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Bereicherungsrecht Wissen

AL
by Ann-kathrin L.

Ausschlussgründe für Leistungskondiktionen

§ 814 BGB

§ 814 BGB ist eine rechtshindernde Einwendung (Prüfung i.R.v. “Anspruch entstanden”) nur für den Bereicherungsanspruch aufgrund von Leistungen zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit, die in Wirklichkeit nicht besteht. Der Ausschlussgrund gilt allein für die condictio indebiti, d.h. den Anspruch aus § 812 I 1 Fall 1 BGB (Grundtatbestand).

Beachte: Fr andere Fälle der Leistungskondiktion gilt § 814 BGB nicht. Auf Nichtleistungskondiktionen ist die Norm ebenfalls unanwendbar.

§ 815 BGB

§ 815 BGB ist eine rechtshindernde Einwendung (Prüfung i.R.v. “Anspruch entstanden”) nur für den Anspruch wegen Zweckverfehlung, § 812 I 2 Fall 2 BGB. Danach ist die condictio ob rem ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges bei Kenntnis des Leistenden von Anfang an unmöglich war oder der Leistende den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.

Beachte: Alle anderen Tatbestände der Leistungskondiktion hindert § 815 BGB nicht. Ebensowenig die Nichtleistungskondiktionen.

§ 817 S. 2 BGB

§ 817 S. 2 BGB schließt nach seinem Wortlaut eine Rückforderung aus, wenn auch der Leistende mit der Leistung gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Die Vorschrift verhindert die Rückabwicklung eines zweifelhaften Geschäftes. Wer sich selbst außerhalb der Rechts- und Sittenordnung stellt, soll keinen Rechtsschutz erhalten. Ob § 817 S. 2 BGB auch eine Strafnorm sei, ist umstritten und wird überwiegend abgelehnt, da bei beiderseitiger Sittenwidrigkeit die Bestrafung eines Täters zugunsten des anderen sinnlos ist.

  • Anwendbarkeit

    § 817 S. 2 BGB gilt als allg. Rechtsgedanke des Bereicherungsrechtes zunächst für alle Fälle der Leistungskondiktion. Im Übrigen ist hervorzuheben:

    • § 817 S. 2 BGB gilt auch, wenn der Empfänger nicht sittenwidrig handelt (“einseitige Sittenwidrigkeit”) und kann auch dem Rechtsnachfolge des Leistenden entgegengehalten werden.

    • § 817 S. 2 BGB gilt nicht für Fälle der Nichtleistungskondiktion. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut (“Leistung”) der Vorschrift.

    • § 817 S. 2 BGB entfaltet nach h.M. keine Sperrwirkung außerhalb des Bereicherungsrechtes (Argument: Aunahmecharakter der Norm).

  • Gesetzes- oder Sittenverstoß

    Es muss ein Verstoß gegen § 134 BGB oder § 138 BGB vorliegen.

  • Kenntnis

    Der Leistende muss positive Kenntnis vom Gesetzes- oder Sittenverstoß haben. Leichtfertige Unkenntnis steht dem gleich.

  • endgültige Überlassung

    Ist ein Vermögenswert nur zeitweise überlassen, findet nach h.M. § 817 S. 2 BGB für diese Zeit keine Anwendung. Etwas schwierig ist diese Regelung bei Überlassung auf unbestimmte Zeit.

  • keine Eingehung einer Verbindlichkeit

    Ist die Leistung eine Eingehung einer Verbindlichkeit, sperrt § 817 S. 2 BGB nicht.

  • ggf. Einschränkung des § 817 S. 2 BGB über § 242 BGB

    Umstritten ist, ob im “Schwartarbeitsfall” die Anwendung des § 817 S. 2 BGB unter Berufung auf § 242 BGB ausgeschlossen ist. Ältere Urteile bejahten dies und gewährten dem “Schwarzarbeiter” einen Wertersatz für seine geleistete Arbeit. Der BGH heute lehnt dies ab. Anderenfalls wäre eine effiziente Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht möglich.

Saldotheorie

Die Rechtsprechung nimmt zur Überwindung von Wertungswidersprüchen eine richterliche Gesetzeskorrektur aufgrund von Billigkeitsgründen nach der Saldotheorie vor.

  1. Nach dieser Auffassung ist grundsätzlich die wechselseitige Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages auch bei der Rückabwicklung im Falle der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung zu beachten. Es entsteht somit ein faktische Synallagma. Der zugrunde liegende Gedanke der Saldotheorie ist also, dass auch bei einem unwirksamen synallagmatischen Vertrag jede Partei ihre Leistung nur im Hinblick auf die Gegenleistung der anderen Partei erbringt. Deshalb wird der Austauschzweck der Leistungen auch bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung weiterhin berücksichtigt. Somit wird durch die Saldotheorie der jeweilige Bereicherungsanspruch anspruchsimmanent durch die Möglichkeit begrenzt, die empfangene Gegenleistung zurückzugewähren.

  2. Diese Ergebnis kann aber korrigiert werden, wenn eine der anerkannten Ausnahmen der Saldotheorie eingreift. Ausnahmen sind von der der Saldotheorie zugrundeliegenden Risikoverteilung, nach der grundsätzlich der Leistungsempfänger das Entreicherungsrisiko tragen soll, dann geboten, wenn und soweit wertungsmäßig der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden schutzwürdig ist und daher dieser abweichend vom Grundsatz das Entreicherungsrisiko tragen muss. Dies folgt daraus, dass die Saldotheorie letztlich eine Billigkeitslösung ist, die nicht angewandt werden kann, wenn höherrangige gesetzliche Wertungen entgegenstehen.

    • Als gesetzliche höherrangige Wertung ist z.B. der Minderjährigenschutz anerkannt. Der uneingeschränkte Schutz von Geschäftsunfähigken und beschränkt Geschäftsfähigen im Vertragsrecht muss bei der Rückabwicklung von unwirksamen Verträgen berücksichtigt werden, um eine Umgehung des vertraglichen Schutzes zu verhindern.

Rückabwicklung synallagmatischer Verträge

Die Rspr. hat im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung hierfür die sog. Saldotheorie entwickelt, nach der der Wert einer erbrachten, aber nicht mehr vorhandenen Gegenleistung von Amts wegen dem Kondiktionsanspruch des anderen Teiles abgezogen wird.

Rückabwicklung bei Vorhandensein der erbrachten Leistung (kaum Relevanz)

  • gleichartige Ansprüche

    Nach der Saldotheorie bedarf es keiner Aufrechnung. Vielmehr ist von Amts wegen die Verrechnung vorzunehmen. Es kommt zum gleichen Ergebnis wie bei der Zweikondiktionenlehre, nur bedarf es keiner Aufrechnung.

  • ungleichartige Ansprüche

    • Nach der Zweikondiktionenlehre stehen sich zwei selbstständige Kondiktionsansprüche gegenüber. Sie sind nach § 273 BGB nur Zug um Zug zu erfüllen, soweit das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird.

    • Nach der Saldotheorie stehen sich dem Grunde nach ebenfalls gegenseitige Kondiktionsansprüche gegenüber. Sie sind aber derart miteinander verknüpft, dass ohne Geltendmachung der Einrede die Kondiktionsansprüche nur Zug um Zug zu erfüllen sind. Es kommt zum gleichen Ergebnis, nur wird die zu erbringende Gegenleistung bereits von Amts wegen berücksichtigt.

Rückabwicklung bei einseitiger Entreicherung (Wegfall eines Kondiktionsanspruches)

Praktische Bedeutung erlangt der Streit um die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge dann, wenn die erbrachte Gegenlesitung bei der anderen Seite ersatzlos untergeht.

  • Nach der Zweikondiktionenlehre hat A zwar einen Anspruch auf Wertersatz aus §§ 812 I 1 Fall 1, 818 II BGB, dem allterdings der Einwand der Entreicherung des B entgegensteht (§ 818 III BGB, da ersatzloser Sachuntergang). Mithin geht A leer aus während B seinerseits einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat.

  • Zu einem anderen Ergebnis führt die Saldotheorie. Nach der Rspr. stehen sich nicht zwei Kondiktionsansprüche gegenüber. Vielmehr wird der Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 I 1 Fall 1 BGB von Amts wegen um den Wert der erbrachten, aber nicht mehr herausgebbaren Gegenleistung gekürzt, ohne das B sich auf Entreicherung nach § 818 III BGB berufen kann. Nach Saldierung von Anspruch und Wert der Gegenleistung kann B von A nichts mehr verlangen. B steht schlechter als nach der Zweikondiktionslehre. Die Rspr. erachtet dies für billig, da sich der Untergang auch in seiner Sphäre erreignet hat (Wertung des §§ 326, 446 BGB).

Einschränkung der Saldotheorie

Die mit der Saldotheorie gefundenen Ergebnisse fürfen nicht mit den übergeordneten allg. Prinzipien des BGB und der Billigkeit im Widerspruch stehen.

nicht zu Lasten Minderjähriger/ Geschäftsunfähiger

Ist ein Vertrag wegen desMangels der Geschäftsfähigkeit unwirksam, würde die strikte Anwendung der Saldotheorie eine faktische Bindung des Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen an den Vertrag bedeuten, da die Leistung der anderen Partei bei der Bemessung seines Kondiktionsanspruches automatisch berücksichtigt würde. Dies widerspricht der Wertung der §§ 106 ff. BGB. Geschäftsunfähige sollen so stehen, dass sie die Rechtswirkungen eines nichtigen Geschäfts nicht treffen. Es gilt die Zweikondiktionenlehre.

nicht zu Gunsten arglistig Täuschender

Es kommt zur Anwendung der Zweikondiktionenlehre, d.h. ein arglistig Getäuschter kann kondizieren, auch wenn der von ihm empfangene (und zurückzugewährende) Leistungsgegenstand ersatzlos untergegangen ist. Der arglistig Täuschende geht leer aus, da seinem Kondiktionsanspruch § 818 III BGB entgegensteht. Das gilt nach der Rspr. unabhängig von der Frage, ob den Getäuschten ggf. selbst Verschulden am Untergang trifft.

  • Für den Fall des unverschuldeten Untergangs lässt sich das Ergebnis damit begründen, dass ein arglistig getäuschter Käufer bei Anfechtung nach § 123 BGB nicht schlechter stehen darf, als er bei Rücktritt stünde. Dieser wäre auch bei Sachuntergang nicht ausgeschlossen (“Gebot der Wertungsharmonisierung”). In beiden Fällen muss K Kaufpreis nebst Zinsen erhalten, ohne selbst Wertersatz leisten zu müssen.

  • Im Fall des verschuldeten Untergangs greift der allgemeine Grundsatz, dass ein arglistig Täuschender keinen Schutz verdient (Wertung §§ 818 IV, 819 BGB).

nicht bei Haftungsverschärfung §§ 818 IV ff. BGB

Nach dem Willen des Gesetzes soll in diesen Fällen der verklagte oder bösgläubige Teil nicht privilegiert werden; dem anderen Teil muss die Bereicherungseinrede nach § 818 III BGB zustehen.

nicht gegen die Risikoverteilung der Sachmängelgewähr

Die Saldotheorie findet nicht zugunsten des Verkäufers Anwendung, wenn dieser bei Wirksamkeit des Vertrages von einer Gewährleistungspflicht aus §§ 434 ff. BGB frei würde. Dies folgt aus dem Gedanken der Wertungsharmonisierung zwischen Bereicherungs- und Rücktrittsrecht, da über das Gewährleistungsrecht die §§ 346 ff. BGB gelten.

keine anspruchsbegründende Wirkung

Sie hat allein Einwendung- und Abzugscharakter.

Umfang eines Bereicherungsanspruches - §§ 818 ff. BGB

Herausgabe des Erlangten - §§ 812, 818 I BGB

  1. Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes selbst - folgt bereits aus § 812 BGB

    • bewegliche Sachen

      vermögenswert Rechtsposition: Eigentum (Rückübereignung) oder Besitz (Besitzherausgabe)

    • Grundstücke

      • Eigentum -> Rückauflassung (Erfüllung nach §§ 873, 925 BGB) sowie Herausgabe des Besitzes

      • Grundbuchposition -> § 812 BGB verkörpert dann Grundbuchberichtigungsanspruch

      • Erlangtes ist in natura herauszugeben, d.h. so wie es ist. Bei Grundstücken, die zwischenzeitlich grundpfandrechtlich belastet worden sind, ist dieser Grundsatz umstritten. Z.T. wird hier eine Beseitigung der Belastung gefordert.

    • Rechte und Ansprüche

      Abtretung oder Verzichtserklärung

    • nicht vermögenswerte Gegenstände

      Umstritten ist, ob das Erlangte einen Vermögenswert haben muss. Die Rspr. bejaht dies unter Hinweis auf § 818 II BGB. Dem tritt die h.L. entgegen. Da das Bereicherungsrecht den Zweck hat, fehlgeschlagene Schuldverhältnisse rückabzuwickeln, ist alles, was Gegenstand eines Schuldverhältnisses ist, herauszugebendes “Etwas”. Das Vereicherungsrecht ist gegenständlich, nicht vermögensmäßig orientiert.

  2. Nutzungen - § 818 I BGB

    Anders als i.R.e. EBV hat ein Bereicherungsschuldner nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen (vgl. § 100 BGB) herauszugeben. Beachte: Für unterlassene Nutzungen besteht nur bei verschärfter Haftung nach Maßgabe der §§ 818 IV ff. i.V.m. §§ 987 ff. BGB (nach Rechtshängigkeit oder bei Bösgläubigkeit) eine Verantwortlichkeit.

  3. bestimmte Surrogate - § 818 I BGB

    Kommt es zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes, hat der Bereicherungsschuldner den dafür erhaltenen Ersatz oder Ersatzanspruch herauszugeben. Anders als bei § 816 I 1 BGB fällt unter § 818 I BGB aber nicht ein rechtsgeschäftlich erzielter Erlös; es gilt § 818 II BGB (Wertersatzpflicht) oder § 816 I 1 BGB.

Wertersatz § 818 II BGB (keine eigenständige Vorschrift, sondern nur eine Vorschrift die den Umfang des Anspruches aus § 812 BGB bestimmt)

  1. Voraussetzungen

    Herausgabe des Berreicherungsgegenstandes, seiner Nutzungen oder eines Surrogates ist unmöglich oder eine Herausgabe scheidet wegen der Beschaffenheit des Erlangten aus.

  2. Berechnung

    • objektiver oder subjektiver Verkehrswert (fraglich ist, ob der Schuldner nur den objektiven Verkehrswert oder auch den subjektiven Wertzuwachs zu ersetzen hat)

      • h.M.: objektiver Verkehrswert

        Die Ersatzpflicht geht auf den objektiven Verkehrs-/ Marktwert des Erlangten:

        • Gesetzeswortlaut. Die Ersatzpflicht ist am ursprünglich Erlangten orientiert.

        • Der Schutz vor aufgedrängter Bereicherung erfolgt nur in § 818 III BGB (keine Bösgläubigkeit!), es wird auf subjektive Belange abgestellt.

        • Für die Gewinnabschöpfung gilt die Spezialnorm des § 816 I 1 BGB.

      • MA: subjektiver Wertzuwachs

        Die Wertersatzpflicht bestimmt sich nach dem subjektiven Wertzuwachs beim Leistungsempfänger/ Kondiktionsschuldner:

        • Schutz des Schuldners vor aufgedrängter Bereicherung.

        • Schutz des Gläubigers: Er kann auch den Gewinn verlangen, der z.B. bei einer profitablen Weiterveräußerung des Gegenstandes erzielt wurde (wie § 816 I 1 BGB)

          nach h.M. objektiver Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entstehung des Bereicherungsanspruches; relevante Klausurfallgruppen:

          • Über- oder Unterwertveräußerung des Bereicherungsgegenstandes

            • Hat der Bereicherungsschuldner über Wert veräußert, kann er den Veräußerungsgewinn i.R.e. Anspruches aus §§ 812, 818 II BGB behalten, da dieser allein seinem eigenen Einsatz entstammt. Zu ersetzen ist allein der objektive Verkehrswert zur Zeit der Anspruchsentstehung (anders bei § 816 I 1 BGB).

            • Im Fall einer Unterwertveräußerung ist grds. ebenfalls der objektive Verkehrswert zu ersetzen, allerdings steht dem Schuldner die Berufung auf § 818 III BGB zu.

          • aufgedrängte Bereicherung

            Eine Wertersatzpflicht kann entfallen (typisch bei einer Verwendungskondiktion), wenn die Bereicherung für den Bereicherungsschuldner persönlich nicht brauchbar ist.

    • zum Zeitpunkt der Entstehung des Kondiktionsanspruches (oder spätere Zeitpunkte?)

      • h.M.: Eintritt der Bereicherung

        Es ist auf den (frühen) Zeitpunkt der Bereicherung bzw. den Nichteintritt des bezweckten Erfolgs, d.h. die Entstehung des Kondiktionsanspruches abzustellen. Eine Wertsteigerung nach der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung bleibt unberücksichtigt. Argumente:

        • Spätere Wertsteigerungen sind nicht aus dem Vermögen des Gläubigers, sondern “mit” ihm erzielt. Es ist jedoch (nur) die Vermögensverschiebung auszugleichen.

        • Auf die “letzte mündliche Verhandlung” kann es nicht ankommen, dann gilt längst § 818 IV BGB i.V.m. den allg. Vorschriften.

      • MA: späterer Zeitpunkt

        Es ist auf den Zeitpunkt der Umwandlung des Herausgabeanspruchs in den Wertersatzanspruch abzustellen bzw. sogar erst auf den Termin der letzten mündlichen Verhandlung. Argumente:

        • Der Gläubiger trägt bis zum Schluss das Risiko der Entreicherung des Schuldners. Er muss auch an der Wertsteigerung des ihm gebührenden Gegenstandes teilhaben.

        • Gleichbehandlung von allgemeiner Eingriffskondiktion und dem Sonderfalls des § 816 I 1 BGB, wo Wertsteigerungen selbstverständlich abzugelten sind.

Entreicherung § 818 III BGB

  1. Bereicherungsgegenstand scheidet ersatzlos aus dem Schuldnervermögen aus

    • wenn der Gegenstand ersatzlos untergeht

    • oder ein Verbrauch von Dienstleistungen oder Waren (z.B. Austrinken von gelieferten Wein) ohne Ersparnis eigener Aufwendungen eintritt

      Eine Grenze findet der Grundsatz der ersparten Aufwendungen i.R.v. Luxusleistungen. Beim (gutgläubigen) Verbrauch solcher findet § 818 III BGB ohne Weiteres Anwendung.

    • Tilgung von Drittschuldnern

      Eine Sonderstellung nimmt die Tilgung von Drittschulden mit rechtsgrundlos erlangtem Geld ein: Wenn gleich der Bereicherungsgegenstand (Besitz und Eigentum am Geld) durch Tilgung verbraucht ist, so perpeturiert sich die Bereicherung im Vermögen des Schuldners in Gestalt der Befreiung von der (fremden) Verbindlichkeit. Dessen ungeachtet kann in Einzelfällen die Berufung auf Entreicherung durchgreifen. Es ist “objektbezogen” zu untersuchen, ob gerade das Erlangte zur Tilgung verwendet wurde oder ggf. anderweitig und entreichernd verwendet wurde.

  2. Schuldner erleidet Vermögensnachteil

    Das gleiche gilt, für best. Kosten i.R.d. Erwerbes (nicht an Dritte gezahlte Gegenleistungen) des Kondiktionsgegenstandes oder dessen Erhaltung (unter § 818 III BGB fallen alle Verwendungen auf den herauszugebenden Gegenstand und zwar unabhängig davon, ob sie notwendig oder nützlich waren oder Ausgaben, die im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erwerbes gemacht wurden). Schäden, die durch den Kondiktionsgegenstand verursacht werden, sind grds. nicht nach § 818 III BGB abzugsfähig.

    Gleichartige abzugsfähigke Posten werden mit dem Kondiktionsanspruch verrechnet. Anderenfalls besteht ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, d.h. Erfüllung Zug um Zug gegen Einbußenausgleich.

  3. Rückabwicklung gegenseitiger Verträge - Saldotheorie

    Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gegenseitiger Verträge berücksichtigt die Rspr. im Fall des Untergangs der zu erbringenden “Gegenleistung” deren Wert als von Amts wegen zu berücksichtigenden Abzugsposten (Saldotheorie).

verschärfte Haftung §§ 818 IV-820 BGB

Ist der Schuldner verklagt (§ 818 IV BGB; ab Rechtshängigkeit, also Zustellung der Klageschrift) oder bösgläubig (§ 819 BGB; Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbes (Kenntnis der Rechtslage/ Wertung nicht Tatsachen!) haftet er verschärft. Dies bedeutet im wesentlichen:

  • Der Schuldner kann sich nicht auf Entreicherung berufen; er haftet über den Verweis auf § 292 BGB nach den Vorschriften des EBV, d.h. der Bereicherungsrechtsschuldner haftet auf Schadensersatz (§§ 989 ff. BGB), Verwendungsersatz (§§ 994 ff. BGB) und Nutzungen (§§ 987 ff. BGB).

  • die Verzugsvorschriften gelten (§§ 287, 288, 291 BGB), d.h. Geldschulden sind zu verzinsen (§§ 291, 288 I BGB) und der Bereicherungsschuldner haftet für Zufall (§ 287 BGB).

  • Anwendung des § 285 BGB, d.h. wird dem verschärft haftenden Bereicherungsschuldner die Herausgabe unmöglich, kann der Gläubiger nach h.M. das Surrogat nach § 285 BGB verlangen (z.B. Verkaufserlös inkl. Gewinn; indes ist §§ 280 I, III, 283 BGB unanwendbar!).

Bösgläubigkeit Minderjähriger

  • e.A.: Vertreter

    Bei der Wissenszurechnung kommt es immer auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an, §§ 104 ff., 166 BGB.

    • Umfassender Schutz des Minderjährigen

  • h.M.: differenzierend

    Leistungskondiktion: Vertreterkenntnis maßgeblich

    Nichtleistungskondiktion: die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen entscheidet

    • LK ist typischer Fall rechtsgeschäftlichen Handelns, wo am Minderjährigenschutz festzuhalten ist

  • a.A.: Einsichtsfähigkeit

    Abzustellen ist auf § 828 II und III BGB analog.

    • Der Minderjährigenschutz findet seine Schranken im Deliktsrecht.

Sittenwidrigkeit

Nach § 819 II i.V.m. § 817 S. 1 BGB tritt eine verschärfte Haftung auch bei Kenntnis von einem Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gesetz ein.

ungewisser Erfolgseintritt

Schließlich kommt es zu einer verschärften Haftung, wenn der Erfolgseintritt ungewiss war, § 820 I S. 1 BGB oder wenn der nachträgliche Wegfall des Rechtsgrundes nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes als möglich angesehen wurde, § 820 I S. 2 BGB. In beiden Fällen darf sich der Bereicherte nicht auf den Fortbestand des Rechtsgrundes verlassen. Maßstab ist die subjektive Wahrnehmung, d.h. das Bewusstsein der Beteiligten.

Nach h.M. soll § 820 I BGB auch für Leistungen unter Vorbehalt gelten.

Rückabwicklung

Rückabwicklung von Dreipersonenverhältnissen - Übersicht

Lehre vom Grundsatz der Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen

Sind mehrere Personen an einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung beteiligt, erfolgt die Rückabwicklung stets entlang der Leistungsbeziehungen. Hintergrund dieses Prinzips ist,

  • dass die Insolvenzrisiken im jeweiligen Schuldverhältnis bleiben sollen.

  • Zum anderen sollen jeder Vertragspartei ihre Einwendungen erhalten bleiben (“kein Einwendungsabschnitt”). Dies gilt insbesondere für das Zurckbehaltungsrecht aus § 273 BGB.

Einen Ausnahmefall von vorstehendem Grundsatz regelt § 822 BGB. Hier ist ein direkter Durchgriff unter den genannten Voraussetzungen möglich.

Ein allgemeiner Durchgriffsanspruch einer allgemeinen Nichtleistungskondiktion ist grds. abzulehnen. Allerdings verbietet sich nach der Rspr. im Bereicherungsrecht in Mehrpersonenverhältnissen jegliche schematische Lösung, so dass jedes gefundene Ergebnis an den allg. Wertungen des BGB’s zu messen ist. In folgenden Ausnahmefällen kann daher eine Ausnahme gemacht werden:

  • Bösgläubigkeit des Bereicherungsempfängers (Direktdurchgriff mgl.)

  • abhanden gekommene Sachen (Wertung des § 935 BGB)

  • unentgeltlicher Erwerb (mangels Gegenleistung kein Zurückbehaltungsrecht -> kein Einredeabschnitt bei Durchgriff)

Zweipersonenverhältnisse mit mehreren Beteiligten

unselbstständige Mittelsperson

Keine “echten Dreipersonenverhältnisse” sind zunächst die Rechtsverhältnisse, in denen Personen eingeschaltet sind, die nicht mit Rechtswirkung für sich selbst handeln, sog. unselbstständige Mittelspersonen (regelmäßig Stellvertreter, Empfangsgehilfen und Boten). -> rechtl. nur ein Zweipersonenverhältnis -> Rückabwicklung zwischen den Vertragsparteien.

Leistungskette

  • Grundsatz: Rückabwicklung entlang der Leistungskette

  • Ausnahme: § 822 BGB

  • gleiches gilt im Fall des Doppelmangels -> kein Durchgriff, sondern entlang der Leistungskette

Durchlieferung (Geheißerwerb)

  • Grundsatz: Rückabwicklung entlang der Leistungskette

  • Sonderfall “Doppelmangel”

    Dies gilt auch im Fall des Doppelmangels. Umstritten ist nur, was A von B kondiziert:

    • Nach h.M. kommt es zur Kondiktion der Kondiktion. A kondiziert nach § 812 BGB von B dessen Kondiktion gegen C aus § 812 BGB, um die B bereichert ist.

    • Die Gegenansicht lässt nur eine Wertkondiktion zu (Schutz des A vor § 404 BGB).

Rückabwicklung der “Anweisungsfälle”

Echtes Dreipersonenverhältnis (z.B. Anweisung eines Mieters ggü. seiner Bank den Mietzins an den Vermieter zu überweisen). Hinsichtlich der rechtlichen Behandlung trennt die h.M. nach bestehender, widerrufener oder fehlender Anweisung.

bestehende Anweisung

Leistungsbeziehungen:

  • zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger soll die eigentliche Zuwendung erfolgen. Der Empfäger erwartet eine Leistung des Anweisenden.

  • führt der Angewiesene die “Order” aus, erbringt er im sog. Deckungsverhältnis durch die Ausführung eine Leistung ggü. dem Anweisenden (Erfüllung seiner Verbindlichkeit)

Entlang dieser Beziehungen erfolgt grds. die Rückabwicklung. Ein Druchgriff ist nur in Ausnahmefällen mgl.. Im einzelnen gilt:

  • Mangel im Deckungsverhältnis (Bank-Anweisender) -> Rückabwicklung entlang Leistungsbeziehung

  • Mangel im Valutaverhältnis (Anweisender-Empfänger) -> Rückabwicklung entlang Leistungsbeziehung

  • Doppelmangel (Mangel im Valuta- und im Deckungsverhältnis) -> keine Direktkondiktion. Zwar ist die Doppelkondiktion entlang der Leistungen aufwendiger, aber nur sie garantiert den Einwendungserhalt. Strittig ist jedoch, was herauszugeben ist:

    • Kondiktion der Kondiktion

      Der Angewiesene kann vom Anweisenden (nur) den Kondiktionsanspruch gegen dessen Kondiktionsschuldner kondizieren. Hierfür spricht:

      • Der Anweisende ist genau um diesen Anspruch bereichert. § 818 III BGB gilt.

      • Gewisses Risiko ist bereicherungsrechtstypsich (Schwäche des Kondiktionsanspruches: § 818 III BGB) hinzunehmen.

    • Kondiktion des Wertes

      Der Angewisene kann vom Anweisenden den Sachwert der Leistung kondizieren. Kondiktion des Kondiktionsanspruches ist aus folgenden Gründen unbillig:

      • Belastung des Angewiesenen mit den Einwendungen des Anweisenden und gem. § 404 BGB mit denen des Empfängers.

      • Belastung mit doppeltem Insolvenzrisiko (des Anweisenden und den Empfängers).

fehlende Anweisung

z.B. gefälschter Scheck. Da die zur Leistung erforderliche Zweckbestimmung bzw. Anweisung fehlt, ist eine Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen nicht möglich. Dem vermeintlich Anweisenden ist keine Leistung zuzurechnen. Mithin erfolgt die Rückabwicklung ohne ihn. Es kommt zu einem Durchgriff (§ 812 I 1 Fall 2 BGB).

widerrufene Anweisung

nach h.M. ist zu differenzieren:

  • Hat der Empfänger Kenntnis vom Widerruf der Anweisung, gelten die Grundsätze der fehlenden Anweisung. Aus Sicht des Empfängers ist die “Zuwendung” keine Leistung des einst Anweisenden (Durchgriff über NLK!)

  • Hat der Empfänger keine Kenntnis vom Widerruf, ist die Zuwendung dem Anweisenden zuzurechnen (h.M., Rechtsgedanke des § 166 BGB). Die Rückabwicklung erfolgt im Deckungsverhältnis. Streitig ist allein, ob der Angewiesene nur die Kondiktion kondizieren kann oder Wertersatz erhält (s.o.).

Rückabwicklung bei Irrtum über den Leistenden

Einbaufälle

Kennzeichnen ist hier, dass zwischen den Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen über die Leistungsbeziehungen bestehen. Wegen des Grundsatzes der Rückabwicklung entlang der Leistungskette ist maßgebend, wer geleistet hat, d.h. auf wessen Sicht es diesbezüglich ankommt.

  • h.M.: Empfängerhorizont

    Maßgeblich ist, wer aus Sicht des Zuwendungsempfängers als Leistender erscheint (objektive Betrachtung). §§ 133, 157 BGB gelten analog.

    • Sonst Gefahr der Doppelzahlung des Empfängers: 1. an Vertragspartner und 2. an Zuwendenden (§ 812 BGB).

    • Empfänger soll nur mit seinem Vertragspartner zu tun haben. Dort kann er sich durch eine Vorleistungsvereinbarung vor dem Insolvenzrisiko schützen.

    • Zuwendender kann klarstellen, an wen er leistet.

  • MA: Sicht des Leistenden

    Der Leistungszweck wird vom Zuwendenden festgelegt.

    • Rechtsgedanke des § 366 BGB.

    • Die Gefahr der Doppelzahlung ist vermeidbar, wenn der Zuwendungsempfänger die Zahlung an seinen Vertragspartner dem Kondiktionsgläubiger als Entreicherung (§ 818 III BGB) entgegenhält.

    • Das finale Element des Leistungsbegriffes spricht für den Leistenden.

Anfechtung der Tilgungsbestimmung

Anfechtung der Leistungsbestimmung des Zuwendenden aus § 119 I BGB. Der Zuwendende, der mit dem Einbau aus Sicht des Empfängers die Erklärung abgibt, für dessen Vertragspartner zu leisten, muss sich davon wegen Inhaltsirrtum lösen können. Der Einbau stellt sich so als seine Leistung dar.

Rückabwicklung i.R.e. VzD

unechter Vertrag zugunsten Dritter

Wesentliches Merkmal des unechten VzD (der Dritte hat keinen Leistungsanspruch) -> vertragtypsiche Leistungsbeziehungen sind leicht auszumachen.

  • Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen (Grundsatz)

    1. der Versprechende kondiziert beim Versprechensempfänger (Deckungsverhältnis)

    2. und der Versprechensempfänger kondiziert beim begünstigten Dritten (Valutaverhältnis)

  • Ausnahme - Durchgriff im Fall des § 822 BGB

echter Vertrag zugunsten Dritter § 328 I BGB

Bestimmung der Leistungsbeziehungen beim echten VzD führt zu keiner eindeutigen Lösung für die Rückabwicklung. Es ist zu differenzieren:

  • VzD zur Abkürzung des Leistungsweges

    Rückabwicklung über Eck. Je nach Mangel des Vertragsverhältnisses kondiziert

    1. der Versprechende beim Versprechensempfänger (Deckungsverhältnis)

    2. und der Versprechensempfänger beim begünstigten Dritten (Valutaverhältnis)

  • VzD mit eigener Zweckrichtung

    Hat der VzD die Funktion, gerade dem Dritten die Zuwendung zu verschaffen (eigene Zweckrichtung), erfolgt die Zuwendung als Leistung an ihn. Es erfolgt eine Direktkondiktion zwischen Versprechendem und Dritten.

  • im übrigen stets Durchgriff im Fall von § 822 BGB

    Im Fall des unentgeltlichen Valutageschäftes ist stets eine Direktkondiktion möglich.

Rückabwicklung bei Zahlung auf fremde Schuld

Fraglich ist, ob er seine “Aufwendungen” vom Schuldner oder Gläubiger nach Bereicherungsrecht ersetzt verlangen kann. Geht es um einen Anspruch des zahlenden Dritten gegen den eigentlichen Schuldner spricht man von einem Regressanspruch. In diesem Fall stellt sich die Frage nach der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nur dann, soweit nicht vorrangige Spezialregelungen eingreifen.

wissentliche Leistung auf fremde Schuld § 267 BGB

Es besteht keine Weisung des Schuldners ggü. dem zahlenden Dritten. Hat der Dritte kein Recht zur Leistung, bestehen zwischen ihm und den anderen Beteiligten keine Vertrags-, cessio legis, Gesamtschuld- oder GoA Verhältnisse, stellt sich die Frage, von wem der Dritte bereicherungsrechtlich kondizieren kann. Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:

  • Dritter zahlt wissentlich auf bestehende Schuld

    Schuld erlischt nach §§ 26, 362 I BGB. Der Dritte hat eine Rückgriffkondiktion gegen den Schuldner.

  • Dritter zahlt auf erloschene oder nicht bestehende Schuld

    • h.M.: Kondiktion Dritter - Gläubiger

      Die Zuwendung hat den Zweck der Mehrung des Gläubigervermögens. Auch wenn man die Zuwendung als Leistung ggü. dem Schuldner betrachtet, sprechen materielle Kriterien für die Kondiktion zwischen dem Dritten und dem Gläubiger.

      • Schuldnerinsolvenz soll nicht Dritten treffen.

      • Empfänger ist nicht schützenswert, da er nicht mit der Zuwendung rechnen konnte.

    • MA: Kondiktion Dritter - Schuldner

      Der Dritte will kein neues Rechtsverhältnis begründen. Er verfolgt einen Leistungszweck ggü. dem Schuldner (z.B. Schenkung, GoA)

    • Es gilt der Grundsatz der Abwicklung entlang der Leistungskette.

irrtümliche Leistung auf fremde Schuld (Annahme eigener Pflicht)

Dritter hält sich irrtümlich selbst für Schuldner und leistet de facto auf eine fremde Schuld.

  • Grundsatz: Direktkondiktion zwischen Drittem und Gläubiger

    Die Rückabwicklung erfolgt entlang der Leistungsbeziehung. Im Gegensatz zu § 267 BGB verfolgt der Dritte hier ausschließlich einen Leistungszweck gegenüber dem Empfänger, d.h. dem Gläubiger. Dort muss er nach § 812 I 1 Fall 1 BGB kondizieren.

  • Ausnahme: Nachträgliche Fremdbestimmung der Leistung

    Probleme bereitet vorstehende Lösung, wenn der Gläubiger nicht greifbar, insolvent oder entreicher ist. Fraglich ist, ob in einem solchen Fall der Dritte gegen den eigentlichen Schuldner vorgehen kann. Voraussetzung ist, dass der Schuldner “etwas erlangt” hat. In Betracht kommt nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger. Maßgebend ist, ob durch die Fremdzahlung die Forderung des Gläubigers ggü. dem eigentlichen Schuldner erloschen ist (§§ 267, 362 BGB). Grundsätzlich nicht, da der Dritte nicht mit Fremdtilgungswillen an den Gläubiger geleistet hat. Befreiung von einer Verbindlichkeit kann nur eintreten, soweit man eine nachträgliche Fremdbestimmung der Leistung anerkennt.

    • h.M.: § 267 BGB möglich

      Eine nachträgliche Fremdbestimmung ist möglich. Der Drite kann beim wahren Schuldner kondizieren.

      • Effektiver Schutz des Dritten

      • Praktikable Rückabwicklung; Schuldnerschutz über §§ 406, 407 BGB analog gegenüber dem Dritten.

    • MA: Kein Wahlrecht

      Nachträgliche Fremdbestimmung der Leistung ist abzulehnen. Kein § 267 BGB.

      • Gefahr des Einwendungsabschnittes beim wahren Schuldner (z.B. § 273 BGB).

      • Der Dritte darf nicht besser stehen als andere Insolvenzgläubiger des G.

Rückabwicklung im Fall der Abtretung (“Zessionsfälle”)

Durch die Abtretung geht nur eine einzelne Forderung auf den neuen Gläubiger (Zessionar) über, während das Schuldverhältnis im weiteren Sinne zwischen dem Altgläubiger (Zedenten) und Forderungsschuldner bestehen bleibt. Mithin bestehen auch nur hier die Leistungsbeziehungen. Zahlt der Schuldner zuviel an den neuen Gläubiger, liegt ein Fall einer unwirksamen Abtretung vor oder bestand die abgetretene Forderung nicht, fragt sich, von wem er kondizieren kann.

Nichtbestehen der Forderung

Schuldner wird über Abtretung informiert und zahlt bei “Fälligkeit” an Neugläubiger. Später stellt sich heraus, dass die Forderung gar nicht bestand. Wer kann von wem kondizieren?

  • h.M.: Schuldner - Altgläubiger

    Die Rückabwicklung erfolgt über Eck, d.h. entlang der ursprünglichen Leistungskette (Schuldner - Altgläubiger und Altgäubiger - Neugläubiger). Es besteht eine Parallele zu den Anweisungsfällen: Es wird heir wie dort jemand zu einer Zuwendung an einen Dritten veranlasst.

    • Der Mangel liegt letztlich im Verhältnis: Schuldner - Zedent. Dort erfolgt die Rückabwicklung.

    • Schuldner darf durch Zession keine Nachteile erleiden (allg. Rechtsgedanke der §§ 404 ff. BGB)

    • Schuldner soll nur das Insolvenzrisiko des Kontrahenten tragen, den er sich ausgesucht hat.

  • MA: Schuldner - Neugläubiger

    Die Gegenansicht plädiert für eine Rückabwicklung in dem Verhältnis, in dem die Zahlung erfolgt. Nur hier kann nach § 812 I 1 Fall 1 BGB kondiziert werden.

    • Der Zessionar ist an die Stelle des Zedenten getreten. Es liegt ein Zweipersonenverhältnis vor. Mithin ist kein Raum für eine Kondiktion gegen den Altgläubiger.

    • Dies folgt auch aus dem Spiegelbildgedanken. Der Schuldner leistet mit eigener Tilgungsbestimmung an den Zessionar. Innerhalb dieser Leistungsbeziehung muss auch die Rückabwicklung erfolgen.

Unwirksame Abtretung

Zwar besteht die ursprüngliche Forderung zwischen Schuldner und Altgläubiger, jedoch ist die Abtretung unwirksam. Dessen ungeachtet zahlt der Schuldner, der von der Unwirksamkeit der Abtretung keine Kenntnis hat, an den neuen Gläubiger. Von wem kann der Schuldner kondizieren?

  • Die h.M. befürwortet eine Direktkondiktion zwischen Schuldner und Neugläubiger. Der Fall des Gültigkeitsmangels steht einem Zurechnungsmangel in den Anweisungsfällen gleich.

  • Die Gegenansicht betont, dass es sich um Mängel auf der dinglichen Seite handelt. Die Lösung soll davon abhängen, ob Schuldner nach § 409 BGB ggü. dem Altgläubiger frei wird. In diesem Fall ist der Schuldner aus der Rückabwicklung ausgeschlossen. Altgläubiger kann allein nach § 816 II BGB gg. den Neugläubiger vorgehen.

Zuvielleistung des Schuldners

  • Ursache im Verhältnis zum Altgläubiger (Zedenten)

    Rückabwicklung über Eck, d.h. eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entlang des mangelhaften Verhältnisses.

  • Ursache nur im Verhältnis zum Neugläubiger (Zessionar)

    Es kommt zur Kondiktion aus § 812 I 1 Fall 1 BGB zwischen Schuldner und Neugläubiger.

Author

Ann-kathrin L.

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