Handlung
Kausalität
= Eine Handlung ist kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non-Formel)
Alternative Kausalität
= Zwei Ursachen führen zum selben Erfolg, wobei jede Ursache den Erfolg für sich allein herbeigeführt hätte
Kumulative Kausalität
= Der Erfolg tritt nur wegen des Zusammenwirkens zweier unabhängig voneinander gesetzer Ursachen ein; jede Ursache für sich hätte nicht genügt
Überholende Kausalität
= A setzt eine hinreichende Ursache für den Erfolg; bevor sich diese jedoch realisiert, setzt B eine andere Ursache, die einen früheren Erfolgseintritt bewirkt
Hypothetische Kausalität
= Der Erfolg wäre zeitgleich durch eine andere Ursache eingetreten
Modifizierte Äquivalenztheorie (Bei der alternativen Kausalität)
= Von mehreren Handlungen die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich
Objektive Zurechnung
= Der Erfolg einer Handlung ist dann objektiv zurechenbar, wenn der Täter durch die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert
Vorsatz
= Das Wissen und Wollen zur Verwirklichung eines Straftatbestands in Kenntnis all seiner Tatumstände
Dolus Directus 1. Grades (Absicht)
= Wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt
Dolus Directus 2. Grades (Direkter Vorsatz)
= Wenn der Täter als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands führt
Dolus Eventualis (Bedingter Vorsatz)
= Wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und diese trotz Erkennens billigend in Kauf nimmt
Fahrlässigkeit
= Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den konkreten Umständen (objektiv) und nach seinen persönlichen Kentnissen und Fähigkeiten (subjektiv) verpflichtet ist und entweder die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkennt (= Fall der unbewussten Fahrlässigkeit) oder die Tatbestandsverwirklichung zwar für möglich hält, aber darauf vertraut, dass sie nicht eintreten werde (Fall der bewussten Fahrlässigkeit, sog. luxuria)
Leichtfertigkeit
= Leichtfertig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße, also aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit, außer Acht lässt
Notwehrlage (§ 32 StGB)
= Die Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus
Angriff (§ 32 StGB)
= Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter
gegenwärtig (§ 32 StGB)
= Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert - jedenfalls noch nicht beendet ist
rechtswidrig (§ 32 StGB)
= Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht; D.h., wenn er nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist und der Angreifer zumindest fahrlässig handelt (h.M.)
geeignet (§ 32 StGB)
= Geeignet ist eine Verteidigungshandlung, wenn sie nach den konkreten Umständen des Einzefalles dazu in der Lage ist, den Angriff sofort und endgültig zu beenden, ihn zumindest abzuschwächen oder zu verringern
Erforderlichkeit (§ 32 StGB)
= Die Verteidigungshandlung muss unter mehreren zu Verfügung stehenden gleichgeeigneten Mitteln das mildeste sein, wobei die Betrachtung aus einer objektiven ex-ante-Sicht eines besonnenen Dritten in der Lage des Verteidigenden vorgenommen wird
Absichtsprovokation (§ 32 StGB)
= Wenn der Täter einen Angriff herausfordert, um den Angreifer gerade unter dem Deckmantel einer äußerlich gegebenen Notwehrlage an seinen Rechtsgütern zu verletzen
Gefahr (§ 34 StGB)
= Jede auf tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für ein beliebiges Rechtsgut; Wahrscheinlichkeit bedeutet dabei, dass der Erfolg eines Schadens sehr nahe liegt
gegenwärtig (§ 34 StGB)
= Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn sie in einem bestimmten Augenblick, alsbald oder über einen längeren Zeitraum - auch wiederholt - jederzeit in einen Schaden umschlagen kann
Fluchtverdacht (§ 127 StPO)
= Wenn der Festnehmende nach dem erkennbaren Verhalten des Täters vernünftigerweise davon ausgehen muss, dieser werde sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen, wenn er nicht alsbald festgenommen wird
Sofortige Identitätsfeststellung nich möglich (§ 127 StPO)
= Wenn der Täter Angaben zur Person verweigert oder keine gültigen Ausweispapiere (insb. Personalausweis) mit sich führt
Frische Tat (§ 127 StPO)
= Wer ab Überschreiten der Versuchsschwelle zu einer rechtswidrigen Tat vor Ort oder in der unmittelbaren Nähe gestellt wird oder wer nach der Vollendung der Tat gestellt wird, sofern ein enger zeitlich-örtlicher Zusammenhang mit dieser Tat besteht
Festnahmehandlung (§ 127 StPO)
= Festnahme, d.h., Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit unter Anwendung der hierfür erforderlichen körperlichen Gewalt; erforderlichenfalls auch Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit
Tatbestandsmäßiges Einverständnis
= Bereits die objektive Tatbestandsverwirklichung scheidet aus, wenn der Rechtsgutsträger dem Verhalten zustimmt (nur bei Delikten möglich, bei denen eine Tathandlung vom Willen/von der Zustimmung des Betroffenen abhängt)
Rechtfertigende Einwilligung
= Die Tatbegehung ist gerechtfertigt; Der entgegenstehende Wille des betroffenen Opfers gehört nicht zum Tatbestand
Einwilligungsfähigkeit
= Einwilligender muss nach der persönlichen Verstandsreife und Urteilsfähigkeit Wesen, Tragweite und Auswirkung des Eingriffs erfassen
Persönliches Näheverhältnis (§ 35 StGB)
= Nahestehende andere Person ist davon erfasst, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte, perönliche Beziehung handelt, die über die üblichen sozialen Kontakte hinausgeht
(+) Eheähnliche Gemeinschaften
(+) Liebesverhältnisse
(+) Enge Freundschaften
(+) Bewohner einer Wohngemeinschaft, wenn eine besondere Nähe besteht
(-) Nicht ausreichend: Einfache Arbeitskollegen
Subjektive Theorie / Animustheorie
= (Mit-)Täter ist, wer nicht nur eine fremde Tat fördern will (animus socii), sondern die Tat als eigene will (animus auctoris)
Tatherrschaftslehre (h.L.)
= Täter ist, wer Tatherrschaft hat, d.h. das "vom Vorsatz erfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehens”; Der Täter muss in der Lage sein, die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen ablaufen zu lassen, zu hemmen oder abbrechen zu können, er ist Zentralgestalt des Geschehens; Während ein Teilnehmer hingegen nur eine fremde deliktische Willensentscheidzng anregt oder deren Ablauf unterstützt, er ist nur eine Randfigur
Mittäterschaft
= Die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
Gemeinsamer Tatentschluss
= Nicht erforderlich ist eine ausdrückliche Verabredung zur Tat oder die gemeinsame Erarbeitung eines Tatplans; Es genügt, dass sich der Beteiligte “darüber im Klaren ist, dass neben ihm noch andere mitwirken und diese von dem gleichen kommunikativen Mitbewusstsein erfüllt sind, sofern also alle bewusst und gewollt zusammenwirken”
Weiterhin genügt eine spontan und stillschweigend getroffene Vereinbarung, die Tat zu begehen
Tatherrschaftslehre (Mittelbarer Täter)
Mittelbarer Täter ist, wer den Tatmittler durch überlegenes Wissen (“Wissensherrschaft”), überlegenen Willen (“Willensherrschaft”) oder eine Leitungsfunktion innerhalb eines organisatorischen Machtapparates (“Organisationsherrschaft”) steuert und dadurch die Tatbestandsverwirklichung beherrscht
Bestimmen
= Das ursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter
Omnimodo facturus
= Aufgeforderter (Täter) war bereits vor Einwirken des Auffordernden (Teilnehmer/Anstifter) fest zur Begehung der Tat entschlossen
Abstiftung
= Täter wird dazu bestimmt, anstelle der Qualifikation nur das Grunddelikt zu begehen
Aufstiftung
= Täter wird dazu bestimmt, anstelle des Grunddeliktes eine Qualifikation zu begehen
Umstiftung
= Täter wird zur Begehung einer anderen Tat bestimmt, als er ursprünglich vorhatte
Agent Provocateur
= Person, die eine Haupttat eines anderen veranlasst bzw. fördert, um diesen bei der Begehung der Haupttat zu überführen; dabei will er es aber lediglich zum Versuch bzw. zur formellen Vollendung der Haupttat kommen lassen, ohne dass es zu einer (irreparablen) Rechtsgutsverletzung kommen soll
Hilfeleisten
= Tatentschluss liegt vor, wenn der Täter Vorsatz bzgl. der Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale hat und alle sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale gegeben sind
Unmittelbares Ansetzen
= Täter überschreitet die Schwelle zum “Jetzt geht´s los” und nimmt objektiv Handlungen vor, die - nach seinem Tatplan - bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in räumlich-zeitlichem Zusammenhang mit ihr stehen und somit das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährdet erscheint
Tatentschluss
= Liegt vor, wenn der Täter Vorsatz bzgl. der Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale hat und alle sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale gegeben sind
Unbedingter Handlungswille
= Täter muss sich schon über das “ob” entschieden haben, Tatgeneigtheit reicht nicht aus
Unbeendeter Versuch
= Liegt vor, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des Taterfolges erforderlich ist
Fehlgeschlagener Versuch
= Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung meint, die Tat mit den bereits eingesetzten der den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr im unmittelbaren zeitlichen und/oder räumlichen Zusammenhang vollenden bzw. den angestrebten Erfolg nicht mehr herbeiführen zu können (Gesamtbetrachtungslehre)
Untauglicher Versuch
= Täter stellt sich irrig Umstände vor, bei deren tatsächlichem Vorliegen er strafbar wäre
Wahndelikt
= Täter fasst Sachverhalt richtig, dehnt aber die Strafbarkeitsgrenze zu seinem Nachteil aus
Beendeter Versuch
= Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist
Grob unverständiger Versuch
= Untauglicher Versuch, bei dem der Täter subjektiv die Untauglichkeit aus grobem Unverstand verkennt; Grober Unverstand liegt dann vor, wenn der Täter eine völlig abwegige Vorstellung von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen besitzt
Korrektur des Rücktrittshorizontes
= Ein unbeendeter Versuch ist auch dann gegeben, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolg zwar für möglich hält, unmittelbar darauf (in räumlich-zeitlich engem Zusammenhang) aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des Erfolges absieht
Umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizontes
= Rechnet der Täter zunächst nicht mit einem tödlichen Ausgang, so liegt eine umgekehrte Korrektur des Rücktritsshorizontes vor, wenn er unmittelabr darauf erkennt, dass er sich insoweit geirrt hat; In diesem Fall ist ein beendeter Versuch gegeben, wenn sich die Vorstellung des Täters bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit sogleich nach der letzten Tathandlung in engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dieser ändert
Freiwilligkeit (Rücktritt)
= Frewillig ist ein Rücktritt, wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt
Normaler Tatbestandsirrtum
= Täter verkennt irrtumsbedingt Tatsachen, die das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals begründen
Umgekehrter Tatbestandsirrtum
-> Untauglicher Versuch (strafbar)
Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI)
= Liegt vor, wenn sich der Täter über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt, d.h. irrig Umstände für gegeben hält, die im Falle ihres wirklichen Vorliegens die Tat rechtfertigen würden
Umgekehrter ETBI
= Täter verkennt irrtumsbedingt, dass eine Rechtfertigungslage tatsächlich vorliegt
Normaler Verbotsirrtum
= Täter erfasst Sachverhalt richtig, aber hält sein eigenes Tun irrtümlich nicht für verboten
Umgekehrter Verbotsirrtum
= Täter erfasst Sachverhalt richtig, aber hält sein eigenes Tun irrtümlich für verboten
-> Strafloses Wahndelikt
Deskriptive Tatbestandsmerkmale
= Tatbestandsmerkmale, deren “zugehörige” Tatumstände nur sinnlich wahrgenommen werden müssen
Error in persona
= Täter irrt über Identität des anvisierten Opfers
Aberratio ictus
= Täter visiert eigentliches Opfer an, trifft jedoch ein anderes
-> Fehlgehen der Tat
Doppelirrtum
= Täter geht nicht nur irrtümlich vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes aus, sondern verkennt - selbst bei Zugrundelegung der eigenen Vorstellung - dessen rechtliche Grenzen
Entschuldigungstatbestandsirrtum
= Irrtum über das Vorliegen eines Umstandes, der, wenn er wirklich vorläge, die Voraussetzungen eines anerkannten Entschuldigungsgrundes erfüllen würde
Quasi-Kausalität
= “Unterlassen ist nach h.M. kausal, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass sich der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele”
Garantenstellung
= Das besondere Rechtsverhältnis, in dem sich eine Person befindet
Garantenpflicht
= Die aus der Garantenstellung folgende Pflicht zum Tätigwerden
Beschützergarant (Obhutsgarant)
= Zuständigkeit für ein Rechtsgut gegen alle Arten von Gefahren
Überwachgarant (Sicherungsgarant)
= Zuständigkeit für eine Gefahrenquelle hinsichtlich aller davon bedrohten Rechtsgüter
Ingerenz
= Besondere Pflicht zur Abwendung von Gefahren, wenn der Täter diese selbst pflichtwidrig geschaffen hat
Rechtfertigende Pflichtenkollision
= Liegt vor, wenn von mehreren Pflichten die höherrangige erfüllt wird oder von mehreren gleichwertigen Pflichten eine erfüllt wird
Unzumutbarkeit des normgemäßen Tätigwerdens
= Wenn die gebotene Handlung eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang beeinträchtigt und diese in einem angemessenen Verhältnis zum drohenden Erfolg stehen
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
= Das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; Der generelle Sorgfaltsmaßstab ergibt sich dabei aus den Anforderungen, die bei einer ex ante Betrachtung der Risikolage an den besonnenen und gewissenhaften Durchschnittsbürger in der konkreten Situation des Täters gestellt werden können
Objektive Voraussehbarkeit
= Objektiv voraussehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den gegebenen Umständen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
= Liegt vor, wenn der Täter konkret auch nach seinen individuellen Kentnissen und Fähigkeiten in der Lage war, die objektiv erwartete Sorgfalt aufzubringen; Indizien hierfür sind Intelligenz und Bildung, Geschicklichkeit und Befähigung sowie die Lebenserfahrung und soziale Stellung des Täters
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
= Der eingetretene Erfolg muss gerade auf dem Pflichtverstoß des Täters beruhen; Es gelten grundsätzlich die selben Voraussetzungen wie bei der objektiven Zurechnung im Rahmen des vorsätzlichen Erfolgsdelikts
Subjektive Voraussehbarkeit
= Dafür ist nicht erforderlich, dass der Täter die Folgen seines Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte, es genügt, wenn sie “ihrem Gewicht im Wesntlichen” voraussehbar waren; Entscheidend ist, ob gerade der Täter unter Zugrundelegung seiner persönlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als möglich vorhersehen konnte
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