Sachbeschädigung § 303 StGB: Aufbau
I. Tatbestand
Fremde Sache
Tathandlung
a) Beschädigen: Substanzverletzung, Brauchbarkeitsminderung
b) Zerstören: vollständige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit
c) Verändern des Erscheinungsbildes (§ 303 Abs. 2 StGB): “Graffitifälle”
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit: Einwilligung
III. Schuld
IV. Strafantrag § 303c StGB
Diebstahl § 242 StGB: Aufbau
Fremde bewegliche Sache
a) Sache (§ 90 BGB)
b) Beweglich
c) Fremd (kein Alleineigentum)
(P) Tanken ohne zu zahlen
Wegnahme
a) Fremder Gewahrsam: Tatsächliche Sachherrschaft + Herrschaftswille
b) Begründung neuen Gewahrsams
c) Bruch (kein Einverständnis)
(P) Abgrenzung Trickdiebstahl und Sachbetrug
(P) Abgrenzung Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Dreiecksbetrug
Zueignungsabsicht
a) Aneignungsabsicht: (–) bei zerstören, wegwerfen
b) Enteignungsvorsatz: (–) bei zurückbringen, Druckmittel zur Durchsetzung Forderung
(P) Sachwert
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung (objektives TBM)
d) Vorsatz bzgl. c)
II. RW/Schuld
III. Besonders schwerer Fall § 243 StGB
IV. Strafantrag: § 247, 248a StGB (ca. 25-50 EUR)
Diebstahl: Fremd
Problem: Tanken ohne zu zahlen
Fremd (–), weil § 929 S. 1 BGB (a. A.)
Fremd (–), weil § 948 Abs. 1, § 947 BGB (Vermischung) (a. A.)
Fremd (+) (BGH)
(+), weil Übereignung nur unter der Bedingung der Kaufpreiszahlung (§ 929 S. 1, § 158 Abs. 1 BGB)
Diebstahl: Zueignungsabsicht
Problem: Sachwert (Enteignungstheorie)
Wie sind Sparbuchfälle, Codekartenfälle, Finderlohnfälle und Umtauschfälle einzuordnen?
Eine Zueignung ist auch dann möglich, wenn der Täter den in der weggenommen Sache verkörperter Wert unter Ausschluss des wahren Eigentümers seinem eigenen Vermögen einverleiben und die Sache an den Eigentümer erst zurückgeben will, nachdem er ihr diesen Wert ganz oder teilweise entzogen hat („lucrum ex re“), sog. Vereinigungstheorie.
Sparbuch: (+), weil Wert in Sparbuch enthalten ist und entzogen wird
Codekarten: (–), weil Wert nicht in Karte enthalten ist, sondern die Karte ist nur der Schlüssek
Abgrenzung: Finderlohnfälle (T entwendet Hund der O, damit er später von O Lösegeld kassieren kann)
Vorsatz zur dauerhaften Enteignung bzgl Sachwert (-); bzgl. Fundwert auch (-), da Fundwert einer Sache kein spezifischer Wert, sondern bloßer Vorteil aus Geschäft mit der Sache („lucrum ex negotio cum re“). Aber § 263 (+), weil er das Eigentum der O anerkennt, aber über die Umstände der Erlangung täuscht
Abgrenzung: Umtauschfälle (T findet Kassenbon über teure Jacke. Er nimmt Kassenbon, geht in Geschäft, nimmt dort hängende Tasche und will sich mit Kassenbon Geld erstatten lassen. Vor Umtausch beim Einstecken der Jacke wird T vom Ladendetektiv gestellt)
Grundsätzlich bloße Gebrauchsanmaßung (furtum usus). Fraglich, ob sich etwas anderes deshalb ergibt, weil T bei Rückgabe das fremde Eigentum leugnen will. Anzudenken wäre Gebrauchsanmaßung zum Zwecke eines späteren Betrugs. Denn auch der in der Sachsubstanz verkörperte Wert gelangt an den Eigentümer zurück, da die Jacke nach Rückgabe nicht weniger wert ist. Die Gegenleistung des Eigentümers schmälert diesen Wert nicht. Der Wert der Sache besteht gerade darin, dass er sie verkaufen kann. Daher ausnahmsweise Wiederbeschaffungswert ein spezifischer Sachwert.
Problem: Rechtswidrigkeit der Zueignung bei Geldschulden
Wertsummentheorie: Rechtswidrigkeit (–)
Rechtswidrigkeit (+) (BGH)
(+), weil Schuldner Geldschulden konkretisieren darf (§ 243 Abs.2 BGB)
Beachte, dass derjenige, der denkt einen Anspruch zu haben, einem Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB unterliegt.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 243 StGB
Räumlichkeit (Nr. 1)
Tathandlung:
a) Einbrechen (Aufhebung der Umschließung durch gewaltsame Beseitigung Hindernis; Betreten nicht erforderlich, “hineingreifen” ausreichend)
b) Einsteigen (Überwinden auf nicht vorgesehenem Weg, z. B. Fenster, Loch im Zaun)
c) Eindringen (falscher Schlüssel)
Quasi-Vorsatz
Einheitlicher Stehlwille bei Vorsatzwechsel (Diebstahl um Möhre zu klauen, vor Ort wird Grünlohl gemopst)
Zur Ausführung der Tat
(–) bei nachträglichem Entschluss zum Diebstahl
Kein Ausschluss (§ 243 Abs. 2 StGB): objektiv und subjektiv
Diebstahl mit Waffen § 244 Abs. 1 Nr. 1 a/b StGB: Aufbau
Grundtatbestand § 242 Abs. 1 StGB (obj.)
Qualifikation § 244 Abs. 1 StGB
a) Waffe o. gefährliches Werkzeug + Bei-sich-führen (Nr. 1 Buchst. a)
(P) Begriff gefährliches Werkzeug
b) Sonst ein Mittel oder Werkzeug + Bei-sich-führen (Nr. 1 Buchst. b)
(P) Scheinwaffe
Vorsatz: Bzgl. 1 und 2
Diebstahl mit Waffen § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB/§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB
Problem: Begriff gewährliches Werkzeug
Beispiel: Taschenmesser, Kampfhund, Brecheisen
Achtung: Nicht Definition aus § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, weil hier keine “konkrete Verwendung”
Verwendungswille (a. A.)
(+), weil nachvollziehbare Ergebnisse
Typische Verwendungsweise
(+), weil sachgerechte Einschränkung
Objektive Eignung, aufgrund Beschaffenheit im Einzelfall erhebliche Körperverletzungen hervorzurufen (BGH)
(+), weil Wortlaut
(+), weil subjektive Komponente bei Nr. 1 Buchst. b Berücksichtigung findet
Beispiele:
(+) bei Taschenmesser, Kampfhund, große Messer
(–) bei Brecheisen, Zigarette, Fesselungswerkzeuge
Diebstahl mit Waffen § 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB/§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB
Problem: Scheinwaffe
Wie sind offensichtlich ungefährliche Werkzeuge (Labello, Finger, Bomben-Sporttasche) einzuordnen?
Grundsatz: Nr. 1 Buchst b erfasst gerade ungefährliche Werkezuge
Ausnahme: Mangelnde visuelle Wahrnehmbarkeit: maßgebend objektiver Betrachter
(+), weil Täuschung im Vordergrund steht, die den erhöhten Strafrahmen, der zumindest den Eindruck aufgrund objektiver Gefährlichkeit voraussetzt, nicht rechtfertigt
→ Labello (–), Sporttasche (+)
Bandendiebstahl: § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Aufbau
Grundtatbestand: § 242 Abs. 1 StGB (obj.)
Qualifikation: § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGb
a) Bande (Zusammenschluss mindestens drei Personen zur gemeinsamen Begehung Diebstahl/Raub)
b) unter Mitwirkung
→ 3 = Bande, 2 = Beteiligte, 1 = Täter, 0 = Wegnahme
Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Grundtatbestand: § 242 Abs. 1 StGB
Qualifikation: § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB
a) Wohnung (enge Auslegung, Mittelpunkt des gesamten Lebens)
(–) bei Garage
(P) Gemischt genutzte Gebäude: (+), wenn Einbruch in Wohnung, um aus Geschäftsrum zu stehlen
b) Dauerhaft genutzte Privatwohnung (Abs. 4)
Vorsatz hins. 1) und 2)
Unterschlagung § 246 Abs. 1 StGB: Aufbau
Zueignung
a) Zueignungswille: Aneingungsvorsatz (nicht Absicht!) und Enteignungsvorsatz
b) Manifestation des Zueignungswillens
(P) Mehrfachzueignung
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
d) Qualifikation: Veruntreuende Unterschlagung
Vorsatz bzgl. 1 und 2 c+d
III. Strafantrag §§ 247, 248a StGB
Unterschlagung § 246 Abs. 1 StGB: Zueignung
Problem: Mehrfachzueignung
Beispiel: A klaut PKW und verkauft diesen anschließend.
Mehrfachzueigung möglich (Lit)
(+), weil Teilnahmestrafbarkeit erhalten werden muss, soweit jemand zum späteren Tatbestand (Zweithandlung) anstiftet/Beihilfe leistet
(+), weil keine mehrfache Bestraftung, weil Tat als mitbestrafte Tat zurücktritt
Mehrfachzueignung nicht möglich (BGH)
(+), weil begrifflich nicht möglich
Beachte: Bei Schadensvertiefung tritt das Problem nicht auf. Beispiel: 1. Tat Betrug, 2. Tat Verkauf: Hier tritt durch zweite Tat Verlust Eigentum ein, daher § 246 StGB (+)
Merke: Immer ansprechen, wenn vorher Zueignungs-/Bereicherungshandlung und Zweithandlung
Betrug § 263 StGB
Täuschung über Tatsachen
a) Tatsache
b) Täuschung: ausdrücklich, konkludent (Anforderungen), Unterlassen (Garantenstellung erforderlich)
Irrtum
Vermögensverfügung
(P) Vermögensbegriff
(P) Abgrenzung Trickdiebstahl/Sachbetrug
(P) Abgrenzung Computerbetrug
(P) Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
Vermögensschaden
(P) Persönlicher Schadenseinschlag
(P) Zweckverfehlungslehre
(P) Wettbetrug
Bereicherungsabsicht
a) Absicht sich oder Dritten zu bereichern
b) Stoffgleichheit: Vermögensvorteil ist die Kehrseite des Vermögensschadens
Beispiel Provisionsvertreterfälle: Dirttbereicherung Verlag → insofern stoffgleich (+), weil Vermögensnachteil Kunde (KP-Zahlung) der Vorteil beim Verlag ist
c) Rechtswidrigkeit der Bereicherung
d) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der Bereicherung
III. Regelbeispiele § 263 Abs. 3 S. 2 StGB
IV. Strafantrag § 263 Abs. 4 i. V. m. § 247, § 248a StGB
Betrug: Täuschung
Problem: Konkludente Täuschung
→ richtet sich nach der Verkehrsanschauung: Erklärungswert maßgebend
(+) bei Eingehen einer Vertragsverpflichtung (Zechpreller), wenn von Anfang an beabsichtigt
(+) bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts (z. B. Wette bei Manipulation)
(–) beim Anbieten einer Ware zu einem bestimmten Preis (nicht marktüblicher Preis)
(–) bei Entgegennahme nicht geschuldeter Leistung (Fehlüberweisung): Damit wird nicht zugleich erklärt, Geld sei geschuldet
Betrug: Vermögensverfügung (auch bei § 253, § 266 StGB)
Problem: Begriff Vermögensschaden
Betrug: Vermögensverfügung
Problem: Abgrenzung Trickdiebstahl und Betrug
Beispiel: T stellt eine Dose Kavier unter eine Kiste Wasser und zahlt nur Kiste Wasser beim rausgehen.
Voraussetzung bei § 263 StGB ausnahmsweise Verfügungsbewusstsein.
Abstraktes Verfügungsbewusstsein: § 263 StGB (+)
Konkretes Verfügungsbewusstsein (BGH): § 263 StGB (–), § 242 StGB (+)
(+), weil Anschlusstat nur bei Diebstahl möglich (Vermeidung Strafbarkeitslücken)
Problem: Abgrenzung Computerbetrug
Beispiel: T schneidet aus Tageszeitung Strichcode aus, geht in Supermarkt und klebt ihn auf teure Zeitung.
I. § 263a Abs. 1 Alt. 3 StGB (–), weil keine unbefugte Verwendung
(+), weil betrugsgleiche Auslegung: Gerät prüft nur, ob und welcher Kaufpreis auf dem Strichcode steht
(+), weil keine Vermögensverfügung
II. § 242 Abs. 1 StGB (+)
Fremd (+)
(+), weil § 929 S. 1 BGB (–), weil Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) die richtige Kaufpreiszahlung ist und die ist nicht eingetreten
Wegnahme (+): Kein tatbestandsausschließends Einverständnis, weil keine ordnungsgemäße Bedienung an der Kasse (ausnahmsweise hier eine objektive Bedingung zulässig)
Problem: Abgrenzung Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
Beispiel: T geht zu Portier, der Schlüssel für Großgarage hat. T sagt wahrheitswidrig, er dürfe den Schlüssel für den PKW des B haben. P gibt Schlüssel heraus.
Voraussetzung: Näheverhältnis zwischen Verfügenden und Geschädigten
Lagertheorie (h. M.): § 263 StGB (+), weil P im Lager des B steht
(+), weil Notwendigkeit einer Vollmacht Anwendbarkeit des § 263 StGB zu sehr einschränkt
(+), weil Verfügung und Vermögensschaden ebenfalls überwiegend faktische Merkmale sind
Befugnistheorie: § 242, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB (+)
Merke: Getäuschter und Verfügender müssen bei § 263 StGB identisch sein, nicht aber der Verfügende und der Geschädigte
Betrug: Vermögensschaden
Problem: Persönlicher Schadenseinschlag
Beispiel: T dreht O einen Gegenstand an, den dieser nicht haben will.
Grundsatz: Vermögensschaden (–), weil gleichwertige Leistung (kein Schutz Dispositionsfreiheit)
Ausnahme: Vermögenschaden (+), wenn
empfangene Leistung persönlich unbrauchbar oder
wenn Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit (Erhebliche EInschränkung in Wirtschafts- und Lebensführung)
Problem: Zweckverfehlungslehre
Bsp: T sammelt Geld für guten Zweck. O spendet 10 €. T behält Geld für sich
Grundsatz: Unbewusste Selbstschädigung
Ausnahme: Obwohl Schaden (+), bei bewusster Selbstschädigung (Spenden) Schaden (–), es sei denn, sozialer Zweck wurde verfehlt (beachtlicher Motivirrtum)
Problem: Wettbetrug
Täuschung über Tatsachen (+): konkludent über Manipulationsfreiheit
Irrtum (+)
Vermögensverfügung: Ausschluss Wettvertrag
Vermögensschaden (Saldierung): Gegenüberstellung der gegenseitigen Ansprüche
a) Anspruch des Wettenden auf Gewinn und Anspruch des Wettanbieters auf Wetteinsatz
b) Parität der Ansprüche nicht mehr gewährleisten
c) Schaden (+)
Computerbetrug (§ 263a StGB): Aufbau
a) Unrichtige Gestaltung des Programms
b) Verwenden unvollständiger Daten
c) Unbefugte Verwendung von Daten (z. B. EC-Karten)
(P) Unbefugt
d) Sonstige unbefugte Einwirkung
Beeinflussung des Ergebnisses
II. Rechtswidrigkeit/Schuld
III. Besonders schwere Fälle: § 263a Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 S. 2 StGB
IV. Strafantrag: § 263a Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3, §§ 247, 248a StGB
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Problem: Unbefugt
Beispiel: A bitte B, 300 EUR mit EC-Karte abbzuheben. B hebt 500 EUR ab und gibt A die Karte und die 300 EUR zurück.
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