Firma
§ 17 HGB
bezeichnet den Handelsnamen des Kaufmanns
Kaufmann als natürliche Person hat also einen bürgerlichen Namen nach § 12 BGB und einen Firmennamen nach § 17 HGB
Können Kunigunde, Karsten und Karlotta für ihr Architekturbüro eine Firma führen?
Nein.
Architekten = freier Beruf = kein Gewerbe = nicht “firmenberechtigt” nach § 17 HGB
Justus und Jonas betreiben eine GbR. Können Sie eine Firma führen?
Nein, denn GbR betreibt kein Handelsgewerbe (sonst wäre sie eine OHG), daher nicht “firmenberechtigt” nach § 17 HGB.
Kann der nicht im Handelsregister eingetragene Justus für seinen Kioskbetrieb eine Firma führen?
Mangels Eintragung im Handelsregister ist er kein Kaufmann (soweit er nicht, wofür der Sachverhalt nicht hergibt, Istkaufmann nach §1 HGB wäre) und damit nicht “firmenberechtigt” nach § 17 HGB.
Firma vs. Geschäftsbezeichnung
Alle genannten Gruppen, die nicht “firmenberechtigt” sind, dürfem aber eine sog. Geschäftsbezeichnung führen -> Bahnhofsbuchhandlung Justus
->Beachte Gefahr der Rechtsscheinhaftung, wenn es wie Firma “aussieht”, dann wieder § 377 HGB Scheinkaufmann
Firmenarten
2 Bestandteile:
Firmenkern § 18 Abs. 1 HGB
Personenfirma
Sachfirma
Phantasiefirma
Mischfirma
Rechtsformzusatz § 19 HGB
e.K., OHG, KG, GmbH, AG, usw.
-> Firma muss also eine Kombination aus beiden Bestandteilen sein
Firma - 5 Grundsätze
Firmenwahrheit §§ 18, 19 HGB
Firmenbezeichnung muss wahr und klar sein
Firmeneinheit § 18 Abs. 2 HGB
für ein und dasselbe Unternehmen darf nur eine Firma bestehen
Ausnahme bei Zweigniederlassungen
Firmenunterscheidbarkeit § 30 HGB
Firmen am gleichen Ort müssen sich deutlich voneinander unterscheiden
Firmenöffentlichkeit §§ 29, 37a HGB
nach § 29 HGB muss die Firma ins Handelsregister eingetragen werden
nach § 37a HGB müssen bei Kaufleuten die Firma sowie diverse weitere Informationen auf Geschäftsbriefen angegeben werden
Firmenbeständigkeit §§ 21 ff. HGB
darf bei Namensänderung des Inhabers beibehalten werden
bei Inhaberwechsel beibehalten
bei Hinzukommen oder Wegfall von Gesellschaftern beibehalten
Firmenwahrheit - Beispielfälle
Justus will seine Firma “Managementseminare e.K.” nennen.
Ja, da “Managementseminare” den Inhalt der Tätigkeit wiedergibt, wäre Firmierung zulässig.
Justus betreibt das Unternehmen als GmbH und will als “Justus Managementseminare” firmieren.
Hier fehlt etwas, nämlich der Rechtsformzusatz. “Justus Managementseminare GmbH” wäre dann aber zulässig.
Justus betreibt einen kleinen Kiosk mit Kaffee und Brötchen und möchte als “J Kaffeekontor e.K.” firmieren.
“Kaffeekontor” würde wohl über den tatsächlichen Umfang der Gschäftstätigkeit hinausgehen, daher unzulässig, ggf. Argumentationsfrage.
Justus gründet ein kleines Beratungsunternehmen in GmbH-Form und möchte es “Warren Buffet Consultant GmbH” nennen.
Hier schießt Justus über das Ziel hinaus; weder ist er Warren Buffet noch hat er die Bedeutung noch den im Zusammenhang angedeuteten Geschäftsumfang.
Firmenschutz
§ 37 HGB
öffentlich-rechtlich Abs.1 und zivilrechtlich Abs. 2 geschützt
Firmenfortführung
§ 25 HGB
Handelsgeschäft wird unter dem bisherigen Namen fortgeführt
neuer Unternehmensträger haftet für die Verbindlichkeiten mit
Rechtsfolge:
Grundsatz: Gesamtschuldnerschaft zwischen altem und neuem Inhaber (vgl. §§ 421 ff. BGB)
Rechtsnachfolge - Ausnahmen:
§ 25 II HGB für neuen Inhaber
§ 26 HGB für alten Inhaber
Karla Kolumna betreibt ein einzelkaufmännisches Unternehmen mit der Firma “Karla Kolumna e.K.”. Sie heiratet Benjamin Blümchen und nimmt dessen Nachnamen an. Wie darf sie firmieren?
Die Firma dürfte beibehalten werden (§ 21 HGB) oder nach Wunsch unter Einhaltung der Regeln nach §§18, 19 HGB geändert werden.
Justus erwirbt das unter “Jupiter Jones e.K.” firmierende Unternehmen des Jupiter Jones. Wie darf er firmieren?
Vgl. § 22 Abs. 1 HGB: mit Einwilligung des Jupiter Jones kann Justus die ursprüngliche Firma fortführen. Das er eine neue Firma unter Einhaltung der Regeln der §§ 18, 19 HGB wählen dürft, ist klar.
Justus, Peter und Bob betreiben die “Justus OHG”. Justus scheidet aus. Wie dürfen Peter und Bob firmieren?
Nach § 24 HGB können die beiden verbliebenen Gesellschafter die alte Firma fortführen, zumal auch der Rechtsformzusatz noch passt.
Justus hat bislang sein Unternehmen als “Justus e.K.” geführt, nimmt aber nun Bob und Peter als persönlich haftende Gesellschafter unter Bildung einer OHG auf. Dürfen Sie die gut eingeführte Firma beibehalten?
Sie dürfen den Firmenkern fortführen (“Justus”), vgl. erneut § 24 HGB, müssen aber den Rechtsformzusatz den Gegebenheiten anpassen (es liegt nach Sachverhalt nunmehr wohl eine OHG vor) § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB.
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