Worin ist der Unterscheid zwischen einer Rechtsfolgen- und Rechtsgrundverweisung zu sehen?
Rechtsfolgenverweisen -> Bei Vorliegen der TBM der verweisenden Norm tritt die RF der Norm ein, auf welche verwiesen wurde. TBM der Norm, auf welche Verwiesen wurde, müssen nicht vorliegen.
Rechtsgrundverweisung -> Neben den Anforderungen der Verweisnorm müssen auch sämtliche Anforderungen der Norm vorliegen, auf welche Verwiesen wurde. So ist z.B. bei § 951 BGB der vollständige § 812 I 1 Alt. 2 BGB zu prüfen.
Was ist der wesentliche Inhalt des Eigentums?
Der Inhalt des Eigentums ergibt sich aus § 903 S. 1 BGB und gliedert sich in zwei wesentliche Punkte:
Nutzungsbefugnis (“nach belieben Verfahren”)
Übertragung an (un-) bewegl. Gegenständen
Ausschlussbefugnis
Warum wird bei der Eigentumsübertragung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden?
Eine abweichende Handhabung der Eigentumsübertragung bei Grundstücken ist aus folgenden Gründen geboten:
Klarheitserfordernis -> Grundstückseigentümer muss im Grundbuch eingetragen sein (§ 873 BGB).
Grundstückseigentum kommt eine höhere Bedeutung zu, sodass beim Verpflichtungs- sowie Verfügungsgeschäft der Notar hinzutritt (§ 311b I 1 BGB; § 925 I BGB).
—> Die Übertragung von beweglichen Sachen kann hingegen formlos erfoglen, vgl. § 929 BGB.
Welche Gemeinsamkeiten bestehen hinsichtlich der rechtsgeschäftlichen Veräußerung von beweglichen Sachen und Grundstücken?
Die Veräußerung einer jeden beweglichen bzw. unbeweglichen Sache bedarf ein Verfügungsgeschäft.
Es gilt stets das Trennungs- und Abstraktionsprinzip.
Definition Verfügung
Verfügung ist die Übertragung, Belastung, Aufhebung oder In-
haltsänderung eines Rechts.
Worin liegt der Unterscheid von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft?
Das Kennzeichen wirksamer Verfügungsgeschäfte liegt darin, dass durch sie ein Recht unmittelbar ohne weitere Durchführungsgeschäfte übertragen, belastet, in seinem Inhalt geändert oder aufgehoben wird (zB BGH NJW 2021, 1673), während die Verpflichtungsgeschäfte lediglich Pflichten und Ansprüche begründen (§§ 241 Abs. 1, 194 Abs. 1), ohne auf bestehende Rechte direkt einzuwirken.
Was besagt das Trennungsprinzip?
Das Trennungsprinzip besagt, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu trennen sind, d.h., dass es sich um zwei verschiedene RG handelt.
Was besagt das Abstraktionsprinzip?
Nach dem Abstraktionsprinzip sind
(1) Abschluss und Wirksamkeit von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft je für sich gesondert zu prüfen
und
(2) ist der Rechtsgrund (causa), warum das Verfügungsgeschäft vorgenommen wird, nicht in diesem selbst, sondern im Verpflichtungsgeschäft enthalten.
Der 12 jährige M kauft ohne Zustimmung seiner Eltern ein E-Bike für 1.000€. Auswirkung auf Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft?
Verpflichtungsgeschäft nach § 107 BGB unwirksam.
Verfügungsgeschäft ist lediglich rechtlich Vorteilhaft und somit wirksam (vgl. §§ 107, 108 BGB).
-> Ausfluss des Trennungs- und Abstraktionsprinzips.
Das Verpflichtungsgeschäft ist unwirksam - über welche Vorschrift ist die Verfügung (Eigentumsübertragung) rückzuabwickeln?
Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäft (KV) -> Entfall der Rechtsgrundlage (causa) für das Verfügungsgeschäft. Mithin hat Schuldner durch die Leistung eines anderen (Verfügung) etwas ohne Rechtsgrund erlangt -> Leistungskondiktion n. § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB.
Das Verpflichtungsgeschäft ist wirksam, das Verfügungsgeschäft hingegen unwirksam - woraus ergibt sich der Anspruch des Käufers auf wirksame Übereignung?
Nach § 433 I S. 1 BGB kann der Käufer die wirksame Übereignung der Sache als Erfüllung verlangen.
Das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft sind unwirksam - auf welcher gesetzl. Grundlage kann der Verkäufer seine Sache zurückerlangen?
Mangels wirksamen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäftes besteht kein Anspruch auf Übereignung des anderen und der Verläufer hat sein Eigentum nicht verloren, sodass er als noch-Eigentümer dieses nach § 985 BGB zurückverlangen kann.
Durch was kann der Inhalt des Eigentums beschränkt werden?
Durch andere Gesetze:
§ 904 BGB - Aggressiver Notstand -> Ausschlussbefugnis entfällt, wenn durch die Einwirkung auf das Eigentum ein hierdurch drohender größerer Schaden abgewandt werden kann.
§ 228 BGB - devensiver Notstand ->
Nach welchen Vorschriften findet die rechtsgeschäftliche Übertragung von Eigentum statt?
§§ 929 ff. BGB
Prüfungsaufbau Übereignung beweglicher Sachen
Einigung
Übergabe
Einigsein
Berechtigung des Veräußerers
Definition Einigung (+Obersatz)
V und E müssten sich auf den Eigentumsübergang geeinigt haben.
Eine Einigung i.S.d. § 929 S. 1 BGB ist ein dinglicher Vertrag, dessen korrespondierende Willenserklärungen auf Übertragung des Eigentums gerichtet sind.
Achtung 🚨: Bestimmtheitsgrundsatz nicht vergessen!
Die Einigung müsste bestimmt genug sein.
Eine Einigung ist hinreichend bestimmt, wenn ein objektiver Dritter zur Zeit der Einigung zweifelsfrei erkennen kann, auf welche konkreten Sachen sich die Einigung bezieht.
Übereignung beweglicher Sachen - Formzwang für Einigung?
Nein - Einigung unterliegt keinem Formzwang.
Übereignung beweglicher Sachen (Einigung) - liegt ein Übereignungsangebot bereits in der Anlieferung einer Sache?
Fraglich ist, ob dem Anliefern einer Sache auch der Erklärungsgehalt eines Übereignungsangebots von A an B zukommt.
-> Das Anliefern muss nach dem obj. Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden.
Liegt der angelieferten Sache ein Lieferschein sowie ein Überweisungsträger bei, ist eher davon auszugehen.
Übereignung beweglicher Sachen - auf was muss die Einigung gerichtet sein?
Die Einigung muss auf den Übergang des Eigentums gerichtet sein (ggfs. durch Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB).
Welche BGB AT Probleme können im Hinblick auf die Einigung auftreten?
Die Einigung setzt zwei übereinstimmende und auf den Übergang des Eigentums gerichtete WE voraus. WE können den Problemen:
Anfechtung, §§ 119 ff. BGB
Nichtigkeit n. §§ 134, 138 BGB
Erklärung durch Stellvertreter, §§ 167 ff. BGB
§§ 104 ff. BGB
Übereignung beweglicher Sachen - Welchem sachenrechtlichen Grundsatz unterliegt die Einigung und wann ist diesem genüge getan?
Bestimmtheitsgrundsatz 🚨:
Übereignung beweglicher Sachen - zu welchem Zeitpunkt muss die Bestimmtheit vorliegen?
Die zu Übereignende Sache muss z.Z. d. Einigung vorliegen.
A und B einigen sich darauf, dass das Eigentum an einem der 10 Fahrräder im Lager auf B übergehen soll - wirksame Einigung?
Unwirksame Einigung, wegen Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Prüfungsaufbau Übergabe
Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers (oder Geheiß des Veräußerers)
Besitzerwerb auf Erwerberseite (oder Geheiß des Erwerbers)
Auf Verlangen des Veräußerers
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Obersatz Prüfung Übergabe
Fraglich ist, ob G der M die Goldbarren auch übergeben hat.
Eine Übergabe im Sinne des § 929 S. 1 BGB setzt voraus, dass auf Veräußererseite Besitz vollständig aufgegeben wird und auf Erwerberseite Besitz auf Veranlassung des Veräußerers erlangt wird. (vgl. Jauernig/Berger, BGB18, § 929 Rn. 8).
Übereignung beweglicher Sachen - Ersetzt die Übergabe des Fahrzeugbriefes die Übergabe des KFZ?
Nein, der Fahrzeugbrief ist kein Traditionspapier und ersetzt die Übergabe mithin nicht.
Übereignung beweglicher Sachen - zu welcher Annahme gelangt man, wenn der Veräußerer zwar das Fahrzeug übergibt, den Fahrzeugbrief jedoch noch einbehält?
Darin ist i.d.R. ein konkludent vereinbarter Eigentumsvorbehalt zu sehen -> insoweit greift § 449 BGB als Auslegungshilfe.
Übereignung beweglicher Sachen - der Veräußerer behält den Fahrzeugbrief ein, obwohl kein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Nach welcher Vorschrift steht dem Erwerber auch der Brief zu?
§ 952 I BGB analog.
Berechtigung - A und B sind verheiratet und erwerben nach Eheschluss einen Thermomix. A hasst diesen Termomix und veräußert diesen ohne Kenntnis der B an ein Möbelhaus - Verfügungsgeschäft wirksam?
Verfügungsverbot über Haushaltsgegenstände n. § 1369 I BGB: Der eine Ehegatte kann über gemeinsame Gegenstände des Haushalts nicht ohne die Zustimmung des anderen Teils verfügen (Ausnahme Abs. 2).
Übereignung bewegl. Sachen - Berechtigung - welche Voraussetzungen hat das absolute Verfügungsverbot aus § 1365 I 2 BGB?
Denkbar ist, dass I zur Übertragung des Eigentums wegen des absoluten Verfügungsverbotes aus § 1365 I 2 BGB nicht berechtigt war.
I. Wirksame Ehe, §§ 1303 f. BGB
II. Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB
III. Verfügung über das Vermögen im Ganzen, § 1365 I 1 BGB
P: Übertragen des wesentlichen Vermögens durch Einzelgegenstände auch möglich?
P: Kenntnis des Dritten
P: Berücksichtigung der Gegenleistung
P: Belastung als Verfügung
IV. RF:
1. Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts, § 1365 I 1 BGB
2. Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts § 1365 I 2 BGB
Übereignung bewegl. Sachen - Berechtigung - A und B sind verheiratet. Der Oldtimer SL 500 stellt den Großteil ihres Vermögens dar. A ist wegen Friday for Future nun gegen Verbrenner und verkauft und übergibt das Fahrzeug an den Nachbarn C.
Verfügung wirksam?
P: “Vermögen im Ganzen”Absolutes Verfügungsverbot gem. § 1365 I 2 BGB
Umstritten ist, ob das absolute Verfügungsverbot aus § 1365 I 2 BGB nur greift, wenn über das gesamte Vermögen verfügt wird.
e.A.: Gesamttheorie - § 1365 I 2 BGB verbietet die Verfügung nur, wenn es sich um das gesamte Vermögen handelt.
Arg. Wortlaut: § 1365 BGB spricht vom “Vermögen im Ganzen”
h.M.: Einzeltheorie - § 1365 I 2 BGB greift auch dann, wenn nur über einen Gegenstand verfügt wird, dieser aber den wesentlichen Teil des Vermögens ausmacht.
Arg. Schutzzweck der Norm: Der mit § 1365 angestrebte Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen von Ehe und Familie und die daneben angestrebte Sicherung des Zugewinnausgleichs in Durchschnittsfällen praktisch leerlaufen.
Übereignung bewegl. Sachen - Berechtigung - muss der Erwerber in Kenntis über den Umfang des Rechtsgeschäfts und die damit verbundene Auswirkung auf das Vermögen der Veräußerer sein?
Die Bestimmung des Gesamtvermögensgeschäfts auf der Grundlage der Einzeltheorie führt zu einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Rechts- und Geschäftsverkehrs.
Aufgrund der Ausdehnung, welche die Einzeltheorie vornimmt, könnte es vonnöten sein die Norm im Gegenzug wieder einzuschränken
Umstritten ist daher, ob der Erwerber Kenntnis vom Rechtsgeschäft über das Vermögen als Ganzes haben muss.
e.A.: objektive Theorie - Kenntnis der Erwerbers darüber, dass es sich um das Vermögen im Ganzen handelt, ist nicht erforderlich.
Arg.: Wortlaut gibt ein solches Erfordernis nicht her.
h.M.: subjektive Theorie - Kenntnis des Erwerbers davon erforderlich, dass das Vermögen im Ganzen übertragen wird bzw. er die Umstände kennt, aus denen sich das ergibt.
Übereignung bewegl. Sachen - Berechtigung - inwiefern ist im Rahmen von § 1365 BGB eine Gegenleistung zu berücksichtigen?
Des Weiteren ist fraglich, ob eine Gegenleistung berücksichtigt wird. Das könnte der Fall sein, da das eheliche Vermögen kompensiert scheint.
Jedoch ist Geld flüchtig, zudem soll der Status quo geschützt werden. Außerdem handelt es sich bei der Gegenleistung rechtlich um ein anderes Rechtsgeschäft. Eine Gegenleistung ist für § 1365 Abs. 1 BGB mithin unbeachtlich.
Übereignung bewegl. Sachen - Berechtigung - A belastet das Grundstück vo ihm und seiner Ehefrau zu 90% - ist die Belastung als Verfügung wegen § 1365 BGB unwirksam?
Umstritten ist, ob auch die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht eine Verfügung im Sinne des § 1365 BGB darstellt.
e.A.: Nein -> bei einer Belastung mit einem Grundpfandrecht soll es zu keinem Verlust der Vermögenssubstanz kommen.
h.M.: Ja -> Schöpft die Belastung den Verkehrswert des Grundstücks aus, stellt sie eine Verfügung iSv § 1365 BGB dar.
Arg.: Ansonsten bestünde die Möglichkeit einer Umgehung der Verfügungsbeschränkung.
Berechtigung - Wann handelt es sich um das Vermögen im Ganzen iSv § 1365 I 1 BGB?
Der Gegenstand über welchen verfügt wurde stellt dann das Vermögen im Ganzen dar, wenn nach der Verfügung bei einem großen Vermögen weniger als 10% und bei einem kleinen Vermögen weniger als 15% des ursprünglichen Vermögens verbleiben.
Berechtigung - A übereignet B ein Fahrrad. B verpflichtet sich durch Vertrag ggü. A, die Sache unter keinen Umständen weiter zu übereignen. Ist eine solche Vereinbarung wirksam?
Nein, § 137 BGB -> ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Verfügungsverbot ist unzulässig.
Ausschließlich der Gesetzgeber ist befugt, Verfügungsverbote festzulegen.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - muss die Übergabe stets durch den Veräußerer persönlich erfolgen?
Nein -> eine Übergabe kann ebenso durch einen Besitzdiener, Besitzmittler oder auf Geheiß erfolgen.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - A und B treffen eine dingliche Einigung hinsichtlich der Übereignung eines Fahrrads. Der Angestellte von B - C - soll das Fahrrad bei A abholen. Übergabe i.S.v. § 929 S. 1 BGB erfolgt?
Übergabe erfordert die Erlangung des Besitzes auf Erwerberseite.
P: C und nicht B hat das Fahrrad entgegengenommen.
Lösung: Als Angestellter ist C Besitzdiener. Unmittelbarer Besitzer ist demnach der Arbeitgeber, hier B. Mithin hat B mit Übergabe der Sache an C den Besitz an der Sache erlangt.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - erfolgt eine wirksame Übergabe, wenn die Sache an einen Besitzmittler (§ 868 BGB) des Erwerbers übergeben wird?
Mit Übergabe der Sache an den Besitzmittler wird dieser unmittelbarer Besitzer und der Erwerber wird mittelbarer Besitzer. Der Erwerb mittelbaren Besitzes ist für die Übergabe ausreichend.
Aber: Mittelbaren Besitz erwirbt der Erwerber nur, wenn der mittelbare Besitzer die Sache für den Erwerber besitzen will (Fremdbesitzwille) und dessen Herausgabeanspruch anerkennt (BGH NJW 2016, 1887).
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Geheißprobleme - was muss ich mir klar machen?
Es handelt sich um Probleme im Bereich der Übergabe.
Der Geheiß möchte uns dabei Helfen, eine der Übergabe-Vs. zu erfüllen.
Bei einem Streckengeschäft muss die Leistungskondiktion über Eck erfolgen.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Nach versehentlicher Lieferung an G verkauft A ein Buch an dessen Nachbarin B und bittet G, als Geheißperson das Buch weiterzureichen - Übergabe wirksam?
P: Geheißerwerb auf Veräußererseite -> Erwerber übernimmt den Besitz von einer Drittperson, die den Gegenstand auf Geheiß des Veräußerers weiterreicht. Veräußerer hat keinerlei Besitz an der Sache.
Klausur - Problematik beim Besitzverlust des Veräußerers:
b) Übergabe
Eine Übergabe im Sinne des § 929 S. 1 BGB setzt voraus, dass auf Veräußererseite Besitz vollständig aufgegeben wird und auf Erwerberseite Besitz auf Veranlassung des Veräußerers erlangt wird.
aa) Besitzverlust des Veräußerers
Feststellung, dass Veräußerer keinen unmittelbaren Besitz n. § 854 BGB noch mittelbaren Besitz gem. § 868 BGB hatte und der Dritte auch kein Besitzdiener des Veräußerers gem. § 855 BGB ist -> A selbst kann an B also keinen Besitz verlieren.
Fraglich ist, ob ausreichend ist, wenn ein Dritter auf Geheiß des Veräußerers den Gegenstand übergibt, sog. Geheißerwerb.
Kritik: Zwar ist Geheiß für den Rechtsverkehr nicht sichtbar und demnach nicht mit dem Publizitätsprinzip vereinbar.
Arg.: Verbleibt beim Veräußerer kein Besitzrest, sei dem Erfordernis des Besitzverlustes jedoch genüge getan.
Arg.: Gesetz selbst kennt die besitzlose Veräußerung nach § 934 Var. 2 BGB, sodass Besitzposition des Veräußerers nicht immer zwingend sein kann.
-> Geheiß möglich (+); BGHZ 36, 56.
Bei dem Dritten müsste es sich um eine Geheißperson handeln
Eine Geheißperson liegt vor, wenn jemand auf Weisung des Veräußerers tätig wird und sich subjektiv der Weisung des Veräußerers unterordnet.
bb) Besitzerwerb des Erwerbers
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Wann liegt eine Geheißperson vor?
Übereignung beweglicher Sachen - Geheißerwerb auch auf Erwerberseite möglich?
Geheißerwerb auf Erwerberseite -> Veräußerer übergibt den Gegenstand an eine Drittperson, die den Gegenstand auf Geheiß des Erwerbers in Empfang nimmt.
Figur des Geheißerwerbs ebenso anerkannt wie Geheißerwerb auf Veräußererseite.
Klausur - Problematik beim Besitzerwerb des Erwerbers
b) Übergabe (Def.)
aa) Besitzverlust des Veräußerers (+)
E müsste Besitz an dem Gegenstand erlangt haben.
Feststellung, dass E keinen unmittelbaren Besitz n. § 854 BGB noch mittelbaren Besitz gem. § 868 BGB hatte und der Dritte auch kein Besitzdiener des Erwerbers gem. § 855 BGB ist.
Fraglich ist, ob ausreichend ist, wenn ein Dritter auf Geheiß des Erwerbers den Gegenstand entgegennimmt, sog. Geheißerwerb auf Erwerberseite.
Kritik: Zwar ist Geheiß für den Rechtsverkehr nicht sichtbar und demnach nicht mit dem Publizitätsprinzip vereinbar; dennoch anerkannt.
-> Geheiß möglich.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Geheiß auf Veräußerer- und Erwerberseite möglich?
P: Streckengeschäft -> Kaufvertragskette mit Direktlieferung.
Eigentum wird nach hM “über Eck” übertragen, d.h. es kommt für eine logische Sekunde zu einem Durchgangserwerb bei B.
Folgeprobleme:
Vorrang der Leistungskondiktion; Zwischen A un C kann keine Leistungskondiktion stattfinden, da die Lieferung an C eine Leistung des A an den B darstellt. Somit muss A seinen Anspruch gegen B geltend machen.
Problem 1: Zuerst erfolgt ein Geheißerwerb auf Erwerberseite bei B, indem diese nicht selbst, sondern C Besitz erlangt.
Problem 2: B wird nie Besitzerin der Sache, sodass es an der Übergabe an C scheitern könnte. Aber, Geheißerwerb auf Veräußererseite ausreichend.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Was ist zu beachten, wenn der Erwerber bereits vor Einigung im Besitz der Sache ist?
§ 929 S. 2 BGB -> ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, bedarf es keiner Übergabe.
Prüfungsaufbau Übereignung:
(un-)mittelbarer Besitz des Erwerbers
RF: Eigentumsübergang
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - ist eine Übereignung auch dergestalt möglich, dass der Erwerber zwar das Eigentum erwirbt, der Veräußerer jedoch im Besitz der Sache bleibt?
Ja -> §§ 929 S. 1 BGB i.V.m. § 930 BGB ermöglichen eine Übereignung durch Besitzkonstitut.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - was ermöglicht die Übereignung per Besitzkonstitut gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB?
Die Übereignung durch Besitzkonstitut ermöglicht es, die Übertragung des Eigentums sofort vorzunehmen und dem Veräußerer vorerst noch den Besitz zu belassen.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Prüfungsaufbau Übereignung durch Besitzkonstitut gem. §§ 929 S. 1 i.V.m. 930 BGB
A könnte das Eigentum an der Sache an B gem. §§ 929 S. 1 i.V.m. 930 BGB verloren haben.
Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses gem. § 868 BGB
-> Prüfung mittelbarer Besitz
Berechtigung
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - welche Rechtsfigur findet Anwendung, wenn der Erwerber sich den Erwerb von Sachen sichern möchte, die erst noch produziert werden müssen oder der Veräußerer erst künftig zu Eigentum erwerben wird?
-> Das antizipiertes Besitzkonstitut
Die dingliche Einigung und das Besitzmittlungsverhältnis werden vorweg vereinbart (bevor Veräußerer Eigentum und Besitz an der Sache erwirbt).
Der Veräußerer erwirbt in diesem Fall das Eigntum für eine logische Sekunde von einem Dritten, bevor es im Zuge des antizipierten Besitzkonstitutes auf den Erwerber übergeht.
Bsp.:
Pflanzengroßhändler K veräußert sein Lager an die Bank als Sicherheit. K und B vereinbaren, wie die Pflanzen zu lagern sind und unter welchen Bedingungen diese verkauft werden dürfen (=Besitzmittlungsverhältnis, da Sorgfaltspflicht festgeschrieben wird). Durch den An- und Verkauf der Pflanzen wechselt der Bestand stetig. Kommt eine neue Pflanze in das Lager erwirbt die B das Eigentum nach einer logische Sekunde, da bereits eine Einigung und ein Besitzmittlungsverhältnis vorliegen .
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - worauf muss beim antizipierten Besitzkonstitut besonders geachtet werden?
Unabdinglich ist die Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes. Diesem ist genüge getan bei:
Raumsicherungsvertrag: Vereinbarung, dass das Eigentum an allen Waren einer konkret beschriebenen Gattung in einem genau beschriebenen Raum übergehen soll.
Markierungsvertrag: Vereinbarung, dass das Eigentum an allen markierten Sachen übergehen soll.
Nicht ausreichend sind Absprachen wie:
Das Eigentum an allen pfändbaren Dingen soll übergehen
Das Eigentum an allen Sachen außer denen, welche einem Eigentumsvorbehalt unterliegen, soll übergehen.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Aufbauschema Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs
Abtretung des Herausgabeanspruchs
Einig sein
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - wie prüfe ich in der Klausur die Eigentumsübertragung gem. §§ 929 S. 1, 931 BGB
Zuerst muss festgestellt werden, dass der Veräußerer nichtmehr unmittelbarer Besitzer der Sache i.S.d. § 854 I BGB ist und eine Übergabe damit scheitert.
I. A müsste B die Sache übergeben haben. Übergabe ist die beiderseitig gewollte Übertragung des Besitzes, wobei der Veräußerer jeglichen Besitz an den Erwerber verlieren muss.
Zur Zeit der Eigentumsübertagung übt A nicht die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache (vgl. § 854 I BGB) aus, sodass er den unmittelbaren Besitz nicht übertragen kann.
II. Als Ersatz für die Übergabe kommt die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus § 931 BGB in betracht. Hierfür müsste ein Dritter im Besitz der Sache sein und der Eigentümer müsste den Anspruch auf Herausgabe an den Erwerber abtreten.
Dritter im Besitz der Sache
Herausgabeanspruch
Wichtig: § 985 BGB ist nach hM nicht abtretbar.
In den Fällen, in welchen der Vorbehaltsverkäufer die Sache unter Abtretung eines Herausgabeanspruchs an einen Dritten veräußert, muss die Abtretung des § 985 BGB mangels Abtretbarkeit verneint werden und die Abtretung des zukünftigen Herausgabeanspruchs aus §§ 346 I, 449 II, 323 BGB geprüft (und bejaht) werden.
Wirksame Abtretung des Anspruchs gem. §§ 413, 398 BGB
ZE
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - A übereignet B ein Fahrrad unter Eigentumsvorbehalt. Die letzte Rate ist am 31.05. fällig. Am 29.05 veräußert A das Fahrrad an C unter Abtretung sämtlicher Herausgabeansprüche gegenüber B.
Kann C das Fahrrad von B gem. § 985 BGB am 30.05. herausverlangen?
Problem: Unabtretbarkeit des § 985 BGB und Abtretung des zukünftigen Herausgabeanspruchs aus §§ 346 I, 449 II, 323 BGB bei Eigentumsvorbehalt.
A. C -> B gem. § 985 BGB
I. C = Eigentümer
A an B gem. § 929 S. 1 BGB (-), da §§ 449 I, 158 I BGB
A an C gem. § 929 S. 1 BGB (-), mangels Übergabe
A an C gem. §§ 929 S. 1, 931 BGB
Übergabesurrogat, § 931 BGB
§ 985 BGB (-), untrennbar mit Eigentümerstellung verbunden
Zukünftiger Herausgabeanspruch, §§ 346 I, 449 II, 323 BGB (+)
Abtretung des Herausgabeanspruchs, §§ 413, 398 BGB
A an C gem. §§ 929 S. 1, 931 BGB (+)
II. B = Besitzer (+)
III. B kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
Problem: obligatorisches Recht gegenüber C aus KV
Problem: Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Kann der Eigentümeranspruch aus § 985 BGB bei einer Übergabe gem. § 931 BGB abgetreten werden?
Umstritten ist, ob der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB abgetreten werden kann, um den Ansprüchen des § 931 BGB gerecht zu werden.
e.A. spricht sich für die Abtretbarkeit aus und argumentiert mit dem historischen Willen des Gesetzgebers. Dieser erachtete den Anspruch als abtretbar.
a.A: spricht sich gegen die Abtretbarkeit aus
Arg.: Eigentum und Eigentumsherausgabeanspruch sind untrennbar miteinanander verbunden, da gerade der Anspruch aus § 985 BGB das Stammrecht verwirklichen soll.
Arg.: Die Abtretbarkeit hätte eine für den Schuldner unzumutbare unzählbare Vervielfältigung des Anspruchs zur Folge.
Arg.: Nähme man eine Abtretbarkeit an, wäre § 986 II BGB aus systematischer Sicht sinnlos, da die dort ausgesprochene Drittwirkung von Einwendungen schon aus §§ 413, 404 BGB folgen würde.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - welchen Anspruch kann der Veräußerer dem Erwerber abtreten, wenn er die Sache bereits unter Eigentumsvorbehalt an einen Dritten veräußert hatte, hier aber noch kein Eigentumsübergang erfoglte?
§ 985 BGB ist nach hM nicht abtretbar (vgl. KK.)
Denkbar ist die Abtretung eines zukünftigen Herausgabeanspruchs, sofern dieser bestimmtbar ist. Hier kommt §§ 346 I, 449 II, 323 BGB in Betracht. Der Anspruch ist auch ohne Vorliegen der Vss. abtretbar. -> (+).
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - welche Vorschrift muss ich bei der Prüfung der Abtretung eines Anspruchs, welcher keine Forderung ist, stets mitzitieren?
§ 413 BGB -> Erklärt die Vorschriften der Abtretung auch auf andere Rechte als Forderungen für anwendbar.
Übereignung beweglicher Sachen (Übergabe) - Dem Veräußerer (V) wurde ein Fahrrad gestohlen. Dennoch möchte Erwerber (E) das Fahrrad erwerben.
Wie kann die Übereignung funktionieren?
Übereignungstatbestand ist §§ 929 S. 1, 931 BGB.
Problem: V steht kein abtretbarer Herausgabeanspruch zu (Erinnerung: § 985 BGB ist nicht abtretbar).
In solchen Fällen, so der BGH und die h.Litl, genügt die bloße Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber.
Übereignung beweglicher Sachen (Einig sein) - zu welchem Zeitpunkt müssen Veräußerer und Erwerber sich über den Eigentumsübergang einig sein?
Zum Zeitpunkt der Übergabe (§ 929 S. 1 -> “einig sind”).
Übereignung beweglicher Sachen (Berechtigung) - was ist mit “Berechtigung” gemeint?
IdR verbirgt sich dahinter die Frage, ob der Veräußerer selbst Eigentümer der zu übereignenden Sache und somit der Verfügungsberechtigter (§ 903 BGB) war.
Übereignung beweglicher Sachen (Berechtigung) - wer ist zur Übereignung berechtigt?
Berechtigt ist, wer verfügungsbefugt ist.[1] Verfügungsbefugt ist der Eigentümer, der nicht in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist, und der kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäft zur Verfügung Berechtigte.[2]
[1] MüKoBGB/Oechsler, § 929 Rn. 44.
[2] MüKoBGB/Oechsler, § 929 Rn. 44 ff.
Übereignung beweglicher Sachen (Berechtigung) - woraus ergibt sich das Erfordernis der Berechtigung?
Umkehrschluss aus § 932 BGB -> Eigentumserwerb von Nichtberechtigten grundsätzlich ausgeschlossen.
Übereignung beweglicher Sachen (Berechtigung) - Ist der Eigentümer verfügungsberechtigt über die Sache, wenn er die Sache unter einem Eigentumsvorbehalt veräußert hat?
Nach § 161 I BGB ist eine Verfügung, welche nach einer anderen Verfügung vorgenommen wurde, welche unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgte (Eigentumsübergang, wenn bezahlt -> einfacher Eigentumsvorbehalt), insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereitelt.
-> Übereigne ich eine Sache, obwohl ich diese unter dem Vorbehalt der vollständigen KP-Zahlung an jemand anderen bereits übereignet hatte, ist die zweite Verfügung unwirksam.
Übereignung beweglicher Sachen (Berechtigung) - ist nur der Eigentümer selbst zu Verfügung über eine Sache befugt?
Nein.
gem. § 185 I BGB kann der Eigentümer einen Dritten zur Verfügung über seine Sachen in seinem Namen ermächtigen.
-> In einem solchen Fall ist nur die erste Verfügung wirksam.
gem. § 184 I BGB kann die Verfügung eines NIchtberechtigten wirksam werden, wenn der Berechtigte dieser nachträglich genehmigt.
Übereignung beweglicher Sachen (Berechtigung) - kann die Verfügungsberechtigung auch ausschließlich einem Dritten zustehen?
Durchaus:
§ 80 I InsO -> Nur dem Inso-Verwalter
§ 2205 BGB -> Nur dem Testamentsvollstrecker
Übereignung - gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen - welche Vss. muss stets vorliegen, wird aber ausschließlich nur angesprochen, wenn sie problematisch ist?
Ein gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen kann nur im Rahmen eines Verkehrsgeschäfts erfolgen.
Grund: Nach § 1006 I 1 BGB wird der Besitzer einer Sache als ihr Eigentümer vermutet. §§ 932 ff. BGB knüpfen an diese Vermutung an. Der gutgläubige Erwerber soll sich auf den Vertrauenstatbestand verlassen und vom Besitzer der Sache das Eigentum erwerben können.
Für später relevant:
Der tatsächliche Eigentümer der Sache wird jedoch nicht schutzlos gestellt. Gem. § 935 BGB erfolgt ein gutläubiger Erwerb nur bei nicht abhandengekommenen Sachen, sodass der bestohlene Eigentümer sein Eigentum nicht nach §§ 929, 932 ff. BGB verlieren kann.
Ausnahme: Eigentümer hat dem Veräußerer die Sache freiwillig überlassen und er unterschlägt sie und veräußert sie dann weiter; Grund -> Wer einem anderen eine Sache freiwillig überlässt, übernimmt selbst das Risiko, dass die andere Person das Vertrauen missbraucht; hier ist Erwerber schutzwürdiger.
Übereignung - gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen - liegt ein Verkehrsgeschäft vor, wenn die Parteien auf Veräußerer- und Erwerberseite rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind?
Nein -> Sind beim Eigentumserwerb die Parteien rechtlich oder wirtschaftlich identisch, handelt es sich um ein sog. Innengeschäft.
Ausnahme: Tritt ein Dritter auf Erwerberseite hinzu, handelt es sich nicht mehr um ein reines Innengeschäft. Sind in diesem Szenario sämtliche Erwerber gutgläubig, finden §§ 932 ff. BGB Anwendung.
Übereignung - gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen - woran knüpft der gute Glaube iSd §§ 932 ff. BGB an?
Anknüpfungspunkt des guten Glaubens ist stets der Besitz des Veräußerers und dessen damit verbundene Fähigkeit, über diesen zu verfügen und zu übertragen. Denn ohne den Besitz dürfte der Erwerber nicht gem. § 1006 I 1 BGB darauf vertrauen, dass der Veräußerer Eigentümer und damit verfügungsberechtigt ist.
Demnach muss der Veräußerer stets selbst den Besitz übertragen und damit den Besitz vollständig aufgeben (BGHZ 36, 56.)
Übereignung - gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen - Der nichtberechtigte V veräußert eine Sache den an den gutgläubigen K und veranlasst den Eigentümer E durch Täuschung oder Manipulation dazu, die Sache an den Erwerber K herauszugeben.
Hat K Eigentum erworben?
Problem: § 932 BGB auch bei Scheingeheißerwerb möglich?
-> Geheißerwerb müsste bereits bei Übergabe geprüft worden sein. Hier stellt sich nur die Frage nach der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs trotz Geheißperson.
-> Pürfungsort: Rechtsschein
b) Rechtsschein, § 1006 I 1 BGB
Anknüpfungspunkt des § 932 BGB ist der Besitz des Veräußerers und der damit verbundene Rechtsschein, dass der Besitzer als Eigentümer frei über die Sache verfügen darf.
Bedenklich ist, dass hier E als Geheißperson und nicht V Besitzer der Sache war. Dies ist umstritten.
hM Lit.: Scheingeheißperson reicht nicht aus, um den Rechtsscheintatbestand i.S.v. § 932 I BGB zu begründen.
Arg.: gutgläubiger Erwerb fordert einen tatsächlich bestehenden Rechtsschein, wie den Besitz (§ 1006 I 1 BGB). Hier hat der Veräußerer aber keinen Besitz.
Rspr. + Lit.: Besitz der Scheingeheißperson reicht als Rechtsscheintatbestand für § 932 I BGB aus.
Arg.: Nach der Wertung des § 935 I BGB ist der Eigentümer wengier schutzbedürftig, wenn er die Sache selbst aus der Hand gibt.
Arg.: Wie in § 934 2. Fall BGB gesehen, ist ein objektiv bestehender Rechtsschein nicht zwingend notwendig. Eine Rechtsscheinverschaffungsmacht ist bereits ausreichend.
Übereignung - gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen - Prüfungsaufbau gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB
E könnte das Eigentum an der Sache von V gutgläubig gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB erworben haben.
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer
Berechtigung des Veräußerers (-)
Gutgläubiger Erwerb gem. § 932 BGB
Das Hindernis der mangelnden Berechtigung könnte durch den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. § 932 BGB überwunden werden. Hierfür müsste es sich um ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts handeln und A müsste im guten Glauben sein.
a) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäft
b) Rechtsschein, § 1006 BGB
c) Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 II BGB
d) Kein Abhandenkommen, § 935 BGB
Übereignung - gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen - Prüfungsaufbau gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 S. 2, 932 BGB
E könnte das Eigentum an der Sache von V gutgläubig gem. §§ 929 S. 2, 932 BGB erworben haben.
Übereignung n. § 929 S. 2 BGB
Fehlende Berechtigung des Veräußerers
Besitzerwerb vom Veräußerer
Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 II BGB
Kein Abhandenkommen, § 935 BGB
Übereignung - gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen - Prüfungsaufbau gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB bei Vereinbarung eines Besitzkonstitus
Übereignung n. §§ 929 S. 1, 930 BGB
Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber, § 933 BGB
Gutgläubigkeit des Erwerbers im Zeitpunkt der Übergabe, § 932 II BGB
Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB
Übereignung - gutgläubiger Eigentumserwerb an bewegl. Sachen - ist die Übereignung einer Sache durch einen nichtberechtigten Minderjährigen wirksam?
Die vom Minderjährigen ohne notwendige Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorgenommene Übereignung ist dann als rechtlich nachteilig und gescheitert anzusehen, vgl. §§ 107, 108 I BGB, wenn die übereignete Sache im Eigentum des Minderjährigen steht -> Verlust des Eigentums = rechtl. Nachteil.
A. F -> B auf Herausgabe des Kleides gem. § 985 BGB
I. F war Eigentümerin
II. F könnte Eigentum am Kleid verloren haben, indem M das Kleid an B gem. § 929 S. 1 BGB übereignet hat -> (-) mangels Berechtigung der M
III. F könnte Eigentum am Kleid an B verloren haben, indem B das Eigentum am Kleid von M gutgläubig erworben hat, §§ 929, 932 BGB.
1) Einigung
P: Kann eine Minderjährige eine wirksame Einigungserklärung abgeben? -> s. KK.
2) Übergabe (+)
3) Gutgläubikeit des Erwerbers, § 932 BGB
Zweifelhaft ist, ob die fehlende Berechtigung der M durch den guten Glauben der B überwunden werden konnte, § 932 BGB. Diese Frage wird unterschiedlich beantwortet.
e.A.: Nach einer Ansicht würde der Normzweck der Gutglaubensvorschriften umgangen werden, wenn man den gutgläubigen Erwerb durch einen nicht berechtigten Minderjährigen zulassen würde.
Arg.: Würde die Situation bestehen, welche der Unternehmer unterstellt, könnte ein Eigentumserwerb wegen § 107 BGB gerade nicht erfolgen, da die Verfügung schweben unwirksam wäre, § 108 I BGB.
a.A.: Maßgeblich ist, dass an die Berechtigung der Minderjährigen geglaubt wurde.
Arg.: Normzweck des § 107 BGB (Minderjährigenschutz) ist vom Schutzzweck des § 932 BGB (Gutglaubensschutz) streng zu trennen; Auf die Rechtslage die bestünde, wenn der den Erwerber schützende Rechtsschein der Wirklichkeit entspräche, kommt es daher nicht an (MüKoBGB/Spickhoff, § 107 Rn. 55)
Zweite Auffassung vorzugswürdig -> bei Vorliegend es guten Glaubens wird Eigentum wirksam gem. §§ 929 S. 1 BGB, 932 BGB übertragen.
Nach welcher AGL kann der Eigentümer vom Besitzer die Sache herausverlangen?
-> § 985 BGB.
Prüfungsaufbau § 985 BGB
A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. § 985 BGB haben.
Eigentum des Anspruchstellers
Besitz des Anspruchgegners
Kein Recht zum Besitz
Keine Einreden des Besitzer
RF: Herausgabeanspruch
Gesetzlicher Eigentumserwerb - welche Grundprinzipien liegen dem gesetzl. Eigentumserwerb zugurnde?
Arbeitsaufwand als Erwerbsgrund -> gem. § 950 BGB wird der Verarbeiter, der eine neue bewegliche Sache herstellt, Eigentümer der verarbeiteten Materialien.
Erhaltung der Wirtschaftseinheit als Erwerbsgrund (§§ 946, 947, 948 BGB)
Gesetzlicher Eigentumserwerb - Prüfungsaufbau § 950 - Verarbeitung
Möglicherweise könnte A das Eigentum am Marmor gem. § 950 I BGB erworben haben, indem er diesen zu einer Skulptur verarbeitet hat.
-> Als Definition hier § 950 I BGB abschreiben.
Verarbeitung einer oder mehrerer beweglicher Sachen
Entstehung einer neuen beweglichen Sache
Verarbeitungswert ist nicht erheblich geringer als der Rohstoffwert
RF: Eigentumserwerb des Hersteller.
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - was ist eine Verarbeitung?
Handlung XY müsste einen Verarbeitungsvorgang durch A darstellen.
Die Verarbeitung ist ein Realakt, welcher willentlich vorgenommen werden muss.
A hat aus den fünf Goldunzen Ringe hergestellt, sodass ein willentlicher Verarbeitungsprozess vorliegt.
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - A klaut den blauen Schal des B und färbt diesen rot - hat A Eigentum am Schal gem. § 950 I BGB erworben?
Verarbeitungshandlung (+) A hat willentlich und körperlich auf den Schal eingewirkt.
Entstehung einer neuen Sache
Zudem ist fraglich, ob hier eine neue Sache entstanden ist. Dies ist jeweils nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Anhaltspunkte können u.a. die äußere Erscheinung, eine neue Funktion, ein neuer Verwendungszweck oder eine Änderung der begrifflichen Bezeichnung sein.
Zwar änderte sich die Farbe des Schals, sodass dessen äußeres Erscheinungsbild eine Änderung erfuhr. Dennoch bleibt der Schal in seiner Funktion Verwendung identisch. Dessen Bezeichnung ändert sich ebenfalls nicht. Eine neue Sache wurde ist nicht entstanden.
Erg.: Kein Eigentumsewerb des A gem. § 950 I BGB.
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - wann ist der Arbeitswert erheblich geringer als der Rohstoffwert?
Der Eigentumserwerb des Herstellers setzt voraus, dass der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Rohstoffwert. Hiervon ist auszugehen, wenn der Verarbeitungswert mindestens 60% des Wertes der Ausgangsstoffe beträgt.
Mit anderen Worten: Wenn der Rohstoffwert mit 100% anzusetzen ist, muss der Gesamtwert der neuen Sache infolge der Verarbeitung mind. 160% des Rohstoffwertes betragen, um die RF des § 950 BGB auszulösen.
Bsp.: A stiehlt Holz im Wert von 1.000€ von B. A schreinert daraus einen Tisch mit Verkaufswert von 1.400€. Wert stellt nur 40% und nicht - wie erforderlich - mind. 61% des Stoffwertes dar, sodass kein Eigentumserwerb n. § 950 I BGB erfolgt.
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - wer kann nach § 950 I BGB Eigentum erwerben?
Der Eigentumserwerb tritt gem. § 950 I BGB zugunsten des Herstellers ein.
Hersteller ist, wer nach der Verkehrsauffassung die Organisationshoheit über den Produktionsprozess innehat (BGHZ 14, 114; 20, 159) und das Verwendungsrisiko der hergestellten Sache trägt (Lit.).
Entweder der selbstständige Handwerker oder der Inhaber eines Betriebs, in welchem die Handerker beschäftigt sind.
Bei letzterem ist entscheidend, dass der Inhaber der Betriebsstätte den Produktionsvorgang beherrschen und beeinflussen kann.
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - TSMC verkauft seine Halbleiter an Apple. Apple verbaut diese in das Iphone und möchte die Halbleiter vom Verkaufsgewinn des Iphones bezahlen. Zur Sicherheit vereinbaren TSMC und Apple einen Eigentumsvorbehalt. Der Einbau der Halbleiter stellt eine Verarbeitung dar, sodass TSMC seine Sicherheit verlieren würde. Wie wird diesem Problem in der Praxis entgegengetreten und welches Klausurproblem folgt hieraus?
Problem: Verabeitungsklausel
Problemaufriss: Hier ergibt sich für T das Problem, dass er mit der Verarbeitung der Halbleiter durch A gem. § 950 BGB das Eigentum an den Chips und damit seine Sicherheit verlieren würde.
Dieses Problem soll durch eine sog. Verarbeitungsklausel gelöst werden, in denen die Parteien vereinbaren, dass entgegen § 950 BGB nicht der Erwerber der Stoffe, sondern der Eigentumsvorbehaltsverkäufer selbst (Mit-)Eigentümer der neu hergestellten Sache wird.
Fraglich ist, inwiefern vom Regelungsinhalt des § 950 I BGB abgewichen werden darf -> Meinungsstreit
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - Sind Verarbeitungsklauseln wirksam?
Der Streit stellt sich in der Klausur, wenn der Käufer als Hersteller das Eigentum an dem Rohstoff nach § 950 I BGB erwerben würde, die Vertragsparteien aber eine abweichende Regelung treffen.
Problematisch ist, dass T und A eine Abrede darüber getroffen haben, dass entgegen § 950 BGB nicht der Erwerber der Stoffe, sondern der Eigentumsvorbehaltsverkäufer selbst (Mit-)Eigentümer der neu hergestellten Sache werden soll. Sofern diese Abrede wirksam ist, wäre A nicht gem. § 950 I BGB Alleineigentümer geworden.
Fraglich ist, inwiefern eine solche Klausel wirksam ist.
e.A.: § 950 BGB kann nicht abbedungen werden, da das Sachenrecht insoweit zwingend sei. Wolle der Verarbeiter dem Lieferanten der Ausgangsstoffe zur Sicherheit (Mit-)Eigentum an der neu hergestellten Sache verschaffen, so ginge das nur, indem er ihm die Sache ganz oder zum Teil nach §§ 929, 930 BGB zurückübertrage.
Kritik: Dies hat den Nachteil, dass zumindest für eine logische Sekunde der Verarbeiter Eigentümer wird und die Sache in dieser Zeit dem Zugriff von dessen Gläubigern offensteht
a.A.: § 950 BGB ist dispositives Recht und ist selbst in der Rechtsfolge abdingbar.
Kritik: Dies wird dem Typenzwang des Sachenrechts und dem Ziel von §§ 946 ff. BGB, eine klare Eigentumszuordnung schaffen zu wollen, nicht gerecht.
h.M.: § 950 I BGB ist zwingendes Recht. Wer aber als „Hersteller“ im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, ist einer Parteivereinbarung zugänglich. Diese kann auch konkludent getroffen werden. In einer Verarbeitungsklausel ist demnach die Parteivereinbarung zu sehen, dass der Vorbehaltsverkäufer der Ausgangsstoffe als „Hersteller“ i.S.d. § 950 BGB anzusehen ist.
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - A stiehlt B Kirschen und verkauft diese an den Koch K, welcher hieraus eine Kirschmarmelade herstellt - kann A von K die Kirschen herausverlangen?
-> Historische Eigentumsprüfung
A an K gem. § 950 I BGB (+) -> Das Abhandenkommen der Kirschen beeinträchtigt den Eigentumserwerb nach § 950 I BGB nicht, da § 935 BGB keine entpsrechende Anwendung findet. Das Eigentum geht per Gesetz über!
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 950 BGB - Koch K läuft am Fensterbrett der B vorbei, stiehlt ihre dort stehenden Kirschen und verarbeitet diese zu einer Kirschmarmelade - kann B von K die Kirschen herausverlangen?
Nein, K hat nach § 950 I BGB Eigentum an den Kirschen erworben.
Der Umstand, dass K im bösen Glauben war, also wusste, dass die Kirschen nicht ihm gehörten bzw. die B das nicht wollte, ist hier nicht zu berücksichtigen.
Gesetzlicher Eigentumserwerb - §§ 947, 948 BGB - Der geschäftsunfähige G hat bei U ein gebrauchtes Motorrad für 4.000 Euro in bar gekauft. Die Übereignung des Geldes nach § 929 S. 1 BGB scheitert an der Geschäftsunfähigkeit des G (§§ 104 Nr. 2, 105 BGB). Allerdings ist das Geld des G in der Kasse des U mit den dort vorhandenen Geldbeständen vermengt worden - aht U durch die Vermengung des Geldes Eigentum nach §§ 948, 947 BGB?
Denkbar ist, dass U das Eigentum an den 4.000€ des G erwarb, indem er das Geld mit seinem Geld vermengte.
Anwendbarkeit der §§ 947, 948 BGB auf Geld
e.A.: Teilweise wird vertreten, bei Geld käme es ohnehin auf den einzelnen Schein bzw. die einzelne Münze nicht an. Es könne daher nach § 985 BGB der jeweilige Geldwert herausgefordert werden (sog. Theorie der Geldwertvindikation).
h.M.: §§ 947, 948 BGB sind dagegen durchaus auch auf Geld anwendbar, da das Gesetz Geld als Sache ansieht (vgl. etwa §§ 935 II BGB, 808 II ZPO)
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 951 BGB - welche Bedeutung kommt der Norm zu?
§ 951 BGB enthält in Abs. 1 S. 1 eine Rechtsgrundverweisung und spricht demjenigen, wer einen Rechtsverlust nach den §§ 946-950 BGB erleidet, als Ausgleich einen Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, der infolge der Vorschriften Eigentum gewinnt.
AGL: 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB auf Entschädigung
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 951 BGB - Prüfungsaufbau
A könnte einen Anspruch auf Wertersatz iHv. XXX gegen B aus §§ 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2 BGB haben.
Keine Sperrwirkung aus EBV-Verhältnis -> (+) sofern keine Vindikationslage vorliegt.
Rechtsverlust infolge der §§ 946 ff. BGB
Voraussetzungen § 812 I 1 Alt. 2 BGB
P: Fraglich ist, ob der Verweis aus § 951 I 1 BGB auch die Leistungskondiktion umfasst. i.E. (-)
RF: Wertersatz gem. §§ 818, 819 BGB.
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 951 BGB - Umfasst der Rechtsgrundverweis aus § 951 I 1 BGB auch die Leistungskondiktion?
A. § 951 I 1 BGB, §§ 946 ff., 812 I 1 Alt. 2 BGB
I. Rechtsverlust gem. §§ 946 ff. BGB
II. § 812 I 1 Alt. 2 BGB
Etwas Erlangt
In sonstiger Weise
P: Liegt der Eigentumserwerb in einer Leistung (Bsp.: Bebauung eines fremden Grundstücks in Erwartung späteren Eigentumserwerbs) muss hier die Frage diskutiert werden, ob der Verweis aus § 951 I 1 BGB auch die LK umfasst.
e.A.: LK und NLK
Arg.: Wortlaut des § 951 I 1 BGB verweist uneingeschränkt auf gesamtes Bereicherungsrecht
a.A.: Nur NLK
Die Formulierung des § 951, der als Anspruchsgegner ausschließlich den bisherigen Rechtsinhaber benennt, verdeutlicht, dass an einen durch Leistung bewirkten Rechtsübergang nicht gedacht ist.[1] Beispielsweise in den Einbaufällen könnte der Leistende und damit der Gläubiger der Leistungskondiktion auch eine andere Person als der ursprüngliche Eigentümer des Materials sein. Etwa, wenn ein Bauunternehmer zur Erfüllung eines unwirksamen Werkvertrags einen Subunternehmer beauftragt und dabei dessen Material für die Bebauung verwendet.[2]
[1] Heinze in Staudinger, BGB § 951 Rn. 2.
[2] Heinze in Staudinger, BGB § 951 Rn. 2.Ohne rechtlichen Grund
III: RF: Wertersatz gem. §§ 818, 819 BGB
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 951 BGB - in welchem Verhältnis steht der Wertersatz Anspruch aus § 951 BGB zu vertraglich geregelten Verwendungsersatzansprüchen?
-> vertragl. geregelte Verwendungsersatzansprüche schließen einen Anspruch aus §§ 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2 BGB aus.
§§ 536a, 539
§ 601
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 951 BGB - gilt der Ausschluss der Anwendbarkeit des Anspruchs aus § 951 BGB auch bei Verwendungsersatzansprüchen aus §§ 994 ff BGB?
Fraglich ist, ob Verwendungsersatzansprüche gem. §§ 994 ff. BGB vorrangig ggü. dem Anspruch aus §§ 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2 BGB anzuwenden sind.
-> maßgeblich ist hier der Streit über den Umfang des Verwendungsbegriffs. Erachtet man eine enge Auslegung des Begriffs für Vorzugswürdig, wäre Bereicherungsrecht und damit §§ 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB anwendbar.
Gesetzlicher Eigentumserwerb - § 951 BGB - E beauftragt B zur Errichtung eines Hauses auf seinem Grundstück. B bestellt die Baustoffe bei L. L liefert diese unter Eigentumsvorbehalt. B verwendet die Baustoffe. Nachdem E wegen argl. Täuschung den Werkvertrag erfolgreich anficht, verlangt L von E Bezahlung, weil E Eigentümer der Sachen und B insolvent ist.
Zu Recht?
A. C -> A auf Wertersatz gem. §§ 951 I 1 BGB, 812 I 1 Alt. 2 BGB.
I. Eigentumsverlust des C gem. § 946 BGB, da Baustoffe durch Verbindung mit Grundstück zu dessen wesentl. Bestandteil wurde, § 94 BGB.
Infolge der Rechtsgrundverweisung des § 951 I 1 BGB auf das Bereicherungsrecht sind die Vss. des Anspruchs aus § 812 I 1 BGB zu prüfen.
1) Etwas erlangt -> (+), Eigentum
2) In sonstiger Weise (+) -> durch Verbindung der Sachen mit Grundstück
ABER: Vorrang der Leistungskondiktion
-> Wer selbst aufgrund eines Vertrags geleistet hat, kann das Geleistete nicht von einem Dritte im Wege der Nichtleistungskondiktion herausverlangen (BGHZ 56, 228). Zudem gilt, dass wer eine Leistung von seinem Vertragspartner empfangen hat, sich nicht von dritter Seite eine Nichtleistungskondiktion gefallen lassen muss.
B konnte das Eigentum an den Baustoffen auch unabhängig vom Einbau (§ 946 BGB) an E leisten, da dieser ebenso das Eigentum trotz Nichtberechtigung des B gutgläubig durch Rechtsgeschäft hätte erwerben könne, §§ 929 S. 1, 932 BGB.
Demnach kann das Ergebnis nicht davon abhängig gemacht werden, ob B dem E die Baustoffe erst übereignet und dann einbaut oder das Eigentum unmittelbar durch den Einbau an E übergehen.
(Vorrang der (Nicht-)Leistungskonidktion gilt auch hier. Problem ist nur, dass E das Eigentum nicht durch Vertrag (§ 929 S. 1 BGB), sondern durch Gesetz (§ 946 BGB) erlangt hat und Vorrang der Leistungskondiktion gerade darauf abzielt, dass wegen Vertrag geleistet wurde, es hierauf aber nicht ankommen kann).
Fall: E beauftrag B mit der Errichtung eines Hauses auf seinem Grundstück. B stiehlt die Baustoffe bei L und errichtet das Haus für E. E ficht den Werkvertrag mit B erfolgreich an, sodass kein Werklohnanspruch des B ggü. E besteht. Nun verlangt L bei E Wertersatz für die verbauten Stoffe. Zu Recht?
A. L -> E auf Wertersatz gem. §§ 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2 BGB.
I. Keine Sperrwirkung aus EBV (+)
II. Rechtsverlust gem. § 946 BGB (+)
III. Anwendung des Bereichungserchts aufgrund Verweis aus § 951 I 1 BGB
1) Etwas erlangt -> (+) E hat Eigentum an den Baustoffen erlangt.
2) In sontiger Weise (+) ABER Vorrang der Leistungskondiktion.
-> greift hier nicht.
Grund: Verlgeich mit rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb.
Hätte B die Baustoffe nach §§ 929 S. 1, 932 BGB an E veräußert, hätte E gem. § 935 I 1 BGB kein Eigentum erwerben können und L hätte trotz dem mit B geschlossenen Vertrag die Sachen gem. § 985 BGB herausverlangen können.
Die Art der Eigentumsübertragung darf an diesem Ergebnis ncihts ändern.
Mithin muss unerheblich sein, ob E (wie hier) zufällig gem. § 946 BGB das Eigentum erwirbt. Zwar kann L die Sache nicht mehr herausverlangen. Dennoch soll L zumindest den Wert ersetzt bekommen.
Folglich tritt § 951 I 1 BGB als Rechtsfortwirkungsanspruch wertmäßig an die Stelle des durch § 946 BGB ausgeschlossenen Herausgabeanspruchs aus § 985 I 1 BGB.
Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen - welche Funktion kommt den Sicherungsrechten zu?
Sicherungsrechte dienen dem Kreditgeber als wertmäßige Sicherheit, falls sein Schuldner (der Kreditnehmer) seine Schuld nicht tilgt.
Der Kreditgeber kann die Sache, an der das Sicherungs- oder Verwertungsrecht besteht für sich behalten oder durch Veräußerung verwerten und den Erlös mit der Kreditschuld verrechnen.
Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen - welche Sicherungs- und Verwertungsrechte gibt es?
Eigentumsvorbehalt
Sicherungsübereignung
Pfandrecht an bewegl. Sachen
Grundpfandrecht
Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen - welche Arten der Sicherheit gibt es?
Unterschieden werden kann zwischen Perosnal- und Realkrediten.
Personalkredite: Kreditgeber lässt sich neben dem Kreditnehmer einen zweiten Schuldner bestellen (idR Gesamtschuldner, § 421 BGB; oder Bürge, § 765 BGB)
Realkredite: Kreditgeber kann auf die Verwertung beweglicher oder unbeweglicher Sachen zurückgreifen, um sich aus dem Verwertungserlös zu befriedigen.
bewegl. Sachen: Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB
unbewegl. Sachen: Grundpfandrechte, §§ 1133 ff; 1191 ff., 1199 ff. BGB)
-> Nachteil: Kreditnehmer muss die Sache in den Besitz des Kreditgebers geben und kann diese nicht mehr nutzen.
Deshalb bedient sich die Praxis des Kreditverkehrs oftmals dem Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsübereignung (§§ 929 S.1, 930 BGB) => Gl. überlässt S. unmittelbaren Besitz, sodass dieser durch deren Einsatz die Mittel zur Rückzahlung erwirtschaften kann.
Kredite werden neben der sofortigen Auszahlung von Geld auch dergestalt gewährt, indem der Hersteller, Großhändler, etc. auf die sofortige Zahlung des KP verzichtet (ihn stundet). IdR bedient sich der Gl. hier dem Sicherungsrecht des Eigentumsvorbehalts.
Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen - Eigentumsvorbehalt - was ist das und wo kommt das her?
Der Eigentumsvorbehalt ist ein Realkredit in Form eines Sicherungsrechts und findet seine Regelung wie auch Legaldefinition in § 449 BGB.
Der Verkäufer einer bewegl. Sache bleibt bis zur Zahlung des KP Eigentümer der Sache.
Verpflichtungsgeschäft wird unbedingt geschlossen
Verfügungsgeschäft wird unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen KP-Zahlung geschlossen, § 158 I BGB.
Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen - Eigentumsvorbehalt - inwiefern wird der Gl. durch den Eigentumsvorbehalt abgesichert?
Tritt der Vorbehaltsverkäufer wegen dem Ausbleiben der Zahlungen vom Vertrag zurück, ist dieser (mangels Eintritt der Bed., § 158 I BGB) weiterhin Eigentümer der Sache und kann diese gem. § 985 BGB zurückverlangen.
Rücktritt wegen § 216 II 2 BGB sogar noch möglich, wenn die KP-Forderung bereits verjährt ist; d.h. das auf dem KV beruhende Besitzrecht des Käufers aus § 986 BGB kann also auch nach Verjährung beseitigt werden.
Sache ist vor ZV-Maßnahmen Dritter geschützt, da Gl. Drittwiderspruchsklage erheben kann, § 771 ZPO
Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen - Eigentumsvorbehalt - wann wird er in der Klausur relevant?
Der Eigentumsvorbehalt setzt die dingliche Einigung unter eine aufschiebende Bedingungen i.S.v. § 158 I BGB (idR Zahlung letzter Rate, etc.).
Demnach kommt dem EV im Rahmen der dinglichen Einigung Relevanz zu.
V und E müssten sich geeinigt haben.
Einigung i.S.d. § 929 S. 1 BGB ist ein dinglicher Vertrag, dessen korrespondierenden Willenserklärungen auf die Eigentumsübertragung gerichtet sind.
Problematisch ist, dass die Parteien “EV” vereinbart haben, darin ist ein EV zu sehen.
In diesem Fall ordnet § 449 BGB an, dass die dingliche Einigung, wenn sie zustande kommt, im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt.
Diese Vermutung widerlegende Gründe sind nicht ersichtlich.
Demnach hängt die Wirksamkeit der Einingung von der Bedingung ab, welcher hier ??(nicht) eingetreten ist??.
Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen - Anwartschaftsrecht - was ist ein Anwartschaftsrecht?
Das AWR ist, als wesensgleiches Minus zum Eigentum, ein dingliches Recht.
Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen - welches Recht hat der Vorbehaltskäufer regelmäßige inne, bevor er die letzte KP-Rate gezahlt hat?
Anwartschaftsrecht
Ein AWR könnte durch die bedingte Eigentumsübertragung zwischen E und V gem. §§ 929 S. 1, 158 I BGB am 01.01. zugunsten den V entstanden sein.
Ein AWR liegt vor, wenn bei einem mehraktigen Erwerbstatbestand bereits so viele Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Erwerb nicht mehr einseitig vom Veräußerer zunichte gemacht werden kann ( BGH JA 08, 304, 305).
Bei einem EV ergibt sich aus §§ 161, 162 BGB, dass ein Vorbehaltsveräußerer den Bedingungseintritt nicht mehr einseitig vereiteln kann. Damit liegt in der Vereinbarung eines EV stets auch der Erwerb eines AWR.
Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen - Anwartschaftsrecht - wie lange besteht das AWR fort?
Das AWR besteht solange fort, bis es zu einem Vollrecht (idR Eigentum) durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung erstarkt, also solange der Bedingungseintritt noch möglich ist.
Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen - Anwartschaftsrecht - welche dingliche AWR gibt es?
Stellung des Käufers beim Erwerb unter EV
Stellung des Sicherungsgebers bei auflösend bedingter Sicherheitsübereignung
Stellung des Erwerbers eines Grundstücks, nachdem er selbst beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung gestellt hat.
Stellung des Erwerbers eines Grundstücks nach Eintragung einer Vormerkung
Stellung des Hypothekars nach Eintragung der Hypothek vor Entstehung der Forderung oder Briefübergabe
Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen - Anwartschaftsrecht - welche Wirkung hat der Eintritt der Bedingung?
Folgende Rechtsfolgen entwachsen dem Bedingungseintritt (§ 158 I BGB):
§ 161 I BGG -> absolute Unwirksamkeit der Verfügung, welche während der Schwebezeit getätigt wurde.
Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen - Anwartschaftsrecht - Ist das AWR ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB?
IdR stellt sich die Frage im Rahmen der Prüfung des Vindikationsanspruchs aus § 985 BGB.
III. A dürfte kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB innehaben.
Obligatorisches RzB
Insb. wichtig: Im Falle des § 931 BGB , ist der Besitzer gem. § 986 II BGB dazu berechtigt, dem neuen Anspruchsinhaber dieselben Einwende entgegenzusetzen, welche ihm ggü. dem alten Abtretenden zustanden.
(KV berechtigte zum Besitz ggü. Zedent berechtigt nun auch gegen Zessionar)
Denkbar ist, dass ein AWR ein solches Recht darstellt.
a) Erstwerb des AWR durch A
Hierfür müsste zunächst ein AWR des A bestehen. -> Prüfung.
b) AWR als Recht zum Besitz
Uneinigkeit besteht darüber, ob das AWR ein absolutes Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB ist.
e.A.: AWR = RzB (+)
Arg.: Zum AWR soll als wesensgleiches Minus zum Eigentum auch das Besitzrecht gehören.
Arg.: Außerdem wäre ohne Besitzrecht die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs des AWR entwertet.
h.M.: AWR = RzB (-)
Arg.: Anwärter ist auch ohne Einräumung eines Besitzrechts ausreichend geschützt, da er wegen § 161 I BGB den Eigentumserwerb ohnehin selbstständig durch Bedinungseintritt (§ 158 I BGB) herbeiführen kann.
Arg.: Zudem sollen die dinglichen Rechte des noch Eigentümers nicht durch den Anwärter eingeschränkt werden.
Arg.: In Ausnahmefällen des gutgläubigen Erwerbs eines Dritten steht dem Anwärter der dolo-agit Einwand aus § 242 BGB zu.
AWR kein RzB.
Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen - Anwartschaftsrecht - A verkauft eine Nähmaschine unter EV an B zu 10 Monatsraten am 01.01.. Danach verkauft A dieselbe Maschine eine Woche später an C unter Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen B (den er als Anspruch als Entleiher ggü. B bezeichnet). Kann C von B die Herausgabe der Maschine verlangen, wenn B die letzt KP-Rate gezahlt hat?
A. § 985 BGB
I. Anspruchsteller = Eigentümer
A war Eigentümer
Eigentumsverlust an B gem. §§ 929 S. 1, 449 I, 158 I BGB am 01.01.
Einigung (-)
Eigentumsverlust an C gem. §§ 929 S. 1, 931 BGB
Problem: Mit Zahlung letzter Rate hatB gem. §§ 929 S. 1, 449 I, 158 I BGB Eigentum an der Nähmaschine erworben und gem. § 161 I BGB ist jede anderweitige Verfügung über die Sache absolut unwirksam.
ABER: C könnte das Eigentum gutgläubig lastenfrei, also nicht mit dem AWR belastet, erworben haben, vgl. § 161 III BGB.
Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB (+)
Problem: Käme es auf dieser Grundlage zu einem lastenfreien Erwerb des Eigentums und zum Untergang des AWR, wäre dessen Schutz freilich unvollständig.
Lösung: Analoge Anwendung des § 936 III BGB
Planwidrige Regelungslücke:
Resultiert aus dem Schutzbedürfnis des Anwartschaftsberechtigten vor dem zwischenverfügenden (Noch-)Eigentümer, da § 936 III BGB unmittelbar nur für absolute Rechte gilt.
Vergleichbare Interessenlage
§ 936 III BGB soll verhindern, dass der durch den mittelbaren Besitz des Veräußerers begründete Rechtsschein sich gerade gegen denjenigen richtet, der dem Veräußerer diese Rechtsscheinposition vermittelt.
Unmittelbarer Besitzer (B) steht der Sache näher und ist schutzbedürftiger als der Erwerber (C), da Erwerber den Besitz des B kennt und deshalb auch mit einem dinglichen Recht des B an der Sache rechnen muss.
Das ist beim AWR genauso, sodass eine vergleichbare Interessenslage besteht.
Sicherungs- und Verwertungsrechte an bewegl. Sachen - Anwartschaftsrecht - A veräußert an B ein MacBook unter Eigentumsvorbehalt. B nimmt das MacBook mit Nachhause. Dort klaut es Dieb D noch bevor B die letzte Rate entrichtet. Beim Abhauen fällt das MacBook aus dem Fahrradkorb des D in den Neckar, wobei es vollständig zerstört wird.
Welche Ansprüche hat B gegen D wegend er Zerstörung des MacBooks?
Problem: Finden die EBV-Vorschriften bei Vorliegen eines AWR analoge Anwendung?
A. §§ 989, 990 BGB (-) mangels Vindikationslage
B. §§ 989, 990 BGB analog
I. Anwendbarkeit
Denkbar analoge Anwendung der §§ 997 ff. BGB bei Vorliegen eines AWR -> Planwidrige Regelungslücke + Vergleichbare Interessenlage
Planwidrige Regelungslücke
Arg.: Zwar hat der Gesetzgeber mit § 1007 III 2 BGB und den damit einhergehend Anwendung der §§ 986 - 1003 BGB eine Löung für solche Probleme geschaffen.
Andererseits findet § 1007 III 2 BGB keine Anwendung, wenn ein Besitzmittler die Sache unbefugt weiterverleiht. In einem solchen Fall liegt nur eine Abschwächung des mittelbaren Besitzes, aber kein Besitzverlust beim Vorbehaltskäufers vor. §§ 986 - 1003 BGB würden nicht zur Anwendung kommen. Eine Regelungslücke besteht.
Zwar ist das AWR nur ein wesensgleiches Minus zum Eigentum und soll damit nicht unbegründet denselben Schutz genießen. Andererseits sprict für eine vergleichbare Interessenlage die Funktion des Anwartschaftsrechts, dem Inhaber einen eigentumsähnlichen Schutz zukommen zu lassen.
Analoge Anwendung wegen Wesensgleichheit (+)
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