1) Welche Anforderungen werden an die Wichtigkeit des Körperteils geknüpft?
2) Was versteht man unter einer dauerhaften, erheblichen Entstellung?
Eine erhebliche Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung des Verletzten in ihrer ästhetischen Wirkung derart verändert ist, dass er erhebliche psychische Nachteile im Verkehr mit anderen Menschen zu erleiden hat. Dieser Definition entsprechend ist also maßgebend das Gesamterscheinungsbild und letztlich wieder eine Einzelfallbetrachtung. So wird etwa eine 5 cm lange Narbe im Gesicht unter Nr. 3 zu fassen sein, unter der Fußsohle dagegen nicht. Eine dauernde Entstellung erleidet, wer damit rechnen muss, der Beeinträchtigung für unabsehbare Zeit ausgesetzt zu sein. Von einer dauernden Entstellung kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Verunstaltung durch zumutbaren medizinischen Eingriff behoben werden kann (streitig).
3) Welche Anforderungen werden an den Unmittelbarkeitszusammenhang im Rahmen des „226, 227 geknüpft?
Zwischen der Körperverletzung und der schweren Folge muss Kausalität i.S. der Äquivalenztheorie bestehen. Darüber hinaus muss sich in der schweren Folge gerade die typische Gefahr des Grunddelikts realisieren. Das bedeutet, dass allein Kausalität zwischen Körperverletzung und schwerer Folge nicht ausreicht. Vielmehr muss angesichts der besonderen Straferhöhe des § 226 StGB gegenüber § 223 StGB ein gefahrspezifischer unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge bestehen. Nur solche Körperverletzungen werden daher vom Qualifikationstatbestand erfasst, denen die spezifische Gefahr anhaftet, auch zu dem qualifizierenden Erfolg zu führen. Ausgeschlossen ist daher der Unmittelbarkeitszusammenhang, wenn die schwere Folge nicht direkt durch die Körperverletzung, sondern erst durch ein zusätzliches Verhalten eines Dritten oder des Opfers selbst herbeigeführt wird.
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