Legaldefintion:
Merkmale eines VA nach § 31 SGBX
Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, wenn
eine Behörde
(auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts)
durch eine hoheitliche Maßnahme
einen Einzelfall
regelt
und nach außen wirkt.
Eine Behörde ist..
gemäß § 1 Abs. 2 SGB X
jede Stelle, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt..
(steht im Gesetz)
Abgrenzung: Privatrechtssubjekte z.B. natürliche Personen, jurist. Personen des Privatrechts: Vereine
Eine hoheitliche Maßnahme ist…
eine einseitige Handlung der staatlichen Verwaltung gegenüber dem Bürger aufgrund einer Norm aus dem öffentlichen Recht.
(Ober- Unter-Verhältnis)
Abgrenzung:
Privatrechtliches Handeln einer Verwaltung z.B. Kauf von Büro-Material
Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Eingliederungsvereinbarung
Ein Einzelfalll liegt vor,…
wenn sich die Maßnahme in einem abstrakten oder konkreten Fall an eine_n individuellen Adressat_in oder einen bestimmten Adressatenkreis richtet
Abgrenzung: abstrakt-generelle Regelungen z.B. Rechtsverordnungen
Eine Maßnahme hat Außenwirkung, …
wenn sich die Maßnahme unmittelbar an eine Person richtet, die außerhalb der Verwaltung steht.
Abgrenzung: verwaltungsinternes Handeln; innendienstliche Anweisungen z.B.: schriftliche Dienstanweisungen
Rechtswirkung eines VAs
Begünstigender VA= rechtlicher Vorteil wird begünstigt o. bestätitgt (= positiver Besched)
Belastender VA = greift in Rechte ein o. versagt Vergünstigungen (= negativer Bescheid)
VA mit Doppelwirkung = für den gleichen Adressaten gleichzeitig begünstigend o. belastend (z.B. Bewilligung von Mitteln aber nicht in der gewünschten Höhe)
VA mit Drittwirkung = hat auch für Dritte rechtliche Konsequenzen (z.B. Verletzung Unterhaltspflicht, deshalb Abzweigung v. ALG)
Formvorschrifen eines VAs
Inhaltlich hinreichend bestimmt § 33 Abs. 1 SGB X
Schriftlich, elektronisch, mündlich oder auf sonstige Weise erlassen § 33 Abs. 2 SGB X
Erlassende Behörde muss zu erkennen sein, Unterschrift des Behördenleiters oder eines Beauftragten, § 33 Abs. 3
Begründung (ggf. Ermessensgesichtspunkte) § 35 Abs. 1,
Ausnahmen gem. § 35 Abs. 2 SGB X
Rechtsbehelfsbelehrung § 36 SGB X & § 66 Abs.2 SGG
Bekanntgabe § 37 SGB X
Nichtigkeit eines VAs (§ 40 SGB X)
ein nichtiger VA ist von Anfang an unwirksam, d.h. er zeigt keine Rechtsfolge und muss daher nicht beachtet werden! § 39 Abs. 3 SGB X
Ansolute Nichtigkeitsgründe gem. § 40 Abs. 2 SGB X
relative Nichtigkeitsgründe gem. § 40 Abs. 1 SGB X
Nichtigkeit ist NICHT gegeben gem. § 40 Abs. 3 SGB X
VA ist rechtsmäßig..
..wenn er in Form, Inhalt und Zuständigkeit allen rechtlichen Anforderungen entspricht
VA ist rechtswidrig..
..wenn die Behörde gegen geltendes Recht mit Außenwirkung verstößt.
-> Verfahrensfehler
-> Rechtsverstoß infolge einer Regelung im VA
ein VA ist nichtig, …
..wenn schwerwiegender Fehler gemacht wurde..insbesondere Behörde nicht ersichtlich ist!
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