Definineren Sie “Allgemeiner Rechtsgedanke”
Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern.
Beispiele für Grenzen der Haftung
• Keine Haftung für jedwede abstrakte Gefahr
• Verkehrssicherung, die jedwede Schädigung ausschließt, praktisch nicht möglich → allgemeines Lebensrisiko
• Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden.
• Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.
Kriterien zur Umfangsbestimmung der Schadensersatzpflicht
• Umstände des Einzelfalls
• Legitime Sicherheitserwartung des Verkehrs
• Art und dem Ausmaß der drohenden Schäden
• Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
• Schutzbedürfnis der schwächsten Nutzergruppe
• Möglichkeit und Zumutbarkeit der Gefahrvermeidung
• Möglichkeit des Selbstschutzes
• Gesetzliche und behördliche Vorschriften
In welchem Paragrafen ist der Schadensersatzanspruch geregelt und worauf geht er zurück?
§ 823 BGB.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Auf römisches Recht
UMFANG DER VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT
• Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).
• Maßstab: Ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind;
• Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.
DELEGATION DER VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT
• Delegation und damit eigene Entlastung möglich:
• Verkürzung der Verkehrssichtungspflichten auf Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten
• Voraussetzung: Übertragung klar und eindeutig vereinbart.
• Es darf idR. darauf vertraut werden, das der Dritte seinen Pflichten nachkommt, solange keine konkreten, gegenteiligen Anhaltspunktebestehen.
• Insbesondere bei Fachunternehmen: Beaufsichtigung (durch das Erfordernis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie durch dessen Selbstständigkeit und Weisungsunabhängigkeit) begrenzt
VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHTIGE PERSON
• Verpflichtet ist jeder, der die Gefahrenquelle beherrscht. Bei Häusern, Grundstücke: in der Regel Eigentümer, also ab Grundbucheintragung (Vereinbarung im Kaufvertrag bindend nur für Vertragsparteien)
• Ausnahme: Erwerber nimmt bereits vor Eintragung Betrieb auf und aus dessen Betrieb ergeben sich eigene Verkehrssicherungspflichten
• Bei Zwangsverwaltung: Zwangsverwalter, §§ 152, 148 Abs. 2 ZVG
INHALT DER VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT
• Möglichkeit des Selbstschutzes des Gefährdeten:
Wer eine Gefahr erkennen muss und sich dann trotzdem dieser Gefahr aussetzt, ist für die Realisierung der eingetretenen Gefahr voll verantwortlich (Bei Offensichtlichkeit ist keine Warnung erforderlich).
z.B. Eltern/Kinder, Alte, bei körperlichen Einschränkungen
• Situationsabhängig: z.B. Erkennbarkeit bei widriger Witterung
z.B. Räum- und Streupflicht durch Gemeindesatzung
• aber auch Unfallverhütungsvorschriften berufsgenossenschaftliches Regel- und Vorschriftenwerk), DIN-Normen → Keine abschließende Verhaltensanforderung (Schutzzweck, gefahrenbeseitigende Maßnahme erforderlich)
WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNG EINER ÜBERTRAGUNG
1. Eignung des Mieters / desjenigen, an den delegiert werden soll
2. Wirksame Verpflichtung
3. Klare Absprache
4. Kontrolle
FOLGEN DER ÜBERTRAGUNG AUF MIETER
• Verhältnis Vermieter – beauftragter Mieter:
• Kein Schadenersatzanspruch des Mieters bei eigenem Schaden gegen Vermieter, da eigene Pflichtverletzung
• Bei Haftung des Vermieters über § 278 BGB oder Fehler hinsichtlich der Übertragung → Regressansprüche gegen Mieter denkbar, ggbfs. Anrechnung Mitverschulden des Vermieters (§ 254 BGB)
• Freiwerden des Mieters von seiner Verpflichtung:
grundsätzlich kein Freiwerden durch Alter, Krankheit oder sonstige persönliche Umstände (einzelfallabhängig, auch konkrete Vereinbarung entscheidend); Freiwerden denkbar, wenn aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erledigbar und kein Dritter zu einer Übernahme bereit (§ 275 Abs. 1 BGB)
Bei Freiwerden: Anzeigepflicht gegenüber Vermieter, Aufleben der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters
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