Wann liegt eine den Vorsatz ausschließende wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vor?
“Gubener Hetzjagd”-Entscheidung
Der für die Vollendung eines Körperverletzungsdeliktes erforderliche Körperverletzungserfolg ist bei dem Geschädigten nicht eingetreten. Im Hinblick auf die Stich- und Schnittverletzungen haben die Angeklagten jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt. Angesichts der gesamten Umstände der Tat liegt insoweit eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vor.
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