Tathandlung
jedes bewusste und willensgesteuerte Verhalten
Kausalität
Eine Handlung ist kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der tatbestandtlich Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. Conditio-sine-qua-non-Formel)
Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich zu missbilligende Gefahr geschaffen hat, die sich in tatbestandtypischerweise in konkreten Erfolg realisiert.
Vorsatz
Vorsatz, ist Wissen und wollen der Tatbestandsverwirklichung
dolus eventualis
Täter hat hier Erfolgseintritt infolge seiner Handlung zumindest für möglich (Wissenselement) und nimmt ihn zumindest billigend in Kauf (Wollenselement)
dolus directus 2.Grades
Wenn der Täter weiß, aber auch als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandes führt
dolus directus 1.Grade
Wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestanlichen Erfolg herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt
Error in persona vel in objektiv
Fehl Vorstellung bezieht sich auf die Identität oder sonstige Eigenschaften des Tatobjekts oder der betreffenden Person
Aberratio ictus
Verletzungerfolg tritt an einem anderen Objekt als demjenigen ein, welches im maßgebende Vorsatzzeitpunkt das Ziel der Ausführungshandlung bildet
Angriff
jede von einem Menschen ausgehende unmittelbareGefährdung rechtlich geschützter Interessen
Gegenwärtig (Angriff)
jeder Angriff, der unmittelbar bevorsteht, grade vorgetragen wird oder noch andauert
Rechtswidrig (Angriff)
ist der Angriff, wenn er objektiv im Wiederspruch zur Rechtsordnung steht
Geeignet
geeignet ist die Notwehrhandlung bereits, wenn durch diese der Angriff abgeschwächt wird
Erforderlich
wenn und soweit die gewählte Verteidigunghandlung des mildeste Mittel darstellt, d.h. unter mehreren, gleich wirksame Rechtsgüter des Angreifers schonendste zu wählen.
Geboten
nicht geboten, wenn das Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist oder das Notwehrrecht aus anderen sozialethischen Gesichtspunkten eingeschränkt werden muss
Verteidigungswillen
Handeln in Kenntnis der Notwehrlage und mit dem Willen zur Verteidigung
Notstandsfähiges Rechtsgut
jedes rechtlich anerkannte Interesse
Tat (§127 StPO)
jede versuchte oder vollendete Straftat
Frisch (Tat, §127 StPO)
enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tat
Betroffen und verfolgt (§127 StPO)
wenn Töter am mutmaßlichen Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe vom Festnehmenden gestellt wird
Fluchtversuche (§127 StPO)
nach den Umständen ist damit zu rechnen, dass sich der Verdächtigte einer Strafverfolgung entziehen wird
Festnahmewille (§127 StPO)
Handeln in Kenntnis der Festnahmelage und mit Festnahmewillen
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