Erläutern Sie den Aufbau des Grundbuchs und das Zustandekommen der Eintragungen.
Grundbuch besteht aus
Aufschrift,
Bestandsverzeichnis und
Abteilung I bis III (Eigentümerverzeichnis, Lasten und Beschränkungen, Grundpfandrechte.)
Eintragungen erfolgen auf Antrag, setzen Bewilligung durch alle, deren Vorrangrechte tangiert werden, in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter bzw. notariell beurkundeter Form voraus
Bezeichnung und Größe werden aus dem Liegenschaftskataster) übernommen
Klären Sie, welche Eintragungen öffentlichen Glauben besitzen.
Öffentlichen Glauben genießen die Eintragungen in den Abteilungen I bis III;
im Bestandsverzeichnis beschränkt sich der öffentliche Glaube auf die Informationen zu den Flurstücksbezeichnungen
Angaben zur Größe, zur Lage oder zur Wirtschaftsart gehören nicht dazu
Charakterisieren Sie die Eintragungen in der zweiten Abteilung.
der Dienstbarkeiten,
der Erwerbsrechte,
der Reallasten sowie eine
Beschränkungen der Verfügungsbefugnis
Was versteht man unter einem herrschenden, was unter einem dienenden Grundstück?
herrschendes Grundstück = GS, zu dessen Gunsten an einem anderen Grundstück eine Grunddienstbarkeit bestellt worden ist.
herrschendes Grundstück kann im Bestandsverzeichnis einen Herrschvermerk aufweisen, der darauf hindeutet, dass zugunsten dieses Grundstücks ein anderes Grundstück belastet ist
dienende Grundstück = das mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstück
die Eintragung der Belastung ist stets in Abteilung II vermerkt
Muss ein Wegerecht im Grundbuch des herrschenden oder des dienenden Grundstücks eingetragen sein? Zu welcher Art von Rechten zählt es und in welcher Abteilung würde man es finden?
Wegerecht (Grunddienstbarkeit)
erlaubt das Erreichen eines „herrschenden“ Grundstücks über ein „dienendes“, wobei das Wegerecht in Abteilung II des dienenden eingetragen sein muss
eventuell dafür vereinbarte Wegerente kann als Reallast in Abteilung II des herrschenden Grundstücks eingetragen sein
Wegerecht kann zudem im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstücks eingetragen sein.
Welche Art der Belastung in Abteilung II stellt ein sich möglicherweise auf die Wertermittlung auswirkendes Wohnungsbesetzungsrecht dar?
Ein Wohnungsbesetzungsrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
Charakterisieren Sie das Nießbrauchsrecht und formulieren Sie ein Beispiel dafür. Um welche Art von Rechten handelt es sich dabei und wo findet man es im Grundbuch?
umfassendes Nutzungsrecht, das in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen wird
schließt die Inanspruchnahme sämtlicher Nutzungen eines Grundstücks ein
ist nicht vererbbar und nicht übertragbar
hoher Wertnachteil, da im Allgemeinen für die Dauer des Nießbrauchs alle Erträge ausfallen und die Verfügungsgewalt des Eigentümers sehr stark eingeschränkt ist
Erklären Sie, wie die Rangfolge der Rechte im Grundbuch festgelegt ist.
Welche öffentlichen Rechte, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, stehen im Rang noch vor dem Grundbuch?
Die Rangfolge der Belastungen richtet sich innerhalb einer Abteilung nach der Reihenfolge, zwischen den Abteilungen nach dem Zeitpunkt der Eintragung, soweit nicht anders lautende Erklärungen vorliegen
Vorrangige Belastungen aufgrund gesetzlicher Grundlagen (BauGB, LandesBO, Bundes- und Landesstraßengesetze) möglich (z. B. gesetzliches Vorkaufsrecht) sowie öffentlichen Lasten (etwa Grundsteuerschulden, Erschließungsbeiträge)
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