§ 812 I 1 Fall 1 BGB - condictio indebiti
Grundfall: Danach kann jemand von einem anderen etwas Erlangtes zurückverlangen, wenn die Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgte. Der Anspruchsumfang bemisst sich dabei nach § 818 BGB.
Anwendbarkeit
Anwendbar, soweit nicht speziellere Regelungen greifen z.B.:
§ 1372 ff. BGB (Zuwendungen unter Ehegatten)
vertragliche Rückabwicklungvorschriften und § 346 I BGB
die Regeln des EBV
§ 812 BGB und § 817 1 BGB sind nebeneinander anwendbar, wobei § 812 BGB grundsätzlich vorrangig geprüft werden sollte
wenn Voraussetzungen der echten berechtigten GoA i.S.d. § 677 BGB gegeben sind (-> Rechtsgrund)
etwas erlangt
Unter etwas Erlangtem ist der Erhalt jedes vermögenswerten Rechtes bzw. jeder vermögenswerten Rechtsposition zu verstehen (-> jede Verbesserung der Vermögenslage).
durch Leistung
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Dabei gilt die condictio indebiti für folgende Leistungszwecke
Leistung zur Erfüllung einer vermeintlich bestehenden gesetzlich oder rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeit (erster Leistungszweck)
Leistung zur Schaffung eines Rechtsgrundes zum Behaltendürfen, zu dessen Zustandekommen es gerade einer solchen Vermögensmehrung bedarf (zweiter Leistungszweck)
Erfolgserwartung (nur bei § 812 I 2 Fall 2 BGB). Leistende will den Empfänger zu einem bestimmten Verhalten veranlassen, auf das der Leistende keinen Anspruch hat (dritter Leistungszweck)
ohne Rechtsgrund
wenn der Leistende ohne rechtliche Verpflichtung tätige geworden ist,
weil gar keine Schuld bestand
nicht erfüllt werden konnte
das Kausalgeschäft nicht begründet wurde
kein Ausschluss
Ausschlussgründe für den Anspruch gem. § 812 I 1 Fall 1 BGB enthalten:
§ 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld; beachte: § 142 II BGB gilt nach h.M. nicht)
und § 817 2 BGB (Gesetzes- bzw. Sittenverstoß der Leistung; h.M.)
Rechtsfolge
Herauszugeben ist das Erlangte. Es gelten die allg. Grundsätze des Bereicherungsrechtes, insbes. die Vorschrift des § 818 BGB (Nutzungen, Wertersatz und Entreicherung).
§ 812 I 2 Fall 1 BGB - condictio ob causam finitam
Im Gegensatz zu § 812 I 1 Fall 1 BGB bestand hier ursprünglich ein Rechtsgrund. Nur ist dieser später weggefallen. § 812 I 2 Fall 1 BGB gilt nur für die ersten beiden Leistungszwecke.
Anwendbar, wenn nicht speziellere Regelungen greifen:
§§ 1372 ff. BGB (Zuwendungen unter Ehegatten)
vertragliche Rückabwicklungsvorschriften
Regeln des EBV
wenn die Voraussetzungen einer echten berechtigten GoA i.S.d. § 677 BGB vorliegen (-> Rechtsgrund)
nur für die ersten beiden Leistungszwecke
späterer Wegfall des Rechtsgrundes
§ 812 I 2 Fall 1 BGB erfasst die Fälle der Leistungskondiktion bei nachträglichem Wegfall des Rechtsgrundes. Hauptanwendungsfälle sind:
der Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB)
sowie die Rückabwicklung von Dauerschuldverhältnissen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Daneben findet § 812 I 2 Fall 1 BGB Anwendung, falls man die Anfechtung i.S.v. § 142 I BGB als Erlöschensgrund begreift. Die Gegenansicht greift hier auf § 812 I 1 Fall 1 BGB zurück.
Ausgeschlossen ist eine Rückforderung im Fall von
§ 817 S. 2 BGB, welcher nach h.M. für alle Leistungskondiktionen gilt
keine Anwendung finden §§ 814, 815 BGB
Herauszugeben ist das Erlangte:
Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Bereicherungsrechts
falls die Herausgabe des Erlangten nicht möglich sein sollte, ist gem. § 818 II BGB Wertersatz zu leisten
keine Pflicht zum Wertersatz besteht bei Entreicherung (§ 818 III BGB)
war der Empfänger verklagt (§ 818 IV BGB) oder bösgläubig (§§ 818 IV, 819 BGB), tritt eine verschärfte Haftung ein, vgl. § 292 BGB, insbesondere ist dem Bereicherungsschuldner eine Berufung auf Entreicherung verwehrt (§§ 292 i.V.m. 989 ff. BGB).
§ 812 I 2 Fall 2 BGB - condictio ob rem
Die condictio ob rem ist dadurch charakterisiert, dass mit der Leistung ein über die Erfüllung hinausgehender Zweck verfolgt wird.
§ 812 I 2 Fall 2 BGB ist erst anwendbar, wenn feststeht, dass der Leistungszweck nicht eingetreten ist. Steht noch nicht fest, dass der Zweck nicht eingetreten ist, darf der Leistende erst kondizieren, wenn er eine Frist gesetzt hat. Insoweit gilt § 323 BGB analog.
Zweckverfehlung
Der mit der Leistung angestrebte Erfolg darf nicht erreicht worden sein.
Zweckvereinbarung
Die gemeinsame Zweckvereinbarung ist mehr als die bloß einseitige Erwartung des Leistenden und weniger als ein Vertragsbestandsteil. Ist eine Zweckvereinbarung Vertragsbestandteil, so gilt bei Wegfall § 812 I 1 Fall 1 BGB bzw. § 812 I 2 Fall 1 BGB. Die Zweckvereinbarung ist selbst eine rechtsgeschäftliche Abrede, die vom Kausal- und Erfüllungsgeschäft zu unterscheiden ist. Da die obige Definition mit der des Rechtsinstituts der StöGG übereinstimmt ist eine Abgrenzung der Anwendungsbereiche nötig.
Erfolg
Erfolg i.S.d. § 812 I 2 Fall 2 BGB ist nur ein Verhalten des Empfängers, auf welches der Leistende keinen Anspruch hat und das nach h.M. den Charakter einer Gegenleistung haben muss. Fallgruppen:
Veranlassungsfälle: Erstrebter Erfolg ist die Erlangung einer verpflichtungs- oder vollstreckungsfeindlichen Gegenleistung
Vorleisterfälle: Erstrebter Erfolg ist der Abschluss bzw. das Wirksamwerden künftiger Rechtsgeschäfte und der Erhalt der Gegenleistung.
Bestehende Schuldverträge mit angestaffeltem Zwecke: Strittig ist, ob § 812 BGB auch innerhalb wirksamer Verträge Anwendung findet, wenn zwar der Primärzweck (Erfüllung) erreicht aber der darüber hinausgehende angestaffelte Zweck (Erfolg i.S.d. § 812 I 2 Fall 2 BGB) verfehlt wurde. Es ist zu § 313 BGB (StöGG) abzugrenzen:
Vorrang von § 812 I 2 Fall 2 BGB:
Privatautonomie. Die Parteien müssen es in der Hand haben, den Behaltensgrund auch vom Eintreten weiterer (atypischer) Erfolge abhängig zu machen.
StöGG ist geschaffen worden, um fehlende Zweckabreden gem. Rechtsfolgenanordnung nach § 242 BGB zu ersetzen. Bei § 812 I 2 Fall 2 BGB ist die Zweckabrede vorhanden und Geschäftsinhalt.
Vorrang von § 313 BGB:
Die condictio ist nur anwendbar, wenn der Leistungszweck nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestand. Nichterfüllung einer Verbindlichkeit ist Gegenstand des Leistungsstörungsrechtes und damit der StöGG. StöGG erlaubt flexiblere Lösung als die condictio, da die StöGG-Regeln gerade für den Fall der beiderseitig entäuschten Erwartungen bei Rechtsgeschäften abwickelt.
§ 815 BGB (gilt nur für die condictio ob rem!)
Herausgabe des Erlangten.
§ 813 BGB - Leistung auf einredebehaftete Forderung
§ 813 I BGB ist eine Sonderregelung der condictio indebiti. Sie stellt die Erfüllung einer Nichtschuld der Erfüllung einer Schuld, gegen die eine dauerhafte Einrede besteht, gleich.
Voraussetzungen einer echten berechtigten GoA i.S.d. § 677 BGB (-> Rechtsgrund)
durch Leistung (zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit)
§ 813 BGB gilt zunächst für den ersten Leistungszweck (Erfüllung einer Verbindlichkeit)
darüber hinaus findet § 813 BGB aber auch Anwendung für Verbindlichkeiten aller Art sowie Erfüllung i.S.v. § 362 BGB einschließlich von Erfüllungssurrogaten
denbar ist eine Kondiktion gem. § 813 BGB schließlich auch im Rahmen einer Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)
dauernde Einrede
§ 813 BGB gewährt die Rückforderung einer Leistung auf eine einredebehaftete Forderung.
Einrede
Der geleisteten Forderung muss eine rechtshemmende Einrede entgegenstehen. Damit gilt § 813 BGB nicht für rechtsvernichtende Einwendungen oder Gestaltungsrechte.
Dauerhaft
Die Einrede muss dauerhaft, d.h. peremptorisch sein.
Beachte: Sog. vorübergehende (dilatorische) Einreden wie z.B. §§ 273, 320, 770 II BGB fallen nicht unter § 813 BGB. Eine Ausnahme findet sich allerdings in § 813 I 2 BGB. Die Vorschrift stellt klar, dass nicht zurückgefordert werden kann, was in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde (obwohl § 214 BGB eine dauernde Einrede ist).
gem. § 813 II BGB i.R.d. Erfüllung einer betagten Schuld. Eine betagte Verbindlichkeit liegt vor, wenn die Verbindlichkeit bereits entstanden, jedoch ihre Geltendmachung (Fälligkeit) aufgehoben ist (z.B. Stundung).
§ 817 2 BGB, welcher nach h.M. für alle Leistungskondiktionen gilt
Herauszugeben ist das Erlangte.
§ 817 S. 1 BGB - condictio ob turpem vel iniustam causam
Verkörpert einen Sonderfall der Leistungskondiktion. Anspruchsauslösend ist hier nicht die Verfehlung eines Leistungszweckes, sondern dessen rechtliche oder sittliche Missbilligung. Die praktische Bedeutung der Kondiktion ist gering.
Insbesondere in folgenden Fällen:
Die Kondiktionen des § 812 BGB sind gem. §§ 814, 815 BGB ausgeschlossen, denn diese Ausschlussgründe gelten nur für Ansprüche aus § 812 BGB.
Vielfach wird eine Kondiktion aus § 817 S. 1 BGB bei einem nur einseitigen Sittenverstoß angenommen. Diese Meinung beruht allerdings auf der überholten Vorstellung, dass § 134 BGB nur beiderseitige Sittenverstöße erfasst. Richtigerweise können unter § 134 BGB aber auch einseitige Sittenverstöße fallen, so dass auchhier § 812 I 1 Fall 1 BGB zur Anwendung gelangt.
Annahme verstößt gegen Gesetz bzw. gute Sitten
Annahme der Leistung und Gesetzes- bzw. Sittenverstoß
Der Empfänger der Leistung muss mit der Annahme gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen haben. Ausreichend ist, dass die annahme unter Missbilligung steht. Nicht erforderlich ist, die Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit des entsprechenden Kausal- oder Verfügungsgeschäftes.
Kenntnis der gesetzes- bzw. sittenwidrigen Umstände
Umstritten ist, ob § 817 S. 1 BGB über den Gesetzeswortlaut hinaus eine positive Kenntnis des Empfängers vom Gesetzes oder Sittenverstoß verlangt.
Rspr.: positive Kenntnis nötig
§ 817 BGB hat Strafcharakter, der nur bei objektivem Verstoß und positiver Kenntnis gerechtfertigt ist.
Lit.: objektiver Verstoß genügt
Objektiver Verstoß genügt, weil der Sinn des § 817 S. 2 BGB in der Wiederherstellung der materiellen Güterzuordnung liegt.
Ausgeschlossen ist eine Rückforderung im Falle des § 817 S. 2 BGB.
Beachte: §§ 814, 815 BGB finden auf den Anspruch aus § 817 S. 1 BB keine Anwendung!
Im Rahmen einer Haftungsverschärfung nach § 819 II BGB ist zu beachten, dass nach h.M. über den Wortlaut hinaus, das Bewusstsein eines Gesetzes- oder Sittenverstoßes nötig ist.
§ 812 I 1 Fall 2 BGB - Eingriffskondiktion
Die allgemeine Eingriffskondiktion ist dadurch gekennzeichnet, dass der Bereicherte in den Zuweisungsgehalt einer absolut geschützten Rechtsposition des Anspruchstellers eingreift.
Folgende Regelungen gehen der Kondiktion aus § 812 I 1 Fall 2 BGB vor:
alle speziell geregelten Nichtleistungskondiktionen (§ 816 I 1; § 816 I 2; § 816 II und § 822 BGB)
nach der Rspr. verdrängt der possessorische Besitzschutzanspruch aus § 861 BGB die Nichtleistungskondiktion (Arg.: Sperrfrist des § 864 I BGB; anders T.d.Lit., die Anspruchskonkurrenz zwischen possessorischen und petitiorischen Besitzschutzansprüchen annehmen).
die Vorschriften des EBV sperren nur, soweit es um Nutzungen und Schadensersatz geht. Eine Eingriffskondiktion auf Wertersatz für eine nicht mehr vorhandene Sache bleibt davon unberührt, weil insoweit keine Regelungen im EBV existieren
beim gesetzlichen Eigentumserwerb gem. §§ 946 ff. BGB ist die Eingriffskondiktion über den Verweis des § 951 BGB anwendbar. Rechtsfolge ist hier stets Wertersatz in Geld
in sonstiger Weise
In sonstiger Weise ist eine Bereicherung erlangt, wenn die Vermögensverschiebung aus Sicht der verobjektivierten Empfängers nicht auf einer Leistung beruht. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion gegenüber der Leistungskondiktion in 2-Personenverhältnissen.
Keine schematische Lösung. Trotz des Vorrangs einer Leistungsbeziehung kann es zur Anwendung des § 812 I 1 Fall 2 BGB kommen, wenn das Bestandsschutzinteresse des Anspruchstellers unter Berücksichtigung der bürgerlich rechtlichen Werteordnung (höherrangige Prinzipien des BGB) dies gebieten. Folgende Ausnahemfälle sind anerkannt:
Überwiegen des Eigentümerschutzes analog § 935 BGB. § 812 I 1 Fall 2 BGB greift ein, wenn dem Anspruchsteller die Sache abhandenkgekommen ist (z.B. Einbau von gestohlenem Baumaterial).
Anspruchsgegner ist nicht schutzwürdig. § 812 I 1 Fall 2 BGB greift nach dem Rechtsgedanken der § 932 II BGB, § 366 HGB ein, wenn der Anspruchsgegner bösgläubig ist und nicht auf das Behaltendürfen der Vorteile vertrauen kann.
Anspruchsgegner ist nicht schutzwürdig, weil er unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung erworben hat, Rechtsgedanke der §§ 816 I 2, 822 BGB (z.B. unentgeltlicher Einbau fremden Baumaterials).
Dreipersonenverhältnisse
Das Verhältnis von Leistungs- und Nichtleistungskondiktion in 3-Personenverhältnissen ist sehr umstritten. Gedankliches Prüfungsschema:
Ermittlung der Leistungsbeziehungen
Grundsatz, Vorrang der Leistungskondiktion, d.h. Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen (Arg.: Vertrauensschutz)
keine schematischen Lösungen: Ausnahmen in Einzelfällen oder unter bestimmten Kriterien:
Rspr.:
Eingriffskondiktion analog §§ 932 ff. BGB bei Bösgläubigkeit und Abhandenkommen
Eingriffskondiktion bei Kenntnis des Anweisungsmangels bzw. fehlender Zurechenbarkeit
Eingriffskondiktion bei unentgeltlichem Erwerb, keine Schutzwürdigkeit des Anspruchsgegners
Lit.:
Kein Einwendungsabschnitt
keine aufgedrängte Bereicherung
keine Belastung des Anspruchstellers mit fremdem Insolvenzrisiko
auf dessen Kosten
Hiernach bestimmt sich der Bereicherungsgläubiger. Die Bereicherung erfolgt auf Kosten des Anspruchstellers, wenn derselbe Vorgang einerseits zum Vermögensvorteil des Bereicherten und andererseits unmittelbar zu einem Vermögensverlust des Anspruchstellers führt.
nach h.M. (Zuweisungslehre) ist das Merkmal erfüllt, wenn der Erwerb im Widerspruch zum wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt einer geschützten Rechtsposition des Anspruchstellers erfolgt ist
Hierunter fallen alle Rechtspositionen mit marktmäßiger Verwertungsmöglichkeit: Eigentum, beschränkt dingliche Rechte, Patente und Urheberrechte. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hat nach h.M. nur eine negative Abwehrfunktion, aber keinen positiven Zuweisungsgehalt.
ohne rechtlichen Grund
Ein Erwerb ohne rechtlichen Grund ist gegeben, wenn
kein rechtsgeschäftlicher Grund,
kein gesetzlicher Grund,
kein Hoheitsakt oder
keine nachträgliche Zustimmung des Berechtigten
zum Behaltendürfen des Vermögensvorteils besteht.
Herauszugeben ist das Erlangte. Es gelten zunächst §§ 812, 818 I BGB.
Ist die Herausgabe des Erlangten unmöglich, ist der objektive Wert zu ersetzen (§ 818 II BGB). Ein eventuell erzielter Gewinn ist aber nicht herauszugeben.
Zu ersetzen ist dann die objektive Wertsteigerung der fremden Sache (§ 818 II BGB). Nach h.M. kann wegen der Abschöpfungsfunktion der §§ 812 ff. BGB auch ein über die Wertsteigerung hinausgehender Betrag verlangt werden, soweit es sich um kostenintensive Aufwendungen handelt.
Im Rahmen des § 818 III BGB kann keine Entreicherung wegen Aufwendungsersparnis geltend gemacht werden. Zudem ist eine an einen Dritten erbrachte Gegenelsitung nicht abzugsfähig.
Anspruch aus § 816 I 1 BGB (spezielle Nichtleistungskondiktion)
Verfügt ein Nichtberechtigter an einen Dritten, kann der Berechtigte vom Nichtberechtigten das Erlangte (“Surrogat”) kondizieren.
§ 816 I 1 BGB ist stets anwendbar.
Verfügung
Ein Nichtberechtigter muss eine Verfügung vorgenommen haben. Verfügung ist jedes dingliche Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar begründet, belastet, aufgehoben oder inhaltlich modifiziert wird. Keine Verfügungen sind:
Schuldrechtliche Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung i.R.e. unberechtigten Untervermietung
Fälle des gesetzlichen Eigentumserwerbs, insbes. gem. §§ 946 ff. BGB
Verfügungen eines GVZ im Wege einer Zwangsvollstreckung (Hoheitsakt)
eines Nichtberechtigten
Nichtberechtigter ist wer
weder Rechtsinhaber
noch kraft Rechtsgeschäfts oder
kraft Gesetzes zur Verfügung ermächtigt ist.
wirksam ggü. dem Berechtigten
Wirksamkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
Dies ist insbes. bei einem gutgläubigen Eigentumserwerb der Fall
gleiches gilt aber auch in den Fällen von § 793 I 2, § 807, § 808 BGB
Wirksamkeit durch Genehmigung - § 185 II BGB
Im Falle der nachträglichen Genehmigung handelt es sich trotz der Rückwirkungsfunktion von §§ 185, 184 BGB um die Verfügung eines Nichtberechtigten, da sich die Genehmigung nur auf die Rechtsfolge und nicht auf die Berechtigung selbst bezeiht. Dies ist bedeutsam bei Verfügungen, bei denen ein Erwerber bösgläubig ist, weil dann wahlweise ein Anspruch aus § 985 BGB oder § 816 I 1 BGB möglich ist.
Die Verfügungsmacht des Genehmigenden muss gem. § 185 II 1 BGB grds. zur Zeit der Genehmigung vorliegen. Nach h.M. reicht es allerdings aus, wenn der Genehmigende zur Zeit der Verfügung des Nichtberechtigten verfügungsbefugt war. Ein späterer Eigentumsverlust hindert § 816 I 1 BGB nicht.
Umstritten ist, ob die Geltendmachung der Erlösherausgabe eine konkludente Genehmigung der Verfügung verkörpert (§§ 133, 157 BGB).
Rspr.: konkludente Genehmigung
Die Rechtsprechung sieht in der Geltendmachung der Erlösherausgabe bzw. der Klageerhebung eine konkludente Genehmigung der Verfügung.
MA: Zug um Zug - Lösung
Eine Minderansicht der Literatur lehnt eine konkludente Genehmigung unter Hinweis auf das Solvenzrisiko beim Nichtberechtigten ab. Danach wird die Genehmigung nur Zug um Zug gegen Erlösherausgabe erteilt (§ 273 BGB).
Entgeltlichkeit
Im Umkehrschluss zu § 816 I 2 BGB kommt ein Anspruch aus § 816 I 1 BGB nur bei Entgeltlichkeit der Verfügung des Nichtberechtigten in Frage, d.h. die Verfügung muss von einer Gegenleistung abhängen.
Rechtsfolge des § 816 I 1 BGB
Herausgabe des Erlangten
Begriff des Erlangten
h.M.: Erlangt ist der Erlös
Die h.M. sieht den Erlös als erlangt an. Argumente:
§ 816 I 1 BGB fungiert als schuldrechtliche Fortsetzung des verlorenen Vindikationsanspruches aus § 985 BGB.
Systematischer Zusammenhang mit § 816 I 2 BGB, wo der Durchgriff gegen den unentgeltlichen Erwerber gewährt wird.
MA: Befreiung von Verbindlichkeit
Teile der Literatur sehen eine Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Kausalgeschäft in der Person des Verfügenden als erlangt an. Folge ist, dass nach § 818 II BGB nur der objektive Verkehrswert des Leistungssubstrates Gegenstand des Erlangten ist. Argument:
Dogmatik des Bereicherungsrechts
Umfang - insbesondere Herausgabe eines erzielten Gewinns
Umstritten ist weiterhin, was der Nichtberechtigte herauszugeben hat, wenn der Nichtberechtigte durch die Verfügung einen Gewinn erzielt hat.
h.M.: Herausgabe des gesamten Erlöses
Nach h.M. ist der gesamte Erlös herauszugeben. Argumente:
Nichtberechtigte sollen keine Vorteile aus der Veräußerung ziehen, sonst “Einladung mit fremden Gütern zu spekulieren”.
Auch dem Eigentümer steht die Gewinnerzielungsmöglichkeit zu.
Berechtigter trägt wegen § 818 III BGB grundsätzlich das Risko einer Unterwertveräußerung, also muss er im Spiegelbildgedanken von einer Überwertveräußerung profitieren können.
MA: nur objektiver Wertersatz
Nach der MA ist nur objektiver Wertersatz vom Nichtberechtigten zu leisten. Argumente:
§ 816 I 1 BGB ist Unterfall des § 812 I 1 Fall 2 BGB und somit gilt prinzipiell § 818 II BGB.
Gefahr des Widerspruchs zur gesetzlichen Haftstufenleiter. Auch bei § 823 I BGB gibt es nur Wertersatz.
Geltung des § 818 BGB
Folgende Besonderheiten sind für § 818 III BGB (Berufung auf Entreicherung) zu beachten:
Abzug eines gezahlten Kaufpreises - § 818 III BGB
Umstritten ist, ob ein vom Nichtberechtigten gegebenenfalls gezahlter Kaufpreis im Wege des § 818 III BGB abgezogen werden kann.
h.M.: keine Abzugsfähigkeit
Der vom Nichtberechtigten gezahlte Kaufpreis ist nicht abzugsfähig.
Nichtberechtigter kann sich gem. §§ 280 I, III, 283, 275 IV BGB an den Verkäufer halten.
§ 816 I 1 BGB tritt an die Stelle des unmöglichen § 985 BGB, auch dort evtl. Kaufpreiszahlung irrelevant.
MA: Abzugsfähigkeit
Eine Minderansicht behaht die Abzugsfähigkeit eines gezahlten Kaufpreises. Wer den Erwerbsvorgang genehmigt, muss sich eine Entreicherung entgegenhalten lassen.
Abzug werterhöhender Verwendungen - § 818 III BGB
Grundsätzlich abzugsfähig sind dagegen werterhöhende Verwendungen des Nichtberechtigten. Freilich nur unter den Voraussetzungen der §§ 994 ff. BGB.
Geltung des § 818 IV BGB (ggf. i.V.m. § 819 I BGB)
In keinem Fall ist eine Berufung auf Entreicherung möglich, wenn der Anspruchsgegner verklagt oder bösgläubig ist. Insofern gelten die allgemeinen Regeln über die verschärfte Haftung.
Anspruch aus § 816 I 2 BGB (spezielle Nichtleistungskondiktion)
Verfügt ein Nichtberechtigter unentgeltlich ggü. einem Dritten, kann der Berechtigte gegen den Dritten vorgehen, wenn die Verfügung dem Berechtigten ggü. wirksam ist.
§ 816 I 2 BGB ist stets anwendbar.
Verfügung ist jedes dingliche Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar begründet, belastet, aufgehoben oder inhaltlich modifiziert wird.
Nichtberechtigter ist, wer
noch kraft Rechtsgeschäftes oder
Wirksamkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (insbes. gutgläubiger Eigentumserwerb)
unentgeltlich
Unentgeltlichkeit der Verfügung
Die Verfügung muss unentgeltlich erfolgen. Ausschlaggeben ist der Standpunkt des Erwerbers, da das Entgelt auch einem Dritten zugeflossen sein kann.
Unentgeltlichkeit ist gegeben, wenn die Verfügung unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt.
Bei einer gemischten Schenkung ist nach h.M. maßgeben, ob der entgeltliche oder unentgeltliche Teil überwiegt. Nicht unentgeltlich ist die Bestellung von Sicherheiten.
(P) rechtgrundlose Verfügung
Umstritten ist, ob § 816 I 2 BGB auch zur Anwendung gelangt, wenn der Empfänger der Sache zwar nicht unentgeltlich, dafür aber rechtsgrundlos erhält (z.B. nichtiger Kaufvertrag).
h.M.: keine analoge Anwendung
Die Lehre von der Doppelkondiktion lehnt einen Durchgriff über § 816 I 2 BGB analog ab.
Der Berechtigte ist ausreichend geschützt durch § 816 I 1 BGB gegen den Nichtberechtigten auf Abtretung von dessen § 812 BGB gegen den Erwerber.
Erwerber ist schützenswert, weil er Gegenleistung erbracht hat und Einwendungsabschnitt droht.
MA: § 816 I 2 BGB analog
Eine Minderansicht befürwortet die analoge Anwendung. Argumente:
Schutz des Anspruchstellers.
Der Erwerber ist nicht besonders schutzwürdig, da er die Sache ohnehin herausgeben muss und zudem einen eigenen Kondiktionsanspruch gegen den Nichtberechtigten hat.
Gemäß § 816 I 2 BGB muss der Empfänger der unentgeltlichen Verfügung das Erlangte herausgeben. Diesbezüglich gelten die §§ 818, 819 BGB.
Anspruch aus § 816 II BGB (spezielle Nichtleistungskondiktion)
Leistet ein Dritter an einen Nichtberechtigten (Nichtgläubiger), kann der Berechtigte, wenn die Leistung ihm gegenüber wirksam ist, vom Nichtberechtigten Herausgabe des Erlangten verlangen. Häufigster Fall dürfte im Fall der Forderungsabtretung die schuldbefreiende Leistung von Schuldnern an den Altgläubiger sein, §§ 407 ff. BGB.
§ 816 II BGB ist stets anwendbar.
Bewirken einer Leistung
An den Anspruchsgegner muss von dritter Seite eine Leistung (= zweckgerichtete und bewusste Mehrung fremden Vermögens) erbracht worden sein.
an einen Nichtberechtigten
Er darf keine materiell-rechtliche Berechtigung für das Behaltendürfen des erlangten Vermögensvorteils haben. Nichtberechtigter ist insbes., wer
kein Rechtsinhaber ist bzw.
nicht kraft Rechtsgeschäftes (§ 185 BGB analog) oder
kraft Gesetzes (§§ 22 I, 80 I InsO) zur Forderungseinziehung ermächtigt ist.
wirksam gegenüber dem Berechtigten
Als Hauptfälle sind zu nennen:
Gläubigerwechsel: Der Schuldner leistet mit befreiender Wirkung an den Altgläubiger in Unkenntnis einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsüberganges.
Leistung auf Vorlage eines Inhaberpapiers oder Inhaberschuldverschreibung.
Grundstücksveräußerung: Schuldner zahlt Miet- oder Pachtzins an den ursprünglichen Vermieter in Unkenntnis der Grundstücksveräußerung oder bei sonstiger Beendigung des Gläubigerrechtes.
Rechtsscheintatbestände: Leistung an einen durch Grundbucheintrag oder Erbschein Berechtigten.
Beachte: Kein Fall des § 816 II BGB ist dagegen die Schuldnerüberweisung an eine Bank als bloße Zahlstelle (Konto) de Gläubigers. Die Leistung des Schuldners wird nicht an die Bank, sondern an den Gläubiger persönlich bewirkt.
Wirksamkeit durch Genehmigung - §§ 185 II, 362 II BGB
Umstritten ist, ob eine Leistung auch durch Genehmigung des Anspruchsstellers wirksam werden kann, vgl. §§ 185 II, 362 BGB.
h.M.: Genehmigung möglich
Anspruchssteller kann die Leistung, die zunächst nicht befreiend wirkte, genehmigen und sich Anspruch aus § 816 II BGB sichern. Argumente:
Wortlaut des § 362 II BGB, der auf alle Absätze des § 185 BGB verweis.
Schutz des Gläubigers
MA: keine Genehmigung möglich
Teile des Schrifttums lehnen eine Anspruchsentstehung durch Genehmigung ab. Argumente:
Anspruchsteller kann sich im Insolvenzfall des Schuldners eine unzulässige Sonderstellung sichern.
Schuldnerschutz, Gefährdung seines Wahlrechts i.S.d. § 407 BGB.
Gem. § 816 II BGB hat der Empfänger der Leistung das Erlangte herauszugeben. Im Übrigen gelten die Vorschriften § 818 BGB und § 819 BGB.
Anspruch aus § 822 BGB (spezielle Nichtleistungskondiktion)
§ 822 BGB gewährt einen Bereicherungsanspruch gegen den unentgeltlichen Dritterwerber, wenn ein Kondiktionsanspruch gegen den ursprünglich Bereicherten ausgeschlossen ist (wegen § 818 III BGB). Im Unterschied zu § 816 I BGB (Verfügung eines Nichtberechtigten) verfügt bei § 822 BGB ein Berechtigter.
§ 822 BGB ist stets anwendbar.
Kondiktionsanspruch gegen ursprünglichen Erwerber
Der Anspruchssteller muss einen Bereicherungsanspruch gegen den ursprünglichen Empfänger haben. Nötig ist in jedem Fall die Prüfung aller Voraussetzungen und Rechtsfolgen bis zum Zeitpunkt der Zuwendung an den Dritten.
Zuwendung des Erlangten an den Anspruchsgegner
Der Empfänger des Bereicherungsgegenstandes muss das Erlangte an den Anspruchsgegner (Dritter) zugewendet haben.
Zuwendung i.S.d. § 822 BGB
Zuwendung des Erlangten erfasst zunächst jede rechtsgeschäftliche Weiterübertragung (z.B. §§ 929 ff. BGB).
Beachte: Nach h.M. ist ausnahmsweise auch der gesetzliche Erwerb gem. §§ 946 ff. BGB von § 822 BGB erfasst (wegen §§ 951, 812 BGB).
Erlangt i.S.d. § 822 BGB
Erlangt ist zunächst das, was der ursprüngliche Empfänger aus den §§ 812 ff. BGB dem Anspruchsteller schuldete (Bereicherungsgegenstand).
Darüber hinaus sind aber auch Nutzungen und Surrogate (§ 818 I BGB), sowie der vom ursprünglichen Bereicherungsschuldner zu ersetzende Wert (§ 818 II BGB) erfasst.
Unentgeltlich
Unentgeltlichekeit ist gegeben, wenn die Verfügung unabhängig von einer Gegenleistugn erfolgt. Allerdings ist bei einer gemischten Schenkung allein auf den unentgeltlichen Teil abzustellen.
Entsprechend dem bei § 816 I 2 BGB dargestellten Meinungsstreit kann eine rechtsgrundlose Verfügung nicht der unentgeltlichen gleichgestellt werden.
infolgedessen ist Kondiktionsanspruch gegen ursprünglichen Erwerber ausgeschlossen
Infolge der Weitergabe muss die Verpflichtung zur Herausgabe des ursprünglichen Empfängers gem. § 818 III BGB wegen Entreicherung ausgeschlossen sein. Danach scheidet ein Anspruch nach § 822 BGB aus, wenn der ursprüngliche Empfänger verklagt (§ 818 IV BGB) oder bösgläubig (§ 819 BGB) war oder eigene Aufwendungen erspart hat.
§ 822 BGB bei Bösgläubigkeit des ursprünglichen Empfängers
Umstritten ist, ob § 822 BGB analog anwendbar ist, wenn der ursprüngliche Empfänger bösgläubig war, mit der Folge, dass eine Entreicherung nach § 818 III BGB ausscheidet, so dass grds. der Anspruchssteller sich an diesen halten müsste.
h.M.: § 822 BGB analog (-)
§ 822 BGB ist absolute Ausnahmevorschrift
Eindeutiger Wortlaut und Anspruchssteller ist durch §§ 812 ff. BGB gegen den ursprünglich Bereicherten ausreichend geschützt.
MA: § 822 BGB analog (+)
Anspruchsgegner ist nicht zu schutzbedürftig, da er keine Gegenleistung erbracht hat.
Wertungswiderspruch. Der Anspruchsgegner darf nicht besser stehen, wenn er vom Bösgläubigen erwirbt.
§ 822 BGB bei Insolvenz des ursprünglichen Empfängers
Wie oben lehnt die h.M. § 822 BGB analog ab, wenn der ursprünglich bösgläubige Empfänger selbst wegen Insolvenz ausfällt und der Rückgriff auf den Dritten ausgeschlossen ist, der Anspruchsteller also leer ausgeht.
Gem. § 822 BGB muss der Empfänger der unentgeltlichen Verfügung das Erlangte herausgeben (ggf. Wertersatz nach § 818 II BGB). Es gelten die §§ 818, 819 BGB.
Anspruch gem. § 951 i.V.m. § 812 BGB (Kondiktion bei Rechtsverlust)
§ 951 BGB stellt klar, dass ein gesetzlicher Eigentumserwerb i.S.d. §§ 946-950 BGB keinen Rechtsgrund zum kondiktionsfreien Behaltendürfen darstellt.
Soweit kein EBV vorliegt, ist der Anspruch aus § 951 BGB stets anwendbar. Ist ein EBV gegeben, so ist die Anwendbarkeit umstritten.
h.M.: §§ 994 ff. BGB sperren
Wortlaut des § 996 BGB - “nur” - stellt abschließenden Charakter der §§ 994 ff. BGB klar
Gefahr der Aushöhlung der Wertungen des EBV, d.h. dessen Unterscheidung nach Gut- und Bösgläubigkeit
Gefahr, dass Eigentümer Verwendung von einem bösgläubigen aufgezwungen werden können
MA: § 951 BGB anwendbar
Der Wortlaut des § 951 II BGB geht von einem nebeneinander von § 951 BGB und §§ 994 ff. BGB aus
Wertungswiderspruch. Wäre § 951 BGB gesperrt, stünde der verwendende Besitzer schlechter, als derjenige, der Verwendungen tätigt, ohne zu besitzen.
Schutz vor aufgedrängter Bereicherung nach allgemeinen Grundsätzen.
Rechtsverlust nach §§ 946 ff. BGB
Wertersatz nach §§ 812 ff. BGB
(P) Rechtsgrund oder Rechtsfolgenverweis
h.M.: Rechtsgrundverweis
Schutz des Anspruchsgegners vor ggf. doppelter Inanspruchnahme. Bei Einbau aufgrund eines wirksamen Vertrages könnte stets neben vertraglichen Ansprüchen nach § 951 BGB kondiziert werden.
MA: Rechtsfolgenverweis
Umfassender Schutz desjenigen, der einen Rechtsverlust erleidet.
Verweis in das Bereicherungsrecht will nur Anwendbarkeit des § 818 BGB herstellen.
(P) Verweis auf Eingriffskondiktion oder alle Kondiktionen
h.M.: Verweis auf Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen
Schutz desjenigen, der einen Rechtsverlust erleidet. Der Schutz des Anspruchsgegners wird dadurch gewährleistet, dass § 951 BGB einen vollen Rechtsgrundverweis (h.M.) beinhaltet, so dass alle Voraussetzungen des § 812 BGB zu prüfen sind.
Telos, d.h. Klarstellung, dass in allen Fällen die §§ 946 ff. BGB keinen Rechtsgrund zum kondiktionsfreien Behaltendürfen verkörpern.
MA: Verweis nur auf Nichtleistungskondiktionen
Alle Leistungsfälle sind ausschließlich über eine direkte Anwendung des § 812 BGB zu lösen. § 951 BGB verweist nur auf § 812 I Fall 2 BGB.
Wortlaut des § 951 BGB “erleidet”
§ 951 BGB geht als Anspruchsinhaber nur vom bisherigen Rechtsinhaber aus. Leistender kann aber auch ein Dritter sein.
Der Anspruch geht wegen § 951 I 2 BGB nur auf Wertersatz in Geld, vgl. § 818 II BGB. Zu ersetzen ist der Vermögenszuwachs zur Zeit des Rechtsverlustes. Maßgeblich sind objektive Kriterien.
Nutzungsersatz ist nicht zu leisten, denn § 818 I BGB ist wegen § 951 I 2 BGB nicht anwendbar.
Der Schutz vor aufgedrängter Bereicherung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen, es gilt § 818 III BGB.
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