Art und Umfang Ersatz
primär Zurückversetzung in vorigen Stand (Naturalrestitution)
ist sie unmöglich/untunlich (auch wenn er sie nicht wünscht und kein berechtigtes Interesse des Schädigers dagegen steht): Geldersatz § 1323
—> Wahlrecht zwischen Naturalrestitution und Geldersatz
Schaden
Schaden ist jeder Nachteil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist
ersatzfähiger Schaden
Kausalität
Ist Verhalten für Schaden kausal? Prüfung auf Basis der Äquivalenztheorie nach der Formel von conditio sine qua non
—> prüft, ob Handeln für Schaden kausal
Verhalten des … war kausal im Sinne der conditio sine qua non Formel
ein Verhalten ist ursächlich für einen Schaden, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass dann der Schaden entfiele
Adäquanztheorie: Schädiger soll nur für jene Schäden ersatzpflichtig werden, die er adäquat verursacht hat
Adäquate Verursachung liegt vor, wenn die Ursache der allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines Erfolges wie des eingetretenen noch geeignet erscheint und der Erfolg nicht nur wegen einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist —> … liegt innerhalb der gewöhnlichen Lebensumstände und ist folglich adäquat
… Verhalten ist geeignet, derartige Folgen auszulösen (Adäquanz liegt vor)
Rechtswidrigkeit
Rechtswidrigkeit bezieht sich nicht auf Erfolg, sondern auf Verhalten —> Handlung ist rechtswidrig, wenn der Handelnde anders hätte handeln sollen, kann sich aus konkreter Verpflichtung oder aus allgemeinen Verhaltensnormen ergeben
Haftungsvoraussetzung bei Verschuldenshaftung (nicht bei Gefährdenshaftung) —> Verstoß gegen Rechtsordnung
Verletzung einer vertraglichen (vor- oder nachvertraglichen) Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflicht
Verstoß gegen die guten Sitten § 1295 Abs 2
Verkehrssicherungspflichten: wer zutritt auf grundstück gewährt/duldet muss Verkehrsteilnehmer vor Gefahren schützen
Absolut geschützte Rechte: jedermann hat sich ggü ihnen sorgfältig zu verhalten, um sie nicht zu gefährden
Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter (Leben, gesundheit, körperliche Integrität, Eigentum), Eingriff indiziert Rechtswidrigkeit, trotzdem Interessensabwägung
Schutzgesetz = generelle Norm die durch abstrakte Gefährdungsverbote zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht § 1311
Schutzgesetzverletzung Verstoß rechtswidrig, weil diese Normen das verhindern wollen, Rechtswidrigkeitszusammenhang dadurch gegeben
Rechtswidrigkeitenzusammenhang: Schädiger haftet nur für jene Schäden, die übertretene Verhaltensnorm ihrem Schutzzweck nach verhindern wollt
Interessenabwägung: Abwiegen von Gefährlichkeit des Verhaltens, Wert der Güter, Ausmaß des drohenden Schadens und auf der anderen Seite die Interessen des Handelnden an der beabsichtigten Tätigkeit
Kein Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes: Notwehr (§ 19), Notstand (§ 1306a), Selbsthilfe (§ 19, 344) oder Einwilligung des Verletzten
Rechtswidrigkeitenzusammenhang
Rechtswidriges Verhalten nur ersatzpflichtig, wenn verursachter Schaden von Schutzzweck der Norm erfasst ist, aus der sich die Rechtswidrigkeit ergibt —> wenn Norm einen solchen Schaden verhindern will
zu beachten bei Delikten, Vertragsverletzungen und Gefährdenshaftung und anderen Haftungsnormen die kein rechtswidriges Verhalten voraussetzen
Prüfung:
sachlicher Schutzzweck: sollte Norm eingetretenen Schaden verhindern oder hat sie ein anderes Ziel
Rechtmäßiges Alternativverhalten = Schaden wäre in der selben Weise eingetreten hätte sich der Schädiger rechtmäßig verhalten —> Rechtszusammenhang fehlt
Begrenzung Ersatzfähigkeit Folgeschäden
persönlicher Schutzzweck: wessen Schaden soll übertreten Norm verhindern? = unmittelbar Geschädigter
mittelbare Geschädigte nur im Einzelfall ersatzberechtigt zB Tötung § 1327
Unmittelbar Geschädigter bei Vertrag nur der Vertragspartner (Ausnahme: Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter), bei Delikt derjenige dessen absolut geschütztes Rechtsgut verletzt oder gefährdet wurde (dingliche Berechtigte + publizianisch Berechtigte, geschützte Rechtsbesitzer)
Reiner Vermögensschaden bei einem Dritten ist nicht zu ersetzen
wird absolut geschütztes Rechtsgut einer weiteren Person verletzt, ist sie unmittelbar geschädigt
Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter: ggü gewissen Dritten gegenüber bestehen vertragliche Nebenpflichten, für deren Verletzung der Schuldner unmittelbar dem Geschädigten haftet, dabei hat er für das Verschulden von Gehilfen nach § 1313a einzustehen
—> Schutz von Personen, die durch die Vertragserfüllung besonders gefährdet sind, etwa weil ihnen die Hauptleistung erbracht wird, ohne dass sie Anspruchsberechtigt sind
—> Schutz von Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsschluss objektiv vorhersehbar ist und die der Interessenssphäre eines Vertragsteiles zuzurechnen sind
Schutz umfasst die absolut geschützten Rechtsgüter und bloße Vermögensschäden
Ausnahme: Subsidiarität des des Schutzwirkungsvertrags = keine Berufung darauf, wenn Geschädigte selbst einen deckungsgleichen vertraglichen Anspruch hat, deshalb auch keine Schutzwirkung bei Vertrag zwischen Geschäftsherrn und Erfülungsgehilfen zugunsten des Vertragspartners des Geschäftsherrn, da er sich nur Geschäftsherrn als vertraglich Haftenden ausgesucht hat!
Rechtfertigungsgründe
= Ausschluss der Rechtswidrigkeit
Notwehr § 19 = notwendige Verteidigung, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren —> Notwehrexzess und Putativnotwehr (Handelnde nimmt irrtümlich an sich in Notwehrsituation zu befinden) aber rechtswidrig
Sachwehr und Rechtfertigender Notstand § 1306a = wer zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr in die Rechtsgüter eines unbeteiligten Dritten eingreift, richtet sich nicht gegen Angreifer, sondern gegen Dritte, setzt nicht mal Angriff voraus
zB Angriff von Tieren (Sachwehr)
zB Beschädigung Sache des A, um Abwehr von Angriff des B (Notstand)
Um Rechtswidrigkeit hier auszuschließen muss Interesse des Gefährdeten das des Geschädigten deutlich überwiegen und schädliche Handlung muss letzter Ausweg sein!
Wert der Güter und Wert der Güter ist relevant + Geht Gefährdung aus Sphäre des Geschädigten aus (insb bei Sachwehr)
—> Verschulden kann fehlen, sofern drohender Nachteil nicht unverhältnismäßig schwer wiegt und von einem maßgerechten Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten ist (entschuldigender Notstand)
—> bei rechtfertigender Sachwehr haftet Schädiger gar nicht
—> Billigkeitshaftung § 1306a bei Notstand
—> Eventuelle Bereicherungsansprüche gem § 1041 desjenigen dessen Rechtsgüter in Anspruch genommen wurden
Selbsthilfe = erlaubt, wenn staatliche Abhilfe zu spät käme, Abwehr hat mit angemessener Gewalt zu erfolgen, muss sich auf Nötigstes beschränken und Angreifer möglichst gering verletzen
Einwilligung des Geschädigten: nur, wenn Geschädigter über Rechtsgut frei disponieren kann —> Vermögensrechte und bei körperlicher Integrität nur dann, wenn Verletzung nicht schwer ist oder im Interesse des Verletzten liegt
Geschäftsführung im Notfall: kann Eingriff in die Rechte des Geschäftsherrn rechtfertigen, wenn sie zur Abwendung eines unmittelbar drohenden, erheblichen Schadens erfolgt und die Zustimmung des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig eingeholt werden kann
Strafloser Schwangerschaftsabbruch
Verschulden
Verschulden ist die individuelle (subjektive) Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens —> nicht nur der maßgerechte Mensch, sondern auch der konkrete Täter hätte die schädigende Handlung vermeiden können
Entscheidend ist Vorwerfbarkeit des Verhaltens
Verschulden ist nach den individuellen Fähigkeiten des Täters zu beurteilen, kann jemand den objektiven Maßstab der gewöhnlichen Fähigkeit nicht erreichen und einhalten trifft ihn kein Verschulden —> Vermutung des § 1297: Schädiger trifft Beweislast dafür, dass seine subjektiven Fähigkeiten nicht ausgereicht haben
§ 1299 Sachverständige: Sorgfalt eines durchschnittlichen Fachmannes, auch hier Freibeweis möglich
Unterscheidung § 1294 zwischen willkürlich (vorsatz und fahrlässigkeit) —> Haftung
und unwillkürlich (keine vom Willen beherrschte Handlung) —> keine Haftung
Deliktsfähigkeit 14 Jahre, Billigkeitshaftung § 1310
Fahrlässigkeit (schuldbarer Unwissenheit/Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit) oder Vorsatz (mit Wissen und Willen)
Beweislast obliegt Geschädigtem, bei vertraglichen Ansprüchen Beweislastumkehr § 1298
Generell § 1297 gewöhnliche Fähigkeiten werden vermutet
§ 1299 Sachverständigenhaftung wer sich zu einem Amt, einer Kunst oder einem Gewerbe oder Handwerk öffentlich bekennt, zumindest durchschnittliche Fähigkeiten des Berufes sind gefordert
Verschuldenshaftung:
Generaltatbestände — Spezialtatbestände
Generalklausel der Haftung für eigenes Verschulden in § 1295
—> anzuwenden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Verschuldenshaftung (adäquater Kausalzusammenhang, Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeitenzusammenhang und Verschulden) vorliegen, Präzisierung im deliktischen Bereich durch Schutzgesetze (= abstrakte Gefährdungsverbote)
Verschuldenshaftung - Spezialtatbestände:
Körperverletzung
Tötung
Verletzung der geschlechtlichen Selbstbestimmung
Freiheitsentzug
Ehrenbeleidigung
Sachbeschädigung
Rat, Auskunft, Gutachten
Halter eines Weges
Dienstnehmerhaftung, Organhaftung
Amtshaftung
Dienstgeberhaftung, Arbeitskollegenhaftung
Haftung ohne Verschulden - Spezialtatbestände:
Billigkeitshaftung Deliktsunfähiger, Notstand
Haftung des Wohnungsinhabers
Haftung des Besitzers eines Bauwerks
Haftung für ein Tier
Gefährdungshaftung: Haftung für gefährliche Sachen, knüpft an erlaubten Betrieb von gefährlichen Sachen an —> von Rechtswidrigkeit und Verschulden unabhängig!
EKHG
PHG: von Verschulden unabhängige Haftung gegenüber Jedermann (auch ggü Dritten = innocent bystander)
Problem neu für alt
Gebrauchte Sache wird vernichtet, Naturalersatz nicht durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache möglich.
Beseitigung des realen Schadens ist nur durch eine neue Sache möglich, wodurch Schädiger Vorteil erhält.
Zur Vermeidung einer Bereicherung hat Geschädigte den Mehrwert abzugelten.
Beweislast für Mehrwert bei Schädiger
Umfang Ersatzpflicht
richtet sich nach Verschuldensgrad § 1324
grobes Verschulden: positive Schaden + entgangener Gewinn (Interesseersatz) —> Schaden wird subjektiv-konkret berechnet
leichte Fahrlässigkeit: positiver Schaden —> Berechnung subjektiv-konkret, wenn der Scahden darin besteht, dass dem Geschädigten eine Verbindlichkeit entsteht, ansonsten objektiv-abstrakt
Unternehmergeschäfte § 349: Interesseersatz auch bei leichter Fahrlässigkeit
Naturalrestitution (oder Kosten dazu) stehen stets auch bei leichtem Verschulden zu
Grobes Verschulden
= Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Vorsatz = Handeln mit mit Wissen und Willen, Schädigungsabsicht oder für möglich erachten und in Kauf nehmen (dolus eventualis), Schädiger muss sich Rechtswidrigkeit bewusst sein
Fahrlässigkeit = aus schuldhafter Unwissenheit, Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit/Fleiß, vorwerbare Außerachtlassen der objektiv gebotenen Sorgfalt
Grob fahrlässig handelt wer ungewöhnlich und auffallend sorglos agiert, schwerer objektiver Sorgaltsverstoß, wenn er auch seubjektiv schwerstens vorzuwerfen ist
Bei Beurteilung der Fahrlässigkeit wird auf objektiven Maßstab abgestellt, so dass sich der Schädiger nicht etwa darauf berufen kann, auch in eigenen Angelegenheiten nachlässig zu sein
Leichte Fahrlässigkeit
Fehlverhalten unterläuft gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen
Für leichte Fahrlässigkeit gibt es bei vertraglichen Verhältnissen gem § 1295 eine Beweislastumkehr (Schädiger muss sich frei beweisen)
Abstufung: culpa levissima = entschuldbare Fehlleistung
im DHG und OrgHG
ein Dienstnehmer haftet seinem Dienstgeber für Schäden aus einer entschuldbaren Fehlleistung nicht
Positiver Schaden
Beeinträchtigung bereits bestehender Rechte, Entstehung Verbindlichkeit, Erzeugung Aufwand
Entgangener Gewinn
Einbuße von Gewinnaussichten, ist die Gewinnaussicht im Zeitpunkt des Schadens bereits als gesicherte Rechtsposition vorhanden, dann wird sie kaut Rsp. dem positiven Schaden zugeordnet “Gewinn wäre mit einer an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkei erzielt worden”
Bloßer Vermögensschaden
Vermögensschaden, ohne dass eine Person oder Sache beschädigt wird —> wird nur eingeschränkt gewährt
EKHG und PHG schließen ihn aus
Nichterfüllungsschaden / Erfüllungsinteresse
= positives Interesse
Schaden, den ein Gläubiger durch die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung erleidet
—> Gläubiger ist so zu stellen wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde
Vertrauensschaden
= negatives Interesse
Nachteile die jemandem daraus erwachsen, dass er auf die Gültigkeit eines in Wahrheit ungültig bzw anfechtbaren Geschäfts oder auf die Richtigkeit einer Erklärung vertraut
—> zielt darauf ab, durch die andere Partei so gestellt zu werden, als wäre das Rechtsgeschäft nie entstanden
zb Vertragsabschluss mit falsus procurator, fehlerhafte Anlageberatung, Fälle der §§ 874, 878, 945
Berechnungsmethoden
subjektiv-konkret = nach den individuellen Verhältnissen, stellt auf dem subjektiven Schaden des konkret Geschädigten ab, nachteilige Auswirkungen auf sein Vermögen werden durch Gegenüberstellung seines Vermögens vor und nach der Schädigung ermittelt “Differenzmethode”
Anwendung: bei Interesseersatz (grobes Verschulden) und bei leichter Fahrlässigkeit, wenn Verbindichkeiten für Geschädigten entstehen
objektiv-abstrakt = es wird auf den objektiven Wert des geschädigtem Rechtsgutes abgestellt, Schädiger hat die Diefferenz zwischen dem gemeinen Wert (Wiederbeschaffungswert) des verletzten Rechtsguts vor und nach der Schädigung zu ersetzen,
Anwendung: bei leichter Fahrlässigkeit (also nur bei Ersatz des positiven Schadens), bei grobem Verschulden kann Geschädigte auch eine objektiv-abstrakte Berechnung verlangen, Berechnung Nichterfüllungsschaden und bei Körperveletzung
§ 1320
Hat ein Tier Schaden zugefügt, so haftet wer es angetrieben, gereizt oder unzureichend verwahrt hat zB bei Verstoß gegen Leinenzwang oder Beisskorbzwang
Halter = wer über Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres entscheidet, muss nicht Eigentümer sein
Halter trifft Haftung mit Beweislastumkehr hinsichtlich Rechtswidrigkeit —> muss beweisen, dass er für objektiv erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung gesorgt hat
Bei Alm- und Weidetieren nach anerkannten Standards der Tierhaltung
Berücksichtigung von bekannter Gefährlichkeit, zumutbaren Möglichkeiten der Gefahrenverhinderung und erwartbare Eigenverantwortung der Besucher von Almen und Weiden
Verwahrung Tier durch dritte Person, Halter haftet nur gem § 1315 für diesen Gehilfen
Wer durch Vieh geschädigt wird kann dieses auf eigenem Grund zur Sicherung des Ersatzanspruchs pfänden, wenn ihm ein SE-Anspruch nach § 1321 f zusteht.
§ 1320 Satz 1: verschuldensabhängige Haftung bei Reizen, Antreiben oder mangelnder Verwahrung —> Halter oder Dritter, Freibeweis duch § 1297 = gewöhnliche verschuldensabhängige Haftung
§ 1320 Satz 2: verschuldensunabhängige Haftung des Halters, Halter muss beweisen, dass er für objektiv erforderliche Verwahrung ind Beaufischtigung gesorgt hat
Auch für den ersten Biss des Tieres wird gehafet (kein “Freibiss”), bisheriges Wohlverhalten des Tieres sagt nichts über die erforderliche Sorgfalt im Einzelfall aus
Hat von mehreren Haltern keiner für die erforderliche Verwahrung gesorgt, haften sie solidarisch
PHG Allgemein
= verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit des Herstellers für die Gefährlichkeit seiner Erzeugnisse
Ansprüche daraus stehen Käufer und Dritten (innocent bystander) zu
deliktische/vertragliche Haftung ist Konkurrenz
Anspruch gegen Hersteller, nicht gegen Verkäufer
Anspruch PHG
A — B auf SE iHv … gem § 1 PHG
Produkt iSd § 4 PHG (körperliche bewegliche Sache oder Energie, Software, keine Dienstleistung)
Hersteller = Person die Endprodukt, Grundstoff oder Teilprodukt erzuegt hat, Quasihersteller = tritt als Hersteller auf, Importeur, Subsidiäre Haftung des Händlers
Fehlerhaftigkeit iSd § 5 PHG: Produkt bietet nicht die Sicherheit, die man unter Berücksichtigung aller Umstände davon erwarten kann, Fehler muss bei Inverkehrbringen bereits vorliegen
Konstruktionsfehler
Produktionsfehler
Instruktionsfehler
Ersatzfähiger Schaden: Personenschaden, Sachschaden bei von Produkt vershiedener Sache, Sache wird privat genutzt, nichht überwiegend in Unternehmen verwendet
Kausalität: wäre Produktfehler nicht vorgelegen, wäre die Sache nicht eingetreten
Kein Haftungsausschluss
§ 14 PHG: auf Ersatzansprüce sind Bestimmungen des ABGB anzuwenden
Schadenersatz alle rechtliche relevanten Schäden und adäquate Folgeschäden (zB Krankenhausrechnungen)
Personenschäden: §§ 1325 ff
§ 2 Z 2 PHG bei Sachschäden Sebstbeteiligung des Geschädigten
Ansprüche erlöschen gem § 13 PHG 10 Jahre nach dem zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat
Legalzession § 332 ASVG, § 67 VersVG: Kosten medizinsiche Behandlung wurden von Versicherungsträger übernommen
3 Jahre Verjährungsfrist § 1489 beginnt sobald der geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädiger hat,´Schädiger trifft gewisse Erkundigungsobliegenheit
Absolute Verjährungsfrist 30 Jahre ab Eintritt des schädigenden Ereignis
Konkurrenzansprüche: deliktische und vertragliche SE Ansprüche
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