Voraussetzungen
Käufer = Verbraucher § 13
Verkäufer = Unternehmer § 14
Kaufgegenstand = Ware § 241a
Kein Ausschluss nach § 474 II
Unsachgemäßer Gebrauch einer Sache
führt dazu, dass die Beweislastumkehr des § 447 I 1 nicht mehr mit der Art des Mangels vereinbar ist, § 477 I 1 a.E.
Unsachgemäßer Gebrauch umfasst Umgangs- und Bedienungsfehler
Grundmangel
= Mangel tritt auf (geplatzter Motor), könnte aber auf einem Grundmangel (beschädigter Zahnriemen) beruhen
BGH: § 477 ist soweit nicht anwendbar, dass der Verbraucher beweisen muss, auf welchem Grundmangel der später eintretene Mangel beruht
Lit/EuGH: Das kann nicht sein; § 477 soll gerade diese Beweisschwierigkeiten vermeiden; Die Vermutungswirkung bezieht sich gerade auch auf das Vorliegen des Grundmangels selbst
(P): “Dual-use”
-> liegt Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft vor?
e.A: Verbrauchereigenschaft wird bei gemischter Nutzung abgelehnt
h.M: Es ist auf den Schwerpunkt der Nutzung abzustellen -> Wortlaut “überwiegend”
Beweislast: Vermutungswirkung zugunsten der Verbrauchereigenschaft
(P): Vorgetäuschte Unternehmereigenschaft
-> Person bleibt Verbraucher
-> Er kann sich aber gem. § 242 nicht auf die Unternehmereigenschaft berufen
(P): Agenturvertrag
P: Unternehmer ist nicht Vertragspartei und mit dem Verbraucher kann ein Haftungsausschluss vereinbart werden
Frage: Liegt ein Umgehungsgeschäft gem. § 476 IV BGB vor?
wenn der Unternehmer das wirtschaftliche Risiko trägt (z.B. weil er dem Verbraucher einen Festpreis zugesagt hat) liegt eigentlich ein Geschäft des Unternehmers vor -> Umgehungsgeschäft (+)
RF: Unternehmer müsste sich so behandeln lassen, als hätte er den Kaufvertrag abgeschlossen -> es bestehen Gewährleisutngsansprüche gegenüber dem Unternehmer
§§ 475a ff. BGB: Systematik -> Was für eine Art von Vertrag liegt vor?
§ 475a I: Körperlicher Datenträger, der ausschließlich Träger digitaler Inhalte ist -> §§ 327 ff. anwendbar
§ 475a II: Ware ist mit entbehrlichem digitalem Produkt -> Aufsplitten in “Software” und “Hardware”
Digitales Produkt ist entbehrlich, wenn die Hardware ihre Grundfunktion auch ohne das digitale Produkt erfüllen kann
§§ 475b ff.: Waren mit unentbehrlichen digitalen Produkten -> ergänzend gelten §§ 327 ff.
§ 475a II BGB
= Waren mit entbehrlichem digitalem Produkt
-> Aufsplitten in “Digital” und “nicht digital”
Softwarefehler
Hardware (= was man anfassen u. sehen kann)
Gem. § 475a II findet Kaufrecht keine Anwendung, sondern §§ 327 ff. BGB (vgl. auch § 327a II BGB)
Gem. § 475a II findet Kaufrecht Anwendung
§§ 327 ff. bei Mängeln
§§ 437 ff. bei Mängeln
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