Klären Sie den Begriff Bauleitplanung. Was regelt der FNP, was der B-Plan?
Der FNP stellt den vorbereitenden, der B-Plan den verbindlichen Bauleitplan dar. Während ersterer die grundsätzliche Flächenverwendung darstellt und Bauflächen nur grob nach Arten differenziert, regelt letzterer die Bebaubarkeit jedes einzelnen Grundstücks in seinem Gültigkeitsbereich nach Art und Maß der baulichen Nutzung.
Wie definiert das BauGB den Begriff Erschließungsanlagen?
Welche Maßstäbe sehen die gesetzlichen Regelungen für die Umlegung des Erschließungsaufwands auf die anliegenden Grundstücke vor? Wo ist das geregelt?
Welcher Mindestanteil ist in der Regel von den Gemeinden zu tragen?
Wann werden Erschließungsverträge abgeschlossen?
Nach BauGB sind Erschließungsanlagen nur Anlagen zur Verkehrserschließung.
Der dafür erforderliche Aufwand kann außer einem in der Regel
zehnprozentigen Anteil der Gemeinden auf die Anrainer nach der GFZ,
der Grundstücksfläche oder nach der Grundstücksbreite an der Straße
umgelegt werden.
Maßgebend sind das Erschließungsbeitragsrecht (§§ 127 bis 135 BauGB) oder die Inhalte von Erschließungsverträgen, nach denen die Erschließung an Dritte übertragen werden kann.
Dabei kann auch der 10%-Anteil der Gemeinde von dem Erschließungsträger
übernommen werden.
Hätte ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück in einem
a) mit WR bezeichnetem Gebiet des FNP liegt, eine Chance, einen
Bauantrag für ein Fitnesscenter
b) mit WS bezeichneten Gebiet liegt, eine Chance, einen Bauantrag
für eine Tankstelle
c) mit MI bezeichneten Gebiet liegt, eine Chance, einen Bauantrag für
ein Hotel
d) mit GE bezeichneten Gebiet liegt, eine Chance, einen Bauantrag für
ein Wohnhaus
genehmigt zu bekommen?
a) im Allgemeinen nein, da es kaum den Bedürfnissen der Bewohner des
Gebiets dienen dürfte
b) ja, in Ausnahmefällen
c) ja
d) im Allgemeinen nein, außer für „Betriebswohnungen“
Für ein Grundstück mit 10 m Straßenfront und 30 m Tiefe sind im B-Plan folgende Bedingungen ausgewiesen (geschlossene Bauweise):
GRZ = 0,6; GFZ = 2,5; Baulinie 5 m hinter vorderer Grundstücksgrenze, Baugrenze 15 m hinter der vorderen Grundstücksgrenze. Die Baulinie ist unbedingt einzuhalten. Die Baugrenze darf nicht überschritten werden.
Welche Geschosszahl ist zulässig? Welche GRZ ist tatsächlich realisierbar?
7 bis 8 Geschosse
100 / 300 = 0,33 GRZ = 0,33
Ein Grundstück von 950 m2 Größe ist mit einem dreigeschossigen Mehrfamilienwohnhaus mit ausgebautem Mansarddach (Mansarddach = Vollgeschoss), Grundriss 12 m × 8 m bebaut. Die mögliche GFZ laut Bebauungsplan ist 2,4.
Welche Bebauungsreserven wären theoretisch vorhanden? Welche Voraussetzungen
müssten gegeben sein, um sie nutzbar zu machen?
Ist-Geschossfläche
12 m × 8 m × 4 Geschosse = 384 m2 (inklusive Mansarde)
Soll-Geschossfläche
950 m2 × 2,4 = 2.280 m2 (Grundstück; GFZ)
Theoretische Reserve
2.280 m2 – 384 m2 = 1.896 m2
Notwendige Voraussetzungen zur Nutzung sind:
– Zulässigkeit durch Baulinien/Baugrenzen
– Einhaltung der Abstandsflächen
– Einhaltung der Geschosszahl
Für ein Gewerbegebiet ist eine BMZ = 8 vorgegeben. Wie groß könnte
maximal eine Hallenfläche auf einem Grundstück von 1.000 m2 sein, wenn
die Höhe (Oberfläche Hallenfußboden bis Oberfläche Flachdach) 7,50 m
beträgt?
Der zulässige umbaute Raum beträgt:
1.000 m2 × 8 m3/m2 = 8.000 m3
Die zulässige Hallenfläche bei 7,50 m Höhe ergibt sich als:
8.000 m3 / 7,50 m = 1.067 m2.
Somit ist theoretisch die volle Überbauung des Grundstücks möglich.
Für ein Areal in einem Stadtgebiet liegt kein Bebauungsplan vor und es besteht auch kein Aufstellungsbeschluss. An welche Kriterien muss sich ein Bauherr bei der Einreichung eines Bauantrags halten?
Prüfkriterien sind nach § 34 BauGB gegeben, dort insbesondere die Umgebungsbebauung.
Ein Gewerbebetrieb, dessen Standort außerhalb der Stadtgrenze in einem Gebiet liegt, das nicht für eine Bebauung irgendwelcher Art im Flächennutzungsplan ausgewiesen ist, plant eine Erweiterung durch einen Hallenanbau.
Besteht eine Chance für die Realisierung der Pläne?
Es ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig, da es sich um ein Bauvorhaben im Außenbereich handelt. Es gelten die Kriterien nach § 35 BauGB, insbesondere öffentliche Belange dürfen nicht entgegenstehen; die ausreichende Erschließung muss gesichert sein. Eine Erweiterung wäre im Rahmen des Bestandsschutzes durchaus vorstellbar.
Ein Grundstück in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Areal mit offener Bauweise soll mit einem Mehrfamilienhaus (Traufhöhe 12 m, Mansarddach 3,50 m hoch, Dachneigung über 70 %) bebaut werden. Wie groß muss laut Musterbauordnung die Tiefe der Abstandsfläche zum Nachbarhaus mindestens sein?
Darf in der Abstandsfläche eine Garage vorgesehen werden? Handelt es sich bei dem Objekt um ein Gebäude geringer oder mittlerer Höhe?
- Tiefe der Abstandsfläche = (12 m + 3,5 m) × 0,4 = 6,20 m
– Garagen sind zulässig.
– Es handelt sich um ein Gebäude mittlerer Höhe.
Welchen Charakter haben Baulasten?
Kann ein Grundstückseigentümer, dessen Nachbar sich laut Baulastenverzeichnis
verpflichtet hat, Stellplätze für das Nachbargrundstück mit bereitzustellen,
die Nutzung der Stellplätze aufgrund der Baulast verlangen?
Baulasten werden stets freiwillig übernommen und beinhalten ein Tun,
Dulden oder Unterlassen.
Sie dienen dem Zweck, Baugenehmigungen auch dann zu ermöglichen, wenn dieses ohne die Übernahme der Baulast nicht möglich wäre (Sicherung des öffentlichen Baurechts). Ein einklagbares Nutzungsrecht besteht nicht.
Stellen Sie die Voraussetzungen für die Entwicklung von Agrarland zu Bauland dar.
Die Entwicklung von Agrarland zu Bauland setzt in der Regel voraus, dass die Fläche in einem vorbereitenden Bauleitplan, dem Flächennutzungsplan, als Baufläche dargestellt ist und zudem entweder in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder in einem Bebauungsplangebiet gelegen ist und die Erschließung gesichert ist. Auf den Flächennutzungsplan (FNP) kann verzichtet werden, wenn im Bebauungsplan die städtebauliche Entwicklung gesichert ist.
Bei der Entwicklung werden die Stufen von der landwirtschaftlichen Fläche über Bauerwartungsland und Rohbauland bis zum baureifen Land durchlaufen.
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