Rechtsfolgenverweisung
(P): Entreicherung § 818 III BGB
§ 678 BGB
Schadensersatzanspruch des GH
Knüpft an „Übernahmeverschulden“ an
Analoge Anwendung § 680
(P): Ausführungsverschulden
§ 280 I iVm. Schuldverhältnis der echten, unberechtigten GoA
(P): Entsprechende Anwendung von § 681? -> nein, vgl. § 684 S.2 BGB
Konkurrenzen der echte, unberechtigten GoA:
Unberechtigte GoA =/= RzB -> anwendbar
Unberechtigte GoA =/= Rechtsgrund iSv § 812 BGB -> anwendbar
Unberechtigte GoA schließt Rechtswidrigkeit nicht aus -> anwendbar
Irrtümliche unechte Geschäftsführung:
§ 687 I BGB: §§ 677 ff. BGB sind nicht anwendbar; es verbleiben Ansprüche aus §§ 812 ff.; §§ 823 ff.; §§ 987 ff. BGB
Geschäftsanmaßung § 687 II BGB:
Positive Kenntnis vom fehlenden Fremdgeschäftsführungswillen oder zumindest Kenntnis von der Anfechtbarkeit § 142 II BGB
-GF ist überhaupt nicht schutzwürdig
Haftet nach allg. Grundsätzen: §§ 823 ff., §§ 812 ff.; §§ 987 ff. oder
nach den Ansprüchen aus GoA (Wahlrecht!)
§§ 687 II iVm § 667: Herausgabe des tatsächlich Erlangten
§§ 687 II iVm § 678: Verschuldensunabhängig für Folgeschäden
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