Das Bürgerliche Recht im Rechtssystem einordnen und den Aufbau des BGB erläutern
Das Bürgerliche Recht ist ein Teil des Privatrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten Personen.
Aufbau BGB
5 Bücher:
1.) Allgemeiner Teil: (Verträge, Verjährung)
2.) Schuldrecht
3.) Sachrecht
4.) Familienrecht
5.) Erbrecht
Privatrecht:
Regelt Rechtsbeziehungen zwischen gleichberechtigten Personen (z. B. Vertragsabschlüsse, Mietrecht). (Bürger und Bürger)
Öffentliches Recht:
Betrifft die Beziehungen zwischen Bürgern und staatlichen Institutionen (z. B. Steuerrecht, Verwaltungsakte).
Akteure
Natürliche Personen (Menschen) und juristische Personen (z. B. GmbHs, AGs).
Privatautonomie:
Recht auf selbstbestimmte Gestaltung rechtlicher Beziehungen.
Vertragsfreiheit:
Umfasst die Abschluss- und Inhaltsfreiheit von Verträgen.
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind getrennt/unabhängig von einander zu betrachten.
Arten von Rechtsgeschäften:
Einseitig (z. B. Kündigung, Testament).
Mehrseitig (z. B. Verträge).
Willenserklärung:
Voraussetzung für ein Rechtsgeschäft, bestehend aus Willen und Erklärung.
Kann ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten (z. B. Handeln) erfolgen.
Tatbestand und Rechtsfolge:
Jede Norm hat Voraussetzungen (Tatbestand), deren Erfüllung eine Rechtsfolge auslöst.
Einseitige Rechtsgeschäfte (z. B. Kündigung).
Mehrseitige Rechtsgeschäfte (z. B. Verträge).
Die verschiedenen Arten von Normen unterscheiden
(was sind normen)
Normen setzen sich aus Tatbestand (Voraussetzungen) und Rechtsfolge (Konsequenzen) zusammen.
Beispiel: § 433 Abs. 1 BGB – Tatbestand: Kaufvertrag; Rechtsfolge: Übergabe und Eigentumsübertragung.
Den Tatbestand und die Rechtsfolge einer Norm charakterisieren
Tatbestand: Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Rechtsfolge: Die rechtliche Wirkung, die eintritt, wenn der Tatbestand erfüllt ist.
Wenn/Dann-Verknüpfung: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dann tritt die Rechtsfolge ein.
Die juristische Arbeitsweise anwenden (Anspruchsmethode)
Anspruchsmethode:
Prüfung, ob ein Anspruch besteht (Anspruchsgrundlagen finden).
Analyse möglicher Einwendungen (rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen).
Prüfung von Hilfsnormen (z. B. Verjährung).
Die Durchsetzung von Ansprüchen erklären
Anspruch: Das Recht, von jemandem ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB).
Gerichtsverfahren: Aufbau und Ablauf der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen.
Beispiele:
Herausgabeanspruch (§ 985 BGB).
Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB).
Einseitige Rechtsgeschäfte (1 Willenserklärung)
▪ Anfechtung (§ 142 BGB)
▪ Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB)
▪ Widerruf (§ 355 Abs. 1 BGB)
▪ Kündigung ( z. B. eines Mietvertrages § 542)
▪ Erstellen eines Testaments
Mehrseitige Rechtsgeschäfte (mind. 2 Willenserklärungen)
Alle Arten von Veträgen
DER GERICHTSAUFBAU
Bundesgerichtshof
Oberlandesgerichte
Landesgerichte
Amtsgerichte
Hilfsnorm
Hilfsnormen enthalten keine eigenständigen Ansprüche, sondern unterstützen andere Vorschriften. Sie definieren Begriffe, regeln Umfang, Fristen oder ergänzende Aspekte (z. B. §§ 249 ff. BGB zur Bestimmung des Schadensersatzes).
Da § 535 Abs. 2 BGB direkt die Pflichten des Vermieters regelt, ist es eine eigenständige Anspruchsgrundlage und keine bloße Hilfsnorm.
Vetragsarten
Gebrauchsüberlassungsverträgen (Miet, Leih, Pachtvertrag)
Austauschverträge (Kauf, Reisevertrag)
Tätigkeitsverträge (Dienst, Werk, Behandlungs, Gesellschafterverträge)
Anspruchsgrundlage
rechtliche Grundlage, auf der ein Anspruch beruht
Anspruchsgrundlage ist ein Rechtssatz, der einem Tatbestand als Rechtsfolge einen Anspruch (Recht) zuweist
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