1) Wann liegt nach der strengen Manifestationstheorie eine Zueignung vor?
Zueignung liegt vor, wenn der Zueignungswille in objektiv erkennbarer Weise betätigt wird.
2) Ist eine erneute Betätigung des Zueignungswillens strafbar?
Nach Ansicht der Rechtsprechung und eines Teils der Literatur kann man sich eine Sache nur einmal zueignen, sogenannte Tatbestandslösung. Demgegenüber hält ein Großteil der Literatur wiederholte Zueignungshandlungen für tatbestandsmäßig im Sinne des § 246 StGB und lässt die nachfolgende Unterschlagung – sofern hierdurch keine Intensivierung des bereits eingetretenen Schadens bewirkt wird – lediglich im Wege der Gesetzeskonkurrenz als mitbestrafte Nachtat zurücktreten, sogenannte Konkurrenzlösung. Der wesentliche Grund für diese Auffassung ist wohl darin zu sehen, dass ein lediglich an der wiederholten Zueignungshandlung beteiligter Dritter wegen Anstiftung oder Beihilfe bestraft werden soll.
3) Wann liegt eine veruntreuende Unterschlagung vor?
Eine veruntreuende Unterschlagung liegt vor, wenn dem Täter die Sache anvertraut ist. Das bedeutet, dass dem Täter die Sache überlassen worden sein muss, um mit ihr im Interesse oder nach Weisung des Eigentümers zu verfahren oder sie dem Eigentümer zurückzugeben.
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