Einwilligung, Art. 20 ASR
Selbstverteidigung, Art. 21 ASR i.V.m. Art. 51 UNC
Gegenmaßnahme, Art. 22 i.V.m. Art. 49-54 ASR
Unmöglichkeit wegen höherer Gewalt, Art. 23 ASR, und Unzumutbarkeit, Art. 24 ASR
Notstand, Art. 25 ASR
Verstoß gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung
Zurechnung
Kein Ausschluss der Rechtswidrigkeit
=> Kann nicht direkt betroffener Staat Gegenmaßnahmen ergreifen, um Menschenrechtsverletzungen eines anderen Staates zu sanktionieren?
Art. 54 ASR hat Frage ausdrücklich offen gelassen -> “lawful measures” anstelle von “countermeasures”
Argumente gegen dezentrale Durchsetzung:
Vorrang von kollektiven Durchsetzungsmechanismen (z.B. Sicherheitsrat)
Missbrauchsgefahr
Argumente für dezentrale Durchsetzung:
Oft fehlen gemeinschaftliche Durchsetzungsmechanismen, oder diese sind ineffektiv
Widerspruch, Staaten effektive Sanktionsmechanismen vorzuenthalten
Rechtliche Einhegung schränkt Missbrauchsgefahr ein (->Verhältnismäßigkeit)
Wiederherstellung, Restitution, Art. 35 ASR
Herstellung des status quo ante
Restitution ist ausgeschlossen, wenn sie unmöglich oder unzumutbar wäre
Bei Unmöglichkeit => Schadensersatz, Art. 36 ASR
Bei Unmöglichkeit => Genugtuung, Art. 37 ASR
Symbolischer Akt, z.B. Anerkennung der Völkerrechtsverletzung und Entschuldigung
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