Was ist die Besonderheit bei Gemeinnützigkeit im Hinblick auf die Vorsteuer?
Die Rechtsprechung hat den Vorsteuerabzug eingeschränkt, soweit die Leistungsbezüge für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden.
Hiervon ist der ideelle Bereich des Vereins betroffen.
Die unentgeltlichen Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden, sind nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne und schließen den Vorsteuerabzug aus.
Bezieht der Verein eine Leistung zugleich für seine unternehmerische als auch für seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sind, wenn min 10 % der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen ist (§ 15 I Satz 2 UStG).
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