Bestimmung der Haushaltsposition
Bestimmung der Planungsgröße (Einzahlung, Auszahlung, Aufwendung oder Ertrag)
Zuordnung zu einem Konto (-> Kontorahmen)
Zuordnung zu einer Haushaltsposition (§§2,3 KomHKVO)
§113 II 1 NKomVG
Unterteilung Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Ergebnishaushalt: Entwicklung der Nettoposition; Ergebnisgrößen = Erträge und Aufwendungen
Finanzhaushalt: Entwicklung der liquiden Mittel geplant/ dargestellt; Zahlungsgrößen = Einzahlungen und Auszahlungen
=> Abgrenzung der Planungsgrößen ergibt sich aus §§2,3 KomHKVO
Bedeutung des Haushaltsplans
Grundlage für die Haushaltswirtschaft und für die Haushaltsführung verbindlich (§113 III 1 und 2 NKomVG)
Der Ergebnishaushalt ermächtigt
Aufwand und damit verbundene Auszahlungen aus der laufenden Tätigkeit auszulösen (Aufwendungen entstehen zu lassen und damit verbundene Auszahlungen zu leisten)
Der Finanzhaushalt ermächtigt
investive Auszahlungen zu leisten und Verpflichtungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu Lasten künftiger Jahre einzugehen (Verpflichtugungsermächtigungen in Anspruch zu nehmen)
Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter
werden weder begründet noch aufgehoben (§113 III 3 NKomVG)
Für Erträge und Einzahlungen ist der Haushaltsplan
nur eine Aufkommenschätzung (keine Obergrenze)
Die EGL kommt vielmehr aus speziellen Rechtsgrundlagen
Buchungsstelle
Produkt-Konto
Baumaßnahmen
§60 Nr. 19 KomHKVO
“Ausführung eines Neu-, Erweiterungs-, oder Umbaus sowie die bauliche Instandsetzung, soweit sie nicht der Unterhaltung der baulichen Anlage dient”
Baumaßnahmen: Gem. §47 III 1 KomHKVO - Erweiterung oder wesentliche Verbesserung
Unterscheidung zu “Erhaltungsaufwendungen”= Erneuerungen ohne Verlängerung der Restnutzungsdauer
Drei-von-Sieben-Maßnahmen-Regel: wenn mind. 3 Austattungsmerkmale in einem zeitlichen Zusammenhang so erneuert werden, dass eine wesentliche Verbesserung bei Gebäuden und damit eine Erhöhung des Gebrauchswerts bzw. eine Erhöhung des Nutzungspotentials vorliegt, handelt es sich um eine Baumaßnahme.
Investition
§60 Nr.22 KomHKVO
“Verwendung von Finanzmitteln für die Veränderung des Bestandes längerfristig dienender Güter des immateriellen Vermögens und des Sach- und Finanzvermögens, wobei geringwertige Vermögensgegenstände unberücksichtigt bleiben”
Geringwertige Vermögensgegenstände (gVG) - keine Investitionen
§47 VI KomHKVO - geringwertige Vermögensgegenstände als Sachgesamtheit, wenn Größe Anzahl gleichwertiger Gegenstände über 1000 € liegt
Abschreibungen
im Rahmen einer Investition beschäftigten, abnutzbare Vermögensgegenstände
§49 I und III KomHKVO
I: Nutzung zeitlich begehrend; Anschaffungs- oder Herstellungswerte um planmäßige Abschreibungen vermindert; betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
III: beginnt in dem Monat, in dem es angeschafft oder hergestellt wurde
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