Wie ist eine Anwaltsklausur aus Beklagtensicht aufzubauen?
I. Mandantenbegehren
II. Erfolgaussichten der Rechtsverteidigung
Rechtsbehelfsprüfung
Zulässigkeit der Klage
Begründetheit der Klage
III. Zweckmäßigkeitserwägungen
Welche Aufbaubesonderheit besteht, wenn der Kläger in der Akte eine Erledigung erklärt?
Aus Mandantenperspektive ist nunmehr zu entscheiden, ob sich der Erledigungserklärung angeschlossen werden sollte oder nicht.
Möglichkeiten der Reaktion:
Anschluss an die Erledigungserklärung: Beschluss § 91a ZPO
Kein Anschluss an die Erledigungserklärung: Feststellungsklage: § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klageänderung in eine Feststellungsklage darstellt
Begutachtung, ob ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und sich durch eine Ereignis nach Rechtshängigkeit erledigt hat.
Zustimmung zur Erledigung (–), wenn ursprüngliche Klage unzulässig/nicht erfolgsversprechend(Erledigung vor Rechtshängigkeit oder gar nicht eingetreten (Zweckmäßigkeitserwägung)
Zustimmung zur Erledigung (+), wenn ursprüngliche Klage zulässig und begründet und Erledigung nach Rechtshängigkeit (Zweckmäßigkeitserwägung)
Rechtsbehelfsprüfung: Was ist zu veranlassen, wenn bereits ein Versäumnisurteil gegen den Mandanten in der Welt ist?
Zulässigkeit eines Einspruchs nach §§ 338 ff. ZPO, bei Vollstreckungsbescheid i. V. m. § 700 Abs. 1 ZPO, prüfen, ggf. inzident Wiedereinsetzung (§§ 233 ff. ZPO); nach Prüfung Zulässigkeit wird normal die Prüfung der Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage geprüft
Zweckmäßigkeit: Was ist zu veranlassen, wenn Mandant die Klage nach Ablauf der Frist zur Verteidigungsanzeige vorlegt, aber noch kein Versäumnisurteil ergangen ist?
Was ist zu tun, wenn unsicher ist, ob bereits ein Versäumnisurteil erlassen wurde?
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)! Versäumung der Frist zur Verteidigungsanzeige (§ 276 Abs. 1 S. 1 ZPO) unschädlich, wenn noch kein Versäumnisurteil nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO in der Welt ist, d. h. beiden Parteien zugestellt worden ist! Nach § 331 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO die verspätete Verteidigungsanzeige auch ohne Wiedereinsetzungsantrag den Erlass VU verhindern kann, wenn Schriftsatz noch bei Gericht eingeht, bevor das von Richtern unterschriebene VU der Geschäftsstelle übermittelt ist. Vorverfahren geht dann ganz normal weiter. Es sollte daher schnell Verteidigungsanzeige (in der Regel mit Klageerwiderung) wegen anwaltlicher Vorsicht per Fax an Geschäftsstelle geschickt werden.
Unsicherheit: Anruf bei Geschäftstelle
Zweckmäßigkeit: Was ist zu tun, wenn die Klage unzulässig ist? Kann es zweckmäßig sein, sich rügelos einzulassen?
Grundfall: Sofern eine Klage unzulässig ist, darlegen, dass dies stets ausdrücklich im Schriftsatz vorgetragen werden sollte wegen Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 3 ZPO) und weil Gericht Zulässigkeitsmangel übersehen könnte.
Rügelose Einlassung (§ 39 ZPO): Prüfen, ob bei Verstößen gegen §§ 12 ff. ZPO die rügelose Einlassung nach § 39 ZPO zweckmäßig ist, insbesondere kann etwa eine fehlerhafte Klage am Wohnsitz des Beklagten (weil abweichende Gerichtsstandvereinbarung besteht) prozessökonomisch sein (absprechen in Mandantenschreiben!).
Zweckmäßigkeit: Welche Möglichkeiten bestehen bei einer vollumfänglich begründeten Klage?
Zuförderst: Kostenfrage
Alternative 1: Kostenverlagerung auf den Kläger nach § 93 ZPO
„Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast“ regelmäßig (–), weil Mandant vorprozessual Ansprüche zurückgewiesen hat; Anerkenntnis aber (+), wenn Mandant nur Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, nicht aber Klageabweisungsantrag angekündigt hat
Alternative 2: Klage anerkennen (§ 307 ZPO) ohne Verwahrung gegen die Kostenlast
Dreifache Gerichtsgebühr ermäßigt sich auf eine Gerichtsgebühr (Nr. 1211), Anwälte erhalten aber weiterhin 1,3 Verfahrens- und 1,2 Terminsgebühr
Alternative 3: Versäumnisurteil gegen den Mandanten ergehen lassen
Wäre auch nach Verteidigungsanzeige noch möglich, da widerruflich; Keine Ermäßigung der Gerichtsgebühr, aber Klägeranwalt erhält nur 1,3 Verfahrens- und eine 0,5 Terminsgebühr; Beklagtenanwalt erhält eine 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 1), ggf. nur 0,5–1,0 Beratungsgebühr (Nr. 2100): Regelmäßig günstiger
Alternative 4: Erfüllung Klage mit Kosten
Erfüllung von Hauptsache, Zinsen sowie alle Anwalts- und Gerichtskosten des Klägers und außergerichtlich beim Kläger anregen, die Klage zurückzunehmen.Vorteil: Ermäßigung der Gerichtsgebühren von drei auf eine (Nr. 1211 Nr. 1), Anwaltsgebühren entstehen aber (mir nicht ganz klar, wieso das besser sein soll)
Alternative 5: Erfüllung Klage ohne Kosten
Erfüllung Hauptsache und Zinsen sowie Anregung der Abgabe einer klägerischen Erledigungserklärung mit antizipiertem Anschluss an diese durch Mandanten (kein Anwaltszwang [§ 91a Abs. 1 S. 1, § 78 Abs. 3 ZPO]). Mandant kann zudem gegenüber Gericht Kostenübernahme erklären und Beschluss ohne mündliche Verhandlung anregen (§ 128 Abs. 4 ZPO). Ermäßigung der Gerichtsgebühr auf 1,0 (Nr. 1211 Nr. 4), keine Terminsgebühr
Zweckmäßigkeit: Wie ist zu reagieren, wenn bereits ein Versäumnisurteil in der Welt ist und die Klageforderung auch begründet ist? Kann das Versäumnisurteil auch nur teilweise angefochten werden?
Wenn bereits ein VU vorliegt, dann sollte dieses bei Erfolglosigkeit nicht angegriffen werden, sondern es sollte sofort gezahlt werden, um weitere Kosten der Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Sofern Mandant bereits Einspruch eingelegt hat, kann dieser nach § 346 ZPO (auch teilweise) zurückgenommen werden. Auch ein Widerspruch gegen Mahnbescheid kann nach § 697 Abs. 4 ZPO zurückgenommen werden.
Ein Teileinspruch nach § 340 Abs. 2 S. 2 ZPO ist zweckmäßig, weil Anwaltsgebühren für den nächsten Termin dann nur aus verringertem Streitwert entstehen („Einspruch eingelegt, soweit der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger […] zu zahlen“).
Zweckmäßigkeit: Wie ist zu reagieren, wenn eine Klage im Urkundsprozess erhoben wurde?
Sofern im Nachverfahren gute Erfolgschancen, sollte der vorbehaltlosen Verurteilung nach § 599 ZPO widersprochen werden; die Rechte des Mandanten sind dann im Nachverfahren weiter zu verfolgen (§ 600 ZPO) mit allen anderen Beweismitteln. Es ist ratsam, im praktischen Teil neben dem Widerspruchsschriftsatz (muss nicht begründet werden) bereits den Entwurf des Schriftsatzes nach § 600 ZPO anzufertigen (wichtig: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 707 Abs. 1 ZPO stellen)
→ Sofern Klage im Urkundsprozess bereits unzulässig oder unstatthaft oder sich aus den vorgelegten Urkunden bereits Erfolglosigkeit der Klage abzeichnet, ist Klageabweisungsantrag zu stellen unter hilfsweisen Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren (eigentlich bereits aus Klageabweisungsantrag, aber sicherheitshalber stellen, falls Gericht doch Beklagten verurteilen will).
→ Hinweis: Gibt es bereits ein Vorbehaltsurteil, so ist zwischen Nachverfahren und Berufung abzugrenzen (Kaiserverweis, Rn. 86)
Zweckmäßigkeit: Eigene Ansprüche des Mandanten
Wie ist zweckmäßigerweise vorzugehen, wenn nicht gleichartige Ansprüche vorliegen und die Voraussetzungen von §§ 273, 323 BGB erfüllt sind?
Ausgangssituation: Aufrechnung (–); es verbleiben nur Zurückbehaltungsrecht und Widerklage
Voraussetzungen von §§ 273, 320 BGB (+): Geltendmachung führt zu Zug-um-Zug-Verurteilung (§ 274 BGB)
Klägerischer Anspruch (+): Anerkennung „unter der Maßgabe, dass eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgt“ (beschränktes Anerkenntnis). Dies macht aber nur Sinn, wenn Kostenfolge von § 93 ZPO zugunsten des Mandanten greift, was häufig zu bejahen ist, weil Mandant vorprozessual nur zur unbedingten Leistung aufgefordert wurde
Klägerischer Anspruch (+), aber Kostenfolge § 93 ZPO nicht zugunsten Mandant greift: Klageabweisung, Sachverhalt kurz unstreitig stellen (ohne anzuerkennen) und Zurückbehaltungsrecht geltend machen und Widerklage erheben (siehe unten); Vorteil: Kein Anerkenntnisurteil des Klägers, welches ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar wäre; Erfüllung in der Hauptsache wäre nicht sinnvoll, weil man dann Zurückbehaltungsrecht nur per Widerklage einen Titel bekäme, nicht aber den Anspruch des Klägers in einem Titel einschränken kann
Einwendungen gegen klägerischen Anspruch möglich: Zurückbehaltungsrecht nur hilfsweise für den Fall, dass Klage begründet ist.
Zusätzliche Frage: Neben Zurückbehaltungsrecht auch Widerklage sinnvoll? Grundsatz: Sinnvoll, weil
(1) nur Widerklage einen Titel über den eigenen Anspruch verschafft,
(2) prozessökonomisch vorteilhaft wegen schneller Erledigung in einem Verfahren und
(3) Kostenvorteile (wegen Gebührendegression Reduzierung der Kosten).
Beachte: Widerklage sollte nur hilfsweise und Zug-um-Zug gegen klägerischen Anspruch für den Fall gestellt werden, dass das Zurückbehaltungsrecht besteht. Ansonsten wäre die Widerklage unbegründet, falls das ZRB besteht.
Wie ist zweckmäßigerweise vorzugehen, wenn nicht gleichartige Ansprüche vorliegen und die Voraussetzungen von §§ 273, 323 BGB nicht erfüllt sind?
(z. B. Ansprüche nicht „Zug-um-Zug-fähig“ (Feststellungsklage des Klägers – Zahlungsanspruch Mandant))
Widerklage erheben, sofern § 33 ZPO (+); (hilfsweise Widerklage unter der prozessualen Bedingung, dass Klage unbegründet ist, wenn Widerklage nur erfolgreich, wenn Klage unbegründet)
Wie ist zweckmäßigerweise vorzugehen, wenn gleichartige Geldansprüche vorliegen?
Ausgangssituation: Zurückbehaltungsrecht (–), weil Aufrechnung vorrangig. Es verbleiben nur Aufrechnung und Widerklage.
Aufrechnung (–) (z. B. präkludiert oder durch Vereinbarung ausgeschlossen oder Klageforderung nicht begründet): nur Widerklage erheben
Aufrechnung (+) und Klageforderung ist sicher unbegründet: Widerklage
Aufrechnung (+) und Klageforderung sicher begründet:
Primäraufrechnung (ohne Anerkennung der Klageforderung), hilfsweise Widerklage über einen überschießenden Betrag (Bedingung: Abweisung der Klage wegen Bestehens der Gegenforderung). Eine Widerklage anstelle der Primäraufrechnung wäre nicht zweckmäßig, weil dann Mandant das Vollstreckungsrisiko trüge und der Gebührenstreitwert sich erhöhte.
Gegenforderung geringer als Klageforderung: Diskutieren, ob bezüglich der verbleibenden Klageforderung Anerkenntnis erteilt werden sollte
Klageforderung angreifbar (Standardfall)
Klageabweisung und hilfsweise Aufrechnung mit eigener Forderung (Bedingung: Klageforderung besteht), zusätzlich hilfsweise Widerklage mit Gegenforderung (Bedingung: Klageforderung besteht nicht)
Vorteil: Dadurch ist sichergestellt, dass in jedem Fall der eigene Anspruch in den Prozess eingeführt wird: Entweder bei Klageabweisung durch Widerklage oder bei erfolgreicher Klage durch Hilfsaufrechnung
Sofern Gegenforderung > Klageforderung, ist zusätzlich über den überschießenden Betrag Widerklage zu erheben (wohl nicht hilfsweise)
Woran ist bei einer (hilfsweisen) Aufrechnung stets noch zu denken?
Hilfsweise Aufrechnung zulässig ist, weil innerprozessuale Bedingung
Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus (§ 215 BGB), Widerklage wäre nicht möglich
Was ist bei einer (hilfsweisen) Widerklage stets darzustellen bzw. woran ist zu denken?
Zulässigkeitsvoraussetzungen darlegen (Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO und hilfsweise § 33 ZPO), Parteiidentität und Konnexität (Rspr.)
Außergerichtliche Aufforderung zweckmäßig wegen Kostenfolge § 93 ZPO.
Hilfswiderklage: Zulässigkeit der Bedingung (innerprozessual) darlegen
Verweisungsantrag an das LG: Rechtsstreit beim AG liegt und Widerklage fällt in sachliche Zuständigkeit des LG
Gewillkürzte Prozessstandschaft
Welche Verteidigungsmittel stehen zur Verfügung, wenn der Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft auftritt, demnach eine fremde Forderung einklagt?
Grundfall: Widerklage gegen materiellen Rechtsinhaber (–), weil sich Anspruch nicht gegen Kläger richtet.
Isolierte Drittwiderklage als Leistungsklage gegen Rechtsinhaber
Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung im Klageprozess zulässig, weil diese sich auf die Klageforderung beziehen (insofern unerheblich, dass Ermächtigender Dritter Inhaber der Forderung ist).
Wie kann man sich verteidigen, wenn man eigene Ansprüche gegen den in gewillkürter Prozessstandschaft auftretenden Kläger hat?
Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung (–), weil diese Ansprüche sich nicht auf Klageforderung beziehen (bei Aufrechnung fehlt Gegenseitigkeit).
Ausnahme: Kläger ist ehemaliger Forderungsinhaber, dann § 406 BGB, gleiches wegen § 404 BGB auch bei Zurückbehaltungsrecht.
Widerklage gegen den in gewillkürter Prozessstandschaft auftretenden Kläger (+). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Kläger in gesetzlicher Prozessstandschaft gem. § 265 Abs. 2 ZPO klagt.
Klage nach Abtretung eines Anspruchs
Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen
a) mit eigenen Ansprüchen gegen den Kläger (Zessionar) und
b) mit eigenen Ansprüchen gegen den ursprünglichen Forderungsinhaber (Zedenten)?
I. Eigene Ansprüche gegen den Kläger (Zessionar): Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung und Widerklage (insoweit keine Besonderheit, dann Kläger ist ja jetzt Inhaber des Anspruchs).
II. Eigene Ansprüche gegen den ursprünglichen Forderungsinhaber (Zedenten)?
Zurückbehaltungsrecht (§ 404 BGB) und Aufrechnung (§ 406 BGB)
Widerklage (–), weil keine Parteiidentität
Isolierte Drittwiderklage auf Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs (+)
Feststellungsinteresse (+), weil Urteil zwischen Kläger und Mandant nur inter partes wirkt, keine Rechtskraft. Bei Klageabweisung bestünde für Mandant Risiko, erneut vom Zedenten in Anspruch genommen zu werden, denn: Gefahr: Rückabtretung der Forderung an den Zedenten: Insoweit würde zwar Rechtskraft nach § 325 ZPO greifen, dies setzt aber voraus, dass die Abtretung ursprünglich wirksam war (das weiß man als Anwalt der Mandantenseite nicht [anwaltliche Vorsicht])
Warum ist es zweckmäßig, eine streitgenössische DWK zu erheben? Was ist der Hauptanwendungsfall? Kann in diesem Fall auch eine Hilfswiderklage erhoben werden?
Zweckmäßig (+), weil Zeugen ausgeschaltet werden können und Vollstreckungserfolg bezüglich Gegenanspruch erhöht wird
Hauptanwendungsfall „Verkehrsunfallklausur“: Drittwiderklage gegen Kläger (Halter), Fahrer und Kfz-Haftpflichtversicherung (beide Dritte).
Hinweis: Bei DWK scheidet das oben dargestellte Vorgehen über Hilfsaufrechnung und Widerklage aus, weil DWK voraussetzt, dass eine unbedingte Widerklage erhoben wird. Es darf nämlich nicht in der Schwebe sein, ob Drittwiderbeklagter Beteiligter des Prozesses wird oder nicht.
Wann ist es zweckmäßig, eine Feststellungswiderklage zu erheben?
Gegenanspruch noch nicht ausreichend beziffert
Klage des Klägers nur mit einem Teil einer Forderung: Negative Feststellungsklage über den nicht zur Klageforderung gehörenden Teil, um eine rechtskraftfähige Entscheidung über die gesamte Forderung zu erlangen (aus anwaltlicher Vorsicht ist Klage nur hilfsweise unter der Bedingung zu erheben, dass Klage abgewiesen wird, d. h. die im Prozess gegen die Teilklage vorgebrachten Einwendungen Erfolg haben);
Negative Feststellungsklage: Kläger berühmt sich weiter Ansprüche neben der Klageforderung, die nicht bestehen
Zweckmäßigkeit: Verspätung des eigenen Vortrags (Präklusion)
Welche Gründe kann es haben, dass ein Vortrag des Mandanten nur vermeintlich präkludiert ist, z. B. weil eine Erklärungsfrist (§§ 275 Abs. 1, 276 Abs. 1 S. 2 ZPO) abgelaufen ist?
Es liegt VU vor, gegen das Einspruch eingelegt wird (Wirkung des § 342 ZPO greift)
(Hilfs-)Widerklage („Flucht in die Widerklage“): Widerklage ist selbst ein Angriff, kein Angriffsmittel i. S. v. § 296 ZPO
Entschuldigungsgrund nach § 296 Abs. 1, 2 ZPO oder bei Fristsetzung Fehler unterlaufen , insbesondere fehlerhafte Belehrung nach § 277 Abs. 2 ZPO
Kein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder ausreichend Zeit, auf den Vortrag des Beklagten zu reagieren
Rechtansichten: Präklusion nicht möglich, weil diese vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen sind
Zweckmäßigkeit: Antrag nach §§ 719, 707 ZPO
An welchen Antrag ist stets zu denken, wenn bereits ein Titel gegen den Mandanten – insbesondere aus einem Versäumnisurteil – besteht? Warum ist dieser zweckmäßig?
Wie kommt man dazu, in diesen Fällen die Rechtmäßigkeit des ergangenen Versäumnisurteils zu prüfen?
Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO
Zweckmäßig um Vollstreckungsschäden zu verhindern, denn ein Einspruch gegen ein VU hat keine aufschiebende Wirkung.
Ziel: Einstellung ohne Sicherheitsleistung → § 719 S. 2 ZPO ist dann das „Einfallstor“ für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des ergangenen Versäumnisurteils (häufig hier Fehler bei § 335 ZPO und fehlerhafte Belehrung nach § 276 Abs. 2 ZPO. Sofern VU rechtswidrig, unbedingt an Kostenfolge § 344 ZPO und entsprechender Hinweis an Gericht in Klageerwiderung!
Zweckmäßigkeit: Vollstreckungsschutz
Welche Möglichkeit besteht, eine Vollstreckung gegen den Mandanten zu verhindern?
Antrag nach § 712 ZPO
Zweckmäßigkeit: Streitverkündung
Wann und warum ist eine Streitverkündung zweckmäßig? Wäre auch eine isolierte DWK zulässig?
Ist eine Streitverkündung bei Gesamtschuldnerschaft zulässig?
Worauf ist zu achten, wenn Ansprüche des Klägers begründet sein?
Beispiele:
Neben dem Mandanten gibt es einen weiteren haftenden Gesamtschuldner
Mandant ist Verkäufer/Werkunternehmer und kann Regress bei Lieferanten nehmen
Mandant ist Bürge und kann beim Darlehensschuldner Regress nehmen
Mandant ist Geschäftsherr und kann seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen in Regress nehmen
Mandant ist Schädiger und kann bei seiner Versicherung Regress nehmen
Zweckmäßig, wenn Möglichkeit besteht, im Falle einer ungünstigen Entscheidung Regress bei einem Dritten zu nehmen: Möglichkeit, die Interventionswirkung und Verjährungshemmung der §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO auszulösen. Im Gutachten ist § 73 S. 1 ZPO zu erwähnen (Mitteilung der Lage des Rechtsstreits an Streitverkündungsempfänger)
Isolierte DWK des Beklagten gegen den Schuldner seines Regressanspruchs mangels Konnexität unzulässig
Gesamtschuldnerschaft
Streitverkündung Kläger gegen weiteren Gesamtschuldner (–)
Streitverkündung eines verklagten Gesamtschuldners gegenüber einem weiteren Gesamtschuldner: (+)
Begründeter Anspruch des Klägers: Aus Kostengründen wäre es zweckmäßig, anzuerkennen/VU ergehen zu lassen/Vergleich anzustreben, aber dann Interventionswirkung (–). Daher Klageabweisung und Streitverkündung
Zweckmäßigkeit: Streitverkündung aus Perspektive des Streitverkündungsempfängers?
Was ist zu beachten, wenn eine Klausur zu schreiben ist, in welcher der Mandant Empfänger einer Streitverkündung ist?
Gutachten: Prüfung der Wirksamkeit der Streitverkündung und Bestehen eines Streitverkündungsgrundes
Streitverkündung unzulässig/unwirksam: Interventionswirkung (–), Beitritt nicht erforderlich
Streitverkündung wirksam: Beitritt wegen Informations- und Eingriffsmöglichkeiten zweckmäßig, aber Hinweis auf Kostenrisiko nach § 101 ZPO an Mandant. Beizutreten ist dann aufseiten desjenigen, bei dessen Erfolg kein Regress beim Mandanten zu befürchten ist.
Zweckmäßgkeit: Antragsstellung, Beweismittelbezeichnung, Kostenanträge
Was lässt sich dazu immer noch gut anbringen, um die Klausur aufzuwerten?
Antragstellung Nach § 130 Nr. 2, § 253 Abs. 2 ZPO sollen die Anträge möglichst bestimmt formuliert werden. Zweckmäßig sind daher folgende Anträge […]
Beweismittelbezeichnung: Nach § 130 Nr. 5 ZPO sollen Beweismittel in der Klageschrift bezeichnet werden. Dies ist aufgrund der Prozessökonomie und der Beschleunigung des Verfahrens auch zweckmäßig. Als Beweismittel kommen daher in Betracht […]
Kostenanträge: Kostenanträge sind obsolet da das Gericht von Amts wegen über die Kosten entscheidet (§ 308 Abs. 2 ZPO).
Praktischer Teil: Antragsformulierung
Wie sind die wichtigesten Anträge zu formulieren?
1. Klageabweisungsantrag
„die Klage abzuweisen.“
2. (Hilfs-)Widerklage
„die Klage abzuweisen.
Darüber hinaus erhebe ich gegen den Kläger Widerklage,
und werde [hilfsweise] widerklagend beantragen,
[eingerückt] den Kläger zu verurteilen, […]“
3. Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage plus unbedingte Widerklage über den überschießenden Betrag
Darüber hinaus erhebe ich gegen den Kläger Widerklage und werde widerklagend beantragen,
[eingerückt] den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten […] EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen,
hilfsweise den Kläger zu verurteilen,
[eingerückt] an den Beklagten weitere […] EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
Hinweis: Ganz ist es mir nicht klar, aber die Hilfsaufrechnung taucht in den Anträgen nicht. Der erste Antrag müsste der unbedingte Antrag über den überschießenden Betrag sein
4. Negative Feststellungsklage
und werde widerklagend beantragen,
[eingerückt] festzustellen, dass dem Kläger über den Klageanspruch hinaus keine weiteren Forderungen gegen den Beklagten aus dem Mietvertrag zwischen den Parteien vom […] zustehen.“
5. Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
„lege ich namens und in Vollmacht des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom […], dem Beklagten zugestellt am […], Einspruch ein. Im Termin werde ich beantragen,
[eingerückt) das Versäumnisurteil vom […] aufzuheben und die Klage abzuweisen.“
6. Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid
„lege ich namens und in Vollmacht des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom […], dem Beklagten zugestellt am […], Az. […], Einspruch ein. Im Termin werde ich beantragen,
[eingerückt) den Vollstreckungsbescheid vom […] aufzuheben und die Klage abzuweisen.“
7. Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und Wiedereinsetzung
„lege ich namens und in Vollmacht des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom […], dem Beklagten zugestellt am […], Einspruch ein.
Ich beantrage, dem Beklagten wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Im Termin werde ich beantragen,
8. Teilweises Anerkenntnis
„Namens und in Vollmacht des Beklagten wird unter Verwahrung gegen die Kostenlast der Klageanspruch in Höhe von 2.000 EUR anerkannt.
Im Übrigen werde ich beantragen,
[eingerückt] die Klage abzuweisen.
9. Teilweises Anerkenntnis bei Einrede der Beklagten
„wird der Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast der Klageanspruch in Höhe von 2.000 EUR mit der Maßgabe anerkannt, dass der Beklagte nur Zug-um-Zug gegen Beseitigung folgender Mängel am PKW […] verurteilt wird: [Mängelaufzählung]
Zudem beantrage ich gegen den Kläger Hilfswiderklage und werden hilfsweise widerklagend beantragen,
den Kläger zu verurteilen, folgende Mängel am PKW […] Zug-um-Zug gegen Zahlung von 2.000 € zu beseitigen: [Mängelaufzählung]
10. Widerspruch gegen vorbehaltlose Verurteilung im Urkundenprozess
„widerspricht der Beklagte dem Anspruch des Klägers. Der Beklagte will seine Recht erst im Nachverfahren geltend machen und beantragt daher,
[eingerückt] den Beklagte nur unter Vorbehalt der Wahrung seiner Rechte im Nachverfahren zu verurteilen.“
11. Widerspruch gegen vorbehaltlose Verurteilung im Urkundenprozess und Anerkenntnis
„widerspricht der Beklagte dem Anspruch des Klägers. Der Beklagte will seine Recht erst im Nachverfahren geltend machen und erkennt daher den Klageanspruch unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren an.“
12. Schriftsatz des Beklagten im Nachverfahren nach dem Urkundenprozess
„ist dem Beklagten im Urteil vom […] die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten wurde. Der Beklagte führt hiermit das Nachverfahren durch und beantragt insoweit Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
Ich werde namens und in Vollmacht des Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Antrag stellen, das Vorbehaltsurteil des […] vom […] aufzuheben und die Klage abzuweisen.“
13. Antrag nach §§ 707, 719 ZPO
„Es wird beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem […] des […] vom […] ohne Sicherheitsleistung hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, vorläufig einzustellen.“
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