Wie lautet die Definition für die Zulässigkeit?
(Schlagworte: Voraussetzungen, Zuständigkeit des BVerfG)
1. Welche Gesetze sind in der Beschwerdefähigkeit enthalten?
2. Unterteilt sich die Beschwerdefähigkeit?
1. Art 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG
2. Ja, in Grundrechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit
Wie lautet die Definition für die beiden zu prüfenden Punkte Grundrechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit?
1. Grundrechtsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, Träger von Grundrechten zu sein. Dies sind u.a. natürliche Personen.
2. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, selbst oder durch Bevollmächtigte Prozesshandlungen vorzunehmen. Sie ist nicht im BVerfGG geregelt, wird aber auch bei der Verfassungsbeschwerde gefordert.
1. Welcher Prüfungspunkt folgt nach der Beschwerdefähigkeit?
2. Wie ist die Definition?
1. Beschwerdegegenstand
2. Der im Rahmen der Zulässigkeit außerdem zu prüfende Beschwerdegegenstand ist gem. Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt. Dies ist jeder Akt der drei Teilgewalten E, J, L.
1. Wann ist die Beschwerdebefugnis zu prüfen?
2. Wie lautet die Definition?
1. Nach dem Beschwerdegegenstand
2. Weiterhin ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer nach Art. 94 I Nr. 4a GG, § 99 I BVerfGG beschwerdebefugt ist.
=> etwas ausführlicher, aber mir den unteren Prüfungpunkten drinne:
Weiterhin muss die Beschwerdebefugnis gem. Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG gegeben sein. Dazu muss beim Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung darlegen und er muss nach der Rechsprechung des BundesVerfassungsgerichts und der h. L. selbst, gegenwärtig und unmittelbar vom Beschwerdegegenstand betroffen sein.
1. Nenne die Prüfungspunkte indenen sich die Beschwerdebefugnis unterteilt
2. Definieren sie diese
1. Möglichkeit der Verletzung in einem Grundrecht oder grundrechtsähnlichem Recht/ Eigene, Gegenwärtige und unmittelbare Beschwer bzw. Betroffenheit/ Allgemeines Rechtsschptzbedürfnis (nur ausnahmsweise prüfen)
2.
1) Die Verletzung in einem Grundrecht ist möglich, wenn sie nicht von vornherein unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten ausgeschlossen ist
2) a) Der Beschwedeführer muss selbst beschwert sein.
b) Die Beschwer muss auch gegenwärtig, also aktuell vorliegen
c) Erforderlich ist schließlich, dass Beschwerdeführer auch unmittelbar beschwert ist. Dies ist der Fall, wenn keine weiteren Umsetzungsakte notwendig sind, um die Beschwer hervorzurufen.
1. Nenne den 4ten Prüfungspunkt der Zulässigkeit und die Synonyme
2. Wie heißt die allgemeine Definition und wie werden die Prüfungspunkte definiert?
1. Rechtswegerschöpfung (formelle Subsidiarität) und Subsidiarität (Grundsatz der materiellen Subsidiarität)
2. Allg.: Nach § 90 II 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer (grds.) den Rechtsweg erschöpft haben.
Prüfungspunkte: Weiterhin muss die Subsidiarirät der Verfassungsbeschwerde gewahrt sein. Dem Beschwedeführer muss laut BVerfG keine andere Möglichkeit mehr zustehen, um seine Grundrechtsbeeinträchtigung aus der Welt zu schaffen.
Der 5te Prüfungspunkt ist die Form und Frist. Definiere beide
Die Verfassungsbeschwerde muss (zu guter Letzt) Frist- und formgemäß eingereicht werden.
a) gem. §§ 22 I, 23a, 92 BVerfGG ist jeder Antrag beim BVerfG schriftlich einzureichen und zu begründen.
b) Auch die Frist muss zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde eingehalten werden. Nach § 93 I BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung des letztinstanzlichen Urteils einzureichen
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