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Eigentumserwerb, Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen

RH
by Robin H.

Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Nach versehentlicher Lieferung an G verkauft A ein Buch an dessen Nachbarin B und bittet G, als Geheißperson das Buch weiterzureichen - Übergabe wirksam?

P: Geheißerwerb auf Veräußererseite -> Erwerber übernimmt den Besitz von einer Drittperson, die den Gegenstand auf Geheiß des Veräußerers weiterreicht. Veräußerer hat keinerlei Besitz an der Sache.

Klausur - Problematik beim Besitzverlust des Veräußerers:

b) Übergabe

Eine Übergabe im Sinne des § 929 S. 1 BGB setzt voraus, dass auf Veräußererseite Besitz vollständig aufgegeben wird und auf Erwerberseite Besitz auf Veranlassung des Veräußerers erlangt wird.

aa) Besitzverlust des Veräußerers

  • Feststellung, dass Veräußerer keinen unmittelbaren Besitz n. § 854 BGB noch mittelbaren Besitz gem. § 868 BGB hatte und der Dritte auch kein Besitzdiener des Veräußerers gem. § 855 BGB ist -> A selbst kann an B also keinen Besitz verlieren.

  • Fraglich ist, ob ausreichend ist, wenn ein Dritter auf Geheiß des Veräußerers den Gegenstand übergibt, sog. Geheißerwerb.

    • Kritik: Zwar ist Geheiß für den Rechtsverkehr nicht sichtbar und demnach nicht mit dem Publizitätsprinzip vereinbar.

    • Arg.: Verbleibt beim Veräußerer kein Besitzrest, sei dem Erfordernis des Besitzverlustes jedoch genüge getan.

    • Arg.: Gesetz selbst kennt die besitzlose Veräußerung nach § 934 Var. 2 BGB, sodass Besitzposition des Veräußerers nicht immer zwingend sein kann.

    • -> Geheiß möglich (+); BGHZ 36, 56.

  • Bei dem Dritten müsste es sich um eine Geheißperson handeln

    Eine Geheißperson liegt vor, wenn jemand auf Weisung des Veräußerers tätig wird und sich subjektiv der Weisung des Veräußerers unterordnet.

bb) Besitzerwerb des Erwerbers


Übereignung - gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen - Der nichtberechtigte V veräußert eine Sache den an den gutgläubigen K und veranlasst den Eigentümer E durch Täuschung oder Manipulation dazu, die Sache an den Erwerber K herauszugeben.

Hat K Eigentum erworben?

Problem: § 932 BGB auch bei Scheingeheißerwerb möglich?

-> Geheißerwerb müsste bereits bei Übergabe geprüft worden sein. Hier stellt sich nur die Frage nach der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs trotz Geheißperson.

-> Pürfungsort: Rechtsschein

b) Rechtsschein, § 1006 I 1 BGB

Anknüpfungspunkt des § 932 BGB ist der Besitz des Veräußerers und der damit verbundene Rechtsschein, dass der Besitzer als Eigentümer frei über die Sache verfügen darf.

Bedenklich ist, dass hier E als Geheißperson und nicht V Besitzer der Sache war. Dies ist umstritten.

  • hM Lit.: Scheingeheißperson reicht nicht aus, um den Rechtsscheintatbestand i.S.v. § 932 I BGB zu begründen.

    • Arg.: gutgläubiger Erwerb fordert einen tatsächlich bestehenden Rechtsschein, wie den Besitz (§ 1006 I 1 BGB). Hier hat der Veräußerer aber keinen Besitz.

  • Rspr. + Lit.: Besitz der Scheingeheißperson reicht als Rechtsscheintatbestand für § 932 I BGB aus.

    • Arg.: Nach der Wertung des § 935 I BGB ist der Eigentümer wengier schutzbedürftig, wenn er die Sache selbst aus der Hand gibt.

    • Arg.: Wie in § 934 2. Fall BGB gesehen, ist ein objektiv bestehender Rechtsschein nicht zwingend notwendig. Eine Rechtsscheinverschaffungsmacht ist bereits ausreichend.



Übereignung - gutgläubiger Eigentumserwerb an bewegl. Sachen - ist die Übereignung einer Sache durch einen nichtberechtigten Minderjährigen wirksam?



Die vom Minderjährigen ohne notwendige Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorgenommene Übereignung ist dann als rechtlich nachteilig und gescheitert anzusehen, vgl. §§ 107, 108 I BGB, wenn die übereignete Sache im Eigentum des Minderjährigen steht -> Verlust des Eigentums = rechtl. Nachteil.

A. F -> B auf Herausgabe des Kleides gem. § 985 BGB

I. F war Eigentümerin

II. F könnte Eigentum am Kleid verloren haben, indem M das Kleid an B gem. § 929 S. 1 BGB übereignet hat -> (-) mangels Berechtigung der M

III. F könnte Eigentum am Kleid an B verloren haben, indem B das Eigentum am Kleid von M gutgläubig erworben hat, §§ 929, 932 BGB.

1) Einigung

  • P: Kann eine Minderjährige eine wirksame Einigungserklärung abgeben? -> s. KK.

2) Übergabe (+)

3) Gutgläubikeit des Erwerbers, § 932 BGB

Zweifelhaft ist, ob die fehlende Berechtigung der M durch den guten Glauben der B überwunden werden konnte, § 932 BGB. Diese Frage wird unterschiedlich beantwortet.

  • e.A.: Nach einer Ansicht würde der Normzweck der Gutglaubensvorschriften umgangen werden, wenn man den gutgläubigen Erwerb durch einen nicht berechtigten Minderjährigen zulassen würde.

    • Arg.: Würde die Situation bestehen, welche der Unternehmer unterstellt, könnte ein Eigentumserwerb wegen § 107 BGB gerade nicht erfolgen, da die Verfügung schweben unwirksam wäre, § 108 I BGB.

  • a.A.: Maßgeblich ist, dass an die Berechtigung der Minderjährigen geglaubt wurde.

    • Arg.: Normzweck des § 107 BGB (Minderjährigenschutz) ist vom Schutzzweck des § 932 BGB (Gutglaubensschutz) streng zu trennen; Auf die Rechtslage die bestünde, wenn der den Erwerber schützende Rechtsschein der Wirklichkeit entspräche, kommt es daher nicht an (MüKoBGB/Spickhoff, § 107 Rn. 55)

Zweite Auffassung vorzugswürdig -> bei Vorliegend es guten Glaubens wird Eigentum wirksam gem. §§ 929 S. 1 BGB, 932 BGB übertragen.



Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - Sind Verarbeitungsklauseln wirksam?

Der Streit stellt sich in der Klausur, wenn der Käufer als Hersteller das Eigentum an dem Rohstoff nach § 950 I BGB erwerben würde, die Vertragsparteien aber eine abweichende Regelung treffen.


Problematisch ist, dass T und A eine Abrede darüber getroffen haben, dass entgegen § 950 BGB nicht der Erwerber der Stoffe, sondern der Eigentumsvorbehaltsverkäufer selbst (Mit-)Eigentümer der neu hergestellten Sache werden soll. Sofern diese Abrede wirksam ist, wäre A nicht gem. § 950 I BGB Alleineigentümer geworden.


Fraglich ist, inwiefern eine solche Klausel wirksam ist.

  • e.A.: § 950 BGB kann nicht abbedungen werden, da das Sachenrecht insoweit zwingend sei. Wolle der Verarbeiter dem Lieferanten der Ausgangsstoffe zur Sicherheit (Mit-)Eigentum an der neu hergestellten Sache verschaffen, so ginge das nur, indem er ihm die Sache ganz oder zum Teil nach §§ 929, 930 BGB zurückübertrage.

    • Kritik: Dies hat den Nachteil, dass zumindest für eine logische Sekunde der Verarbeiter Eigentümer wird und die Sache in dieser Zeit dem Zugriff von dessen Gläubigern offensteht

  • a.A.: § 950 BGB ist dispositives Recht und ist selbst in der Rechtsfolge abdingbar.

    • Kritik: Dies wird dem Typenzwang des Sachenrechts und dem Ziel von §§ 946 ff. BGB, eine klare Eigentumszuordnung schaffen zu wollen, nicht gerecht.

  • h.M.: § 950 I BGB ist zwingendes Recht. Wer aber als „Hersteller“ im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, ist einer Parteivereinbarung zugänglich. Diese kann auch konkludent getroffen werden. In einer Verarbeitungsklausel ist demnach die Parteivereinbarung zu sehen, dass der Vorbehaltsverkäufer der Ausgangsstoffe als „Hersteller“ i.S.d. § 950 BGB anzusehen ist.


Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 951 BGB - E beauftragt B zur Errichtung eines Hauses auf seinem Grundstück. B bestellt die Baustoffe bei L. L liefert diese unter Eigentumsvorbehalt. B verwendet die Baustoffe. Nachdem E wegen argl. Täuschung den Werkvertrag erfolgreich anficht, verlangt L von E Bezahlung, weil E Eigentümer der Sachen und B insolvent ist.

Zu Recht?

A. C -> A auf Wertersatz gem. §§ 951 I 1 BGB, 812 I 1 Alt. 2 BGB.

I. Eigentumsverlust des C gem. § 946 BGB, da Baustoffe durch Verbindung mit Grundstück zu dessen wesentl. Bestandteil wurde, § 94 BGB.

II. § 812 I 1 Alt. 2 BGB

Infolge der Rechtsgrundverweisung des § 951 I 1 BGB auf das Bereicherungsrecht sind die Vss. des Anspruchs aus § 812 I 1 BGB zu prüfen.

1) Etwas erlangt -> (+), Eigentum

2) In sonstiger Weise (+) -> durch Verbindung der Sachen mit Grundstück

ABER: Vorrang der Leistungskondiktion

-> Wer selbst aufgrund eines Vertrags geleistet hat, kann das Geleistete nicht von einem Dritte im Wege der Nichtleistungskondiktion herausverlangen (BGHZ 56, 228). Zudem gilt, dass wer eine Leistung von seinem Vertragspartner empfangen hat, sich nicht von dritter Seite eine Nichtleistungskondiktion gefallen lassen muss.

B konnte das Eigentum an den Baustoffen auch unabhängig vom Einbau (§ 946 BGB) an E leisten, da dieser ebenso das Eigentum trotz Nichtberechtigung des B gutgläubig durch Rechtsgeschäft hätte erwerben könne, §§ 929 S. 1, 932 BGB.

Demnach kann das Ergebnis nicht davon abhängig gemacht werden, ob B dem E die Baustoffe erst übereignet und dann einbaut oder das Eigentum unmittelbar durch den Einbau an E übergehen.

(Vorrang der (Nicht-)Leistungskonidktion gilt auch hier. Problem ist nur, dass E das Eigentum nicht durch Vertrag (§ 929 S. 1 BGB), sondern durch Gesetz (§ 946 BGB) erlangt hat und Vorrang der Leistungskondiktion gerade darauf abzielt, dass wegen Vertrag geleistet wurde, es hierauf aber nicht ankommen kann).

Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen - Anwartschaftsrecht - Ist das AWR ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB?

IdR stellt sich die Frage im Rahmen der Prüfung des Vindikationsanspruchs aus § 985 BGB.

III. A dürfte kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB innehaben.

  1. Obligatorisches RzB

    Insb. wichtig: Im Falle des § 931 BGB , ist der Besitzer gem. § 986 II BGB dazu berechtigt, dem neuen Anspruchsinhaber dieselben Einwende entgegenzusetzen, welche ihm ggü. dem alten Abtretenden zustanden.

    (KV berechtigte zum Besitz ggü. Zedent berechtigt nun auch gegen Zessionar)

  2. Denkbar ist, dass ein AWR ein solches Recht darstellt.

    a) Erstwerb des AWR durch A

    Hierfür müsste zunächst ein AWR des A bestehen. -> Prüfung.

    b) AWR als Recht zum Besitz

    Uneinigkeit besteht darüber, ob das AWR ein absolutes Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB ist.

    • e.A.: AWR = RzB (+)

      • Arg.: Zum AWR soll als wesensgleiches Minus zum Eigentum auch das Besitzrecht gehören.

      • Arg.: Außerdem wäre ohne Besitzrecht die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs des AWR entwertet.

    • h.M.: AWR = RzB (-)

      • Arg.: Anwärter ist auch ohne Einräumung eines Besitzrechts ausreichend geschützt, da er wegen § 161 I BGB den Eigentumserwerb ohnehin selbstständig durch Bedinungseintritt (§ 158 I BGB) herbeiführen kann.

      • Arg.: Zudem sollen die dinglichen Rechte des noch Eigentümers nicht durch den Anwärter eingeschränkt werden.

      • Arg.: In Ausnahmefällen des gutgläubigen Erwerbs eines Dritten steht dem Anwärter der dolo-agit Einwand aus § 242 BGB zu.

    • AWR kein RzB.


Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen - Anwartschaftsrecht - A verkauft eine Nähmaschine unter EV an B zu 10 Monatsraten am 01.01.. Danach verkauft A dieselbe Maschine eine Woche später an C unter Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen B (den er als Anspruch als Entleiher ggü. B bezeichnet). Kann C von B die Herausgabe der Maschine verlangen, wenn B die letzt KP-Rate gezahlt hat?

A. § 985 BGB

I. Anspruchsteller = Eigentümer

  • A war Eigentümer

  • Eigentumsverlust an B gem. §§ 929 S. 1, 449 I, 158 I BGB am 01.01.

    • Einigung (-)

  • Eigentumsverlust an C gem. §§ 929 S. 1, 931 BGB

    • Problem: Mit Zahlung letzter Rate hatB gem. §§ 929 S. 1, 449 I, 158 I BGB Eigentum an der Nähmaschine erworben und gem. § 161 I BGB ist jede anderweitige Verfügung über die Sache absolut unwirksam.

    • ABER: C könnte das Eigentum gutgläubig lastenfrei, also nicht mit dem AWR belastet, erworben haben, vgl. § 161 III BGB.

      • Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB (+)

      • Problem: Käme es auf dieser Grundlage zu einem lastenfreien Erwerb des Eigentums und zum Untergang des AWR, wäre dessen Schutz freilich unvollständig.

      • Lösung: Analoge Anwendung des § 936 III BGB

        1. Planwidrige Regelungslücke:

          Resultiert aus dem Schutzbedürfnis des Anwartschaftsberechtigten vor dem zwischenverfügenden (Noch-)Eigentümer, da § 936 III BGB unmittelbar nur für absolute Rechte gilt.

        2. Vergleichbare Interessenlage

          § 936 III BGB soll verhindern, dass der durch den mittelbaren Besitz des Veräußerers begründete Rechtsschein sich gerade gegen denjenigen richtet, der dem Veräußerer diese Rechtsscheinposition vermittelt.

          Unmittelbarer Besitzer (B) steht der Sache näher und ist schutzbedürftiger als der Erwerber (C), da Erwerber den Besitz des B kennt und deshalb auch mit einem dinglichen Recht des B an der Sache rechnen muss.

          Das ist beim AWR genauso, sodass eine vergleichbare Interessenslage besteht.


Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen - Anwartschaftsrecht - A veräußert an B ein MacBook unter Eigentumsvorbehalt. B nimmt das MacBook mit Nachhause. Dort klaut es Dieb D noch bevor B die letzte Rate entrichtet. Beim Abhauen fällt das MacBook aus dem Fahrradkorb des D in den Neckar, wobei es vollständig zerstört wird.

Welche Ansprüche hat B gegen D wegend er Zerstörung des MacBooks?

Problem: Finden die EBV-Vorschriften bei Vorliegen eines AWR analoge Anwendung?

A. §§ 989, 990 BGB (-) mangels Vindikationslage

B. §§ 989, 990 BGB analog

I. Anwendbarkeit

Denkbar analoge Anwendung der §§ 997 ff. BGB bei Vorliegen eines AWR -> Planwidrige Regelungslücke + Vergleichbare Interessenlage

  1. Planwidrige Regelungslücke

    • Arg.: Zwar hat der Gesetzgeber mit § 1007 III 2 BGB und den damit einhergehend Anwendung der §§ 986 - 1003 BGB eine Löung für solche Probleme geschaffen.

    • Andererseits findet § 1007 III 2 BGB keine Anwendung, wenn ein Besitzmittler die Sache unbefugt weiterverleiht. In einem solchen Fall liegt nur eine Abschwächung des mittelbaren Besitzes, aber kein Besitzverlust beim Vorbehaltskäufers vor. §§ 986 - 1003 BGB würden nicht zur Anwendung kommen. Eine Regelungslücke besteht.

  2. Vergleichbare Interessenlage

    Zwar ist das AWR nur ein wesensgleiches Minus zum Eigentum und soll damit nicht unbegründet denselben Schutz genießen. Andererseits sprict für eine vergleichbare Interessenlage die Funktion des Anwartschaftsrechts, dem Inhaber einen eigentumsähnlichen Schutz zukommen zu lassen.

  3. Analoge Anwendung wegen Wesensgleichheit (+)


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Robin H.

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